(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände anzubieten, anzupreisen oder zu verkaufen:

 

1.

Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind;

 

2.

Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen;

 

3.

Anleitungen zur Herstellung der in Nummer 1 bezeichneten Vorrichtungen.

 

(2) Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

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