Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm wegen der nach Ablauf der Begründungsfrist beim Bundessozialgericht eingegangenen ergänzenden Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde vom 7. November 2000 (– B 2 U 361/00 B –) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Gegenvorstellung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Nachdem der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. September 2000 durch Schriftsatz vom 7. November 2000, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am selben Tage, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte und ihm die Frist für deren Begründung antragsgemäß bis zum 11. Januar 2001 verlängert worden war, ist die Beschwerdebegründung am 6. Dezember 2000 und eine Ergänzung dazu am 18. Dezember 2000 beim BSG eingegangen. Der Senat hat daraufhin mit Beschluß vom 22. Januar 2001 (- B 2 U 361/00 B –) die Beschwerde des Klägers als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß ist am 5. Februar 2001 an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers abgesandt worden und am 7. Februar 2001 diesen nach § 5 Abs 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2001, eingegangen beim BSG am 6. Februar 2001, haben die Prozeßbevollmächtigten Arztunterlagen des Klinikums E. … … B. … über den Kläger beim BSG vorgelegt und mitgeteilt, diese seien „in der Kanzlei des Unterfertigten” am 9. Januar 2001 eingegangen. Der „Unterfertigte” sei aber erst am 22. Januar 2001 aus dem Urlaub zurückgekehrt. Sodann wird in dem Schriftsatz auf der Grundlage der übersandten Unterlagen eine weitere ergänzende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde abgegeben und unter „vorsorglichem Wiedereinsetzungsantrag” gebeten, diesen Vortrag noch für das Verfahren zu berücksichtigen. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2001, eingegangen beim BSG am 15. Februar 2001, hat der Kläger mitgeteilt, er bitte, seinen Schriftsatz vom 29. Januar 2001 nunmehr als Gegenvorstellung zu behandeln.
Der Senat konnte diese weitere Begründung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb nicht mehr berücksichtigen, weil der dieses Verfahren abschließende Beschluß bereits an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers abgesandt war, als der Schriftsatz vom 29. Januar 2001 beim BSG einging. Es war somit über den vorsorglich gestellten Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) zu entscheiden.
Dieser Antrag war abzulehnen, weil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Gemäß § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat keine gesetzliche Verfahrensfrist versäumt. Er hat den Schriftsatz, mit dem er die (rechtzeitig eingelegte) Nichtzulassungsbeschwerde begründet hat, und den Schriftsatz mit der ersten Ergänzung dieser Begründung innerhalb der verlängerten Begründungsfrist eingereicht und damit die ihm für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zugebilligte Frist eingehalten.
Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch nicht dazu da, inhaltliche Unvollständigkeiten einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung zu heilen (vgl BFHE 122, 34; BGH NJW 1997, 1309 mwN; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 67 RdNr 2a mwN). Das gilt auch für den Fall, daß die Beschwerdebegründung aus der Sicht des Beschwerdeführers inhaltlich unvollständig ist, weil Unterlagen bis zum Ende der Begründungsfrist nicht vorlagen; denn die vom Gesetz als einheitlich bestimmte Beschwerdebegründung läßt sich unter dem Gesichtspunkt, ob sie rechtzeitig erfolgt ist, nicht in einzelne Teile aufteilen (vgl BGH aaO). Im übrigen ist dem Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 29. Januar 2001 auch nicht zu entnehmen, inwiefern mit dem darin enthaltenen Vorbringen die im genannten Beschluß vom 22. Januar 2001 aufgezeigten formalen Mängel der Beschwerdebegründung „geheilt” werden könnten.
Im übrigen ist die vom Kläger erhobene Gegenvorstellung nicht statthaft. Gegen Entscheidungen des BSG als letztinstanzlichem Gericht sind weder Einspruch, Widerspruch noch sofortige oder einfache Beschwerde vom Gesetz vorgesehen. Entsprechendes gilt auch für Gegenvorstellungen.
In Abweichung von diesem Grundsatz kann das Revisionsgericht nur ausnahmsweise nochmals sachlich über eine Nichtzulassungsbeschwerde befinden. Das BSG hat dies – unter Berücksichtigung insbesondere der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) – angenommen, wenn die Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu einem anders nicht zu beseitigenden groben prozessualen Unrecht (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 24 mwN) bzw zu einer Verletzung von Grundrechten führt, die zur Aufhebung der Entscheidung des BSG durch das BVerfG führen müßte (BSG Beschluß vom 20. August 1996 – 2 RU 30/96 – mwN; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, Vor § 143 RdNr 16b).
Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Das Vorbringen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 29. Januar und 14. Februar 2001 gibt keinen Anlaß, die Entscheidung des Senats vom 22. Januar 2001 zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, daß der angegriffene Beschluß Grundrechte des Klägers verletzen oder zu anders nicht zu beseitigendem groben prozessualen Unrecht führen könnte.
Die Gegenvorstellung des Klägers muß daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.
Es bleibt daher bei dem Beschluß des Senats vom 22. Januar 2001.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen