Rn 1
Weder die Konkurs- noch die Gesamtvollstreckungsordnung enthielten umfassende und abschließende Regelungen[1] zum Internationalen Insolvenzrecht.[2] Erst mit dem Inkrafttreten der InsO[3] am 01.01.1999 wurde das deutsche autonome Internationale Insolvenzrecht, wenn auch nur lückenhaft, in den Art. 102 EGInsO a. F. geregelt.[4] Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts[5] vom 14.03.2003[6] wurde damals in Deutschland das Internationale Insolvenzrecht in Art. 102 EGInsO und §§ 335 ff. neu normiert: In Art. 102 §§ 1–11 EGInsO sind die deutschen Ausführungsvorschriften zur Europäischen Insolvenzverordnung[7] (EuInsVO a. F.) enthalten.[8] In den §§ 335 ff. ist das deutsche autonome Internationale Insolvenzrecht[9] geregelt.
Rn 2
Seit dem 26.06.2017 gilt eine reformierte Fassung der EuInsVO[10]. Sie findet auf alle Insolvenzverfahren in den EU-Mitgliedstaaten (mit der Ausnahme von Dänemark und – wegen des kommenden Brexit – bald auch Großbritannien[11]) Anwendung, deren Verfahrenseröffnung nach dem 26.06.2017 erfolgte, vgl. Art. 92 EuInsVO. Mit der Neufassung der EuInsVO hat der deutsche Gesetzgeber in Art. 102c EGInsO Einführungsbestimmungen vorgesehen, die sich an den Regelungen des Art. 102 EGInsO orientieren, aber dabei die mit der Reform der neuen EuInsVO einhergehenden Änderungen und Neuerungen berücksichtigen. Hierbei hat der deutsche Gesetzgeber bei mehreren Normen den Anwendungsvorrang der EuInsVO außer Acht gelassen.[12] Im Ergebnis ist auch eine Wiedergabe des Verordnungstextes innerhalb der EGInsO nicht zu beanstanden, gleichwohl ist dies kritisch zu sehen, denn dadurch wird die unmittelbare Wirkung des Europarechts und damit die der EuInsVO verschleiert.[13]
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