(1) Landwirtschaftliche Brennereien können als Einzelbrennereien oder als Gemeinschaftsbrennereien betrieben werden.
(2) Eine Einzelbrennerei muß folgende Bedingungen erfüllen:
1. |
Die Brennerei muß mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden sein (Brennereiwirtschaft). 2Brennerei und Landwirtschaft müssen für Rechnung desselben Besitzers betrieben werden. |
2. |
In der Brennerei dürfen nur Kartoffeln und Getreide verarbeitet werden. |
(3) Eine Gemeinschaftsbrennerei muß folgende Bedingungen erfüllen:
1. |
Die Brennerei muß von mindestens zwei Besitzern landwirtschaftlicher Betriebe (Brennereigüter) für gemeinschaftliche Rechnung betrieben werden. |
2. |
In der Brennerei dürfen nur Kartoffeln und Getreide verarbeitet werden. |
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