Leitsatz (amtlich)
1. Alkoholbedingte (relative) Verkehrsuntüchtigkeit eines Verkehrsteilnehmers muß nachgewiesen sein, um als rechtlich allein wesentliche Unfallursache den Schutz der gesetzlichen UV auszuschließen. Es genügt nicht, daß der Verkehrsteilnehmer infolge Alkoholgenusses "wahrscheinlich" verkehrsuntüchtig war.
2. Ist eine Blutalkoholkonzentration nicht festgestellt, so genügt allein das Abkommen von gerader Straße und Fahren im spitzen Winkel gegen einen Straßenbaum jedenfalls dann nicht zum Beweis alkoholbedingter (relativer) Fahruntüchtigkeit, wenn andere Ursachen in Betracht kommen können.
Orientierungssatz
Die Prüfung der Frage, ob alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit mit Wahrscheinlichkeit die rechtlich allein wesentliche Unfallursache war (= ursächlicher Zusammenhang), hat zunächst die Feststellung des Vorliegens alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit voranzugehen. Diese muß unter Außerachtlassung von nur denkbaren anderen Möglichkeiten nachgewiesen sein (= voller Beweis). Annahmen und Vermutungen reichen hier nicht aus, ebensowenig die bloße Wahrscheinlichkeit.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30, § 550 Abs. 1 Fassung: 1974-04-01
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 24.05.1977; Aktenzeichen L 3 U 89/76) |
SG Oldenburg (Entscheidung vom 20.08.1974; Aktenzeichen S 7 U 191/73) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 24. Mai 1977 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. August 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat den Klägerinnen auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerinnen begehren Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlaß des tödlichen Verkehrsunfalles ihres Ehemannes bzw Vaters. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Versicherungsschutz infolge Alkoholgenusses entfallen war.
Der 1940 geborene Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerinnen zu 2) und 3) Bernhard M (M.) war seit Oktober 1971 für zwei Jahre bei dem Elektromeister August N in Cloppenburg als Umschüler zum Elektroinstallateur beschäftigt. In der zweiten Hälfte des Jahres 1972 hatte M. zusammen mit den Elektromonteuren S und T in einem Kirchenneubau in O gearbeitet. Die regelmäßige Arbeitszeit dauerte von 8.00 bis 16.00 Uhr. Den Weg von C nach O und zurück legten die drei Genannten im Pkw des S zurück, der überwiegend von diesem, vereinzelt aber auch von M. oder T gefahren wurde. Am 20. Oktober 1972 - einem Freitag - kam das Fahrzeug auf der Rückfahrt gegen 14.45 Uhr auf gerader Strecke von der nassen Fahrbahn ab, fuhr im spitzen Winkel gegen einen 43 m weiter - rechts neben der Fahrbahn - stehenden Straßenbaum, wurde - insbesondere auf der rechten Seite - total beschädigt und blieb 11,4 m hinter dem Baum auf der Straßenmitte stehen. M. und T wurden dabei getötet, S erlitt schwere Verletzungen. M. lag 3,3 m hinter dem Heck des Wagens am linken Straßenrand, T in Höhe des Beifahrersitzes rechts unmittelbar neben dem Wagen; S wurde neben der geöffneten Fahrertür gefunden. Die 3 3/4 Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab für den Unfallzeitpunkt bei S eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von ca 2 0 / 00 . (Das Strafverfahren gegen S endete mit einem Freispruch, weil nach dem Beweisergebnis nicht er, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit M. den Wagen gefahren habe). Bei T betrug die BAK im Leichenblut 2,89 0 / 00 bzw 2,82 0 / 00 . Von der Leiche des M. konnte wegen des Blutverlustes kein Blut zur Alkoholbestimmung entnommen werden.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. September 1973 Entschädigungsansprüche der Klägerinnen ab, weil sich M. und seine beiden Arbeitskollegen vom Betrieb gelöst hätten, indem sie sich am Unfalltage ab 9.30 Uhr nur noch unterhalten und alkoholische Getränke zu sich genommen hätten. Außerdem sei der Unfall durch die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Pkw-Fahrers, bei dem es sich nach den Gesamtumständen um S gehandelt haben müsse, verursacht worden. M. habe dessen Fahruntüchtigkeit erkennen können. Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die Beklagte verurteilt, den Klägerinnen Hinterbliebenenentschädigung aus der Unfallversicherung zu gewähren (Urteil vom 20. August 1974). Zwar sei davon auszugehen, daß M. zur Unfallzeit den Pkw gefahren habe; es sei aber nicht feststellbar, daß er alkoholbedingt fahruntauglich gewesen sei. Das SG hat die Berufung zugelassen. Das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. Mai 1977). Es hat zur Begründung ua ausgeführt: M. habe zwar bei dem Antritt der Fahrt unter Versicherungsschutz gestanden. Für den Unfallzeitpunkt sei jedoch der Versicherungsschutz zu verneinen, weil nicht habe festgestellt werden können, daß der Unfall allein oder wesentlich durch die versicherte Wegegefahr verursacht worden sei. Nach den festgestellten Tatsachen sei es wahrscheinlich, daß M. im Unfallzeitpunkt den Pkw gefahren habe. Ferner sei es hinreichend wahrscheinlich, daß M. alkoholische Getränke in einem solchen Ausmaß zu sich genommen hatte, daß seine Verkehrstüchtigkeit als Führer eines Kraftfahrzeuges in rechtserheblichem Umfang herabgesetzt gewesen sei. Die alkoholbedingte Fahruntauglichkeit sei wahrscheinlich die wesentliche Unfallursache gewesen. Zwar habe bei M. keine Feststellung der BAK vorgenommen werden können, seine Fahruntauglichkeit sei aber mit Wahrscheinlichkeit den durch die Beweisaufnahme festgestellten Umständen zu entnehmen. Die 3 Mitarbeiter der Firma N hätten im Laufe des Vormittags des Unfalltages 2 Flaschen Rum oder Rumverschnitt zu 0,7 l, gemischt mit erheblichen Mengen Coca-Cola, getrunken. Bei gleicher Trinkmenge müßte deshalb bei jedem der Beteiligten eine BAK von weit mehr als 1,3 0 / 00 entstanden sein, wie sie auch bei T und S festgestellt worden sei. Gleichwohl sei die Schlußfolgerung, daß dieses auch bei M. der Fall gewesen sei, nicht gerechtfertigt. Nach der Aussage des Zeugen Z. habe sich M. zwar auch am Genuß des Cola-Rum-Getränkes beteiligt, sich aber mehr als die beiden Kollegen zurückgehalten. Aufgrund weiterer Beweisanzeichen sei aber wahrscheinlich, daß M. unter Alkoholbeeinflussung gestanden habe und relativ fahruntauglich gewesen sei, was bereits bei einer BAK von 0,4 0 / 00 der Fall sein könne. Ferner bestätige der Unfallverlauf selbst, daß M. wahrscheinlich fahruntüchtig gewesen sei. Das Abkommen von gerader Fahrbahn sei eine typische Folge einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers. Unfallursachen, die in der Wegegefahr begründet gewesen sein könnten, seien nicht wahrscheinlich.
Die Klägerinnen haben die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie meinen ua, aufgrund der Beweisaufnahme habe das LSG nicht davon ausgehen dürfen, daß M. den verunglückten Pkw gefahren habe. Vielmehr sei wahrscheinlich S der Fahrer gewesen. Aber selbst wenn man annehme, daß M. den Wagen gefahren habe, habe das LSG den Versicherungsschutz zu Unrecht verneint. Die Beweisaufnahme, insbesondere die Aussagen des Zeugen Z., habe nicht ergeben daß M. alkoholbedingt fahruntauglich gewesen sei.
Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des LSG Niedersachsen vom 24. Mai 1977 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 20. August 1974 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Das LSG sei zutreffend davon ausgegangen, daß M. Fahrer des verunglückten Pkw's gewesen sei. Auch sei die Beweiswürdigung des LSG bezüglich der Fahruntüchtigkeit des M. nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist begründet. Den Klägerinnen stehen Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlaß des tödlichen Unfalls des M. zu.
Nach § 550 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31. Dezember 1973 gültigen Fassung (jetzt § 550 Abs 1 RVO) gilt als Arbeitsunfall ua auch ein Unfall auf einem mit einer der in § 539 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) befand sich M. im Unfallzeitpunkt auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle. Weder hatte er sich von seiner betrieblichen Tätigkeit gelöst, noch ereignete sich der Unfall auf einem unversicherten Umweg.
Das LSG hat den Versicherungsschutz des M. verneint, weil Unfallursache nicht die Wegegefahr gewesen sei. Vielmehr sei es hinreichend wahrscheinlich, daß M. den verunglückten Pkw gefahren habe, obwohl er wahrscheinlich alkoholbedingt verkehrsuntauglich gewesen sei (vgl Bl 25 des LSG-Urteils); darin sei die rechtlich allein wesentliche Unfallursache zu sehen. Für die vorliegende Entscheidung kann dahinstehen, ob die Revisionsrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, M. sei Fahrer gewesen, durchgreifen. Dieser Umstand allein läßt den Versicherungsschutz nicht entfallen. Hinzukommen muß die Feststellung, daß er fahruntüchtig gewesen ist. Ebenso setzt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich nicht aufklären läßt, wer von den Insassen eines Pkw dessen Fahrer gewesen ist, zunächst die Feststellung voraus, daß alle als mögliche Führer des Fahrzeugs in Betracht kommende Personen verkehrsuntüchtig gewesen sind (BSGE 30, 121). Die Revision rügt im Ergebnis zu Recht, daß das LSG den Klageanspruch nicht mit der Begründung verneinen durfte, M. sei wahrscheinlich verkehrsuntüchtig gewesen, und dieser Umstand sei als rechtlich allein wesentliche Unfallursache anzusehen. Das Berufungsgericht ist zu dieser Entscheidung unter Zugrundelegung der Auffassung gelangt, für die Feststellung aller entscheidungserheblicher Tatsachen, somit auch für die anspruchshindernden bzw. - ausschließenden - hier für die Fahruntüchtigkeit - genüge ihre hinreichende Wahrscheinlichkeit. Dem kann nicht gefolgt werden.
Zwar trifft es zu, daß nach ständiger Rechtsprechung zur Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs im Unfallversicherungsrecht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl auch § 1 Abs 3 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz - BVG -). Hierunter ist eine Wahrscheinlichkeit zu verstehen, nach der bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt, so daß darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (vgl Urteil BSG vom 22. September 1977 - 10 RV 15/77; s. auch BSGE 32, 203, 209; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand April 1977, S. 244 1). Hier würde demnach der Versicherungsschutz entfallen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könnte, daß eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des M. die wesentliche Unfallursache war. Das setzt aber zunächst die Feststellung der Verkehrsuntüchtigkeit selbst voraus. In den Entscheidungen des BSG, die sich mit dem Versicherungsschutz bei Unfällen in Zusammenhang mit Alkoholgenuß befassen, ist immer ausgeführt - oder es wird aufgrund der über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden BAK davon ausgegangen -, daß zunächst Tatsachen festgestellt werden müssen, die dem Gericht die (volle) Überzeugung verschaffen, daß der Verletzte oder Getötete fahruntüchtig war. Erst wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit festgestellt ist, ist weiter zu prüfen, ob diese für den Unfall allein wesentlich war (BSGE 36, 35, 38; USK 7564, S. 266; Urteil des 2. Senats vom 9. März 1977 - 2 RU 35/76 S. 6; Urteile des erkennenden Senats in SozR 2200 § 550 Nr 29 und 8 RU 6/77 vom 26. April 1977).
Für die Feststellung der Fahruntüchtigkeit reicht entgegen der Ansicht des LSG eine hinreichende Wahrscheinlichkeit nicht aus. Hier sind vielmehr die allgemein auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsätze für die an die richterliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen anzuwenden. Danach ist es zwar nicht erforderlich, daß entscheidungserhebliche Tatsachen mit absoluter Gewißheit festgestellt werden, dh es wird keine Überzeugung des Gerichts vorausgesetzt, die jede nur denkbare andere Möglichkeit ausschließt. Vielmehr ist ein der Gewißheit nahekommender Grad der Wahrscheinlichkeit genügend - aber auch notwendig - (BSGE 7, 103, 106; 32, 203, 207; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand Juni 1977, Anm 2 zu § 128). Im Schrifttum wird auch formuliert, das Gericht müsse von den entscheidungserheblichen Tatsachen Gewißheit haben, müsse sich aber mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen (Meyer-Ladewig, SGG, 1977, Rdnr 3 zu § 128 mit weiterem Nachweis). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, daß alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (BSGE 8, 159, 161; Urteil des 10. Senats des BSG vom 22. September 1977 - 10 RV 15/77 S. 17 mit weiteren Nachweisen).
Geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts (als die an den vollen Beweis zu stellenden) sind ausnahmsweise beim ursächlichen Zusammenhang deshalb zugelassen, weil letzterer zu den Tatsachen gehört, für die ein strenger Beweis kaum zu führen sein wird. Es werden deshalb Beweiserleichterungen dahin eingeräumt, daß lediglich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Kausalität bestehen muß; das Gericht ist somit in der Zusammenhangsfrage bei seiner Würdigung und Überzeugungsbildung freier gestellt (BSGE 32, 203, 208). Das gilt aber nicht für die übrigen anspruchsbegründenden oder -hindernden Tatsachen; so etwa für die Feststellung des Vorliegens einer Krankheit als Ursache einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (vgl BSGE 32, 203, 210) oder im Unfallversicherungsrecht für die neben dem ursächlichen Zusammenhang anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale. Ebenso wie die sonstigen positiven anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale in der Unfallversicherung des vollen Beweises bedürfen, gilt dies auch für das sogenannte "negative Tatbestandsmerkmal" der alkoholbedingten Fahruntauglichkeit (BSGE 35, 216, 218). Denn es kann nicht richtig sein, daß das behauptete Unfallereignis als solches oder das Vorliegen einer Krankheit bewiesen sein muß, ein darauf gegründeter Anspruch aber schon dann zu verneinen ist, wenn das negative Tatbestandsmerkmal "alkoholbedingte Fahruntauglichkeit" lediglich hinreichend wahrscheinlich ist. Etwas anderes hat der erkennende Senat auch in seinem vom LSG zitierten Urteil vom 20. Januar 1977 (BSGE 43, 110 ff) nicht zum Ausdruck bringen wollen. Wie das LSG zutreffend erkannt hat, tragen die darin enthaltenen Ausführungen über den Grad der Wahrscheinlichkeit das Urteil nicht. Da sie allerdings zu Mißverständnissen Anlaß geben könnten, wird hier zur Klarstellung noch einmal zusammenfassend hervorgehoben: Der Prüfung der Frage, ob alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit mit Wahrscheinlichkeit, die rechtlich allein wesentliche Unfallursache war (= ursächlicher Zusammenhang), hat zunächst die Feststellung des Vorliegens alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit voranzugehen. Diese muß unter Außerachtlassung von nur denkbaren anderen Möglichkeiten nachgewiesen sein (= voller Beweis). Annahmen und Vermutungen reichen hier nicht aus (vgl BSG SozR 2200 RVO § 550 Nr 29), ebensowenig die bloße Wahrscheinlichkeit.
Da das LSG im angefochtenen Urteil von einer anderen Auffassung ausgegangen ist, war seine Entscheidung schon aus diesem Grunde aufzuheben.
Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden (§ 170 Abs 2 SGG). Das LSG hat festgestellt, M. habe zusammen mit seinen beiden Kollegen Alkohol in Form von Coca-Cola mit Rum getrunken. Es hat weiter ausgeführt, aufgrund der Beweisaufnahme könne nicht angenommen werden, daß M. sich in demselben Umfang an dem Verzehr dieser Getränke beteiligt habe wie die beiden Mitarbeiter, deren festgestellte BAK eine (absolute) Fahruntauglichkeit als sicher erscheinen lasse; vielmehr habe sich M. nach Aussage des Zeugen Z. mehr zurückgehalten als S und T. Es sei lediglich erwiesen, daß er überhaupt Alkohol getrunken habe. Eine BAK-Feststellung war bei M. nicht möglich. Hinsichtlich seines Trunkenheitsgrades hat das LSG festgestellt, er habe auf den Zeugen B den Eindruck gemacht, "etwas getrunken zu haben". Ferner sei der Pkw auf gerader Strecke von der Fahrbahn abgekommen und in spitzem Winkel gegen einen Baum gefahren, was - unter der Voraussetzung, daß M. der Fahrer gewesen sei - ebenfalls für seine Trunkenheit spreche. Die außerdem vernommenen Zeugen hätten über eine etwaige Trunkenheit des M. keine verwertbaren Aussagen machen können. Aus diesen Feststellungen und den Gesamtumständen ergibt sich, daß eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das LSG nicht möglich ist.
Die festgestellten Tatsachen liefern nicht den(vollen) Beweis der alkoholbedingten Verkehrsuntüchtigkeit des M. Der erkennende Senat hat in seinem in dieser Sache ergangenen ersten Urteil (vom 22. Juni 1976 - 8 RU 96/75 -) zwar die Ansicht des LSG bestätigt, daß der Nachweis der alkoholbedingten Verkehrsuntüchtigkeit auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn keine Bestimmung der BAK vorgenommen wurde. Er hat aber gleichzeitig darauf hingewiesen, daß die BAK das zuverlässigste Beweismittel für die Menge des genossenen Alkohols und damit für die Frage der Verkehrsuntüchtigkeit ist. Soll die Feststellung sich auf andere Beweisanzeichen stützen, muß entsprechend sorgfältig abgewogen werden, welcher Wert ihnen zukommt. Im Urteil vom 20. Januar 1977 (aaO) hat der Senat ausgeführt, je geringer die festgestellte BAK sei, desto höhere Anforderungen seien an den Beweiswert der sonstigen, für das Vorliegen von Fahruntüchtigkeit sprechenden Umstände zu stellen, um das hinsichtlich der BAK bestehende "Beweisdefizit" auszugleichen. Dieser Grundsatz muß um so mehr gelten, wenn eine BAK überhaupt nicht festgestellt worden ist, insoweit also nicht nur ein "Beweisdefizit" vorliegt, sondern jeglicher Beweis fehlt. In einem solchen Fall kann nur dann aus einem oder einigen wenigen Beweisanzeichen auf eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Verletzten oder Getöteten geschlossen werden, wenn diese so typisch für eine Alkoholbeeinflussung sind, daß andere Erklärungen für die betreffenden Verhaltensweisen so gut wie ausgeschlossen sind. Sind solche eindeutigen Beweisanzeichen nicht feststellbar, könnte eine Verkehrsuntüchtigkeit nur aufgrund einer erheblichen Anzahl für sich allein genommen nicht beweiskräftiger Merkmale einer Alkoholbeeinflussung festgestellt werden, die zusammen die Überzeugung von der Verkehrsuntüchtigkeit vermitteln (sogenannter Summationsbeweis; vgl hierzu Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl 1967, S. 215). Als Beweisanzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit hat das BSG ua angesehen: die Fahrweise des Betroffenen, wie zB überhöhte Geschwindigkeit, das Fahren in Schlangenlinien, plötzliches Bremsen, sowie sein Verhalten unmittelbar vor, bei oder nach dem Unfall (vgl BSGE 36, 35, 38; BSG in USK 7564 S. 266 und 75161; Urteil vom 9. März 1977 - 2 RU 35/76).
Der erkennende Senat hat hinsichtlich der Würdigung solcher Beweisanzeichen wiederholt ausgeführt, daß ein Fehlverhalten nur dann eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit beweist, wenn es nicht ebensogut auch andere Ursachen haben kann, wie zB Unaufmerksamkeit, Leichtsinn, Übermüdung und eine bestimmte körperliche Verfassung (SozR 2200 § 550 RVO Nr 29; Urteil vom 26. April 1977 - 8 RU 6/77).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist aufgrund der Feststellungen des LSG eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit des M. zum Unfallzeitpunkt nicht bewiesen. Es sind lediglich zwei Beweisanzeichen festgestellt, aus denen das LSG in Verbindung mit dem Umstand, daß M. Alkohol - in einer unbekannten Menge - zu sich genommen hatte, auf seine Fahruntüchtigkeit geschlossen hat. Diese beiden Tatsachen sind aber nicht so typisch für eine Alkoholbeeinflussung, daß sie allein zum Beweis einer dadurch bedingten Fahruntauglichkeit ausreichen. Der Eindruck, den der Zeuge B aufgrund der Gebärden und des Gesamtverhaltens des M. gewonnen hatte, und der ihn zu der Annahme veranlaßte, M. habe "etwas getrunken", hat keinen wesentlichen Beweiswert. Insbesondere fehlt die nähere Kennzeichnung besonderer Zeichen von Alkoholbeeinflussung innerhalb des Gesamtverhaltens. Das Abkommen von gerader Fahrbahn ist zwar ein Indiz für eine alkoholbedingte Verkehrsuntauglichkeit, da es bei vielen auf Alkoholgenuß beruhenden Verkehrsunfällen festzustellen ist (vgl Ponsold aaO S. 213). Für sich allein genommen oder auch im Zusammenhang mit weiteren, eine Alkoholbeeinflussung nicht oder nur wenig kennzeichnenden Verhaltensweisen reicht ein solcher Fahrfehler aber zum Nachweis der Verkehrsuntüchtigkeit nicht aus (vgl auch das Urteil des erkennenden Senats in USK 75161). Dieser Fehler kann zB auch durch Einschlafen (Ponsold aaO, S. 213), Unaufmerksamkeit oder Ablenkung durch Mitfahrer - hier saß nach den Feststellungen des LSG der am stärksten alkoholbeeinflußte Arbeitskollege T vorn auf dem Beifahrersitz -verursacht worden sein. Für die Fahrstrecke von 43 m, die der Pkw hier in spitzem Winkel von der Fahrbahn abweichend bis zu dem Baum zurückgelegt hat, gegen den er geprallt ist, werden bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h lediglich ca 2,5 sec, bei 80 km/h knapp 2 sec und bei 100 km/h ca 1,5 sec benötigt, so daß schon ein ganz kurzfristiges Nachlassen der Aufmerksamkeit zu einem solchen Unfall führen kann. Ohne Feststellung der BAK kann ein Fahrfehler jedoch allein nur dann als Beweis für die alkoholbedingte Fahruntauglichkeit gewertet werden, wenn er besonders gravierend oder außergewöhnlich verkehrswidrig ist (vgl Urteil BSG in USK 72182; dort war der Getötete ca 9 km auf der Gegenfahrbahn der Autobahn gefahren). Ein solcher eindeutiger Fehler lag aber hier nicht vor.
Da somit aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des M. nicht nachweisbar ist und die sonstigen Voraussetzungen der §§ 548, 550 RVO erfüllt sind, ist der Entschädigungsanspruch der Klägerinnen begründet (BSG in SozR 2200 § 550 RVO Nr 29; BSGE 43, 110, 112). Das erstinstanzliche Urteil war daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des LSG wiederherzustellen, ohne daß auf die übrigen Revisionsrügen weiter eingegangen zu werden brauchte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Fundstellen