Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juni 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat den Beigeladenen zu 1) bis 4) die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit für das Personal der ehemaligen Deutschen Bundespost und ihre Rechtsnachfolgerinnen (Post), beschäftigt ua Postbeamte, die von ihrem Dienstherrn für diese Tätigkeit unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt wurden. Die Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung ist auch während des Dienstverhältnisses mit dem Kläger durch entsprechende Bescheide der Post gewährleistet. Die Angestellten, um deren Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) gestritten wird, waren bzw sind während dieser Beschäftigung freiwillig krankenversicherte Mitglieder der beklagten Bundespostbetriebskrankenkasse. Die Beklagte verpflichtete den Kläger mit Bescheid vom 26. Oktober 1989 (Widerspruchsbescheid vom 22. März 1990) zur Entrichtung von Beiträgen zur BA für vier namentlich genannte Angestellte für unterschiedliche Zeiträume vom 1. Januar 1989 an. Nach Beiladung der Angestellten, die Beigeladenen zu 1) bis 4), und der BA, die Beigeladene zu 5), haben Sozialgericht und Landessozialgericht (LSG) diese Entscheidung bestätigt.
Der Kläger macht gegen die Nichtzulassung der Revision die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) und Verfahrensmängel geltend.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫), ob der in der Rechtsprechung des BSG zu dem bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Recht entwickelte Grundsatz auch nach Änderung der Vorschriften weitergilt, wonach beurlaubte und privatbeschäftigte Beamte aufgrund einer besonderen Gewährleistung versicherungsfrei sein können, wenn sie in dem privaten Beschäftigungsverhältnis Aufgaben des Dienstherrn in dessen Interesse wahrnehmen. Zu prüfen sei, ob nach der Rechtsänderung entsprechend den vom BSG anerkannten Grundsätzen in diesen Fällen auch von einer Verpflichtung des. Dienstherrn zur Gewährleistung der beamtenrechtlichen Krankenversorgung auszugehen sei. Der Kläger hält eine solche Verpflichtung für gegeben; sie folge auch aus § 79 des Bundesbeamtengesetzes (BBG), der Rechtsgrundlage der Beihilfevorschriften sei.
Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig.
Der Rechtsstreit betrifft die Beitragsfreiheit zur BA nach dem seit 1. Januar 1989 geltenden Recht. Nach § 169 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I, 2343) sind Arbeitnehmer in einer Beschäftigung als Beamte beitragsfrei, in der sie die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) genannten Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit erfüllen, dh nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.
Aus der Rechtsprechung des BSG, auf die der Kläger Bezug nimmt (BSG Urteil vom 23. November 1973 – 12 RK 22/72 – USK 73192; BSGE 40, 208, 210 und 47, 60, 61), ergibt sich nichts für die Frage, wann die nach neuem Recht geforderte Gewährleistung der beamtenrechtlichen Krankenversorgung gegeben ist. Die Rechtsprechung ist zu dem bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Recht ergangen, das die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung und damit auch die Beitragsfreiheit zur BA davon abhängig machte, daß Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet war (§ 169 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫ a.F., § 169 Nr. 1 AFG a.F.). Die Rechtsprechung hat diese Freistellungsvorschriften allerdings auf ohne Dienstbezüge beurlaubte Beamte erstreckt, wenn sie in einem privaten Beschäftigungsverhältnis Aufgaben des Dienstherrn in dessen Interesse wahrnahmen. Grundlage für die Annahme der Versicherungsfreiheit war jedoch nicht diese Interessenlage, sondern die Entscheidung des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die Versorgungsanwartschaften für das private Beschäftigungsverhältnis in gleicher Weise zu gewährleisten, wie dies für die Versicherungsfreiheit im Beamtenverhältnis nach damaligem Recht erforderlich war (vgl insbesondere BSGE 40, 208, 210).
Der Senat hat zum neuen Recht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) bereits entschieden, daß die Versicherungsfreiheit der Beamten an den Beamtenstatus anknüpft. Dieser trat für die gesetzliche Krankenversicherung früher durch die Gewährleistung einer Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung in Erscheinung und kommt heute darin zum Ausdruck, daß nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe besteht (Urteil des Senats vom 29. Juni 1993 – BSGE 72, 298, 300). Für die Beigeladenen zu 1) bis 4) besteht nach den Feststellungen des LSG keine den Anforderungen des neuen Rechts entsprechende beamtenrechtliche Absicherung (Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit und Beihilfe). Sie erhalten vielmehr im Krankheitsfall von der Klägerin die sechswöchige Gehaltsfortzahlung und von der Beklagten die Leistungen aus der freiwilligen Krankenversicherung. Ihre Absicherung für den Fall der Krankheit ist somit dem Sicherungssystem der sozialen Krankenversicherung zugeordnet. Sie sind danach nicht aufgrund ihres Beamtenstatus versicherungsfrei.
Die rechtliche Würdigung des LSG, es fehle eine beamtenrechtliche Krankenversorgung, hält der Senat nicht für zweifelhaft. Das gilt auch für die Feststellung, ein „aktueller” Schutz für den Fall der Krankheit durch die Post bestehe vor Rückkehr in das aktive Beamtenverhältnis selbst dann nicht, wenn der Dienstherr auf entsprechende einseitige Erklärung des Angestellten hin verpflichtet sein sollte, diesen „zurückzunehmen” und entsprechende Leistungen zu erbringen. Die Beschwerdebegründung zeigt demgegenüber keine Rechtsgrundlagen für eine beamtenrechtliche Absicherung des Krankheitsrisikos der Beigeladenen zu 1) bis 4) auf.
Der Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 79 BBG genügt hierfür nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Fall der Krankheit durch die Beihilfevorschriften konkretisiert (vgl BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1981 – Buchholz 238.911 Nr. 2 BhV Nr. 3; vom 26. Januar 1978 – Buchholz 238.927 Nr. 5; BVerwG E 38, 134, 138). Ein Beihilfeanspruch kann grundsätzlich nicht unmittelbar aus den allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht hergeleitet werden, jedenfalls dann nicht, wenn pauschalierende und typisierende beihilferechtliche Regelungen bestehen und durch die Versagung der Beihilfe im Einzelfall die Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzt wird. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) besteht die Beihilfeberechtigung für Beamte nur, wenn und solange sie Dienstbezüge erhalten. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) wurden von der Post nach § 13 der Sonderurlaubsverordnung unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt. Damit entfiel auch die Grundlage der Beihilfeberechtigung. Der Hinweis des Klägers auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BhV geht fehl; denn Ansprüche auf Dienstbezüge, die nur wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht zur Auszahlung gelangten (mit der Folge des Fortbestehens der Beihilfeberechtigung), bestanden nicht mehr. Es verletzt auch nicht die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern, wenn einem unter Fortfall der Dienstbezüge beurlaubten Beamten, der in eine vergütete Tätigkeit bei einem privaten Arbeitgeber überwechselt und damit dem sozialen Sicherungssystem für Arbeitnehmer zugeordnet werden kann, keine Beihilfeansprüche mehr zuerkannt werden.
Die Versicherungsfreiheit der Beamten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 SGB V setzt neben dem Anspruch auf Beihilfe außerdem voraus, daß nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht. Der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit stützt sich im Beamtenrecht auf das Alimentationsprinzip. Ist die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn während einer Beurlaubung entfallen, wie für die Beigeladenen zu 1) bis 4), fehlt es somit auch an der Rechtsgrundlage für den Fortzahlungsanspruch (Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand März 1995, RdNr. 13 zu § 3).
Der mit der Beschwerdebegründung geltend gemachte Revisionszulassungsgrund einer Abweichung von einer Entscheidung des BSG (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) ist nicht gegeben. Das LSG hat keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, wenn nur eine Gewährleistung der Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung vorliege, bestehe keine beamtenrechtliche Absicherung der Krankenversorgung und damit keine Versicherungsfreiheit. Das Gericht hat vielmehr nach Ausführungen zu den vorliegenden Gewährleistungsbescheinigungen der Post für die Beigeladenen zu 1) bis 4) einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und Beihilfe auch eigenständig verneint. Eine Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 23. November 1973 (USK 73192) besteht schon deshalb nicht, weil die damalige Entscheidung entsprechend dem seinerzeit geltenden Recht die Versicherungsfreiheit entscheidend von der Gewährleistung der Versorgungsanwartschaften abhängig machte, während das LSG dem neuen Recht folgend auf das Bestehen einer beamtenrechtlichen Krankenversorgung abgehoben hat.
Soweit der Kläger als Verfahrensmangel (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) die unterlassene Beiladung der Deutschen Bundespost – Postdienst geltend macht, greift die Rüge nicht durch. Die Post ist nicht i.S. des § 75 Abs. 2 Halbs 1 SGG an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könnte. Streitig ist die Beitragspflicht der beigeladenen Arbeitnehmer zur BA. An diesem „Beitragspflichtverhältnis” ist die Post nicht beteiligt. Daran ändert nichts, daß im Rahmen dieses Rechtsstreits als Vorfrage von Bedeutung ist, ob im Verhältnis der Post zu den beigeladenen Arbeitnehmern ein Anspruch auf beamtenrechtliche Krankenversorgung besteht. Dies führt nicht dazu, daß die Post von der streitigen Beitragspflicht als solcher betroffen ist.
Soweit der Kläger schließlich als Verfahrensmangel eine Verletzung des § 103 SGG rügt, ist die Beschwerde unzulässig, weil dieser Verfahrensmangel nicht ausreichend bezeichnet ist. Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG kann die Rüge einer Verletzung des § 103 SGG nur darauf gestützt werden, daß das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ausreichend bezeichnet i.S. des § 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG ist dieser Verfahrensmangel nur, wenn wenigstens ein Beweisantrag benannt wird, dem das LSG nicht gefolgt ist. Daran fehlt es.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen