Entscheidungsstichwort (Thema)
landwirtschaftliche Unfallversicherung. forstwirtschaftliche Unfallversicherung. Landwirtschaft. Forstwirtschaft. forstwirtschaftlicher Unternehmer. forstwirtschaftliches Unternehmen. Versicherungspflicht. Beitragspflicht. Umlage. Umlagepflicht. Grundbeitrag. Satzung. Vertreterversammlung. Vorstand. Verfassungsmäßigkeit. Äquivalenzprinzip. Beitragsgerechtigkeit. Eigentumsschutz
Leitsatz (amtlich)
1. Wird von den zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Unternehmern ein Grundbeitrag erhoben, muss dessen Höhe in der Satzung selbst bestimmt werden; die Befugnis zur Festsetzung des Grundbeitrags kann nicht auf die Vertreterversammlung oder den Vorstand übertragen werden (Abgrenzung von BSG vom 27.1.1994 - 2 RU 9/93 = BSGE 74, 54 = SozR 3-2200 § 728 Nr 1 sowie von BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 2/00 R = HVBG-INFO 2001, 1152).
2. Hatte die Satzung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung die Vertreterversammlung ermächtigt, den Grundbeitrag festzulegen, so ist darin bis zur Anpassung des Satzungsrechts an die gesetzlichen Vorgaben eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung zu sehen.
3. Eine Beitragsgestaltung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mit einem die durchschnittlichen Verwaltungskosten und ein allgemeines Grundunfallrisiko abdeckenden Grundbeitrag und einem das spezielle Unfallrisiko abbildenden Flächenwertbeitrag ist mit dem Gesetz vereinbar und verletzt weder das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip noch den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit oder die Eigentumsgarantie.
Normenkette
SGB VII § 182 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 123 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; GG Art 14 Abs. 1; GG Art 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Revisionsverfahren noch streitig, ob der Kläger für die Jahre 1997 bis 2001 als forstwirtschaftlicher Unternehmer einen Grundbeitrag von jeweils 120 DM zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu entrichten hat.
Der Kläger ist Eigentümer mehrerer im Norden von Rheinland-Pfalz gelegener kleiner Waldgrundstücke, die er nach eigenen Angaben vor Jahrzehnten geerbt hat, wegen ungünstiger Lage an einem Steilhang aber nicht bewirtschaftet. Über die genaue Größe der Waldfläche besteht zwischen den Beteiligten Streit. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) Rheinland-Pfalz (Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten) zog den Kläger nach Aufnahme in ihr Unternehmerverzeichnis für die Jahre 1996 bis 1999 mit einer Waldfläche von 2,91 ha und für das Jahr 2000 mit einer Waldfläche von 2,58 ha zur Beitragsumlage heran (Bescheide vom 24. November 1998, 25. November 1998, 15. September 1999, 11. Februar 2000 und 12. Februar 2001, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2001). Der Jahresbeitrag setzte sich entsprechend der Satzung der LBG Rheinland-Pfalz aus einem Grundbeitrag (200 DM in den Jahren 1996 bis 1999; 120 DM im Jahr 2000) sowie einem wegen des unterschiedlichen Hebesatzes von Jahr zu Jahr schwankenden Flächenwertbeitrag (zwischen 28 und 34 DM) zusammen. Für die Jahre 1996 bis 1998 ergab sich nach Abzug des anteiligen Bundeszuschusses jeweils ein Beitrag von 150 DM. Die Beitragsforderungen für die Jahre 1999 und 2000 beliefen sich auf 231,11 DM bzw 148,82 DM. Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat die LBG Rheinland-Pfalz mit einem weiteren Bescheid vom 19. März 2002 - wiederum unter Zugrundelegung einer Waldfläche von 2,58 ha - den Beitrag des Klägers für das Jahr 2001 auf 74,89 Euro festgesetzt.
Die auf Aufhebung der Beitragsbescheide gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 15. August 2002). Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) zugestanden hatte, Eigentümer von ca einem Hektar Wald zu sein, während die Beklagte weiterhin von einer mehr als doppelt so großen Waldfläche ausging, haben sich die Beteiligten in einem "Teilvergleich" darauf verständigt, dass der den Grundbeitrag übersteigende Beitrag nicht Gegenstand der Entscheidung des LSG sein solle, vielmehr die Beklagte die Flächengröße und die Nutzungsart überprüfen und dem Kläger insoweit einen neuen rechtsmittelfähigen Bescheid erteilen werde. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und seine Klage gegen den von der Beklagten während des Berufungsverfahrens erlassenen Beitragsbescheid für das Jahr 2002 abgewiesen (Urteil vom 19. August 2003).
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei forstwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 150 Abs 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Er sei Eigentümer eines Waldgrundstücks mit einer Größe von mehr als 0,12 ha. Dass er seine Waldgrundstücke nicht forstwirtschaftlich nutzen wolle, weil sie hierzu nach Größe und Lage nicht geeignet seien, stehe der Annahme eines forstwirtschaftlichen Unternehmens nicht entgegen. Entscheidend sei, dass er ein Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen habe, auf denen Bäume wüchsen. Die auch bei Eigentümern kleinerer Waldflächen bestehende Vermutung der forstwirtschaftlichen Nutzung werde nicht dadurch widerlegt, dass längere Zeit keine Bearbeitung stattgefunden habe. Selbst ein Entschluss des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, auf Lebenszeit eine Waldfläche wirtschaftlich nicht zu nutzen, lasse diese Vermutung nicht entfallen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die fehlende Absicht zur Bewirtschaftung nichts an der durch das rheinland-pfälzische Landesforstgesetz begründeten Verpflichtung des Waldbesitzers ändere, den Wald jedenfalls in gewissem Umfang zu pflegen und zu schützen. Eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze, deren Unterschreitung die Versicherungspflicht in der Unfallversicherung entfallen lasse, gebe es bei forstwirtschaftlichen Betrieben nicht.
Die angefochtenen Bescheide seien auch hinsichtlich der Berechnung der Beiträge rechtmäßig. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten stünden in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in § 182 Abs 1 SGB VII. Dort sei nicht vorgeschrieben, dass die Höhe des Grundbeitrags in der Satzung selbst geregelt werden müsse. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Satzung diese Aufgabe der Vertreterversammlung überlasse und es erlaube, dass diese sie auf den Vorstand übertrage. Die Vorschriften über die Beitragsberechnung genügten dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Beitragspflicht und Beitragshöhe seien gemessen am potentiellen Unfallrisiko auch nicht unverhältnismäßig. Bei einem Jahresbeitrag unter oder knapp über 100 Euro könne von einer Erdrosselungswirkung und einem unzumutbaren Eingriff in das Eigentumsrecht am Grundstück keine Rede sein. Soweit der Kläger einwende, die LBG Rheinland-Pfalz habe in ihrem Zuständigkeitsbereich Waldflächen zwischen 0,12 und 0,5 ha nur unvollständig erfasst und deshalb zahlreiche andere Kleinwaldbesitzer im Gegensatz zu ihm nicht zur Beitragsumlage herangezogen, habe dem nicht nachgegangen werden müssen. Denn das einzelne Mitglied der BG habe kein individuelles Recht auf Überprüfung des Verwaltungshandelns gegenüber anderen Beitragsschuldnern.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der früheren LBG Rheinland-Pfalz seien mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, so dass es für die Beitragsbescheide von vornherein keine hinreichende Rechtsgrundlage gebe. Nach Wortlaut und Systematik des § 182 Abs 2 Satz 3 SGB VII müsse die Höhe des Grundbeitrages in der Satzung selbst festgelegt werden. Für eine Übertragung der Zuständigkeit auf die Vertreterversammlung oder gar den Vorstand biete das Gesetz keine Handhabe. Ohne gesetzliche Ermächtigung sei der Satzungsgeber zu einer Delegation nicht befugt gewesen; denn die Festlegung, wer über die Höhe des Beitrags zu bestimmen habe, gehöre zu den wesentlichen Entscheidungen des Unfallversicherungsrechts, die in einem demokratischen Rechtsstaat der parlamentarische Gesetzgeber selbst zu treffen habe. Die Vorschriften über die Beitragsberechnung genügten überdies nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot, weil weder die Höhe der Beitragsschuld noch die Berechnungsgrundlagen auch nur ansatzweise aus der Satzung zu ersehen seien.
Soweit das LSG ihn als forstwirtschaftlichen Unternehmer ansehe, verkenne es Reichweite und Grenzen des Unternehmerbegriffs selbst nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) vertretenen weiten Verständnis. Die danach bei vorhandenem Baumbestand bestehende Vermutung einer forstwirtschaftlichen Bearbeitung sei durch greifbare äußere Umstände widerlegbar. Solche Umstände lägen hier vor. Er habe die Grundstücke durch Erbfolge erworben. Er habe daraus in mehreren Jahrzehnten keine Früchte gezogen. Das sei auch nicht möglich, weil die Grundstücke wegen ihrer Lage für eine forstwirtschaftliche Nutzung schlechterdings ungeeignet sei. Im Übrigen sei die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschritten.
Die in der Satzung der LBG Rheinland-Pfalz vorgesehene Beitragsgestaltung verstoße gegen die gesetzlichen Vorgaben. Ein risikounabhängiger Grundbeitrag dürfe nach § 182 Abs 2 Satz 3 SGB VII nur "zusätzlich", also ergänzend zu dem risikoabhängigen Beitrag nach Satz 1 erhoben werden. Er dürfe weder insgesamt noch für bestimmte Gruppen, wie die Kleinwaldbesitzer, zum Schwergewicht der Beitragserhebung werden. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen müsse das Verhältnis von Grundbeitrag und Flächenwertbeitrag zumindest gleichwertig sein. Die hier zu beurteilende Beitragsgestaltung verletze daher das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip. Letzteres gebiete im Übrigen ein Absehen von der Beitragsforderung gegenüber dem Versicherten, wenn dieser wegen der Unmöglichkeit der Bewirtschaftung seiner Waldfläche Vorteile aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht in Anspruch nehmen könne. In seinem Fall werde durch die jährlichen Beitragszahlungen der Substanzwert des Grundbesitzes nach und nach aufgezehrt, da den Beiträgen kein realisierbarer Ertrag aus einer forstlichen Nutzung gegenüberstehe. Die Beitragserhebung stelle sich deshalb entgegen der Auffassung des LSG als unzumutbarer und damit unzulässiger Eingriff in das durch Art 14 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Eigentumsrecht dar.
Letztlich verstoße seine Heranziehung zu Unfallversicherungsbeiträgen gegen das aus Art 3 Abs 1 GG abzuleitende Gebot der Beitragsgerechtigkeit. Die Beklagte räume selbst ein, ca 50.000 ha der nach ihrem Verständnis beitragspflichtigen Forstfläche bislang nicht zu erfassen. Die dadurch verursachten Beitragsausfälle seien erheblich. Nachdem es sich bei den nicht erfassten Flächen ausschließlich um Kleinwaldbesitz handele, schlage die Nichtveranlagung der betreffenden Eigentümer fast allein über die Grundbeiträge zu Buche, was sich besonders nachteilig auf die registrierten Kleinwaldbesitzer auswirke. Bestätige sich, dass der größte Teil der an sich Beitragspflichtigen zu einem einheitlichen Grundbeitrag gar nicht herangezogen werde, müsse dies Konsequenzen für die Rechtmäßigkeit der ihn selbst treffenden Beitragsveranlagung haben. Das Berufungsgericht hätte deshalb seiner Behauptung nachgehen müssen, dass die von der Beklagten nicht erfasste Forstfläche sich ausschließlich oder überwiegend auf Kleinwaldbesitzer mit Flächengrößen zwischen 0,12 und 0,5 ha verteile. Da dies nicht geschehen sei beruhe das angefochtene Urteil auch auf einer Verletzung des § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
In der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats hat die Beklagte den Beitragsbescheid für das Umlagejahr 1996 ganz und die Beitragsbescheide für die Umlagejahre 1997 bis 2001 teilweise insoweit aufgehoben, als darin ein Grundbeitrag von mehr als 120,- DM festgesetzt wird. Der Kläger hat die Klage gegen den während des Berufungsverfahrens ergangenen Beitragsbescheid für das Umlagejahr 2002 zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. August 2003 und des Sozialgerichts Koblenz vom 15. August 2002 sowie die Beitragsbescheide der früheren Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz vom 25. November 1998 (Umlagejahr 1997), 15. September 1999 (Umlagejahr 1998), 11. Februar 2000 (Umlagejahr 1999) und 12. Februar 2001 (Umlagejahr 2000), jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2001, und den Beitragsbescheid der früheren Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz vom 19. März 2002 (Umlagejahr 2001) aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Die Heranziehung des Klägers zu Beiträgen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist, soweit zuletzt noch streitig, zu Recht erfolgt.
Nach den im Revisionsverfahren abgegebenen Erklärungen beschränkt sich der Streit auf die Beitragsbescheide der LBG Rheinland-Pfalz für die Jahre 1997 bis 2001. Insoweit ist die Anfechtungsklage zulässig. Der Beitragsbescheid für 2001 vom 19. März 2002 ist in entsprechender Anwendung des § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, da er im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses von demselben Träger auf derselben rechtlichen Grundlage erlassen wurde und mit derselben Begründung angegriffen wird wie die Ausgangsbescheide für die Jahre 1997 bis 2000 (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl Urteile vom 28. September 1999 - SozR 3-2200 § 776 Nr 5, vom 20. Februar 2001 - B 2 U 2/00 R - Die Beiträge, Beilage 2001, 166 und vom 24. Februar 2004 - BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr 1; anders zum Verhältnis Veranlagungs- und Beitragsbescheid: Senatsurteil vom 24. Juni 2003 - BSGE 91, 128, 130 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1).
In sachlicher Hinsicht hat die Beklagte durch den vor dem LSG geschlossenen "Teilvergleich" und die klarstellende Erklärung gegenüber dem erkennenden Senat die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Regelungen dahin eingeschränkt, dass der Kläger für die streitigen Jahre vorerst nur zu einem Grundbeitrag von je 120 DM herangezogen wird, während die Festsetzung des Flächenwertbeitrags einer späteren Neubescheidung vorbehalten bleiben soll. Mit dem verbliebenen Inhalt sind die Bescheide rechtmäßig. Der Kläger war in dem betroffenen Zeitraum dem Grunde nach umlagepflichtig (1). Beitragserhebung und Beitragsberechnung beruhen auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage und verletzen kein höherrangiges Recht (2).
(1) Zutreffend hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger als versicherungs- und beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer eingestuft. Der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII "Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens". Beitragspflichtig sind Unternehmer, die nach dieser Vorschrift versichert sind oder die versicherte Arbeitskräfte beschäftigen (§ 150 Abs 1 SGB VII). Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens wird in § 123 Abs 1 SGB VII definiert; er umfasst nach Nr 1 aaO auch Unternehmen der Forstwirtschaft. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG SozR 2200 § 647 Nr 5; BSG SozR 3-2200 § 776 Nr 5). Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich. Das Gesetz sieht in § 5 SGB VII für Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,12 ha und ihre Ehegatten die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vor und stellt damit gleichzeitig klar, dass selbst bei Unterschreitung einer Flächengröße von 0,12 ha grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht. Auch so genannte Kleinwaldbesitzer sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt entgegen dem Revisionsvorbringen auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert. Soweit das BSG in früheren Entscheidungen geäußert hat, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst werden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreitet (BSGE 64, 252, 253 = SozR 2200 § 778 Nr 2; Beschluss vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - HV-Info 1989, 2026), kommt dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zu. Die Notwendigkeit einer Bagatellgrenze ist mit dem Zweck der Unfallversicherung begründet worden, der es einerseits gebiete, wegen der bestehenden Unfallrisiken auch Kleinst- und Zwergbetriebe der Versicherungspflicht zu unterstellen, andererseits aber einen Versicherungszwang nicht rechtfertige, wenn wegen der geringen Größe und der Eigenheit des landwirtschaftlichen Grundstücks im konkreten Einzelfall ein nennenswerter Arbeitsaufwand für die Bodenbewirtschaftung nicht zu erwarten sei. Hintergrund war, dass die Reichsversicherungsordnung (RVO) selbst keine Geringfügigkeitsgrenze vorsah und die Ausnahmeregelung für Haus-, Zier- und andere Kleingärten in § 778 RVO nach der Rechtsprechung keine eindeutige Grenzziehung ermöglichte. Der Senat hat in neueren Entscheidungen die Berechtigung einer durch Richterrecht gesetzten Bagatellgrenze in Frage gestellt (Urteil vom 6. Mai 2003 - B 2 U 37/02 R -, Die Beiträge, Beilage 2003, 347; Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 51/02 R -, nicht veröffentlicht). Jedenfalls für die Zeit ab Inkrafttreten des SGB VII besteht dafür kein Bedarf mehr, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Befreiungsmöglichkeit in § 5 SGB VII und der Präzisierung des Begriffs "Kleingarten" in § 123 Abs 2 Nr 2 SGB VII nunmehr selbst klargestellt hat, wo bei landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben die Grenze der Versicherungspflicht verlaufen soll. Angesichts dessen kann auf sich beruhen, ob bei der Größe und Beschaffenheit der dem Kläger gehörenden Waldflächen nach den Kriterien der früheren Rechtsprechung von einem unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Arbeitsaufwand ausgegangen werden könnte (siehe dazu nochmals Beschluss des Senats vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - HV-Info 1989, 2026).
Dass der Kläger die durch Erbfolge erworbenen Grundstücke nach eigenen Angaben nicht bewirtschaftet und dies auch in Zukunft nicht beabsichtigt, bleibt ohne Einfluss auf die Versicherungspflicht. Die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen kann entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen. Während die so genannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, geschieht dies bei den so genannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können. Demnach können sich forstwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam ist ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen bzw nachwachsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (zB Pflanzungen, Fällungen) bzw deren Spuren gehören nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens.
Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume besteht die - widerlegbare - Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist (BSG 3-2200 § 776 Nr 5; ebenso für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung: BSG SozR 5420 § 2 Nr 30; zum Fehlen einer vergleichbaren Vermutung bei landwirtschaftlichen Nutzflächen: BSG Urteil vom 23. September 2004 - B 10 LW 13/02 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; siehe ferner Watermann in: Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, Stand: 1996, § 776 RVO RdNr 6a; Mell in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, 1996, § 70 RdNr 54). Solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wachsen oder nachwachsen, kann von einem "Brachliegenlassen" nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden. Um die Vermutung der Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer zu widerlegen, reicht es deshalb nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet. Auch der Vortrag des Klägers, seine Grundstücke seien wegen ihrer Größe, Lage, Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen für eine wirtschaftlich sinnvolle forstliche Nutzung nicht geeignet, lässt die Vermutung nicht entfallen, zumal für das Vorliegen eines zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorausgesetzt wird (vgl nochmals BSG SozR 3-2200 § 776 Nr 5 mwN). Der Senat hält nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit daran fest, dass die an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfende Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung nur dadurch widerlegt werden kann, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen wird. Eine solche anderweitige Nutzung hat das LSG nicht festgestellt und der Kläger selbst nicht behauptet.
(2) Dem angefochtenen Urteil ist auch insoweit zu folgen, als es die Beitragsfestsetzung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten bestätigt hat. Die im gegenwärtigen Prozess allein noch streitige Erhebung eines Grundbeitrags von je 120 DM für die Jahre 1997 bis 2001 ist rechtmäßig. Der Einwand der Revision, für die Beitragsforderung gebe es keine wirksame Rechtsgrundlage, greift im Ergebnis nicht durch (a). Auch verletzt die beanstandete Beitragsgestaltung kein Gesetzes- oder Verfassungsrecht (b).
(a) Grundlage für die Erhebung und die Berechnung der Beiträge des Klägers zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung war in der streitigen Zeit die Satzung der früheren LBG Rheinland-Pfalz, die von ihrer Errichtung am 1. Januar 1995 (durch Art 9 Abs 1 des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung - ASRG - vom 29. Juli 1994 - BGBl I 1890) bis zur Auflösung durch Fusion mit den Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Hessen und Saarland zur jetzigen Beklagten am 1. Juli 2002 für das gesamte Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz der zuständige Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung war. Bei der in Rede stehenden Satzung handelt es sich gemäß § 162 SGG um nicht revisibles Recht, da sich ihr Geltungsbereich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt hat und nicht ersichtlich ist, dass inhaltlich übereinstimmende Vorschriften zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung von anderen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften außerhalb von Rheinland-Pfalz erlassen worden wären (siehe dazu: BSGE 56, 45, 50 f = SozR 2100 § 70 Nr 1 S 7 f). Dennoch ist der Senat befugt, den Inhalt des maßgeblichen Satzungsrechts selbst zu ermitteln, weil das LSG dazu keine ausreichenden, in sich widerspruchsfreien Feststellungen getroffen hat. Das Berufungsgericht bezieht sich in den Gründen seines Urteils formal auf die "Satzung der Beklagten", die jedoch erst mit deren Gründung am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist und während der streitigen Zeit noch nicht gegolten hat. Sofern es sich um eine falsche Bezeichnung handeln und die Satzung der LBG Rheinland-Pfalz gemeint sein sollte, fehlen Angaben dazu, welche Fassung dieser Satzung zu welchem Zeitpunkt mit welchem Inhalt gegolten hat und ob der umstrittene Grundbeitrag für die jeweiligen Umlagezeiträume in der Satzung selbst, durch gesonderten Beschluss der Vertreterversammlung oder durch den Vorstand der LBG festgelegt worden ist. In einem solchen Fall kann das Revisionsgericht, das die Vereinbarkeit des dem Verwaltungshandeln zugrunde liegenden Satzungsrechts mit höherrangigem Bundesrecht zu überprüfen hat, nach seiner Wahl die Sache an das Tatsachengericht zurückverweisen oder unter Anwendung des irrevisiblen Rechts selbst entscheiden (übereinstimmende Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes; vgl BSGE 71, 163, 165 = SozR 3-5050 § 15 Nr 4 S 11; BSGE 77, 53, 59 = SozR 3-2500 § 106 Nr 33 S 190 mwN; BSG SozR 3-5520 § 31 Nr 8 S 29; BVerwGE 78, 347, 351; BVerwG NVwZ 1991, 570, 571; BGH NJW 1967, 1325; BGH NJW-RR 1993, 13, 14; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl 2002, Kap IX RdNr 301 mwN; Lüdtke in: Handkommentar zum SGG, 2003, § 162 RdNr 9 mwN).
Die von der Vertreterversammlung am 10. Dezember 1996 beschlossene und am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Neufassung der Satzung der LBG Rheinland-Pfalz sah in ihrem § 43 unterschiedliche Beitragsmaßstäbe je nach Art des landwirtschaftlichen Unternehmens vor. Für die Unternehmen der Forstwirtschaft setzte sich der Beitrag nach § 43 Abs 2 der Satzung aus einem Grundbeitrag und einem Flächenwertbeitrag zusammen. In § 49 Abs 1 der Satzung war festgelegt, dass der Grundbeitrag mindestens 120 DM betrug und ab einer bestimmten Höhe des allgemeinen Beitrags bis auf das Dreifache des festgesetzten Grundbeitrags erhöht werden konnte. § 49 Abs 6 schließlich bestimmte, dass der Grundbeitrag (ebenso auch der Hebesatz für die Berechnung des Flächenwertbeitrags) von der Vertreterversammlung festzulegen war, die diese Befugnis wiederum auf den Vorstand übertragen konnte. Durch einen am 28. November 1997 beschlossenen Nachtrag zur Satzung wurde § 49 Abs 1 mit Wirkung ab 1. Januar 1998 geändert und die Passage über die Mindesthöhe des Grundbeitrages gestrichen; die übrigen für die Beitragsberechnung relevanten Vorschriften blieben unverändert. Wie sich aus den Akten und dem damit übereinstimmenden Vortrag der Beklagten im Revisionsverfahren ergibt, hat die Vertreterversammlung der LBG Rheinland-Pfalz für die Umlagejahre 1997 bis 2001 jeweils gestaffelte Grundbeiträge von 120 DM, 200 DM und 250 DM (abhängig von der Höhe des auf das jeweilige Unternehmen entfallenden Flächenwertbeitrags) festgelegt.
Der Revision ist zuzustimmen, dass die Regelung in § 49 der Satzung mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, soweit sie den für forstwirtschaftliche Unternehmen vorgesehenen Grundbeitrag nicht selbst bestimmt, sondern die Festsetzung der Vertreterversammlung bzw nach deren Wahl dem Vorstand überlässt. Diese Vorgehensweise ist durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt und verstößt gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot.
Das Gesetz nennt in § 182 Abs 2 SGB VII verschiedene Bezugsgrößen, an die für die Berechnung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung angeknüpft werden kann. Nach Satz 1 sind dies die Größe der bewirtschafteten Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab, wobei sicherzustellen ist, dass durch die Wahl und Ausgestaltung des Berechnungsmaßstabs die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigt werden (Satz 2). Zusätzlich zu den genannten Berechnungsgrundlagen kann die Satzung nach § 182 Abs 2 Satz 3 SGB VII einen Mindestbeitrag oder einen Grundbeitrag bestimmen. Während also für den allgemeinen, risikobezogenen Beitrag nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 lediglich die Bemessungsgrundsätze festzulegen sind, ist ein etwaiger Grund- oder Mindestbeitrag in der Satzung selbst "zu bestimmen". Nach allgemeinem Sprachverständnis bedeutet das, dass seine Höhe in der Satzung festzulegen ist. Die Formulierung lässt keinen Raum für die Annahme, der Satzungsgeber könne sich auf die Anordnung beschränken, dass überhaupt ein Grundbeitrag erhoben wird, und die näheren Festlegungen auf die Vertreterversammlung oder den Vorstand übertragen (siehe Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2005, K § 182 RdNr 20 am Ende, 26).
Dadurch, dass das Gesetz die Festlegung des Grundbeitrags unmittelbar in der Satzung verlangt, trägt es dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Vorbehalt des (materiellen) Gesetzes sowie dem Gebot der ausreichenden Bestimmtheit von Gesetzen Rechnung, die beide auch für das Beitragsrecht der Sozialversicherung gelten (vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11 = NJW 1996, 2644). Eingriffsakte der Verwaltung bedürfen danach einer normativen Grundlage, die so formuliert ist, dass die Folgen der Regelung für den Normadressaten erkennbar und berechenbar sind. Der Beitragsschuldner muss aus den die Beitragspflicht regelnden Rechtsvorschriften ersehen können, wie sich der Beitrag zusammensetzt und welche Belastung ihn persönlich erwartet. Die Merkmale, nach denen sich der Beitrag bemisst, müssen deshalb im Rahmen des Möglichen in der Satzung so genau bestimmt werden, dass die Beitragslast vorausberechnet werden kann (allgemein zum Bestimmtheitsgrundsatz im Abgabenrecht: BVerfGE 19, 253, 267; 49, 343, 362; 73, 388, 400; 79, 106, 120). Von dieser Verpflichtung kann der weite Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, den das Gesetz der Selbstverwaltung hinsichtlich der Beitragsgestaltung in § 182 Abs 2 SGB VII einräumt, nicht entbinden. Gerade weil speziell die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften unter zahlreichen Beitragsmaßstäben wählen und diese nach ihrem Ermessen mit einem Grundbeitrag oder einem Mindestbeitrag kombinieren können, besteht verstärkt die Notwendigkeit, die jeweils maßgebenden Berechnungsgrundlagen in der Satzung hinreichend klar festzulegen, damit die Beitragserhebung für die Betroffenen transparent und nachvollziehbar ist. Delegieren darf der Satzungsgeber solche Festlegungen, die er selbst nicht treffen kann, weil zB eine für die Beitragsberechnung benötigte Berechnungsgrundlage wie das in § 182 Abs 2 SGB VII genannte Umlagesoll im Vorhinein nicht bekannt ist und daran anknüpfende Entscheidungen wie die Festlegung des Hebesatzes für den Flächenwertbeitrag deshalb erst am Ende des Umlagejahres getroffen werden können. Auch insoweit müssen aber, wie sich unmissverständlich aus § 183 Abs 2 SGB VII ergibt, die Berechnungsmodalitäten aus der Satzung ersichtlich sein und nur die Umsetzung darf der Vertreterversammlung oder, sofern es sich um eine reine Rechenoperation handelt, auch dem Vorstand überlassen werden.
Nach diesen Grundsätzen war die in § 49 Abs 6 der Satzung der früheren LBG Rheinland-Pfalz vorgesehene Delegation der Befugnis zur Festsetzung des Grundbeitrags an die Vertreterversammlung nicht zulässig. Ein Grundbeitrag hat - ähnlich wie ein Mindestbeitrag - die Funktion, einen finanziellen Basisaufwand, den jedes Mitglied der Berufsgenossenschaft unabhängig von der Betriebsgröße und der Art der Bewirtschaftung verursacht, durch einen für alle Versicherten gleichen oder einen nach Versichertengruppen gestaffelten Sockelbetrag abzudecken. Da ein solcher Grundbeitrag keinen Bezug zu dem versicherten Risiko aufweist, ist er nicht von wechselnden Berechnungsfaktoren abhängig, sondern kann ohne weiteres in der Satzung selbst betragsmäßig festgelegt werden. Die Satzung der LBG Rheinland-Pfalz hat indessen nicht nur auf eine eigene Festlegung verzichtet, sondern auch keine Kriterien für die Beitragsbemessung genannt, so dass die Vertreterversammlung bzw im Fall der Weiterübertragung der Vorstand freie Hand hatten, den Grundbeitrag nach ihren eigenen Vorstellungen von der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Beitragsgestaltung festzusetzen, während für den Beitragspflichtigen die zu erwartende finanzielle Belastung nicht abzusehen war. Das widerspricht den gesetzlichen Vorgaben und den genannten rechtsstaatlichen Prinzipien. Soweit der Senat in früheren Urteilen ausdrücklich oder stillschweigend die Übertragung der Kompetenz zur Bestimmung des Grundbeitrages auf den Vorstand der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gebilligt hat (BSGE 74, 54, 59 = SozR 3-2200 § 728 Nr 1; Urteil vom 20. Februar 2001 - B 2 U 2/00 R - Die Beiträge, Beilage 2001, 166 = HVBG-Info 2001, 1152), hält er hieran nicht fest.
Für die Beitragserhebung im Fall des Klägers bestand nach alledem nur für das Umlagejahr 1997 eine dem Gesetz entsprechende Rechtsgrundlage. Zwar ist der gestaffelte Grundbeitrag auch für dieses Jahr von der Vertreterversammlung außerhalb der Satzung beschlossen worden. Soweit im vorliegenden Fall noch streitig, entsprach die Festsetzung aber exakt dem Betrag, den die Satzung selbst als Mindestbetrag vorgeschrieben hatte. Für die Beitragserhebung in den Jahren 1998 bis 2001 kann in der Satzung der LBG Rheinland-Pfalz keine gesetzeskonforme Grundlage gesehen werden.
Die Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht hat jedoch nicht die Nichtigkeit der in Rede stehenden Satzungsbestimmung zur Folge. Gesetzes- oder verfassungswidrige Vorschriften einer Satzung sind - vergleichbar der Situation bei verfassungswidrigen Gesetzen - ausnahmsweise weiter anzuwenden, wenn die Besonderheit der betreffenden Vorschrift es notwendig macht, sie als Regelung für eine Übergangszeit fortbestehen zu lassen, damit in dieser Zeit nicht ein Zustand eintritt, der von der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (vgl für Gesetze: BVerfGE 61, 319, 356; 105, 73, 134 mwN). Das ist vor allem bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen der Fall, wenn es darum geht, im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer in der Vergangenheit liegenden und weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung den nicht gesetzeskonformen Zustand vorübergehend hinzunehmen, weil eine Rückabwicklung aller betroffenen Rechtsverhältnisse faktisch unmöglich ist und unkalkulierbare Haushaltsrisiken bis hin zu einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsträgers vermieden werden müssen (BVerfGE 105, 73, 134; zuletzt: BVerfG Urteil vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94 ua - DNotZ 2004, 942). Ob die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhand der §§ 31 Abs 2, 79 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes entwickelten Grundsätze über die zeitweilige Aufrechterhaltung verfassungswidriger Gesetze (siehe dazu Blüggel, SGb 2002, 601 ff mit zahlreichen Nachweisen) in vollem Umfang auf untergesetzliche Rechtsvorschriften übertragbar sind, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls dann, wenn wie hier das zuständige Revisionsgericht die beanstandete Praxis in der Vergangenheit als gesetzeskonform bewertet hatte und seine Rechtsprechung ohne Vorankündigung ändert, ist der Verwaltung Gelegenheit zu geben, ihr Satzungsrecht der bestehenden Rechtslage anzupassen.
Die mit § 182 Abs 2 Satz 3 SGB VII unvereinbaren Normsetzungsbeschlüsse der Vertreterversammlung der LBG Rheinland-Pfalz für die Beitragsjahre 1998 bis 2001 sind haushaltswirtschaftlich von hoher Bedeutung. Ihre Nichtigkeit führte zur Rechtswidrigkeit aller darauf gestützten Beitragsbescheide, was auch in bindend abgeschlossenen Verfahren von den landwirtschaftlichen Unternehmern gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) noch nachträglich geltend gemacht werden könnte. Zwar bestünde auch die Möglichkeit, dass die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der LBG Rheinland-Pfalz rückwirkend eine gesetzeskonforme Satzung erließe und darauf gestützt neue Beitragsbescheide an alle Unternehmer erteilte. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand wäre indes hoch, führte zu einer spürbaren Erhöhung der Verwaltungskosten und müsste auf alle beitragspflichtigen Unternehmer zusätzlich umgelegt werden. Eine zeitlich begrenzte Weitergeltung der umstrittenen Satzungsbestimmungen und der darauf gestützten Beschlüsse der Vertreterversammlung der LBG Rheinland-Pfalz vermeidet dies. Sie ist auch für die Betroffenen zumutbar, weil die Vertreterversammlung den Grundbeitrag in den Jahren nach 1997 in derselben Höhe festgesetzt hat, die vorher die Satzung als Mindestbetrag vorgesehen hatte und weil zu erwarten wäre, dass der Grundbeitrag für die Jahre 1998 bis 2001 bei einer rückwirkenden Änderung und Ergänzung der Satzung erneut in gleicher Höhe festgesetzt werden würde.
(b) Die angefochtenen Bescheide sind schließlich auch hinsichtlich der Beitragsberechnung rechtmäßig. Die Beitragsgestaltung mit einem die durchschnittlichen Verwaltungskosten und ein allgemeines Grundunfallrisiko abdeckenden Grundbeitrag und einem das spezielle Unfallrisiko in dem betreffenden Unternehmen abbildenden Flächenwertbeitrag ist mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar und verletzt weder das - bei Sozialversicherungsbeiträgen ohnehin nur eingeschränkt geltende - verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip noch den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit. Auch ein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentumsgrundrecht liegt nicht vor.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, die LBG Rheinland-Pfalz habe dem Grundbeitrag entgegen der gesetzlichen Regelung eine Vorrangstellung eingeräumt, indem sie ihn so hoch angesetzt habe, dass er bei der überwiegenden Zahl der Kleinwaldbesitzer den risikoabhängigen Flächenwertbeitrag um ein Mehrfaches übersteige und so die eigentliche Beitragsbelastung ausmache. Aus der Formulierung in § 182 Abs 2 Satz 3 SGB VII, die Satzung könne "zusätzlich" einen Grundbeitrag bestimmen, lässt sich nicht ableiten, dass der Grundbeitrag nachrangig ist und den Regelbeitrag nach Satz 1 betragsmäßig nicht übersteigen darf. Die Revision verkennt die Funktion des Grundbeitrags, die darin besteht, bestimmte Grundkosten, die auch bei kleinen und kleinsten forstwirtschaftlichen Unternehmen mit der Durchführung der Versicherung verbunden sind, sich aus dem geringen allgemeinen Beitragsaufkommen dieser Betriebe aber nicht bestreiten lassen, auf die betreffenden Unternehmer umzulegen. Gerade wenn sich im Zuständigkeitsbereich einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft durch Erbteilung oder aus anderen Gründen ungünstige betriebswirtschaftliche Strukturen mit einer großen Zahl von Klein- und Zwergbetrieben herausgebildet haben, kann es geboten sein, die auch bei diesen Unternehmen anfallenden Verwaltungskosten sowie den kalkulatorischen Aufwand für das Grundunfallrisiko durch Erhebung eines angemessenen Grundbeitrages aufzufangen.
Die Beitragsgestaltung und die Bemessung der Grundbeiträge durch die LBG Rheinland-Pfalz verletzen nicht das bei öffentlichen Abgaben zu beachtende Äquivalenzprinzip, demzufolge so genannte Vorzugslasten wie Gebühren und Beiträge von Verfassungs wegen nicht beliebig festgesetzt werden dürfen, sondern in einem angemessenen Verhältnis zu der dafür gewährten Leistung stehen müssen. Für Sozialversicherungsbeiträge gilt dieses Prinzip nur mit Einschränkungen. Das BVerfG hat seit jeher betont, dass der abgabenrechtliche Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden darf, wer von einem bestimmten öffentlichen Unternehmen einen Vorteil zu erwarten hat, in der Sozialversicherung nicht anwendbar ist, weil es dort um sozialen Ausgleich und nicht um die Abgeltung individueller Vorteile geht (BVerfGE 11, 105, 117; 14, 312, 318; 75, 108, 157/158 mwN). Allerdings bleibt der Gesetzgeber berufen, bei der Beitragsgestaltung sachgerecht zu differenzieren und speziell in der Unfallversicherung eine risikogerechte Abstufung vorzunehmen. wie dies für die allgemeine Unfallversicherung durch die obligatorische Aufstellung eines Gefahrtarifs (§§ 153 Abs 1, 157, 159 SGB VII) verwirklicht ist. Für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung hat das Gesetz diese Anforderungen gelockert: Vorgeschrieben ist hier nur, dass die Satzung der Berufsgenossenschaft bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigen muss; ob sie einen Gefahrtarif aufstellt, entscheidet sie nach Ermessen (§ 182 Abs 2 Satz 2 SGB VII). Das BSG hat daraus schon unter der Geltung der RVO gefolgert, dass in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die Unfallgefahr kein bestimmender Faktor für die Beitragsberechnung ist, es vielmehr ausreicht, wenn sie durch Auswahl eines geeigneten Berechnungsmaßstabs oder durch Kombination verschiedener Berechnungsmaßstäbe im Rahmen eines Mischsystems berücksichtigt wird (BSGE 54, 232, 234 = SozR 2200 § 809 Nr 1 S 3; BSGE 68, 111, 114 = SozR 3-2200 § 809 Nr 1 S 3; BSGE 73, 253, 255 = SozR 3-2200 § 809 Nr 2 S 11; BSGE 82, 132, 138 = SozR 3-2200 § 802 Nr 1 S 7 f). Die LBG Rheinland-Pfalz hat das bei forstwirtschaftlichen Unternehmen bestehende Unfallrisiko nach den Feststellungen des LSG sowohl durch die Anknüpfung an den Flächenwert als Indikator für die Art und Intensität der Bewirtschaftung als auch bei der Bemessung des Grundbeitrages selbst einbezogen. Mit Blick auf die dargestellten Besonderheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung lässt sich die Forderung nach einer weitergehenden Differenzierung des Grundbeitrags nach der Vorteilslage aus dem Äquivalenzprinzip nicht herleiten. Die Heranziehung von Kleinwaldbesitzern zu Jahresbeiträgen von wenig mehr als 120 DM ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht unverhältnismäßig. Der Angriff der Revision zielt letztlich auf die gesetzgeberische Entscheidung, solche Kleinstunternehmer überhaupt der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Unfallversicherung zu unterwerfen. Daraus lässt sich indessen für die Zulässigkeit der Beitragsbemessung nichts herleiten.
Grundrechte des Klägers werden durch die umstrittene Beitragsgestaltung ebenfalls nicht verletzt. Die Revision nimmt einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht mit der Begründung an, durch die jährliche Belastung mit einem Grundbeitrag von 120 DM für ein Waldgrundstück, das sich nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzen lasse, werde dem Eigentümer auf längere Sicht die Substanz seines Grundeigentums entzogen. Dabei wird nicht beachtet, dass die Beitragsbelastung nicht an das Eigentum am Grundstück, sondern an die Existenz eines forstwirtschaftlichen Unternehmens und die damit verbundenen Unfallgefahren anknüpft. Der Kläger wendet zwar ein, ein Unfallrisiko bestehe nicht, weil er seine Waldflächen nicht bewirtschafte. Auch sei eine forstliche Nutzung wirtschaftlich sinnlos, weil keine nennenswerten Erträge zu erwarten seien. Dem steht jedoch, wie schon in anderem Zusammenhang bei der Unternehmereigenschaft erörtert, die an den Besitz und die Nutzungsberechtigung eines Waldgrundstücks geknüpfte Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung entgegen. Solange keine anderweitige Nutzung erfolgt, ist von einem forstwirtschaftlichen Unternehmen mit entsprechenden Unfallrisiken auszugehen. Wird dieses Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht aufrecht erhalten, kann der daraus folgenden Beitragspflicht nicht entgegengehalten werden, sie wirke erdrosselnd oder konfiskatorisch. Ein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG liegt danach nicht vor.
Die Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide kann schließlich nicht damit begründet werden, dass die Heranziehung des Klägers gegen den aus Art 3 Abs 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit verstoße. Die Revision begründet ihre anderslautende Auffassung damit, dass die Veranlagung insbesondere der Kleinwaldbesitzer im Zuständigkeitsbereich der früheren LBG Rheinland-Pfalz weitgehend unvollständig erfolgt sei und die Beitragslasten deshalb nur von einem Teil der an sich beitragspflichtigen forstwirtschaftlichen Unternehmer getragen würden. Dass solche Erfassungsmängel bestehen, räumt die Beklagte ein. Sie beruhen vor allem darauf, dass der nördliche Landesteil von Rheinland-Pfalz bis Ende 1994 zum Zuständigkeitsbereich der Rheinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gehört hatte, die bei land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen bis zu einer Größe von 0,25 ha auf eine Heranziehung zu Beiträgen verzichtet hatte (§ 41 Abs 4 der Satzung der Rheinischen LBG idF vom 13. Dezember 1994). An dieser Lage hatte sich bis Ende 1996 nichts geändert, da die Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft aufgrund der Regelung in Art 9 Abs 2 ASRG bis zu diesem Zeitpunkt die Unfallversicherung in den bisher zu ihrer Zuständigkeit gehörenden Gebieten im Lande Rheinland-Pfalz nach Maßgabe des bei ihr geltenden Satzungsrechts für die LBG Rheinland-Pfalz durchzuführen hatte. Dass es danach wegen der großen Zahl kleiner land- und forstwirtschaftlicher Parzellen und wegen Schwierigkeiten bei der Auswertung der Kataster nicht auf Anhieb gelungen war, die nach der Satzung der LBG Rheinland-Pfalz beitragspflichtigen Kleinunternehmer lückenlos zu erfassen und dass deshalb eine mehr oder weniger große Zahl umlagepflichtiger Waldbesitzer zunächst nicht veranlagt wurden, begründet keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Steuerrecht verlangt der Gleichheitssatz allerdings, dass die Abgabepflichtigen durch das Gesetz nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, so kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen und die Steuerpflichtigen in ihrem Grundrecht auf Besteuerungsgleichheit verletzen (BVerfGE 84, 239, 268 ff). Diese Rechtsprechung lässt sich im Grundsatz auf andere Abgaben und auch auf Sozialversicherungsbeiträge übertragen. Auch hier muss gelten, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung, einen bestimmten Personenkreis der Versicherungs- und Beitragspflicht zu unterwerfen, in ein normatives Umfeld einzubetten hat, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet. Dass dagegen bei der Anordnung der Versicherungspflicht für forstwirtschaftliche Unternehmer verstoßen worden wäre, ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Heranziehung der Kleinwaldbesitzer in tatsächlicher Hinsicht Probleme aufwirft, die auch auf längere Sicht nicht lösbar sind und den Gesetzgeber deshalb hätten veranlassen müssen, zwecks Wahrung der Beitragsgerechtigkeit von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen. Eine Belastungsungleichheit, die lediglich durch behebbare Vollzugsmängel bei der Beitragserhebung verursacht wird, führt noch nicht zu einer gleichheitswidrigen Lastenverteilung (BVerfG aaO, S 272). Nur um solche Defizite geht es aber im vorliegenden Fall.
Da die angefochtenen Bescheide in dem noch streitigen Umfang somit Bestand haben, konnte die Revision des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die Beklagte den Bescheid für das Umlagejahr 1996 aufgehoben hat und dass der Kläger bezüglich der Umlagejahre 1998 bis 2001 nur deshalb mit der Klage nicht durchdringt, weil die an sich nicht gesetzeskonforme Satzung aus übergeordneten Gründen für eine Übergangszeit weiter angewandt werden darf.
Fundstellen
BSGE 2005, 38 |
BSGE 94, 38 |
NWB 2005, 478 |
NWB 2006, 702 |
SGb 2005, 38 |
SozR 4-2700 § 182, Nr.1 |