Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage. keine ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Ausschluss des Vergütungsanspruchs eines privaten Arbeitsvermittlers
Orientierungssatz
Die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob ein Vergütungsanspruch aus Vermittlungsgutschein gem § 421g Abs 3 Nr 1 SGB 3 ausgeschlossen ist, wenn ein zugelassener Maßnahmeträger im Anschluss an eine von ihm selbst durchgeführte und mit Bildungsgutschein geförderte Bildungsmaßnahme den Maßnahmeteilnehmer in Arbeit vermittelt, ist im Hinblick auf die Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend begründet, wenn es ua insoweit an einer Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der Vorschriften fehlt, als § 84 Nr 2 SGB 3 von einem Maßnahmeträger nur verlangt, dass er "in der Lage ist" durch Vermittlungsbemühungen die Eingliederung von Teilnehmern zu unterstützen und ihn insofern nicht hierzu verpflichtet.
Normenkette
SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB 3 § 421g Abs. 3 Nr. 1 Fassung: 2003-12-23; SGB 3 § 84 Nr. 2 Fassung: 2002-12-23
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe - Verfahrensfehler des Landessozialgerichts (LSG), grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.
1. Der Beschwerdebegründung kann keine den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügende Bezeichnung eines Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG entnommen werden. Der Vortrag, das LSG habe gegen die Pflicht verstoßen, die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 128 Abs 1 Satz 2 SGG), ist nicht schlüssig. Denn auch nach dem Vorbringen der Beschwerde hat das LSG im angefochtenen Urteil ausgeführt, die Klägerin habe Vermittlungstätigkeiten durchgeführt und dadurch das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses kausal herbeigeführt. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, das LSG habe Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht hinreichend beachtet oder es habe in den Entscheidungsgründen darlegen müssen, worauf es seine Auffassung stütze oder wie bestimmte Vorgänge im Verhältnis zwischen Beigeladenem/ Klägerin/Arbeitgeber im Einzelnen zu würdigen seien, kann hieraus nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 2 SGG geschlossen werden. Denn der Umstand, dass nicht alle vorgebrachten Gesichtspunkte oder nicht jede aus Sicht eines Beteiligten relevante Einzelheit in den Entscheidungsgründen behandelt sind, führt noch nicht zu einer Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 2 SGG; vielmehr reicht als Angabe der für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe die Darlegung der wesentlichen Gesichtspunkte aus (vgl BSGE 1, 91, 94 = SozR Nr 1 zu § 103 SGG; BSG, Beschluss vom 25. November 1998, B 6 KA 51/98 B, juris RdNr 6; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004, B 5 RJ 48/03 R, juris RdNr 27; Keller in Meyer-Ladewig ua, SGG, 9. Aufl, § 128 RdNr 16).
Da sich schon aus dem Beschwerdevorbringen selbst eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 2 SGG nicht schlüssig ergibt, ist nicht näher darauf einzugehen, dass das LSG entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sehr wohl die Rechtsprechung des BSG vom 6. Mai 2008 (B 7/7a AL 8/07 R, BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3) der Entscheidung zugrunde gelegt und dass es sich auch mit der Behauptung, aus § 84 Nr 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) folge die Verpflichtung eines Bildungsträgers zur Vermittlung seiner Maßnahmeteilnehmer, auseinandergesetzt hat (vgl Seiten 6, 7 sowie 10 und 11 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils).
2. Nicht in der gebotenen Weise dargelegt ist die von der Beschwerdeführerin behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist auszuführen, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Insoweit muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und es ist der Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage durch das Revisionsgericht notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Der Beschwerdebegründung sind jedenfalls keine hinreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage zu entnehmen, ob ein Vermittlungsgutschein eingelöst werden könne, wenn ein zugelassener Maßnahmeträger im Anschluss an eine von ihm selbst durchgeführte und mit Bildungsgutschein geförderte Bildungsmaßnahme einen Maßnahmeteilnehmer in Arbeit vermittelt habe. Soweit die Beschwerdeführerin Klärungsbedarf im Hinblick auf die Auslegung der §§ 296, 421g SGB III im Verhältnis zu § 84 Nr 2 SGB III sieht, fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der Vorschriften und insbesondere mit den Konsequenzen, die sich aus dem jeweiligen Wortlaut für die Beantwortung der gestellten Frage ergeben.
Zwar ist der Gesetzeswortlaut mit Hervorhebungen wiedergegeben; offensichtlich übersehen wird aber, dass § 84 Nr 2 SGB III von einem Träger nur verlangt, dass er "in der Lage ist", durch Vermittlungsbemühungen die Eingliederung von Teilnehmern zu unterstützen. Anders als die in der Beschwerdebegründung ebenfalls erwähnte Vorgängervorschrift des § 86 Abs 1 Nr 3 SGB III in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, in der als Voraussetzung der Anerkennung einer Maßnahme noch bestimmt war, dass (ua) sich der Träger zur Unterstützung der Eingliederung von Teilnehmern durch Vermittlungsbemühungen "verpflichtet", erfordert § 84 Nr 2 SGB III in der geltenden Fassung nur eine Vermittlungsfähigkeit; eine Verpflichtung zur Vermittlung besteht nicht mehr. Hieran orientiert sich auch - soweit ersichtlich - die Literatur (vgl Olk in NK-SGB III, 3. Aufl, § 84 RdNr 26 f; Stratmann in Niesel, SGB III, 4. Aufl, § 84 RdNr 5; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 84 RdNr 43 sowie Eicher, aaO, § 87 RdNr 25, jeweils Stand 2008).
Darüber hinaus enthält die Beschwerdebegründung keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem vom LSG erwähnten Gesichtspunkt, dass in § 84 Nr 2 SGB III nur von der "Unterstützung" der Eingliederung die Rede ist und somit aufgrund dieser Vorschrift - anders als nach §§ 296, 421g - kein Erfolg geschuldet wird. Die Beschwerdeführerin geht auch nicht auf die Ausführungen des LSG auf Seite 11 des angefochtenen Urteils ein, wonach eine Beauftragung der Klägerin mit der Vermittlung des Beigeladenen nicht ersichtlich und nicht von der Beklagten behauptet ist und sich auch nicht aus dem Bildungsgutschein ergibt. Die in der Beschwerdebegründung mehrfach ausdrücklich oder sinngemäß aufgestellte Behauptung, ein Bildungsträger habe im Wesentlichen die gleichen Pflichten wie ein Arbeitsvermittler nach Erteilung eines Vermittlungsgutscheins, ist somit nicht schlüssig und lässt sich nicht mit der für die Beurteilung der Frage der grundsätzlichen Bedeutung maßgeblichen Tatsachengrundlage der Vorinstanz (vgl BSG, Beschluss vom 20. August 2007, B 11a AL 159/06 B, juris RdNr 4), vereinbaren.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm §§ 154 Abs 2, 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung, die Festsetzung des Streitwerts auf § 197a SGG iVm §§ 52 Abs 3, 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz.
Fundstellen