Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtsverfahren. keine Unterbreitung eines Antrages auf Feststellung einer Verletzung der Rechte aus Art 6 Abs 1 EMRK. Unterlassung von Feststellungen zur Verfahrensdauer führen zu keinem Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften. Verfahren des Primärrechtsschutzes. Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung. Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensrüge. Geltendmachung der willkürlichen Handhabung verfahrensrechtlicher Bestimmungen auf dem Weg zur Entscheidung
Orientierungssatz
1. Wurde dem Gericht ein Antrag auf Feststellung einer Verletzung der Rechte aus Art 6 Abs 1 EMRK (juris: MRK) nicht zur Entscheidung unterbreitet, kann das Unterlassen von Feststellungen zur Verfahrensdauer durch das Berufungsgericht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften angesehen werden.
2. In einem Verfahren des Primärrechtsschutzes können von den zuständigen Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vorgreifliche Feststellungen allenfalls zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung, nicht aber darüber hinausgehend zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der Amtspflichtverletzung eines mit dem Rechtsstreit befassten Richters oder des Trägers des Gerichts getroffen werden. Solche Feststellungen sind allein der Entscheidungskompetenz der Zivilgerichte vorbehalten.
3. Mit einer Verfahrensrüge iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann nur eine willkürliche Handhabung verfahrensrechtlicher Bestimmungen auf dem Weg zu der Entscheidung ("error in procedendo") geltend gemacht werden (vgl BSG vom 28.12.2005 - B 2 U 52/05 B).
4. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 2. Kammer vom 30.9.2009 - 1 BvR 892/09).
Normenkette
SGG §§ 123, 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3; MRK Art. 6 Abs. 1; BGB § 839
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist die Teilnahme an der hausärztlichen und/oder fachärztlichen Versorgung sowie die Frage, welche Auswirkungen eine längere Dauer des erstinstanzlichen Prozesses für das weitere Verfahren hat.
Der Kläger, ein Internist ohne Schwerpunktbezeichnung, ist seit 1983 für einen Vertragsarztsitz in den Räumen eines Krankenhauses zur kassen- bzw vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er betreut zugleich als einziger Belegarzt die vormals 25 und jetzt 18 Betten umfassende internistische Belegstation des Krankenhauses, welches außerdem noch eine Hauptfachabteilung für geriatrische Frührehabilitation umfasst. Sein Antrag, ihn ab 1.1.1996 unbefristet gleichzeitig zur haus- und fachärztlichen Versorgung zuzulassen, hatte keinen Erfolg (Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 22.4.1999 - L 5 Ka 54/98; Nichtzulassungsbeschwerde B 6 KA 37/99 B vom Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ≪BVerfG≫ vom 17.6.1999 - SozR 3-2500 § 73 Nr 2 - zurückgenommen) . Auch der anschließend vom Kläger am 18.12.2000 gestellte Antrag, für ihn die Pflicht zur Entscheidung über eine Teilnahme an der hausärztlichen oder fachärztlichen Versorgung im Hinblick auf den Stichtag 31.12.2000 so lange auszusetzen, bis die Neufassungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) und der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte als wesentliche Entscheidungsgrundlagen bekannt seien, wurde ebenso wie ergänzende Hilfsanträge auf gleichzeitige Zulassung zur haus- und fachärztlichen Versorgung von den Zulassungsgremien abschlägig beschieden (Beschlüsse des Zulassungsausschusses vom 19.2.2001 und des beklagten Berufungsausschusses vom 12.11.2001) .
Der Kläger hat im Dezember 2001 ursprünglich eine Verpflichtungsklage auf Aussetzung der Verpflichtung zur Entscheidung für einen Versorgungsbereich sowie auf gleichzeitige Zulassung zur haus- und fachärztlichen Versorgung erhoben und mit Schriftsatz vom 7.7.2004 im Hinblick auf die angekündigte Beiziehung der Akte zu einem anderen von ihm vor dem Landessozialgericht (LSG) geführten Verfahren nochmals ausführlich begründet. Ein für den 3.11.2004 anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung wurde wegen Verhinderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgehoben. Ende Dezember 2004 hat das Bundessozialgericht (BSG) die Gerichtsakte zum dortigen Verfahren B 6 KA 75/04 B beigezogen; sie gelangte Ende September 2005 wieder an das SG zurück. Auf Antrag des beklagten Berufungsausschusses vom 15.5.2006 ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 21.6.2006 bestimmt worden; der Kläger bzw seine Prozessbevollmächtigte haben zu keinem Zeitpunkt eine Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens angemahnt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) hat der Kläger sein Begehren in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt, da zwischenzeitlich - im Jahr 2001 - Änderungen der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte und zum 1.4.2005 der EBM-Ä 2005 in Kraft getreten waren. Das SG hat die Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche des Klägers als zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet abgewiesen (Urteil vom 21.6.2006). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 15.2.2007). Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei bereits unzulässig, da dem Kläger kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse zukomme. Es bestehe weder Wiederholungsgefahr noch ein Rehabilitationsinteresse noch ein sog Schadensinteresse im Hinblick auf einen nachfolgenden Amtshaftungsprozess, denn ein solcher sei nicht anhängig und zudem offensichtlich aussichtslos. Aber auch bei positiver Beurteilung der Zulässigkeit müsse der Fortsetzungsfeststellungsklage aus den vom SG näher dargelegten Gründen in der Sache der Erfolg versagt bleiben.
Der Kläger rügt mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, dem Berufungsgericht seien Verfahrensmängel unterlaufen (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) .
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich einzelner Verfahrensrügen unzulässig und im Übrigen unbegründet.
1. Soweit der Kläger eine Verletzung seines Rechts auf ein zügiges Verfahren durch das SG geltend macht, ist die Beschwerde unzulässig. Mit einem solchen Vorbringen wird kein Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene - sechseinhalb Monate nach Eingang der Berufung ergangene - Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 1 SGG) . Einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art 6 Abs 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht. Darüber hinaus hat er nicht dargelegt, inwiefern das Urteil des LSG - also der Ausspruch über den von ihm ausschließlich zur Entscheidung gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Beklagten - auf einer überlangen Verfahrensdauer vor dem SG beruhen kann (vgl BSG, Beschluss vom 6.2.2008 - B 6 KA 61/07 B - juris RdNr 7; Beschluss vom 19.2.2008 - B 13 R 391/07 B - juris RdNr 13; s auch BVerfG ≪Kammer≫ SozR 4-1500 § 160a Nr 16 RdNr 8 sowie BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 18 RdNr 13 ff) .
Es ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG einen eigenständigen Verfahrensfehler - in Frage kommt insoweit nur eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - dadurch begangen hat, dass es sich über das Vorbringen des Klägers zur überlangen Verfahrensdauer vor dem SG einfach hinweggesetzt hätte (vgl hierzu BVerfG ≪Kammer≫, aaO) . Vielmehr hat das LSG die entsprechenden Angriffe des Klägers im Tatbestand seiner Entscheidung wiedergegeben und in den Gründen dazu ausgeführt, dass eine überlange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens eine andere Sachentscheidung nicht rechtfertigen könne. Ein Verfahrensmangel ergibt sich daraus nicht.
2. Soweit der Kläger aufgrund anderer Umstände die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das LSG geltend macht, hat er einen Verfahrensmangel in hinreichender Weise dargelegt; die Rüge ist mithin zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor.
a) Der Kläger bemängelt zunächst, das LSG habe seinen Vortrag im Berufungsverfahren, aus dem sich ein ihm tatsächlich entstandener Schaden ergebe, ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen bzw jedenfalls bei seiner Entscheidung nicht erwogen. Er leitet dies aus den Ausführungen des Berufungsgerichts (auf Seite 10 f des Urteils) ab, er - der Kläger - habe schon nicht dargelegt, inwiefern ihm durch die angefochtene Entscheidung tatsächlich ein Schaden entstanden sein könnte. Allein aus dieser Begründung ergibt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass das LSG entscheidungserhebliches tatsächliches Vorbringen des Klägers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hätte (vgl BVerfGK 10, 41, 45 f mwN) .
Das LSG stellt mit der genannten Wendung offenkundig darauf ab, dass der Kläger einen konkret aufgrund der Entscheidung des Beklagten vom 12.11.2001 ihm entstandenen Schaden nicht nachvollziehbar dargestellt habe. Es geht damit nicht ohne Weiteres vom Gegenteil des vom Kläger Vorgebrachten aus, was im Allgemeinen auf eine Gehörsverletzung schließen lässt (vgl BVerfG ≪Kammer≫, aaO) . Denn der schriftsätzliche Sachvortrag des Klägers im Berufungsverfahren hat sich überhaupt nicht mit konkreten Schadensauswirkungen aufgrund des Beschlusses des Beklagten in seiner Person befasst; darüber hinausgehender mündlicher Vortrag wird in der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht. Zur Darlegung solch konkreter Auswirkungen hätte es nahegelegen, die Honorarbescheide aus Zeiträumen vor und nach der Entscheidung vorzulegen und anhand dieser Unterlagen entsprechende Umsatzeinbußen nachvollziehbar zu dokumentieren. Demgegenüber hat sich der Vortrag des Klägers allgemein auf einen Rückgang des im fachärztlichen Bereich zu verteilenden Anteils der Gesamtvergütungen um ca 3,2 Millionen DM sowie auf Honorarverluste der Fachärzte um ca 5 % aufgrund der zum 1.1.2000 gesetzlich angeordneten Trennung der Vergütungen in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Anteil konzentriert (zur Rechtmäßigkeit dieser Trennung vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 26) . Aber auch aus der vom Kläger angeführten Probeberechnung seines Honorars im Quartal II/2000 durch die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) unter der Annahme einer Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung, die gegenüber seiner damaligen Tätigkeit im hausärztlichen Versorgungsbereich ein um 24.000 DM geringeres Honorar ergab, lassen sich keine substantiierten Schadensdarlegungen hinsichtlich der konkreten Auswirkungen des eineinhalb Jahre später ergangenen Beschlusses des Beklagten entnehmen. Mithin rechtfertigen die Ausführungen des LSG nicht den Schluss, dass relevanter Vortrag des Klägers zu einem entscheidungserheblichen Streitpunkt vom Berufungsgericht überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und erwogen worden wäre.
Im Übrigen fehlte es vorliegend - selbst wenn eine völlige Nichtberücksichtigung des Vortrags des Klägers zum Schadenseintritt unterstellt würde - an der Möglichkeit eines Beruhens der Entscheidung des LSG auf dem in diesem Falle anzunehmenden Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 1 SGG) . Denn das LSG hat seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige und selbstständig tragende Begründungen gestützt. Es hat primär die Fortsetzungsfeststellungsklage ua im Hinblick auf ein fehlendes Schadensinteresse des Klägers als unzulässig, zusätzlich aber aus den im SG-Urteil genannten materiellen Gründen als jedenfalls unbegründet beurteilt und darauf seine Entscheidung zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gestützt. In einer solchen Konstellation ist ein eventueller Gehörsverstoß, der sich ausschließlich auf die tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs bezieht, ohne Bedeutung für den Ausspruch des Gerichts - ein mögliches Beruhen der getroffenen Entscheidung auf der Gehörsverletzung ist mithin ausgeschlossen. Der in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobene Einwand, angesichts der Abweisung der Klage als unzulässig durch das LSG gälten dessen Ausführungen ("Hilfserwägungen") zur Unbegründetheit seines Begehrens "prozessual als nicht geschrieben", trifft nicht zu. Denn das LSG hat - wie bereits dargelegt - die Klage nicht als unzulässig abgewiesen oder das Urteil des SG entsprechend abgeändert, sondern auf der Grundlage zweier voneinander unabhängiger Begründungsstränge im Ergebnis die Berufung des Klägers gegen das SG-Urteil zurückgewiesen.
b) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darin begründet sieht, dass das LSG im Rahmen seiner Ausführungen zum fehlenden Schadensinteresse - also zur Unzulässigkeit der Klage - ein fehlendes Verschulden des Beklagten insbesondere im Hinblick auf die sog "Kollegialitäts-Richtlinie" angenommen und damit die offensichtliche Aussichtslosigkeit einer eventuellen Schadensersatzklage begründet hat (zur Kollegialitäts-Richtlinie vgl BSG, Urteil vom 17.9.2008 - B 6 KA 28/07 R - juris RdNr 31 mwN, zur Veröffentlichung auch in BSGE und SozR 4 vorgesehen; s auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 131 RdNr 10g) . Auch insoweit ist maßgeblich, dass die Entscheidung des LSG nicht auf eventuellen Verfahrensfehlern des Berufungsgerichts bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage beruhen kann, weil es die Zurückweisung der Berufung auch auf die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung des Beklagten gestützt hat (zur Rechtmäßigkeit der Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in einen hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereich bei lediglich eng begrenzten Ausnahmen s BSG SozR 4-2500 § 73 Nr 1 RdNr 11 f, Nr 3 RdNr 13 f) .
c) Das weitere Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang, das LSG habe überhaupt nicht erwogen, dass ihm ein Amtshaftungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt eines Organisationsmangels zustehen könne, eröffnet ebenfalls nicht die Revisionszulassung aufgrund eines dem Berufungsgericht unterlaufenen Verfahrensmangels. Der Kläger nimmt insoweit erneut - siehe oben unter 1. - seinen Vorhalt einer überlangen Verfahrensdauer vor dem SG auf und trägt vor, dass insoweit Amtshaftungsansprüche gegen "den Staat" wegen Verletzung der Justizgewährungspflicht in Frage kämen; er beanstandet, dass das LSG hierzu keine Feststellungen getroffen habe. Es fehlen allerdings Darlegungen des Klägers, welche konkrete Verfahrensnorm das LSG durch das Unterlassen entsprechender Feststellungen verletzt haben soll. Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, dass er in der Berufungsinstanz überhaupt einen Antrag auf Feststellung einer Verletzung seiner Rechte aus Art 6 Abs 1 EMRK zur gerichtlichen Entscheidung gestellt hat; die eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem LSG weisen einen solchen Antrag nicht aus (zu einem entsprechenden Antrag sowie zur Unzulässigkeit dieses gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsbehelfs s BSG, Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VH 1/07 R - juris RdNr 66 mwN - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) . Wurde ein solcher Antrag dem Gericht nicht zur Entscheidung unterbreitet, kann das Unterlassen von Feststellungen zur Verfahrensdauer durch das LSG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften angesehen werden (vgl § 123 SGG) .
In diesem Zusammenhang ist außerdem zu beachten, dass der Kläger einen Amtshaftungsanspruch aufgrund eventueller Organisationsmängel des Staates im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Justizgewährung und zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes der Gerichte allenfalls gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz als Träger des erstinstanzlichen SG geltend machen kann. Dies hätte überdies vor den hierfür ausschließlich zuständigen Zivilgerichten (Art 34 Satz 3 GG, § 40 Abs 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ≪VwGO≫, § 71 Abs 2 Nr 2 Gerichtsverfassungsgesetz) zu erfolgen; in dem hier anhängigen Verfahren gegen den gemeinsam von der KÄV und den Landesverbänden der Krankenkassen bzw den Ersatzkassen getragenen, aus Beiträgen der Versicherten finanzierten Berufungsausschuss (§ 97 Abs 1 SGB V, § 45 Abs 3 iVm § 34 Abs 8 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) ist dafür kein Raum . Auch das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.1.2007 (BGHZ 170, 260) ist auf gesonderte Klage einer Sparkasse auf Schadensersatz gemäß § 839 BGB gegen das Land als Träger eines Grundbuchamtes ergangen, also außerhalb des grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahrens (vgl § 71 Grundbuchordnung) . Mithin könnten in dem Verfahren des Primärrechtsschutzes von den zuständigen Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vorgreifliche Feststellungen allenfalls zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung, nicht aber darüber hinausgehend zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der Amtspflichtverletzung eines mit dem Rechtsstreit befassten Richters oder des Trägers des Gerichts getroffen werden. Solche Feststellungen sind - wie der Kläger an anderer Stelle selbst betont - allein der Entscheidungskompetenz der Zivilgerichte vorbehalten (vgl den Verweis - auf S 15 der Beschwerdebegründung - auf Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl 2004, § 113 RdNr 32a) . Dies gilt umso mehr, als der erstinstanzliche Richter bzw das Land keinerlei Möglichkeit gehabt haben, sich in dem Verfahren vor dem LSG zu den Ursachen der Verfahrensdauer oder zum Vorliegen von Organisationsverschulden zu äußern, weil sie daran nicht beteiligt waren (vgl Art 103 Abs 1 GG) . Auch deren Verfahrensgrundrechte sind von den Gerichten zu wahren; die Feststellung einer Rechtsverletzung ohne Beteiligung der davon Betroffenen ist deshalb selbst dann ausgeschlossen, wenn davon auszugehen wäre, dass "die Feststellung eines Verstoßes gegen Art 6 Abs 1 EMRK … nach dem SGG nicht ausdrücklich untersagt ist" (so BSG, Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VH 1/07 R - juris RdNr 69 - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; in dem dort entschiedenen Fall war allerdings das für die Gerichte verantwortliche Land zugleich als Beklagter beteiligt) .
Im Übrigen hat das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der geltend gemachten überlangen Dauer des Verfahrens vor dem SG ausgeführt, dass der Kläger nichts unternommen habe, um auf eine Fortsetzung des Verfahrens in erster Instanz hinzuwirken. Dass ein solches Vorgehen erforderlich ist, wenn später mit Aussicht auf Erfolg Schadensersatz geltend gemacht werden soll, ergibt sich aus § 839 Abs 3 BGB (vgl hierzu auch BGHZ 170, 260 RdNr 9) .
d) Die vom Kläger überdies gerügte objektive Willkürlichkeit der Entscheidung des LSG (Beschwerdebegründung S 10, 14 und 15) führt ebenfalls nicht zur Revisionszulassung. Zwar sind auch die Gerichte an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG und an das aus ihm abgeleitete Willkürverbot gebunden (BVerfGE 42, 64, 72) . Dies betrifft sowohl die Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts als auch die Handhabung des Verfahrensrechts durch die Gerichte (BVerfGE 42, 64, 73; 80, 48, 51) . Mit einer Verfahrensrüge im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann aber nur eine willkürliche Handhabung verfahrensrechtlicher Bestimmungen auf dem Weg zu der Entscheidung ("error in procedendo") geltend gemacht werden (BSG, Beschluss vom 28.12.2005 - B 2 U 52/05 B - juris RdNr 3) . Insofern hat der vom Kläger jeweils im Kontext mit einer Gehörsrüge ergänzend geltend gemachte Willkürvorwurf keine für die Revisionszulassung eigenständige Bedeutung. Im Übrigen beziehen sich auch die Vorhalte einer willkürlichen Vorgehensweise des LSG ausschließlich auf dessen Ausführungen zur Verneinung eines Schadens beim Kläger und zu den fehlenden Erfolgsaussichten eines Amtshaftungsprozesses, betreffen also nur dessen Begründungsstrang einer fehlenden Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage. Ein Verfahrensmangel, auf dem die - auf eine weitere selbstständig tragende Begründung gestützte - Entscheidung des LSG beruhen kann, ist damit nicht aufgezeigt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG in der bis zum 1.1.2002 geltenden und hier im Hinblick auf die Klageerhebung vor diesem Zeitpunkt noch anwendbaren Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff).
Fundstellen