Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des BSG vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R, das vollständig dokumentiert ist.
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit steht der Anspruch auf eine (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Das letzte Beschäftigungsverhältnis des am 22.8.1950 geborenen Versicherten endete am 31.8.2012 durch eine betriebsbedingte fristgerechte Kündigung seines Arbeitgebers. Anschließend bezog er Arbeitslosengeld (Alg) bis zum 30.8.2014.
Im Versicherungsverlauf des Klägers sind bis 31.8.2012 insgesamt 528 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Hinzu kommen für den Zeitraum vom 1.9.2012 bis 30.8.2014 Pflichtbeitragszeiten wegen Bezugs von Alg. Für den Zeitraum 1.9.1970 bis 29.6.1973 ist eine Fachschulausbildung nachgewiesen.
Seit dem 1.9.2014 erhält er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit unter Berücksichtigung eines verminderten Zugangsfaktors von 0,964. Seinen zeitgleich gestellten Antrag auf (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte lehnte die Beklagte ab, weil die erforderliche Wartezeit von 45 Jahren nicht erfüllt sei (Bescheid vom 17.6.2014; Widerspruchsbescheid vom 28.10.2014).
Das SG hat die hiergegen erhobene Klage auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte abgewiesen (Urteil vom 28.5.2015). Die Berufung des Klägers hat das LSG mit der Begründung zurückgewiesen, auf die Wartezeit seien vorliegend nur 528 Monate und nicht - wie für diese Rentenart erforderlich - 540 Kalendermonate anzurechnen. Die Pflichtbeitragszeiten wegen Alg-Bezugs ab 1.9.2012 könnten nicht berücksichtigt werden. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn sei dies nach § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 und 3 SGB VI nur vorgesehen, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sei, nicht jedoch wie vorliegend durch eine betriebsbedingte Kündigung (Urteil des LSG vom 26.1.2017).
Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Kläger ausschließlich einen Verstoß des § 51 Abs 3a SGB VI iVm § 236b SGB VI gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Durch die Nichtberücksichtigung von Zeiten des Alg-Bezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bei der Wartezeit habe der Gesetzgeber trotz seines Gestaltungsspielraums den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Die Erwägung, Fehlanreize in Richtung Frühverrentung zu vermeiden, könne sich nicht auf empirische Belege stützen. Zudem sei die Beschränkung der Rückausnahmen auf Insolvenz und Geschäftsaufgabe kein geeignetes Mittel, dieses Ziel zu erreichen.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Januar 2017 und des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Mai 2015 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2014 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. September 2014 zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.
Zu Recht hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1.9.2014. Er erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Rente nicht (dazu A.). Auch ist der Senat nicht davon überzeugt, dass § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a Teils 2 und 3 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.6.2014 (BGBl I 787) verfassungswidrig ist (dazu B.). Einer Aussetzung des Verfahrens und einer Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG bedarf es daher nicht.
A. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte zum beantragten Zeitpunkt. Die einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage hierfür ist § 236b Abs 1 iVm Abs 2 S 1 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23.6.2014 (BGBl I 787).
1. Ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach dieser Vorschrift scheitert nicht bereits daran, dass er seit dem 1.9.2014 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) bezieht. Zwar bestimmt § 34 Abs 4 Nr 3 SGB VI, dass nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Diese Regelung betrifft aber nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R - RdNr 14; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 20, jeweils unter Hinweis auf Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - BT-Drucks 16/3794 S 33 Erl zu Nr 7 ≪§ 34≫ Buchst c).
2. Ein Anspruch des Klägers auf die beantragte Rente ist aber deswegen nicht gegeben, weil er deren Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach § 236b Abs 1 iVm Abs 2 S 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 1.1.1953 geboren sind, Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet (Abs 1 Nr 1) und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (Abs 1 Nr 2). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar ist der Kläger am 22.8.1950 - also vor dem 1.1.1953 - geboren und hatte am 1.9.2014 das 63. Lebensjahr vollendet. Er erfüllt jedoch nicht die Wartezeit von 45 Jahren.
Welche Zeiten auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, regelt § 51 Abs 3a S 1 SGB VI (idF des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes). Angerechnet werden danach Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (Nr 1), Berücksichtigungszeiten (Nr 2), Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (Nr 3 Buchst a), Leistungen bei Krankheit (Nr 3 Buchst b) und Übergangsgeld (Nr 3 Buchst c), soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind (Teils 1). Als Ausnahme hiervon werden Zeiten nach Buchst a (Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung) in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt (Teils 2), es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt (Teils 3). Ferner werden auf die Wartezeit von 45 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen angerechnet (Nr 4).
Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angefochtenen und deshalb für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG hat der Kläger bis zum 31.8.2012 insgesamt 528 Monate zurückgelegt, die auf die Wartezeit von 45 Jahren (= 540 Monate) anrechenbar sind. Die Zeit der nachgewiesenen Fachschulausbildung erfüllt keinen der in § 51 Abs 3a S 1 Nr 1 bis 4 SGB VI genannten Tatbestände. Ebenfalls nicht auf diese Wartezeit anzurechnen sind nach den Vorgaben des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a Teils 2 und 3 SGB VI die vom LSG für den Zeitraum vom 1.9.2012 bis 30.8.2014 festgestellten 24 Monate des Bezugs von Alg, einer Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung (§ 3 Abs 4 Nr 1 SGB III). Sie wurden in den letzten zwei Jahren vor dem beantragten Rentenbeginn am 1.9.2014 zurückgelegt, ohne dass einer der in § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a Teils 3 SGB VI genannten Tatbestände vorliegt.
Der Leistungsbezug des Klägers ist weder durch Insolvenz (hierzu a) noch durch vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers (hierzu b) bedingt. Zudem ist die Rückausnahme des Teils 3 nicht auf Fälle des Leistungsbezugs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch betriebsbedingte Kündigung analog anzuwenden (hierzu c). Schließlich ist § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 SGB VI nicht im Wege teleologischer Reduktion auf Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen ab dem 1.7.2014 zu beschränken (hierzu d).
a) Die Rückausnahme des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 3 SGB VI ermöglicht hier keine Anrechnung des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung des Klägers im Zeitraum vom 1.9.2012 bis 30.8.2014 auf die Wartezeit von 45 Jahren. Der Leistungsbezug ist insbesondere nicht durch eine Insolvenz im Sinne dieser Regelung bedingt.
Insolvenzbedingt ist der Alg-Bezug nur dann, wenn sich die Beendigung einer Beschäftigung als Ergebnis einer verfahrensrechtlich durch die Insolvenzordnung (InsO - BGBl I 1994, 2866, zuletzt geändert durch Art 24 Abs 3 Gesetz vom 23.6.2017, BGBl I 1693) gelenkten Tätigkeit darstellt. Dies ist der Fall, wenn die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses auf der Erklärung zB Kündigung einer Person beruht, deren Handlungsbefugnis durch die InsO begründet ist. Als solche Person kommt der (vorläufige) Insolvenzverwalter oder der Arbeitgeber in der Funktion als Schuldner in Eigenverwaltung in Betracht. Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG an (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr 1, RdNr 20; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 45). Ein solches durch die InsO geprägtes Verständnis des Begriffs "Insolvenz" ergibt sich - wie vom 5. Senat ausgeführt - unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 3 SGB VI vor allem aus systematischen Erwägungen (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr 1, RdNr 21 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 46 ff, zu den auch mit der vorliegenden Revision geltend gemachten Einwendungen RdNr 52 ff). Insbesondere spricht hierfür die begriffliche und sachliche Nähe der Rückausnahmetatbestände des Teils 3 zu den in § 165 Abs 1 S 2 SGB III definierten Insolvenzereignissen, die ebenfalls durch ein an der InsO orientiertes Begriffsverständnis geprägt sind. Danach bedarf es für einen Anspruch auf Insolvenzgeld - neben weiteren Voraussetzungen - der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Demgegenüber ist ein Verständnis der Rückausnahme "durch eine Insolvenz … des Arbeitgebers bedingt", das auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Rücksicht auf eine lediglich drohende Insolvenz umfasst, schon aufgrund des Wortlauts ausgeschlossen.
Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) endete das Arbeitsverhältnis des Klägers am 31.8.2012 durch eine betriebsbedingte fristgerechte Kündigung seines Arbeitgebers, ohne dass ein Insolvenzereignis vorlag. Dass die Handlungsbefugnis der arbeitgeberseitig auftretenden Personen durch die InsO begründet gewesen sei, hat das LSG nicht festgestellt. Weder bestehen Anhaltspunkte hierfür noch wird dies vom Kläger geltend gemacht.
b) Der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch den Kläger nach dem 31.8.2012 beruhte auch nicht auf einer Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers iS des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a Teils 3 SGB VI. Nach den bindenden Feststellungen des LSG im angegriffenen Urteil hat der ehemalige Arbeitgeber des Klägers nach diesem Zeitpunkt weiterbestanden. Seine Geschäfte hat er somit nicht aufgegeben.
c) Schließlich ist die Regelung des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a Teils 3 SGB VI nicht analog anzuwenden auf Fälle des Alg-Bezugs aufgrund der Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses aus anderen betriebsbedingten Gründen als einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe.
Eine Analogie ist die Übertragung der Rechtsfolge eines geregelten Tatbestandes auf einen ihm ähnlichen, allerdings ungeregelten Sachverhalt. Sie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, er wäre im Zuge einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl zB BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 P 1/12 R - SozR 4-2500 § 251 Nr 2 RdNr 21 ff mwN; BSG Urteil vom 18.6.2014 - B 3 P 7/13 R - SozR 4-3320 Art 45 Nr 1 RdNr 14 ff mwN; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre, 10. Aufl 2018, RdNr 889; Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl 2019, Einleitung RdNr 48, 55 mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Eine planwidrige Regelungslücke liegt hier nicht vor. Den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten hat auch die Konstellation vor Augen gestanden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen Gründen als einer Insolvenz oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers unverschuldet arbeitslos werden können, auch wenn diese nicht die vom Kläger gewünschte Aufnahme in die Rückausnahmetatbestände des Teils 3 erfahren haben. Dies ergibt die Auswertung der einschlägigen Materialien (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ≪RV-Leistungsverbesserungsgesetz≫ vom 25.3.2014 - BT-Drucks 18/909 S 13 f Begründung A.I.).
Der ursprüngliche Entwurf des § 51 Abs 3 SGB VI sah weder eine Ausnahme von der Anrechenbarkeit der Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auf die 45-jährige Wartezeit noch eine Rückausnahmeregelung für bestimmte Fälle vor (vgl Entwurf der Bundesregierung eines RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 25.3.2014 - BT-Drucks 18/909 S 7 Anl 1 Art 1 Nr 2 Buchst c und S 13 f Begründung A.I.). Erst im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens empfahl der Ausschuss für Arbeit und Soziales zwecks Vermeidung von Fehlanreizen, die sich aus der Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auf die Wartezeit von 45 Jahren bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ergeben könnten, diese Zeiten nicht zu berücksichtigen, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn lägen; um Härtefälle zu verhindern, sollten diese Zeiten zwei Jahre vor Rentenbeginn nur dann anrechnungsfähig sein, wenn sie durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt seien (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales ≪11. Ausschuss≫ vom 21.5.2014 - BT-Drucks 18/1489 S 5 und S 26 zu Buchst b; ebenso bereits der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD vom 20.5.2014 zum Entwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, Ausschussdrucks 18(11)102 S 2 zu Nr 1 Buchst b). Im Rahmen der vorangegangenen Anhörungen hatte sich zB der DGB gegen Überlegungen zu einer "Stichtagsregelung" ausgesprochen und auf die damit verbundenen Nachteile insbesondere für "Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Einschränkungen in Kleinbetrieben ohne Kündigungsschutz" hingewiesen (Ausschussdrucks 18(11)82 S 8). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Ausnahmen in Teils 3 bewusst auf die Tatbestände Insolvenz und vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beschränkt worden sind (vgl hierzu auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.7.2014 - BT-Drucks 18/2186 S 9).
d) Auch eine teleologische Reduktion dergestalt, dass von § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 SGB VI nur Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung erfasst werden, die nach dem Inkrafttreten dieser Regelung am 1.7.2014 liegen, kommt nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetzesmaterialien (vgl schriftliche Stellungnahme der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom 29.4.2014 zur öffentlichen Anhörung vom Sachverständigen, Ausschussdrucks 18(11)82 S 20, 28; schriftliche Stellungnahme des Prof. Dr. Eckart Bomsdorf vom 28.4.2014 zur öffentlichen Anhörung vom Sachverständigen, Ausschussdrucks 18(11)82 S 62, 63) fehlt eine hierfür erforderliche planwidrige Regelungslücke. Dies hat der 5. Senat des BSG bereits mit Urteil vom 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 26) befunden. Dem schließt sich der erkennende 13. Senat nach eigener Prüfung an.
B. Der erkennende Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 und 3 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23.6.2014 (BGBl I 787) verfassungswidrig ist. Er sieht sich deshalb nicht veranlasst, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen.
Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG (zu den insoweit maßgeblichen Rechtssätzen nachfolgend 1.) vermag der Senat nicht zu erkennen. Dies gilt sowohl mit Blick auf den Anrechnungsausschluss von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn (hierzu 2.) als auch mit Blick auf die Rückausnahme zugunsten der Personen, deren Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist (hierzu 3.), und schließlich auch mit Blick auf Personen, deren Leistungsbezug vom Anrechnungsausschluss erfasst wird, obwohl dieser vor dem Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes begonnen hat oder damals bereits beendet war (hierzu 4.).
1. Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz will vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr; BVerfG Beschluss vom 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 ua - BVerfGE 104, 126 = SozR 3-8570 § 11 Nr 5 - Juris RdNr 56). Der Gleichheitssatz gilt dabei sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68 - Juris RdNr 63 mwN). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Maß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art 3 Abs 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen. Dabei gilt insoweit ein stufenloser Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr; vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 - Juris RdNr 121; BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15 - Juris RdNr 69). Eine strenge Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern (stRspr; vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 - Juris RdNr 122 mwN). Ein solches Merkmal ist das Lebensalter. Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender "Typisierungstoleranz". Diese ist im Bereich der leistenden Massenverwaltung besonders groß (BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15 - Juris RdNr 69 mwN). Diesem Bereich ist die Erbringung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuzurechnen.
Der Gesetzgeber ist - insbesondere bei Massenerscheinungen - auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Eine zulässige Typisierung setzt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes freilich voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist im Übrigen bei bevorzugender Typisierung weiter gespannt als bei benachteiligender Typisierung (BVerfG Beschluss vom 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310, 319 - Juris RdNr 42 mwN).
2. Im Hinblick auf den Anrechnungsausschluss von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nach § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 SGB VI vermag der Senat keinen Verstoß des Gesetzgebers gegen die ihm durch Art 3 Abs 1 GG gesetzten Grenzen zu erkennen.
a) Insoweit gilt in Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze ein weiter Prüfungsmaßstab.
Durch die Regelung des Teils 2 werden Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn ungleich behandelt gegenüber solchen Zeiten, die in früheren Jahren zurückgelegt wurden. Diese Zeiten werden im Gegensatz zu letzteren, auch soweit sie Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten sind, nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet, deren Erfüllung Voraussetzung eines Anspruchs auf Rente für besonders langjährig Versicherte ist (§ 236b Abs 1 Nr 2 SGB VI). Damit besteht zugleich eine Ungleichbehandlung gegenüber den Pflichtbeitragszeiten bzw Anrechnungszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit, des Bezugs von Leistungen wegen Krankheit oder Übergangsgeld wie auch gegenüber Berücksichtigungszeiten. Angesichts der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit (BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 254 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 42 mwN; BSG Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2600 § 249 Nr 2 vorgesehen - Juris RdNr 18 mwN) war es diesem von Verfassung wegen nicht geboten, überhaupt eine Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auf die Wartezeit von 45 Jahren vorzusehen. Schon deshalb sind an die sachliche Rechtfertigung der zeitlichen Beschränkung der Anrechnungsfähigkeit keine strengen Anforderungen zu stellen (vgl BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr 1, RdNr 47).
Zudem knüpft die Differenzierung nicht an das Lebensalter als solches an, sondern an den Zeitpunkt des antragsabhängigen Rentenbeginns (§ 99 Abs 1 SGB VI). Zwar kann anhand der (ansteigenden) Altersgrenze des § 236b Abs 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI ein Lebensalter bestimmt werden, ab dem der Anrechnungsausschluss bei Inanspruchnahme der Rente für besonders langjährig Versicherte zum jeweils frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzt. Jedoch verbleibt den Versicherten die Möglichkeit, durch die Wahl des Zeitpunkts der Antragstellung und eines späteren Rentenbeginns Einfluss auf die Frage der Anrechnung bestimmter Kalendermonate zu nehmen.
Schließlich ist das Vorhandensein oder Fehlen des weiteren Differenzierungsmerkmals "Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung" (in Abgrenzung zu anderen Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten) anders als der Persönlichkeitsmerkmale des Art 3 Abs 3 GG nicht der Einflussnahme des Betroffenen entzogen. Insofern kann dahinstehen, inwieweit sich aus der gestiegenen Erwerbsbeteiligung der 60 bis 64-Jährigen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.3.2014, BT-Drucks 18/909 S 14; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 80) Rückschlüsse auf deren Aussichten ziehen lassen, aus gekündigter Stellung oder bestehender Arbeitslosigkeit heraus wieder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden. Jedenfalls können bereits durch Aufnahme einer für den Bezug der Entgeltersatzleistung unschädlichen (vgl § 138 Abs 3 SGB III) geringfügigen Beschäftigung weitere Pflichtbeitragszeiten erworben und die Differenzierungsfolgen vermieden werden, sofern nicht die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (§ 6 Abs 1b SGB VI) beantragt wird.
b) Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung der dargestellten Gruppen durch den Gesetzgeber lediglich hinreichender sachlicher Gründe. Einen solchen Grund sah der Ausschuss für Arbeit und Soziales, auf dessen Beratungen der Anrechnungsausschluss des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 SGB VI zurückgeht, in der Vermeidung von Fehlanreizen durch die ursprünglich vorgesehene unbeschränkte Anrechenbarkeit von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales ≪11. Ausschuss≫ vom 21.5.2014 - BT-Drucks 18/1489 S 5 und 26 zu Buchst b; ebenso bereits der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD vom 20.5.2014 zum Entwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, Ausschussdrucks 18(11)102 S 2 zu Nr 1 Buchst b).
Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die ursprünglich vorgesehene Regelung im Hinblick auf das Regelungsziel zu Fehlanreizen führt und einen Ausschluss der Anrechenbarkeit von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn für erforderlich halten. Insoweit verfügt er über einen weiten Einschätzungs- und Prognosespielraum. Insbesondere liegt es im Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, bei einer nicht eindeutig geklärten und auch nicht ohne Weiteres aufklärbaren Sachlage, wie sie hier vorliegt (hierzu sogleich), seinen Entscheidungen über zu ergreifende Maßnahmen eine Gefährdungsprognose zugrunde zu legen, wobei er sich allerdings nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützen darf (BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 RdNr 142 ff mwN; BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr 1, RdNr 51).
Ziel der Neuregelung war es, jahrzehntelange Erwerbsarbeit, Kindererziehung und Pflege übergangsweise durch eine besondere Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen, indem es besonders langjährig Versicherten ermöglicht werden sollte, bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorübergehend eine abschlagsfreie Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres zu beziehen. Besondere Härten aufgrund kurzzeitiger arbeitslosigkeitsbedingter Unterbrechungen in der Erwerbsbiografie sollten vermieden werden, indem Zeiten, in denen Alg bezogen wurde, bei der Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt werden sollten. Zeiten der Dauer- und Langzeitarbeitslosigkeit sollten dagegen von vornherein keine Berücksichtigung finden (vgl Entwurf der Bundesregierung eines RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 25.3.2014 - BT-Drucks 18/909 S 2, 13). Dabei verdeutlicht bereits der Regierungsentwurf, dass "keine Rückkehr zur Frühverrentungspolitik der 80er und 90er Jahre des letzten Jahrhunderts" erfolgen sollte. Allerdings ging der Entwurf noch davon aus, dass auch bei Anrechnung des Bezugs von Alg unmittelbar vor Renteneintritt eine solche Entwicklung vermieden werden könne. Insofern wurde auf die Sperrzeit- und Ruhensregelungen des Arbeitsförderungsrechts sowie auf den Wandel der Arbeitswelt verwiesen, der vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung eine Rückkehr zur seinerzeit praktizierten Frühverrentung nicht erwarten lasse (Regierungsentwurf, aaO, S 13 f; zur Motivation des Regierungsentwurfs vgl auch Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.7.2014, BT-Drucks 18/2186 S 9). Diese Prognose des Entwurfs wurde während des weiteren Gesetzgebungsverfahrens hinterfragt und im Ergebnis der Beratungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales auf dessen Vorschlag der (grundsätzliche) Anrechnungsausschluss für Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Rente vom Bundestag beschlossen (vgl BR-Drucks 209/14 S 2 zu Nr 1 Buchst b).
Die veränderte Einschätzung bezüglich der Gefahr wieder zunehmender Frühverrentungen während des Gesetzgebungsverfahrens liegt im Rahmen des Einschätzungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers. Dieser Spielraum wird nicht überschritten, denn die Einschätzung der mit der vorübergehenden Möglichkeit der abschlagsfreien Inanspruchnahme einer Altersrente bereits mit 63 Jahren verbundenen Verhaltenseffekte bzw deren Ausmaß kann sich - wie schon der 5. Senat herausgestellt hat (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr 1, RdNr 52) - nicht auf empirisch nachweisbare Befunde stützen; ebenso wenig ist ein derartiger Sachverhalt im Voraus aufklärbar oder vorhersehbar, weil das Rentenzugangsgeschehen multifaktoriell ist und sich aus dem Zusammenwirken verschiedener Akteure, wie zB individuellen Überlegungen aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersicht, ergibt (vgl schriftliche Stellungnahme der BA zur öffentlichen Anhörung vom Sachverständigen am 5.5.2014 - Ausschussdrucks 18(11)82 S 32, 33). Es stellt auch keine der Lebenserfahrung widersprechende Würdigung des Lebenssachverhalts dar, dass ältere Arbeitnehmer, die bereits ein langes und in der Regel anstrengendes Erwerbsleben absolviert, die 45-jährige Wartezeit möglicherweise aber dennoch nicht erfüllt haben, unter Inanspruchnahme von Alg ihr Erwerbsleben beenden, um ggf über den Leistungsbezug die noch nicht erfüllte Wartezeit zu erreichen und anschließend mit 63 Jahren in die abschlagsfreie Rente zu wechseln. Die Möglichkeit, ein langes Erwerbsleben bei vorhandener sozialer Absicherung vorzeitig beenden zu können, stellt einen nicht zu leugnenden Anreiz dar (so auch die Einschätzung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der BA - schriftliche Stellungnahmen zur öffentlichen Anhörung vom Sachverständigen am 5.5.2014 - Ausschussdrucks 18(11)82 S 27, 28 und 33, 34; vgl auch schriftliche Stellungnahme des Prof. Dr. Bomsdorf zur öffentlichen Anhörung vom Sachverständigen am 5.5.2014 und Information der ULA - Deutscher Führungskräfteverband - Ausschussdrucks 18(11)82 S 63, 65 und 82), der durch interne Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unschwer umgesetzt werden kann (so auch Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand WD 6 - 3000 - 133/14, S 9; vgl schriftliche Stellungnahme der BA zur öffentlichen Anhörung vom Sachverständigen am 5.5.2014 - Ausschussdrucks 18(11)82 S 33).
c) Durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des grundsätzlichen Anrechnungsausschlusses nach Teils 2 mit Art 3 Abs 1 GG ergeben sich ebenfalls nicht im Hinblick auf das Ausmaß der hiermit verbundenen Ungleichbehandlung. Der Ausschluss der Anrechnung ist auf die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn beschränkt. Die Personen, die von der Ausschlussregelung des Teils 2 betroffen sind, haben daher mindestens das 61. Lebensjahr vollendet. Versicherte dieser Altersgruppe erhalten nach § 147 Abs 2 SGB III - vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren dort normierten Anspruchsvoraussetzungen - Alg für 24 Monate, mithin also zwei Jahre. Der vom Gesetzgeber im Teils 2 gewählte Ausschlusszeitraum entspricht damit dem Zeitraum, in dem Alg maximal vor dem Rentenbeginn bezogen werden kann (vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 76 ff).
Darüber hinaus wäre das Regelungsziel, die Verhinderung von Fehlanreizen in Bezug auf ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben unter Inanspruchnahme von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung bereits vor Vollendung des 63. Lebensjahres, entgegen der noch im Regierungsentwurf dargestellten Erwartung (vgl Entwurf der Bundesregierung eines RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 25.3.2014 - BT-Drucks 18/909 S 13 f) nicht allein durch die Regelungen des Arbeitsförderungsrechts, namentlich die Sperrzeitenregelung, zu erreichen gewesen. Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt nach § 159 Abs 3 SGB III maximal zwölf Wochen. Zugleich mindert sich die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs 1 Nr 4, Abs 2 S 2 SGB III). Wäre der Alg-Bezug nach diesem Zeitraum auf die 45-jährige Wartezeit anrechenbar, wäre über die verbleibenden anrechnungsfähigen 18 Monate Alg-Bezug die Wartezeit erfüllbar und damit jenes Ziel erreichbar, welches der Gesetzgeber mit der in Teils 2 getroffenen Regelung gerade vermeiden wollte. Ebenso wenig wäre es zielführend gewesen, wie vom Kläger als ausreichend erachtet, die Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn von der Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit durch die BA abhängig zu machen. Denn auch die BA kann nicht belastbar überprüfen, ob einer arbeitgeberseitigen Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag eine auf Frühverrentung zielende Absprache der Arbeitsvertragsparteien zugrunde liegt (vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 71 ff).
3. Ebenso ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Rückausnahmeregelung des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 3 SGB VI nicht mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist.
Durch die Rückausnahme des Teils 3 werden Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn entgegen dem grundsätzlichen Anrechnungsausschluss des Teils 2 angerechnet, wenn dieser Bezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Dadurch werden Versicherte, die aufgrund der genannten Umstände zwei Jahre vor Rentenbeginn Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung beziehen, gegenüber jenen Versicherten begünstigt, die aus anderen, ggf auch betriebsbedingten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben und ebenfalls im vorgenannten Zeitraum Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung beziehen. Letzteren wird anders als den begünstigten Personengruppen diese Zeit nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet, was grundsätzlich zu einem Rentenausschluss führt, falls die Wartezeit nicht bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt ist oder auf anderem Wege erfüllt wird.
a) Der 5. Senat des BSG hat bereits entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung der genannten Gruppen durch den Gesetzgeber durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt wird (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr 1, RdNr 58 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 84 ff). Dem schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung an. Der Gesetzgeber hat die Anrechnung von Zeiten des Alg-Bezugs in den letzten zwei Jahren vor Eintritt in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63 Jahren grundsätzlich ausgeschlossen, um - wie bereits oben dargelegt - Fehlanreize für eine Rückkehr zur Frühverrentungspolitik der 80er und 90er Jahre des letzten Jahrhunderts zu vermeiden. Versicherte sollen nicht bereits zwei Jahre vor Rentenbeginn aus dem Erwerbsleben ausscheiden und über den Bezug von Alg in die abschlagsfreie Rente gehen. Eine Ausnahme gilt zur Vermeidung von Härtefällen für diejenigen Zeiten des Alg-Bezugs, die durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht werden, weil in diesen Fällen typischerweise keine Frühverrentung vorliegt. In der Insolvenz ist das Schicksal der Arbeitsverhältnisse des Unternehmens der (alleinigen) Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers entzogen. Im Fall der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse wie auch im Fall der vollständigen Geschäftsaufgabe entfällt das Unternehmen als Basis von Beschäftigungen (BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 27 ff, 46 ff, 86 ff). Die Möglichkeit zur Durchführung betrieblicher Personalanpassungsmaßnahmen zulasten der Sozialversicherung kraft unternehmerischer Entscheidung, wie sie kennzeichnend für die unerwünschte frühere Praxis der Frühverrentung war (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 15.4.1996, BT-Drucks 13/4336 S 1), besteht in diesen Situationen nicht. Die Einführung großzügigerer Kriterien wäre hingegen anfälliger für solche Maßnahmen und daher ungeeignet gewesen, Fehlanreize zu verhindern (vgl Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.7.2014, BT-Drucks 18/2186 S 9).
b) Die Rückausnahmeregelung des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 3 SGB VI genügt auch den Voraussetzungen zulässiger Typisierung durch den Gesetzgeber. Auch insoweit schließt sich der erkennende Senat dem 5. Senat des BSG (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr 1, RdNr 62 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 90 ff) an. Hierbei ist zu beachten, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei einer bevorzugenden Typisierung besonders groß ist (BVerfG Beschluss vom 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310, 319 - Juris RdNr 42).
Die in den Teils 3 aufgenommenen Rückausnahmefälle stellen gemessen am Normzweck Regelfälle dar, weil von deren Anrechnung auf die 45-jährige Wartezeit - wie in den anderen nicht nach Teils 2 von der Anrechnung ausgeschlossenen Fällen - kein Anreiz für eine unerwünschte Frühverrentung ausgeht. Zugleich wird durch die vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt. So lag die Quote der wegen Nichterfüllung der Wartezeit - unter Einschluss aller hierfür infrage kommender Gründe - abgelehnten Anträge auf Rente für besonders langjährig Versicherte seit deren Einführung konstant unter 1 % (vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 94 ff). Im Jahr 2018 gab es 251 223 Neuanträge und 625 Ablehnungen wegen nicht erfüllter Wartezeit (Deutsche Rentenversicherung, Statistik über Rentenanträge gemäß § 5 RSVwV - Berichtszeitraum: Januar bis Dezember 2018, Tabelle: 003.00 Rentenanträge und ihre Erledigung nach Leistungsarten - Neuanträge und Sonderfälle insgesamt, abrufbar unter https://statistik-rente.de/drv/extern/rente/sk85_rentenantraege/tabel-len_2018/201812_Rentenantrag_Tabelle03.htm, letzter Aufruf 23.2.2019). Mithin lag die Quote 2018 sogar unter 0,25 %, wobei jedoch die Zahl der im Hinblick auf die streitige Regelung unterlassenen Antragstellungen nicht erfasst und vermutlich auch nicht feststellbar ist.
Die Ungleichbehandlung ist zudem nicht sehr intensiv. Wie bereits dargestellt können Versicherte, die mangels Anrechenbarkeit von Zeiten des Alg-Bezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn die Wartezeit von 45 Jahren nicht erfüllen, die fehlenden Beitragsmonate durch Ausübung einer (geringfügigen) versicherungspflichtigen Beschäftigung nachträglich erwirtschaften oder durch Ausübung einer solchen Tätigkeit parallel zum Alg-Bezug sogar vermeiden. Schließlich wäre die durch die Ungleichbehandlung entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar. Insbesondere die vom Kläger vorgeschlagene Einzelfallprüfung (vgl auch Graser/Helmrich/Lindner, SozSich 2017, 415, 432) wäre vor dem Hintergrund stets möglicher, nicht dokumentierter Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw deren kollektiver Vertretung verwaltungsaufwendig und auch nicht zuverlässig durchzuführen (iE ebenso BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 101 f, unter Hinweis auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.7.2014, BT-Drucks 18/2186 S 8).
4. Schließlich ist der Senat auch mit Blick auf Personen, deren Leistungsbezug vom Anrechnungsausschluss des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 SGB VI erfasst wird, obwohl dieser vor dem Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes begonnen hat oder damals bereits beendet war, nicht von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung überzeugt. Der Gesetzgeber war nicht aus Art 3 Abs 1 GG verpflichtet, eine weitere Ausnahme vom generellen Anrechnungsausschluss zugunsten dieser Personengruppe vorzusehen.
Zwar stellt die Regelung des Teils 2 eine Härte für den Kläger - und vergleichbar betroffene Personen - dar, weil sein Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen bereits am 31.8.2012 und somit zu einem Zeitpunkt vereinbart worden ist, zu dem der Entwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes noch nicht vorgelegen hat. Daher können Fehlanreize aufgrund der ab 1.7.2014 neu geregelten Altersrente für besonders langjährig Versicherte dafür nicht maßgeblich gewesen sein. Gleichwohl ist der Senat nicht von der Unvereinbarkeit des Teils 2 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz überzeugt, weil auch die Wahl eines bestimmten Stichtags für eine anrechnungsunschädliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zumindest die Kündigung bzw Vereinbarung hierüber ihrerseits neue Härten mit sich gebracht hätte und Art 3 Abs 1 GG dem Gesetzgeber nicht aufgibt, die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151, 174 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 - Juris RdNr 62). Dies gilt - wie bereits der 5. Senat hervorgehoben hat (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr 1, RdNr 55) - umso mehr, als der Kläger seinerzeit kein Vertrauen auf die Anrechenbarkeit von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn auf die 45-jährige Wartezeit haben konnte, weil derartige Zeiten nach der damaligen Rechtslage insoweit überhaupt nicht berücksichtigungsfähig waren (vgl § 51 Abs 3a SGB VI idF von Art 1 Nr 17 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, BGBl I 554).
Zudem waren Fehlanreize im Hinblick auf ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben unter Inanspruchnahme von Alg bereits vor den Neuregelungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes nicht ausgeschlossen. Wie auch der vorliegende Fall zeigt, konnten unter bestimmten Voraussetzungen schon damals Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden, wenn auch mit einem verringerten Zugangsfaktor ("Abschläge"). Dies gilt zB für die vom Kläger ab dem beantragten Rentenbeginn bezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI), wie auch für die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI; vgl hierzu BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 5/17 R). Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, diesen, unter dem Gesichtspunkt der "Frühverrentung" unerwünschten Weg nicht durch die neu eingeführte Gewährung einer unverminderten Rente nachträglich zu privilegieren, sondern vielmehr unabhängig vom Inkrafttreten der Regelung gleichzubehandeln. Zugleich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Gründe für den Leistungsbezug regelmäßig in ihrer Gänze nicht überprüfen lassen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 13287129 |
NZA 2019, 1554 |
NZS 2019, 792 |
SGb 2019, 346 |