Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Festsetzung. Wirtschaftliche Bewertung. Gemeinschaftspraxis. Partner. Verlegung. Vertragsarztsitz. Gleicher Planungsbereich
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Ziel einer Klage, mit der sich ein Vertragsarzt dagegen wendet, dass seinem Praxispartner genehmigt wird, seinen Vertragsarztsitz aus der Gemeinschaftspraxis an einen anderen Ort innerhalb desselben Planungsbereichs zu verlegen, kann mangels greifbarer Anhaltspunkte nicht wirtschaftlich bewertet werden.
2. Daher bleibt für die Bewertung einer solchen Klage nur der Rückgriff auf die Bestimmung des § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 2 GKG, wobei der Regelwert mit dem Faktor 5 zu multiplizieren ist.
Normenkette
BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2, § 116 Abs. 2; GKG § 13 Abs. 1
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 116 Abs 2 iVm § 8 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) in Anlehnung an § 13 Abs 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Ihr liegt der so genannte Regelwert von 4.000 Euro, multipliziert mit dem Faktor 5, zu Grunde.
Eine Festsetzung gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 1 BRAGO iVm § 13 Abs 1 Satz 1 GKG auf einen anderen (höheren) Wert, losgelöst von dem so genannten Regelwert, wäre nur möglich, wenn der Streitgegenstand selbst genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete (gewichtigere) wirtschaftliche Bewertung des Klageziels böte. Das ist indessen nicht der Fall. Das Ziel einer Klage, mit der sich ein Vertragsarzt dagegen wendet, dass seinem Praxispartner genehmigt wird, seinen Vertragsarztsitz aus der Gemeinschaftspraxis an einen anderen Ort innerhalb desselben Planungsbereichs zu verlegen, kann mangels greifbarer Anhaltspunkte nicht wirtschaftlich bewertet werden. Denn es lässt sich weder schätzen noch gar berechnen, wie sich das Ausscheiden eines Partners aus einer Gemeinschaftspraxis auf das wirtschaftliche Wohlergehen der Praxis auswirken wird, insbesondere nicht, wie viele Patienten ihr dadurch verloren gehen werden. Das Schicksal der Praxis hängt von zahlreichen, nicht berechenbaren, Umständen des Einzelfalles, vor allem dem kaum abschätzbaren individuellen Verhalten der Patienten, ab.
Für die Wertfestsetzung können auch nicht die zivilgerichtlichen Verpflichtungen herangezogen werden, die der Kläger nach Angaben der Beteiligten gegenüber dem Beigeladenen zu 8. zu erfüllen hat, denn sie sind nicht Teil des hier anhängigen Streitgegenstandes.
Für die Wertfestsetzung ist nicht maßgeblich, mit welcher zu Grunde liegenden Rechtsansicht der verbleibende Partner sich gegen die Genehmigung der Verlegung des Vertragsarztsitzes wendet. Seine irrige Meinung, die Verlegung führe zum Erlöschen des Sitzes, selbst wenn dieser innerhalb des Planungsbereichs verbleibt, ist für die Wertfestsetzung unerheblich. Insbesondere können nicht die Grundsätze über die Wertfestsetzung bei Zulassungsstreitigkeiten herangezogen werden.
Daher bleibt für die Bewertung der Klage nur der Rückgriff auf die Bestimmung des § 8 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO iVm § 13 Abs 1 Satz 2 GKG, wobei der Regelwert entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Statussachen mit dem Faktor 5 zu multiplizieren ist (vgl Wenner/Bernard, NZS 2001, 57, 60 unter B. I. 5.). Somit ergibt sich als Gegenstandswert der Betrag von 20.000 Euro.
Fundstellen