Leitsatz (amtlich)
1. Schulausbildung iS von RVO § 1267 S 2 setzt voraus, daß die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft der Waisen ausschließlich oder überwiegend beansprucht. Diese Voraussetzung ist beim Besuch eines Abendgymnasiums erfüllt, wenn die Ausbildung so gestaltet ist, daß sie auch keine Halbtagsbeschäftigung mehr zuläßt (Anschluß an BSG 1964-07-01 11/1 RA 170/ 59 = BSGE 21, 185; BSG 1967-10-31 3 RK 77/66 = BSGE 27, 192; BSG 1970-05-05 7 RKg 8/69 = BSGE 31, 152).
2. Einem Schüler, der durch die Ausbildung einschließlich Hausaufgaben und Schulweg so in Anspruch genommen wird, daß er durch Übernahme einer Halbtagsbeschäftigung (wöchentlich 20 Stunden) mehr als insgesamt 60 Stunden wöchentlich belastet wäre, kann eine Halbtagsbeschäftigung nicht zugemutet werden (Fortentwicklung von BSG 1970-05-05 7 RKg 8/69 = BSGE 31, 152).
Normenkette
RVO § 1267 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 1974 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Gewährung der Waisenrente und zur Erstattung von Kosten verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin auch noch für die Zeit vom 1. September 1971 bis 31. August 1973 Waisenrente zusteht.
Die am ... 1950 geborene Klägerin erhielt bis zur Beendigung ihrer Lehre als Bürokaufmann am 31. Dezember 1969 aus der Versicherung ihres Vaters Waisenrente. Sie besuchte zur Vorbereitung auf das Abitur vom 1. August 1971 an das Städtische Abendgymnasium in K. Gleichzeitig war sie bis 31. Juli 1973 halbtags berufstätig. Ihren Antrag auf Wiedergewährung der Waisenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Oktober 1971 ab. Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Kiel durch Urteil vom 23. Oktober 1972 den angefochtenen Bescheid aufgeheben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 1. August 1971 Waisenrente zu zahlen. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 15. August 1973 die Waisenrente ab 1. September 1973 wiedergewährt, weil der Klägerin von da ab für die letzten eineinhalb Jahre ihrer voraussichtlich bis Anfang 1975 laufenden Abendschulausbildung nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) eine Ausbildungsförderung zuerkannt worden war. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. September 1971 bis 31. August 1973 Waisenrente zu zahlen (Urteil vom 22. Mai 1974). In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liege eine für die Rentengewährung bedeutsame Ausbildung nur vor, wenn die Lerntätigkeit Zeit und Arbeitskraft der Waise überwiegend in Anspruch nimmt. Die Grenze habe das BSG in einer wöchentlichen Arbeitsbelastung von 60 Stunden für Schulbesuch einschließlich Schulweg, Vorbereitungszeit und einer Erwerbstätigkeit von 20 Stunden gesehen. Die wöchentliche Belastung der Klägerin habe aber mindestens 65 Stunden und 35 Minuten betragen, nämlich 16 Stunden und 25 Minuten Unterricht, 1 Stunde und 15 Minuten Arbeitsgemeinschaft, 7 Stunden und 55 Minuten Schulweg, 20 Stunden Vorbereitungszeit und 20 Stunden Erwerbstätigkeit. Die dabei zugrunde gelegte Vorbereitungszeit von 20 Stunden erscheine auf jeden Fall objektiv notwendig, um die erfolgreiche Teilnahme eines Schülers am Unterricht zu gewährleisten. Mithin sei davon auszugehen, daß die Schulausbildung der Klägerin von Anfang an ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen habe. Ihr stehe deshalb die Waisenrente vom Ablauf des Monats an zu, in dem der Schulbesuch begonnen habe, also ab 1. September 1971.
Mit der - zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die unrichtige Anwendung des materiellen Rechts sowie Verletzungen des formellen Rechts. Sie führt dazu aus: Im Rahmen des § 1267 der Reichsversicherungsordnung (RVO) könne es zwar nicht zum Nachteil des Betroffenen gereichen, wenn er der Doppelbelastung des Schulbesuchs und einer Erwerbstätigkeit nicht gewachsen sei. Anders sei es jedoch mit der Berücksichtigung des Schulweges. Der Schüler habe grundsätzlich die Möglichkeit, seine Wohnung möglichst nahe an die Unterrichtsstätte zu verlegen. Umstände, die der Gestaltungsmöglichkeit des Schülers unterliegen, müßten aber der objektiven Betrachtung weichen. Deshalb könne hier nur ein normaler Schulweg zugrunde gelegt werden. Gehe man von einem solchen Schulweg aus, dann sei der Klägerin eine Halbtagsbeschäftigung zuzumuten gewesen, wie sie sie tatsächlich ja auch ausgeübt habe. Dies um so mehr, als auch die bei einer Gesamtbelastung von 60 Wochenstunden erfolgte Grenzziehung neu überdacht werden müsse. Bei dieser Grenzziehung sei nicht hinreichend gewürdigt worden, daß Abendschulen gerade für Berufstätige geschaffen worden seien und deshalb einen erhöhten Einsatz ihrer Schüler erwarten könnten. Viele Berufstätige hätten heute aber mit Arbeit und Arbeitsweg eine zeitliche Belastung von 60 Wochenstunden auf sich zu nehmen. Eine durch den Unterricht, die Vorbereitung für diesen, dem Schulweg und eine Berufstätigkeit sich ergebende Gesamtbelastung des Abendschülers von 70 Wochenstunden könne deshalb nicht für unzumutbar gehalten werden. Selbst bei der vom LSG festgestellten Belastung der Klägerin mit wöchentlich 65 Stunden und 35 Minuten liege mithin eine überwiegende Beanspruchung durch die Schulausbildung nicht vor. Abgesehen hiervon habe das LSG bei der durch die Schulzeit verursachten Beanspruchung der Klägerin für eine Arbeitsgemeinschaft wöchentlich 1 Stunde und 15 Minuten festgestellt, ohne anzugeben, worauf es diese Feststellung stützt. Auch habe das LSG versäumt, hinsichtlich der von ihm angenommenen Vorbereitungszeit Ermittlungen anzustellen. Schließlich sei nicht ersichtlich, worauf sich die Feststellung des LSG stützt, daß die Klägerin für ihren Schulweg wöchentlich 7 Stunden und 55 Minuten benötigt habe. Die exakte Grenzziehung der zeitlichen Belastung mit 60 Wochenstunden lasse es jedoch besonders geboten erscheinen, insoweit fehlerfrei genaue Feststellungen zu treffen.
Die Beklagte beantragt,
die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Mit Rücksicht auf die steigenden Anforderungen unserer hoch entwickelten Gesellschaftsordnung, die jedem einzelnen höchste Belastungen zumute, sei die Grenze der Belastbarkeit eher herab- als heraufzusetzen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Wiedergewährung der Waisenrente hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des § 1267 Satz 2 RVO erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift wird die Waisenrente über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres u. a. für eine Waisen gewährt, die sich in Schulausbildung befindet. Da bei der Klägerin die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es allein darauf an, ob der Besuch des Städtischen Abendgymnasiums in K als Schulausbildung, anzusehen ist.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei dem Städtischen Abendgymnasium in K um eine Schule im Sinne der genannten Vorschrift handelt (BSG SozR Nr. 33 zu § 1267 RVO). Eine Schulausbildung liegt insoweit jedoch nur vor, wenn sie die Zeit und Arbeitskraft des Schülers ganz oder überwiegend in Anspruch nimmt, ihm also selbst eine nur halbtags ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar ist (BSGE 21, 185 = SozR Nr. 13 zu § 1267 RVO; BSGE 23, 227 = SozR Nr. 19 zu § 1267 RVO; BSGE 31, 152 = SozR Nr. 7 zu § 2 EKGG = Breithaupt 1970, 882).
Die Revision macht geltend, die Ausbildung an dem Städtischen Abendgymnasium in K habe die Zeit und Arbeitskraft der Klägerin nicht überwiegend beansprucht. Das ist bei dem Besuch einer Abendschule insbesondere deshalb möglich, weil hier der Unterricht nicht während der allgemein üblichen Arbeitszeit, sondern in den Abendstunden erteilt wird, so daß auch ein Berufstätiger diesen Unterricht besuchen kann. Auch bei dem Städtischen Abendgymnasium in K waren die Unterrichtsstunden so angesetzt, daß die Schüler die Möglichkeit hatten, tagsüber einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; denn diese Unterrichtsstunden lagen nach der vom LSG eingeholten Auskunft des Leiters dieser Schule ausschließlich in der zeit zwischen 18.15 und 21.30 Uhr; auch die nach dieser Auskunft dreimal wöchentlich abgehaltenen Arbeitsgemeinschaften begannen erst um 17.00 Uhr. Der Besuch dieser Abendschule kann deshalb nur dann als Schulausbildung im Sinne des § 1267 Satz 2 RVO gewertet werden, wenn er bei Berücksichtigung auch der für die häuslichen Arbeiten und den Schulweg benötigten Zeit die Arbeitszeit und Arbeitskraft der Klägerin wenigstens überwiegend beansprucht hat (BSGE 31, 152 = SozR Nr. 7 zu § 2 BKGG).
Bei der Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist in erster Linie von objektiven Gesichtspunkten auszugehen. Grundsätzlich hängt die Gewährung der Waisenrente nicht von den persönlichen Verhältnissen der Waise - wie z. B. Gesundheit, Begabung, Wohnverhältnissen, Bedürftigkeit - ab (BSGE 23, 227 = SozR Nr. 19 zu § 1267 RVO). Es kommt auch nicht darauf an, wieviel Zeit der einzelne Schüler für die Erledigung seiner häuslichen Arbeiten und die sonstige Vorbereitung auf den Unterricht tatsächlich aufwendet oder aufwenden möchte. In gewissen Grenzen muß jedoch auch die konkrete Ausgestaltung des Schulbesuches durch den einzelnen Schüler Beachtung finden. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 25. März 1966 - 12 RJ 590/62 - SozEntsch VI § 39 AVG n. F. Nr. 3), gilt das im Gegensatz zu der von der Revision vertretenen Auffassung auch für die Zeit, die der Schüler für seinen Schulweg aufwenden muß. Der Senat sieht nach erneuter Prüfung keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Entgegen der Auffassung der Revision ist das LSG auch hinsichtlich der Gesamtbelastung des Schülers zutreffend von einer zeitlichen Obergrenze von wöchentlich 60 Stunden ausgegangen. Es ist zwar richtig, daß ein Abendschüler eine größere zeitliche Belastung auf sich nehmen muß, als sie üblicherweise einem vollbeschäftigten Berufstätigen zugemutet wird (BSG SozR Nr. 7 zu § 2 BKGG = Breithaupt 1970, 882). Angesichts der jetzt allgemein üblichen Arbeitszeit eines solchen Beschäftigten von wöchentlich 40 Stunden ist diese Obergrenze angemessen. Das LSG hat somit § 1267 Satz 2 RVO richtig ausgelegt.
Mit Recht rügt die Beklagte aber als wesentlichen Verfahrensmangel (§§ 103, 128 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Gesamtbelastung der Klägerin für die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften nur 1 Stunde und 15 Minuten angesetzt hat, ohne anzugeben, worauf sich diese Feststellung stützt. Der vom LSG eingeholten Auskunft des Leiters des Städtischen Abendgymnasiums in K ist lediglich zu entnehmen, daß an dieser Schule damals Arbeitsgemeinschaften dreimal wöchentlich ab 17.00 Uhr stattfanden. Da der tägliche Unterricht nach dieser Auskunft jeweils um 18.15 Uhr begann, kommt für jede dieser Arbeitsgemeinschaften 1 Stunde und 15 Minuten in Betracht. Weshalb das LSG für die Teilnahme der Klägerin an diesen Arbeitsgemeinschaften wöchentlich insgesamt nur diesen Zeitaufwand und nicht 3 Stunden und 45 Minuten angesetzt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Auch die sich auf die vom LSG angesetzte Vorbereitungszeit beziehende Verfahrensrüge der Beklagten ist begründet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das LSG für die Vorbereitung der Klägerin auf den Unterricht wöchentlich 20 Stunden angesetzt hat. Die Klägerin selbst hat diese Vorbereitungszeit wiederholt mit 25 Stunden angegeben. Die Ausdrucksweise des LSG, eine Vorbereitungszeit von 20 Stunden "erscheine" "auf jeden Fall" objektiv notwendig, um die erfolgreiche Teilnahme eines Schülers am Unterricht zu gewährleisten, kann nicht etwa als Rechtsansicht des LSG angesehen werden. Diese Ausdrucksweise deutet vielmehr darauf hin, daß das LSG hier mit einer Vermutung gearbeitet hat. Jedenfalls hat das LSG insoweit keine Feststellung getroffen. Die von einem Schüler für die Erledigung seiner Hausarbeiten und die sonstige Vorbereitung auf den Unterricht benötigte Zeit richtet sich aber wesentlich danach, welchen Lehrstoff er zu bewältigen hat. Das läßt sich nur feststellen, wenn konkrete Angaben über Ausbildungsstand und Klassenziel vorliegen. Insoweit hätte es deshalb - wie die Revision zu Recht geltend macht - weiterer Ermittlungen bedurft. Zumindest hätte das LSG im Urteil angeben müssen, weshalb es im Fall der Klägerin meint, von 20 Stunden Vorbereitungszeit wöchentlich ausgehen zu dürfen.
Begründet ist schließlich auch die Rüge der Revision, aus dem angefochtenen Urteil sei nicht ersichtlich, worauf sich die Feststellung des LSG stützt, die Klägerin habe für ihren Schulweg wöchentlich 7 Stunden und 55 Minuten benötigt. Insoweit kann nicht außer acht gelassen werden, daß die Klägerin selbst die für ihren Schulweg wöchentlich insgesamt benötigte Zeit zunächst mit nur 6 Stunden und 40 Minuten angegeben hat. Erst später hat sie dann behauptet, sie habe 7 Stunden und 55 Minuten benötigt. Außerdem hat die Klägerin bei der Ermittlung dieser Zeit ihre eigene Behauptung zugrunde gelegt, sie habe den Rückweg von der Schule abends zu Fuß zurücklegen müssen, weil keine Busverbindung mehr bestanden habe. Das hätte ebenfalls der Aufklärung bedurft, denn bei dem Bestehen einer Rückfahrgelegenheit - etwa mit der Straßenbahn oder der Bundesbahn - wäre für den abendlichen Rückweg von der Schule zur Wohnung der Klägerin möglicherweise eine kürzere Zeit anzusetzen als ein Fußgänger für diesen Weg braucht.
Es läßt sich nicht ausschließen, daß diese von der Revision ordnungsgemäß gerügten Mängel im Verfahren des LSG für seine Entscheidung ursächlich gewesen sind. Hätte das LSG die bisher offen gebliebenen Fragen geklärt (§ 103 SGG), so hätte sich möglicherweise eine andere zeitliche Gesamtbelastung der Klägerin ergeben. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht nachprüfen, ob die Entscheidung des LSG richtig ist; denn diese Entscheidung hängt ausschließlich davon ab, ob der Klägerin neben ihrem Schulbesuch - wenn auch nur halbtags - eine Erwerbstätigkeit zuzumuten war. Entgegen der anscheinend von der Beklagten vertretenen Auffassung ist es deshalb auch unerheblich, daß die Klägerin eine solche Halbtagsbeschäftigung damals tatsächlich ausgeübt hat (BSGE 21, 185; 23, 227; 31, 152).
Zur Klärung der bisher offen gebliebenen Fragen bedarf es einer Reihe weiterer tatsächlicher Feststellungen, die der Senat als Revisionsgericht nicht selbst treffen kann. Das angefochtene Urteil muß deshalb in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufgehoben und der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Bei seiner neuen Entscheidung wird das LSG auch zu beachten haben, daß bei der Ermittlung der wöchentlichen Gesamtbelastung der Klägerin eine teilweise Anrechenbarkeit des ortsüblichen, abstrakt zu berechnenden Arbeitsweges auf den Schulweg berücksichtigt werden muß.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens bleibt dem abschließenden Urteil des LSG vorbehalten.
Fundstellen
Haufe-Index 1649894 |
BSGE, 156 |