Rn 3
Es kann entweder ein rechtsgeschäftliches, ein gesetzliches oder ein Pfändungspfandrecht bestehen. Diese werden durch ausdrückliche Zuweisung in den Rang eines Absonderungsrechtes erhoben.
2.1.1 Rechtsgeschäftliches Pfandrecht (§ 50 Abs. 1 Alt. 1)
Rn 4
Ein rechtsgeschäftlich begründetes Pfandrecht muss dem Grundsatz der Publizität genügen. Für einen außenstehenden Dritten muss also erkennbar sein, welcher Gegenstand verpfändet ist. Bei beweglichen Sachen wird dies über den unmittelbaren Besitz, bei Forderungen über die Anzeige beim Drittschuldner bewirkt. Dies schränkt die praktische Bedeutung des Pfandrechtes für Kreditsicherungszwecke im Geschäftsverkehr erheblich ein. Bewegliche Gegenstände werden für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes körperlich im Besitz des Sicherungsgebers benötigt und eine Anzeige einer Verpfändung kann zu Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Sicherungsgebers beim Drittschuldner führen. Zudem sind die meisten institutionellen Gläubiger nicht daran interessiert eine Verwertung der Gegenstände selbst vorzunehmen, wozu sie im Falle der Insolvenz des Sicherungsgebers berechtigt sind. Daher wird in den meisten Fällen die Sicherungsübereignung oder die Sicherungszession das Mittel der Wahl sein.
2.1.1.1 Entstehen an beweglichen Sachen
Rn 5
Das Entstehen bzw. Erlöschen des rechtsgeschäftlichen Pfandrechtes richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen. Die Entstehung eines Pfandrechtes an beweglichen Sachen erfolgt durch Bestellung und setzt die Einigung zwischen dem Eigentümer und dem Gläubiger über das Entstehen des Pfandrechtes sowie die Übergabe der Pfandsache an den Gläubiger voraus (§ 1205 Abs. 1 BGB). Hat der Gläubiger die Sache bereits in Besitz, so genügt die Einigung (§ 1205 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ist der Eigentümer lediglich mittelbarer Besitzer, erfolgt die Bestellung durch Übertragung des mittelbaren Besitzes an den Pfandgläubiger und Anzeige an den unmittelbaren Besitzer (§ 1205 Abs. 2 BGB). Die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses genügt nicht.
Rn 6
Auch ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechtes ist möglich, wobei sich der gute Glaube auf das Eigentum an der Sache bezieht. Unter Kaufleuten gilt § 366 HGB, wonach der gute Glaube in die Verfügungsbefugnis des Pfandrechtsbestellers ausreicht.
Rn 7
Die Einigung muss dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen. Es muss für einen Außenstehenden klar erkennbar sein, auf welche einzelnen Sachen sich die Einigung bezieht. Auch mehrere Sachen können unter einer Sammelbezeichnung verpfändet werden, wenn kein Zweifel bestehen kann, welche Sachen gemeint sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen an einem Warenlager ein Pfandrecht entstehen kann, ist daher umstritten. Die praktische Relevanz hält sich aufgrund der Möglichkeit einer alternativen Raumsicherungsübereignung in Grenzen. Den Regelungen über die Verpfändung von beweglichen Sachen unterliegen auch Verpfändungen von Briefhypotheken, Briefgrundschulden und Inhaberpapieren. Die Übergabe von Traditions-papieren ersetzt die Übergabe der Waren. Die Sicherungsvereinbarung ist bei beweglichen Sachen grundsätzlich formfrei.
Rn 8
Auch Gegenstände, die nach § 811 ZPO unpfändbar sind, können rechtsgeschäftlich verpfändet werden. Aufgrund der Unpfändbarkeit handelt es sich allerdings mit der Ausnahme des § 36 Abs. 2 Nr. 2 nicht um Gegenstände, die dem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters unterliegen. Aus derartigen Verpfändungen resultiert daher kein Absonderungsrecht, so dass der Pfandgläubiger sein Recht außerhalb des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Schuldner geltend machen muss.
2.1.1.2 Entstehen an Rechten
Rn 9
Die Verpfändung von Rechten setzt nach § 1274 Abs. 2 BGB immer deren Übertragbarkeit voraus. Sie erfolgt nach...