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Vor Erlöschen des Amtes eines Gläubigerausschussmitgliedes gemäß § 259 mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Aufhebung der Planüberwachung gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2, § 268 kann es durch Entlassung beendet werden. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung in § 92 KO sieht nunmehr das Gesetz generell die Entlassung durch das Insolvenzgericht vor, gleichgültig ob das Ausschussmitglied durch das Gericht oder die Gläubigerversammlung bestellt bzw. gewählt wurde. Dabei ist das Gericht nicht an den Antrag eines Verfahrensbeteiligten gebunden, sondern kann immer von Amts wegen tätig werden. Diese gerichtliche Eingriffsmöglichkeit, welche die ansonsten stark betonte Gläubigerautonomie einschränkt, wurde im gegenüber der Gläubigerautonomie überwiegenden allgemeinen Interesse an der Sicherstellung einer geordneten Verfahrensabwicklung geschaffen. Sie stellt ein Korrektiv gegenüber dem durch § 68 deutlich gestärkten Selbstbestimmungsrecht der Gläubigerversammlung bei der Auswahl der Ausschussmitglieder dar und soll gewährleisten, dass trotz Vorrangs der Gläubigerinteressen die im Allgemeininteresse liegenden Verfahrensziele erreicht werden und die Ausschussmitglieder die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfüllen. Die Entlassung ist die einzige effektive Einwirkungsmöglichkeit des Insolvenzgerichts ohne notwendige Mitwirkung sonstiger Verfahrensbeteiligter, wie sie z.B. nach § 78 erforderlich ist. Ausdrücklich geregelt wurde nunmehr auch, dass die Entlassung eines Ausschussmitglieds stets einen wichtigen Grund voraussetzt und dem betroffenen Mitglied ein Rechtsmittel zur Verfügung steht.
Neben der Entlassung durch das Insolvenzgericht verbleibt es natürlich bei der jederzeitigen Entlassungsbefugnis der Gläubigerversammlung gemäß § 68 Abs. 2, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegen muss.[1]
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