Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Begriff "mißglückter Arbeitsversuch"

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein mißglückter Arbeitsversuch liegt auch dann vor, wenn die Beschäftigung zwar nicht schon in den ersten Tagen, jedoch noch vor Ablauf einer wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Zeit wieder aufgegeben wird, weil der Beschäftigte zu ihrer Verrichtung von vornherein nicht oder nur unter schwerwiegender Gefährdung seiner Gesundheit fähig war.

 

Orientierungssatz

Eine wirtschaftlich ins Gewicht fallende Zeit ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Tätigkeit schon nach einer Woche wegen einer beim Beginn der Beschäftigung bereits bestehenden Krankheit wieder aufgegeben wird.

 

Normenkette

RVO § 165 Abs. 1 Fassung 1956-06-12

 

Fundstellen

RegNr, 3968

DOK 1971, 171 (LT1)

USK 70153, (ST1, LT1)

BKK 1971, 18 (LT1)

Breith 1971, 441 (LT1)

Die Leistungen 1971, 202 (LT1)

SGb 1971, 362 (LT1)

SozR § 165 RVO (LT1), Nr 63

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