Rn 30
Unabhängig von etwaigen Zwischenberichten des Verwalters gegenüber dem Insolvenzgericht nach. § 58 Abs. 1 Satz 2, kann auch jede Gläubigerversammlung dem Verwalter nach Abs. 3 aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Auch diese Vorschrift ergänzt den Rahmen gerichtlicher Aufsicht gemäß § 58 sowie Überwachung durch den Gläubigerausschuss nach § 69 und konkretisiert das Unterrichtungsrecht der Gläubigerversammlung nach § 79.
Rn 31
Inhalt und Prüfung dieser Zwischenrechnung gestalten sich grundsätzlich wie bei der Schlussrechnung anlässlich der Beendigung des Amtes des Verwalters, da in Abs. 3 Satz 2 ohne Einschränkung auf die Absätze 1 und 2 des § 66 verwiesen wird. Eine Zwischenrechnung besteht daher zumindest aus folgenden Elementen:
- einer im Kontext zu § 153 stehenden Einnahmen-/Ausgabenrechnung,
- einem den bisherigen Verfahrensgang und die Verwertungsergebnisse erläuternden Zwischenbericht,
- einer Insolvenzzwischenbilanz, die aufbauend auf die Eröffnungsbilanz den Stand der Verwertung wiedergibt (fakultativ).
Da es nach der gesetzlichen Regelung im Ermessen der Gläubiger liegt, ob sie eine Zwischenrechnung verlangen, wird man ihnen auch eine Gestaltungsfreiheit bei Festlegung des Inhalts und Umfangs dieser Zwischenrechnung des Verwalters zubilligen müssen. Eine formale Zwischenrechnungslegung nach Abs. 3 wird aber ohnehin nur in größeren, länger andauernden Verfahren in Betracht kommen, so dass die oben dargestellten Bestandteile jedenfalls in größeren Verfahren als selbstverständlich angesehen werden sollten. Wegen der mit einer Zwischenrechnung nach Abs. 3 verbundenen Formalien (Prüfung durch das Insolvenzgericht, Auslegung etc.) sollte ohnehin überlegt werden, ob nicht besser in regelmäßigen, meist halbjährlichen Abständen vom Verwalter ein aussagefähiger Zwischenbericht angefordert wird. Zwischenberichte professioneller Insolvenzverwalter enthalten ohnehin eine Rechnungslegung über den seit dem letzten Zwischenbericht entstandenen Geldverkehr sowie regelmäßig eine aktualisierte Darstellung des Stands der Vermögensverwertung bzw. Unternehmensveräußerung. Mit dieser Struktur eines Zwischenberichts werden den Gläubigern bzw. Verfahrensorganen die gleichen Prüfungsmöglichkeiten wie bei einer aufwändigen formellen Zwischenrechnungslegung nach Abs. 3 eingeräumt.
Rn 32
Eine formelle Zwischenrechnung wird zunächst entsprechend Abs. 2 Satz 1 durch das Insolvenzgericht geprüft, das sodann die Rechnungslegung zur Prüfung an einen ggf. bestellten Gläubigerausschuss weiterleitet, falls dieser nicht schon vorher auf Veranlassung des Verwalters seine Stellungnahme dazu abgegeben hat. Nach Stellungnahme des Ausschusses muss auch bei einer Zwischenrechnung wegen der vollumfänglichen Verweisung auf Abs. 2 die Zwischenrechnung nebst Belegen und den Prüfungsvermerken ausgelegt werden. Eine solche Auslegung sollte dann sinnvollerweise mit einer zeitnahen Gläubigerversammlung verbunden werden, um den Gläubigern eine Überprüfung und Entscheidung zu ermöglichen. Als Tagesordnungspunkte für eine solche Gläubigerversammlung können die Erörterung der Zwischenrechnung des Verwalters sowie ggf. erforderliche Beschlussfassungen über weitere Zwischenrechnungen oder sonstigen Fragen zum Fortgang des Verfahrens aufgenommen werden. Allein der damit verbundene formelle, personelle und zeitliche Aufwand dürfte die Ursache dafür sein, dass in der Verfahrenspraxis von dieser Überwachungsmöglichkeit kaum Gebrauch gemacht wird, was bei professioneller regelmäßiger und ausführlicher Berichterstattung des Verwalters auch gar nicht nötig ist.