Rn 24
Die Pflicht zur Prüfung der Schlussrechnung durch einen ggf. im Verfahren bestellten Gläubigerausschuss ergibt sich nur mittelbar aus Abs. 2, da dieser nur eine Stellungnahme des Gläubigerausschusses erwähnt. Originär lässt sich diese Pflicht jedoch aus § 69 und dem darin erheblich erweiterten Pflichtenkreis des Gläubigerausschusses entnehmen. Nach § 69 Satz 2 haben die Gläubigerausschussmitglieder nicht nur die Bücher einzusehen und den Geldverkehr zu prüfen, sondern sich auch über den Gang der Geschäfte zu unterrichten. Daraus resultiert ein im materiellen Bereich gegenüber dem Insolvenzgericht wesentlich erweiterter Prüfungsumfang des Gläubigerausschusses. Er hat also die gesamte Schlussrechnung des Verwalters, d. h. Einnahmen-Überschussrechnung, Schlussbericht, Insolvenzschlussbilanz und Schlussverzeichnis auch unter Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitspunkten zu überprüfen. Dies sollte dem Ausschuss bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben bereits während des Verfahrens nicht besonders schwer fallen, da der Verwalter in diesem Fall den Gläubigerausschuss über die laufenden Abwicklungsgeschäfte und sonstige einzelne Verfahrensvorgänge permanent unterrichtet und dessen Zustimmung eingeholt hat. Der Ausschuss wird daher die vorgelegte Schlussrechnung lediglich noch darauf überprüfen müssen, ob sich darin die während des Verfahrens mitgeteilten Tatsachen vollständig widerspiegeln und im Übrigen der Verwalter seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere die Insolvenzmasse vollständig, aber auch mit angemessenem Aufwand wirtschaftlich sinnvoll verwertet hat.
Rn 25
Diese erweiterten Prüfungspflichten werden in Abs. 2 ergänzt um eine Pflicht zur Stellungnahme des Gläubigerausschusses zu der vom Verwalter vorgelegten Schlussrechnung. Diese Stellungnahme ist wegen der vorgeschriebenen Form der Auslegung beim Insolvenzgericht schriftlich abzufassen. Dazu kann das Insolvenzgericht dem Gläubigerausschuss für seine Stellungnahme eine Frist zu setzen, vor allem um seinerseits die aus Abs. 2 sowie aus § 197 Abs. 2 resultierenden Fristerfordernisse einzuhalten. Deswegen hat sich auch im Gesetzgebungsverfahren der Bundesrat für die Einfügung einer solchen Fristbestimmung ausgesprochen, um nach den bisherigen Erfahrungen in Konkursverfahren Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann danach die Schlussrechnung auch ohne Bemerkungen des Gläubigerausschusses ausgelegt werden.
Rn 26
Mit seiner Stellungnahme zum Schlussverzeichnis erteilt der Gläubigerausschuss auch zumindest konkludent seine nach § 187 Abs. 3 Satz 2 erforderliche Zustimmung zur aus dem Schlussverzeichnis ersichtlichen Verteilung. Schon aus verfahrensökonomischen Gründen empfiehlt es sich in der Praxis, dass der Verwalter seine Schlussrechnung nach Fertigstellung dem Gläubigerausschuss zur Prüfung und Stellungnahme einreicht bzw. vorlegt und sodann nach Vorlage der Bemerkungen des Gläubigerausschusses diese gemeinsam mit der Schlussrechnung an das Insolvenzgericht weiterleitet. Dort können dann die Fristerfordernisse nach § 197 Abs. 2 problemlos eingehalten werden, da auch die Veröffentlichung nach § 188 Satz 3 nur noch im Internet erfolgt, so dass auch dadurch keine Verzögerungen mehr entstehen werden.
Wie sich aus dem Wortlaut des § 69 Satz 2 ergibt, kann auch der Gläubigerausschuss zur Wahrnehmung seiner Prüfungspflichten einen Sachverständigen hinzuziehen. Die dadurch entstehenden Kosten sollen zwar nach allgemeiner Auffassung Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 darstellen, allerdings wird nirgendwo dargelegt, auf welchem Weg es für den Gläubigerausschuss oder eines seiner Mitglieder rechtlich möglich sein soll, originär ohne Mitwirkung des Verwalters Masseverbindlichkeiten nach §§ 54 ff. zu begründen. Nach richtiger Auffassung stellen die Aufwendungen aus Vergütung eines Sachverständigen Auslagen des jeweiligen Ausschussmitgliedes als Auftraggeber dar, die wiederum über § 73 Abs. 1 Satz 2 zu den Verfahrenskosten nach § 54 Nr. 2 gehören. Dies wird vor allem dann bedeutsam, wenn die Vorschriften der §§ 207, 209 eingreifen, da diese Auslagen dann vorrangig aus der noch vorhandenen Masse zu befriedigen sind.