Rn 4
Betroffen sind Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen. Dies bestimmt sich nach §§ 864, 865, 870 ZPO. Dies sind insbesondere: Grundstücke[6] (§ 864 Abs. 1 ZPO) und grundstückgleiche Rechte (§§ 864 Abs. 1, 870 ZPO). Hierzu gehören das Wohnungs- und Teileigentum[7] (§ 1 WEG) einschließlich ihrer Erbbauäquivalente[8] (§ 30 WEG), Erbbaurechte[9] (§ 11 ErbbauRG) sowie das im Beitrittsgebiet fortbestehende Gebäudeeigentum[10] (Art. 233 §§ 2 b, 4 EGBGB).
Rn 5
Weiterhin werden Gegenstände umfasst, die dem Haftungsverband der Hypothek (§ 865 ZPO i. V. m. § 1120 BGB) oder der Grundschuld (§ 865 ZPO i. V. m. § 1120, 1192 BGB) unterliegen.[11] Hierüber können die absonderungsberechtigten Gläubiger auf Zubehör nach § 97 BGB Zugriff nehmen. Bei gewerblich genutzten Grundstücken sind dies insbesondere die zum Betrieb bestimmten Maschinen und Gerätschaften, wenn das Gebäude für den gewerblichen Betrieb eingerichtet ist.[12] Zur Verarbeitung bestimmte Rohstoffe und Halbfertigwaren, sowie Waren und Erzeugnisse, die zum Verkauf bestimmt sind, unterfallen nicht der Zubehöreigenschaft.[13]
Rn 6
Auch eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke und über §§ 171 a ff. ZVG auch Luftfahrzeuge unterfallen der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen und damit dem Anwendungsbereich des § 49.[14]
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