Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage. Klärungsbedürftigkeit. Bindung an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz
Orientierungssatz
Ein auf tatsächlichem Gebiet liegender Vortrag ist jedoch zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nicht geeignet, da sich die mit einem Revisionsverfahren erstrebte Rechtsfortbildung und Vereinheitlichung unmittelbar auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (vgl § 163 SGG) ergeben muss (vgl BSG vom 19.1.1981 - 7 BAr 69/80 = SozR 1500 § 160a Nr 39.
Normenkette
SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 163
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdebegründung nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt ist.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage durch das Revisionsgericht notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Dazu gehört grundsätzlich auch eine nachvollziehbare Schilderung des für die Entscheidung erheblichen Sachverhalts. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.
Da die angefochtene Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Kug) gemäß § 169 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) betrifft, ist bereits zweifelhaft, ob der Beschwerdebegründung eine hinreichend klar formulierte Rechtsfrage entnommen werden kann, über die in einem etwaigen Revisionsverfahren zu entscheiden sein könnte. Denn die von der Beschwerdeführerin "im Kern" aufgeworfene Frage zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), "inwieweit trotz der grundlegenden Umgestaltung des AÜG durch die so genannten Hartz-Gesetze eine ganze Branche ... von der Gewährung von Kug ausgenommen und damit unter Sonderrecht gestellt werden kann", lässt keinen klaren Bezug zu den Rechtsausführungen des LSG zu § 169 SGB III erkennen. Selbst wenn aber dem Gesamtvorbringen der Beschwerdebegründung sinngemäß die Rechtsfrage zu entnehmen sein sollte, wie bei Leiharbeitnehmern, denen eine Arbeitsleistung bei einem von einem Streik mittelbar betroffenen Entleiher objektiv nicht möglich war, die Anspruchsvoraussetzung des § 169 Nr 1 SGB III (Arbeitsausfall mit Entgeltausfall) unter Berücksichtigung von § 11 Abs 4 Satz 2 AÜG iVm § 615 Bürgerliches Gesetzbuch auszulegen ist, fehlt es jedenfalls an hinreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und zur Klärungsfähigkeit einer solchen Frage.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdebegründung die nachvollziehbare Schilderung des für die Entscheidung erheblichen Sachverhalts völlig vermissen lässt, lässt sich aus dem Vorbringen insbesondere nicht nachvollziehen, inwiefern hinsichtlich der aufgeworfenen Auslegungsfrage Klärungsbedarf im Sinne der Rechtsfortbildung oder der Rechtsvereinheitlichung bestehen könnte. Die Beschwerdeführerin trägt selbst vor, es sei keine grundsätzliche Entscheidung darüber erforderlich, ob und inwieweit fehlende Einsatzmöglichkeiten infolge von Fernwirkungen eines Arbeitskampfes bei Leiharbeit stets zum Betriebs- und Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers zählten (S 3 der Beschwerdebegründung). Sie konzentriert sich vorwiegend auf die Darstellung, im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung sei die Frage nach anderen Einsatzmöglichkeiten konkret wie in sonstigen Fällen drittbezogenen Personaleinsatzes zu stellen und im streitgegenständlichen Fall dahin zu beantworten, dass ein anderweitiger Einsatz der zum damaligen Zeitpunkt dem Entleiherbetrieb überlassenen Arbeitnehmer objektiv nicht möglich bzw nicht zweckmäßig gewesen sei (vgl insbesondere S 3, 4, 11 und 12 der Beschwerdebegründung). Das Beschwerdevorbringen bewegt sich somit in wesentlicher Hinsicht auf tatsächlichem Gebiet und zeigt insoweit einen Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des LSG auf, das ausgeführt hat, die Klägerin habe ihre Arbeitnehmer nicht nur bei dem vom Streik mittelbar betroffenen Entleiherbetrieb unterbringen können, sondern es sei eine Vielzahl anderer vertraglich vorgesehener Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden gewesen. Auf tatsächlichem Gebiet liegender Vortrag ist jedoch zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nicht geeignet, da sich die mit einem Revisionsverfahren erstrebte Rechtsfortbildung und Vereinheitlichung unmittelbar auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (vgl § 163 SGG) ergeben muss (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 39 oder Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2005, B 11a AL 137/05 B). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin diese Feststellungen des LSG als völlig theoretische Überlegungen in Zweifel gezogen hat (S 11 der Beschwerdebegründung).
Insgesamt enthält somit die Beschwerdebegründung keine hinreichende Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung. Vielmehr wendet sich die Beschwerdeführerin im Kern nur gegen die Richtigkeit der Entscheidung des LSG, was für die Zulassung der Grundsatzrevision rechtlich ohne Bedeutung ist.
Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 Satz 2, 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen