Gesetzestext
(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.
(2) 1Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. 2Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.
1. Normzweck
Rn 1
§§ 50, 51 betreffen Absonderungsrechte an beweglichen Gegenständen und Forderungen. Nicht von § 50 werden bewegliche Sachen umfasst, die dem Haftungsverband der Hypothek nach § 1120 BGB bzw. Grundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1120 BGB unterfallen. Im Gegensatz zu den Regelungen über Absonderungsrechte an unbeweglichen Gegenständen ist der Umgang mit beweglichen Gegenständen direkt in der InsO geregelt. In § 50 werden vertragliche und gesetzliche Pfandrechte sowie Pfändungspfandrechte an beweglichen Sachen, Forderungen und Rechten in den Kreis der Absonderungsrechte einbezogen. Die Verwertung der belastenden Gegenstände richtet sich nach §§ 166 ff.
2. Norminhalt
Rn 2
Das Pfandrecht gibt dem Pfandgläubiger das Recht, eine gesicherte Forderung aus dem Erlös eines verpfändeten Gegenstandes zu befriedigen, § 1204 Abs. 1 BGB. Das Pfandrecht ist streng akzessorisch, sodass sein Fortbestand, sein Umfang und seine Durchsetzbarkeit von der gesicherten Forderung abhängen.
2.1 Arten der Pfandrechte
Rn 3
Es kann entweder ein rechtsgeschäftliches, ein gesetzliches oder ein Pfändungspfandrecht bestehen. Diese werden durch ausdrückliche Zuweisung in den Rang eines Absonderungsrechtes erhoben.
2.1.1 Rechtsgeschäftliches Pfandrecht (§ 50 Abs. 1 Alt. 1)
Rn 4
Ein rechtsgeschäftlich begründetes Pfandrecht muss dem Grundsatz der Publizität genügen. Für einen außenstehenden Dritten muss also erkennbar sein, welcher Gegenstand verpfändet ist. Bei beweglichen Sachen wird dies über den unmittelbaren Besitz, bei Forderungen über die Anzeige beim Drittschuldner bewirkt. Dies schränkt die praktische Bedeutung des Pfandrechtes für Kreditsicherungszwecke im Geschäftsverkehr erheblich ein. Bewegliche Gegenstände werden für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes körperlich im Besitz des Sicherungsgebers benötigt und eine Anzeige einer Verpfändung kann zu Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Sicherungsgebers beim Drittschuldner führen. Zudem sind die meisten institutionellen Gläubiger nicht daran interessiert eine Verwertung der Gegenstände selbst vorzunehmen, wozu sie im Falle der Insolvenz des Sicherungsgebers berechtigt sind. Daher wird in den meisten Fällen die Sicherungsübereignung oder die Sicherungszession das Mittel der Wahl sein.
2.1.1.1 Entstehen an beweglichen Sachen
Rn 5
Das Entstehen bzw. Erlöschen des rechtsgeschäftlichen Pfandrechtes richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen. Die Entstehung eines Pfandrechtes an beweglichen Sachen erfolgt durch Bestellung und setzt die Einigung zwischen dem Eigentümer und dem Gläubiger über das Entstehen des Pfandrechtes sowie die Übergabe der Pfandsache an den Gläubiger voraus (§ 1205 Abs. 1 BGB). Hat der Gläubiger die Sache bereits in Besitz, so genügt die Einigung (§ 1205 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ist der Eigentümer lediglich mittelbarer Besitzer, erfolgt die Bestellung durch Übertragung des mittelbaren Besitzes an den Pfandgläubiger und Anzeige an den unmittelbaren Besitzer (§ 1205 Abs. 2 BGB). Die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses genügt nicht.
Rn 6
Auch ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechtes ist möglich, wobei sich der gute Glaube auf das Eigentum an der Sache bezieht. Unter Kaufleuten gilt § 366 HGB, wonach der gute Glaube in die Verfügungsbefugnis des Pfandrechtsbestellers ausreicht.
Rn 7
Die Einigung muss dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen. Es muss für einen Außenstehenden klar erkennbar sein, auf welche einzelnen Sachen sich die Einigung bezieht. Auch mehrere Sachen können unter einer Sammelbezeichnung verpfändet werden, wenn kein Zweifel bestehen kann, welche Sachen gemeint sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen an einem Warenlager ein Pfandrecht entstehen kann, ist daher umstritten. Die praktische Relevanz hält sich aufgrund der Möglichkeit einer alternativen Raumsicherungsübereignung in Grenzen. Den Regelu...