Rn 3

In der Norm des § 51 kommt der Unterschied zwischen der dinglichen Situation und der im Insolvenzrecht vorherrschenden haftungsrechtlichen Zuweisung zum Tragen. Sicherungsübereignete Gegenstände werden haftungsrechtlich dem Schuldnervermögen zugewiesen. Es bestehen jedoch vorrangige Befriedigungsrechte der Sicherungsgläubiger in Form eines Absonderungsrechtes.

 

Rn 4

Die Einräumung des Sicherungseigentums erfolgt nach §§ 929, 930 BGB.[6] Zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer besteht zunächst ein Sicherungsvertrag, der eine eigennützige Treuhand begründet.[7] Über diesen Sicherungsvertrag wird vereinbart, dass das Sicherungsgut an den Sicherungsnehmer übereignet wird, jedoch ein Rückübertragungsanspruch[8] für den Fall des Nichtentstehens bzw. des Erlöschens der zu sichernden Forderung besteht. Die Regelungen sind auf ihre Wirksamkeit zu prüfen, im Einzelfall können sie beispielsweise wegen anfänglicher oder nachträglicher Übersicherung problematisch sein.[9] Auch eine sittenwidrige Knebelung bei der die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit des Sicherungsgebers im Ganzen oder in wesentlichen Teilen eingeschränkt wird, führt zur Nichtigkeit des Sicherungsvertrages.[10]

 

Rn 5

Zudem muss das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot beachtet werden.[11] Ungenügend sind dabei unklare Sammelbezeichnungen wie die "Übereignung sämtlicher Vorräte"[12], oder wenn sich bei einem Raumsicherungsübereignungsvertrag in den Räumen Eigentum Dritter befindet, so dass das Sicherungsgut nicht ohne zusätzliche Unterlagen zu identifizieren ist.[13] Auch Klauseln, bei denen aus einem Lager nur Waren in einem bestimmten Wert oder in einer bestimmten Menge übereignet werden sollen, genügen dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht.[14]

 

Rn 6

In der Insolvenz des Sicherungsgebers steht dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht zu.[15] In der Insolvenz des Sicherungsnehmers kann der Sicherungsgeber das Sicherungsgut aussondern, wenn der Sicherungszweck entfallen ist.[16]

[6] Palandt-Bassenge, § 930 Rn. 20.
[7] Palandt-Bassenge, § 930 Rn. 13 ff., Brinkmann-Uhlenbruck, § 51 Rn. 11 ff.
[8] Palandt-Bassenge, § 930 Rn. 28.
[9] Palandt-Bassenge, § 30 Rn. 23 ff.; Uhlenbruck-Brinkmann, § 51 Rn. 12 f.; HK-Lohmann, § 51 Rn. 8.
[10] HK-Lohmann, § 51 Rn. 8.
[11] FK-Imberger, § 51 Rn. 5.
[14] FK-Imberger, § 51 Rn. 7.
[15] HambKomm-Büchler, § 51 Rn. 6.
[16] HambKomm-Büchler, § 51 Rn. 11.

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