Entscheidungsstichwort (Thema)
KVdR - beitragspflichtige Einnahmen - Versorgungsbezüge - betriebliche Altersversorgung - Ausgleichsanspruch - Handelsvertreter
Leitsatz (redaktionell)
In der Krankenversicherung gehört zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen auch eine Rente der betrieblichen Altersversorgung, die den Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters (§ 89b HGB) ersetzt.
Normenkette
HGB § 89; BetrAVG §§ 1, 17 Abs. 1 S. 2; SGB V § 238 Fassung 1988-12-20; SGB IV § 15 Fassung 1976-12-23; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; RVO § 180 Abs. 8 S. 2 Nr. 5 Fassung 1981-12-01, § 381 Abs. 2 S. 1 Fassung 1981-12-01; SGB V § 237 S. 1 Nr. 2 Fassung 1988-12-20; RVO § 385 Abs. 1 S. 1 Fassung 1979-12-15, § 180 Abs. 5 Nr. 2 Fassung 1981-12-01
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 07.06.1991; Aktenzeichen L 4 Kr 2291/90) |
SG Ulm (Entscheidung vom 21.06.1990; Aktenzeichen S 1 Kr 970/90) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, vom Kläger Beiträge zur Krankenversicherung nachzufordern.
Der 1921 geborene Kläger, der von 1971 bis 1984 als Handelsvertreter (Ausschließlichkeitsvertreter) für die Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft (Allianz- AG) selbständig tätig war, ist seit dem 1. Januar 1985 als Rentner krankenversicherungspflichtig und Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Seit diesem Zeitpunkt erhält er monatlich neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von anfangs 950 DM Bezüge von anfangs 320,40 DM aus der Allianz Versorgungskasse (AVK) und von anfangs 1.404,30 DM aus dem Vertreterversorgungswerk der Allianz-Gesellschaften (VVW). Die Bezüge aus der AVK werden zum Teil aus früheren Beiträgen des Klägers, überwiegend aber von deren Trägergesellschaften, die Bezüge aus dem VVW allein von dessen Trägergesellschaften finanziert. Beide Bezüge werden jeweils in einem Betrag von der Allianz-AG ausgezahlt. Von den Bezügen erfuhr die Beklagte erst im Juli 1989 aufgrund einer Mitteilung der Allianz-AG.
Nach Anhörung des Klägers forderte die Beklagte diesen mit Bescheid vom 30. August 1989 zunächst dem Grunde nach und dann mit Änderungsbescheid vom 25. September 1989 unter Angabe der Beitragshöhe auf, ab 1. Januar 1989 aus den Bezügen von der Allianz-AG Beiträge bis einschließlich September 1989 zu entrichten und kündigte für die Zeit davor einen weiteren Bescheid an. Sodann setzte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Dezember 1988 unter Berichtigung des vorangegangenen Bescheides die Beiträge für die Zeit von Januar 1985 bis Oktober 1989 auf 6.467,38 DM fest und räumte Ratenzahlung ein. Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, die Bezüge aus dem VVW seien nicht beitragspflichtig, weil sie anstelle eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b des Handelsgesetzbuchs (HGB) gezahlt würden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 1990 zurück und stellte fest, daß der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Oktober 1989 nicht erhobene Beiträge von insgesamt 6.467,38 DM nachzuentrichten habe (Verfügungssatz 1) und daß die Versorgungsbezüge aus den genannten Versorgungseinrichtungen der Beitragspflicht unterlägen (Verfügungssatz 2). Bei beiden Versorgungsarten handele es sich um beitragspflichtige Renten der betrieblichen Altersversorgung.
Das Sozialgericht (SG) hat nach Beiladung der Allianz-AG die Klage mit Urteil vom 14. September 1990 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 7. Juni 1991 das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit die Beklagte Beiträge für die Zeit ab Januar 1989 vom Kläger selbst nachfordert. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die von der Beigeladenen gezahlten Leistungen seien Betriebsrenten iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Für die Zeit bis Ende 1988 sei die Beklagte auch berechtigt, die Beiträge gemäß § 393a Abs 2 RVO beim Kläger einzuziehen; für die Zeit danach fehle die Ermächtigungsgrundlage für einen solchen Beitragseinzug.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO und des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 7. Juni 1991 zu ändern sowie das Urteil des SG vom
14. September 1990 und die Bescheide der Beklagten vom 30. August, 25.
September und 8. Dezember 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 11. Juni 1990 auch insoweit aufzuheben, als die Beitragspflicht der
Bezüge festgestellt und die Beitragszahlung für die Zeit von Januar 1985
bis Dezember 1988 gefordert wird.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag, trägt aber vor, es handele sich bei den Bezügen der AVK und des VVW nicht um einen verrenteten Ausgleichsanspruch, sondern um eine beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß die von der Beigeladenen an den Kläger gezahlten Bezüge beitragspflichtig sind.
Mit der Revision des Klägers ist das Urteil des LSG angegriffen, soweit die Beklagte im zweiten Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides die Beitragspflicht der gezahlten Bezüge für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Oktober 1989 festgestellt und soweit sie im ersten Verfügungssatz Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1988 nachgefordert hat. Die gegen den Kläger selbst gerichtete Forderung auf Zahlung auch für die Zeit vom 1. Januar 1989 an ist demgegenüber nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, weil die insoweit vor dem LSG unterlegene Beklagte keine Revision eingelegt hat.
Während des Zeitraums vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1988 war die gesetzliche Krankenversicherung noch in dem am 1. Januar 1989 außer Kraft getretenen Zweiten Buch der RVO geregelt. Nach § 180 Abs 5 RVO galt für Personen, die - wie der Kläger - als Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung krankenversicherungspflichtig waren, als Grundlohn, für den bis zur Beitragsbemessungsgrenze die Beiträge zu erheben waren, neben dem Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) sowie das Arbeitseinkommen. Unter die Versorgungsbezüge in diesem Sinne fielen nach § 180 Abs 8 Satz 2 RVO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt wurden, auch Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Nr 5). Diese Regelung war auch auf Versicherungspflichtige anzuwenden, die - wie der Kläger - Mitglieder von Ersatzkassen waren (BSGE 58, 10, 11 = SozR 2200 § 180 Nr 25; BSG SozR aaO Nrn 38, 40, 47; BSGE 70, 105, 107 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1).
Die Bezüge der beiden genannten Versorgungskassen, die von der Beigeladenen als Zahlstelle an den Kläger ausgezahlt werden, stellen Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO dar. Was unter der "betrieblichen Altersversorgung" zu verstehen ist, regelte die RVO selbst nicht, wohl aber § 1 Abs 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Danach handelt es sich um Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlaß seines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind. Nach § 17 Abs 1 Satz 2 BetrAVG gilt ua § 1 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann bei der Auslegung des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO die in § 1 Abs 1 BetrAVG enthaltene Definition der betrieblichen Altersversorgung nicht ohne weiteres übernommen werden, weil das BetrAVG andere Zwecke verfolgt als § 180 RVO (BSGE 58, 10, 11, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25; BSG SozR 2200 § 180 Nrn 38, 40, 47). Vielmehr reicht es für die Heranziehung dieser Leistungen zur Beitragsbemessung aus, wenn sie einen Bezug zum bisherigen Arbeitsleben (Betriebsbezug) haben und den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Damit wird die "betriebliche Altersversorgung" iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO weiter ausgelegt als iS des § 1 Abs 1 BetrAVG. Daraus folgt aber auch, daß Leistungen, bei denen sogar die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 BetrAVG erfüllt sind, auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO sind.
Im vorliegenden Rechtsstreit braucht nicht entschieden zu werden, inwieweit die "betriebliche Altersversorgung" in § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO weiter auszulegen ist als die in § 1 Abs 1 BetrAVG; denn die Bezüge, die der Kläger aus den beiden Versorgungskassen erhält, erfüllen die Voraussetzungen beider Vorschriften. Sie dienen nämlich - wie das LSG festgestellt hat - der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung des Klägers und sind ihm von der Beigeladenen aus Anlaß des früher bestehenden Dienstverhältnisses (§ 84 Abs 1, § 92, § 92a HGB) zugesagt worden. Als selbständiger Handelsvertreter, der von 1971 bis 1984 ausschließlich für die Beigeladene tätig war, zählt der Kläger auch zu dem Personenkreis des § 17 Abs 1 BetrAVG, für den ua § 1 BetrAVG entsprechend gilt (vgl Höfer/Reiners/Wüst, Komm zum BetrAVG, 3. Aufl 1992, Bd 1, § 17 RdNrn 3729, 3731; Ahrend/Förster, Komm zum BetrAVG, 4. Aufl 1991, § 17 Anm 1; Küstner, Zum Einfluß des Betriebsrentengesetzes auf die Ausgleichsberechtigung des Handelsvertreters, BB 1976, 1495).
Der Annahme einer betrieblichen Altersversorgung steht nicht entgegen, daß die Leistungen aus der AVK zu einem geringeren Teil aus Beiträgen des Klägers finanziert sind. Eine Eigenleistung des späteren Versorgungsempfängers schließt nämlich die Anwendung des BetrAVG nicht aus (vgl Höfer/Reiners/Wüst, aaO ART RdNr 141). Nach der Rechtsprechung des BSG können zu den Versorgungsbezügen iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO sogar solche Leistungen eines betrieblichen Versorgungswerks zählen, die der Versorgungsempfänger allein durch Beiträge finanziert hat (BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 mwN).
Die Bezüge, die der Kläger vom VVW erhält, bleiben auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, soweit - was das LSG festgestellt hat - die Beigeladene sie zur Abgeltung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB zahlt. Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift, die hier noch in der am 31. Dezember 1989 geltenden Fassung (aF) anzuwenden ist (vgl § 29 des Einführungsgesetzes zum HGB), sieht vor, daß der Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen kann, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen neuen Kunden auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat (Nr 1), der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf künftige Provision aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustandekommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden verliert (Nr 2) und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht (Nr 3).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind ausschließlich mit Mitteln des Unternehmers aufgebrachte Versorgungsleistungen aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch des Handels- oder Versicherungsvertreters anzurechnen, so daß der nach der Vorteilsprognose des § 89b Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 HGB aF in Betracht kommende Ausgleich - soweit der Kapitalwert der Versorgungszusage den Ausgleichsanspruch abdeckt - grundsätzlich nicht ungekürzt entsteht (BGHZ 45, 268, 272, 273; BGHZ 55, 45, 58, 59; BGH LM Nr 69 zu § 89b HGB). Ob auch im vorliegenden Fall ein Ausgleichsanspruch des Klägers nur deshalb nicht entstanden ist, weil die Versorgungsleistungen des VVW aus Billigkeitsgründen angerechnet werden müssen, kann dahinstehen. Soweit nämlich eine solche Anrechnung ausnahmsweise nicht einträte, bestünden Ausgleichsanspruch und Versorgungsanspruch des Klägers nebeneinander. Dann träten jedoch Zweifel daran, daß der Versorgungsanspruch unter § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 8 RVO (betriebliche Altersversorgung) fällt, von vornherein nicht auf.
Aber auch wenn man annimmt, ein Ausgleichsanspruch sei wegen Anrechnung höherer Versorgungsbezüge nicht entstanden, behalten diese Bezüge den Charakter von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (so für das BetrAVG Küstner, aaO S 1486, Teil B Abschnitt 3). Dies ergibt sich einmal daraus, daß nach den Feststellungen des LSG und den Ausführungen der Beigeladenen auch die Bezüge aus dem VVW sich von verrenteten Ausgleichsansprüchen nach § 89b HGB dadurch erheblich unterscheiden, daß sie die für Versorgungsrenten typischen Merkmale aufweisen. Insbesondere entstehen zu Lebzeiten des Berechtigten Ansprüche daraus - anders als bei Ausgleichsansprüchen - nur bei Erwerbsminderung oder Erreichen einer bestimmten Altersgrenze. Stirbt der Berechtigte, so wird - ebenfalls anders als bei Ausgleichsansprüchen - kein Versorgungsanspruch vererbt. Vielmehr werden dann Bezüge an bestimmte Hinterbliebene gewährt. Zum andern behalten die von der Beigeladenen geleisteten Bezüge ihren Charakter als Renten der betrieblichen Altersversorgung bei Anrechnung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB auch deshalb, weil ein Anspruch (hier der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters), der wegen Bestehens eines anderen Anspruchs (hier auf Bezüge aus dem VVW) nicht entsteht, diesem nicht sein Gepräge geben kann. Vielmehr ist in der Regelung des § 89b Abs 1 Satz 1 Nr 3 HGB, wonach der Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen von anderen Ansprüchen verdrängt werden kann, ein Nachrang des Ausgleichsanspruchs zum Ausdruck gebracht worden, so daß vorrangige Ansprüche nach Inhalt und Auswirkungen von dem nicht entstehenden Ausgleichsanspruch nicht berührt werden. In der Krankenversicherung ergibt sich nichts anderes. Auch hier ist an die Bezüge anzuknüpfen, die geschuldet und gezahlt werden (vgl auch BSGE 70, 105, 109 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1; sogenannte institutionelle Abgrenzung). Die Krankenkassen könnten im übrigen aus Gründen der Praktikabilität hypothetische Berechnungen über das Bestehen eines handelsrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach Grund und Höhe nicht durchführen. Im Steuerrecht hat es schließlich der Bundesfinanzhof (BFH) ebenfalls abgelehnt, laufende Versorgungsleistungen, die an die Stelle des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB getreten waren, als Ausgleichsanspruch zu behandeln (BFHE 118, 572, 576).
Auch wenn, wie der Kläger vorträgt, die Bezüge aus dem VVW von den Finanzbehörden als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb iS des § 24 Nr 2 iVm § 15 Abs 1 Nr 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) behandelt werden, sind sie deswegen beitragsrechtlich nicht wie Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB zu behandeln, wobei offenbleiben kann, ob dies die Bezüge beitragsfrei stellen würde. Aus der einkommensteuerrechtlichen Einstufung kann nicht geschlossen werden, daß die Bezüge keine Versorgungsbezüge iS des § 180 Abs 5 Nr 2 RVO sind. Anders als die Beitragspflicht der Krankenversicherung knüpft das Einkommensteuerrecht nicht an den Bezug von Versorgungsbezügen im Sinne einer besonderen Einkunftsart an. Bei der Besteuerung werden diese vielmehr einer der im EStG geregelten Einkunftsarten zugeordnet, der sie nahestehen. So stellen etwa die Beamtenpensionen, die nach § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 1 RVO beitragspflichtige Versorgungsbezüge sind, im Einkommensteuerrecht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iS des § 2 Abs 1 Nr 4 iVm § 19 Abs 1 Nr 2 EStG dar. Entsprechend sind auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, die in der Krankenversicherung zu den Versorgungsbezügen gehören, als solche beitragspflichtig, auch wenn sie steuerlich wie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder wie andere steuerliche Einkunftsarten behandelt werden.
Während des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 1989 beurteilt sich die Beitragspflicht des Klägers nach den Vorschriften des SGB V. Dieses entspricht in den hier maßgeblichen Regelungen dem früheren Recht. So gehört zu den beitragspflichtigen Einnahmen (dem früheren Grundlohn), von denen die Beiträge zu erheben sind, bei versicherungspflichtigen Rentnern - wie dem Kläger - nach § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), wobei nach Satz 2 dieser Vorschrift ua § 229 SGB V entsprechend gilt. Dessen Abs 1 stimmt mit dem § 180 Abs 8 Satz 2 RVO inhaltlich überein.
Die Beiträge, die der Kläger gemäß § 381 Abs 2 Satz 1, § 385 Abs 2a Satz 1 Halbs 1, § 180 Abs 5 Nr 2, Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO für die Zeit bis Ende 1988 zu tragen hat, sind - anders als später entstandene Beiträge - nachträglich von der beklagten Krankenkasse beim Kläger zu erheben (vgl BSG SozR 3-2200 § 393a Nr 2). Der Kläger ist von dieser Beitragsschuld auch nicht frei geworden, weil früher der Einbehalt von den Versorgungsbezügen unterblieben ist; denn aufgrund der nicht gerügten Feststellungen des LSG lag hierfür weder ein Verschulden der Beklagten noch der Beigeladenen vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen
Haufe-Index 60286 |
RegNr, 21346 (BSG-Intern) |
BR/Meuer RVO § 180, 10-03-94, 12 RK 30/91 (LT1) |
BetrAV 1995, 200 (S1) |
USK, 9412 (LT1) |
Breith 1995, 101-105 (LT1) |
Die Beiträge 1994, 488-493 (LT1) |
SozR 3-2500 § 229, Nr 3 (LT1) |
Breith. 1995, 101 |