Entscheidungsstichwort (Thema)
Revision. Sprungrevision. Zustimmung. Einlegung. Schriftform. Telefax. Kopie. Telekopie. Hilflosigkeit. Gehörloser. Maler. Kommunikationsdefizit. Kommunikationsmangel
Leitsatz (amtlich)
- Legt der Revisionskläger dem Revisionsgericht fristgerecht ein Telefax vor, mit dem ihm der Gegner die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision erteilt hat, so genügt er damit der Form des § 161 Abs 1 S 3 SGG.
- Zur Frage der Hilflosigkeit eines gehörlosen gelernten Malers (§ 33b Abs 3 EStG).
Normenkette
SGG § 161; BGB § 126 Abs. 1; EStG § 33b Abs. 3; SchwbG § 4 Abs. 4
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der im März 1947 geborene Kläger ist seit seinem 2. Lebensjahr gehörlos. Als Behinderung ist bei ihm seit Dezember 1975 “Taubstummheit” und seit Mai 1981 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 vH anerkannt, die seit 1. August 1986 einem Grad der Behinderung (GdB) von 100, entspricht. Der Kläger hat bis 1962 die Gehörlosenschule und anschließend bis 1965 eine Malerlehre mit überdurchschnittlichem Erfolg durchlaufen. Er ist seither als Malergeselle tätig. Im Oktober 1994 beantragte er beim Beklagten die Feststellung der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich H. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 1995 ab.
Die Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg blieb erfolglos (Urteil des SG vom 7. Dezember 1995). In den Gründen seiner Entscheidung führt das SG im wesentlichen aus, bei dem Kläger liege Hilflosigkeit weder iS der Anhaltspunkte 1983 noch iS des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Juni 1993 (BSGE 72, 285 ff) vor. Zwar führe das bei ihm bestehende Kommunikationsdefizit im Berufs- und im Familienleben zu erheblichen Beeinträchtigungen. So könne er sich auf den Baustellen mit den Bauleitern und den jeweiligen Kunden nur unter Schwierigkeiten verständigen und keine telefonischen Rückfragen halten. Der Kommunikationsbedarf des Klägers erreiche aber nach dem Ende der Berufsausbildung weder in der Freizeit noch im beruflichen Bereich einen Umfang, der die Zuerkennung des Merkzeichens H rechtfertigen könne. Bejahe man die Hilflosigkeit von Gehörlosen auch nach Ende der Ausbildung, werde das Kommunikationsbedürfnis bzw -defizit dieses Personenkreises im Verhältnis zu anderen Schwerbehinderten (zB Querschnittsgelähmten) zu stark gewichtet.
Mit der vom SG im Urteil zugelassenen Sprungrevision macht der Kläger geltend: Durch seine Behinderung sei er von der Kommunikation mit Hörenden weitgehend ausgeschlossen. Dies beeinträchtige ihn in seinem Berufs- und Familienleben erheblich. Außerdem könne man die Lebensphase des Kenntnis- und Fähigkeitserwerbs nicht mehr von der Lebensphase der Kenntnis- und Fähigkeitsanwendung trennen. Lernen und Fähigkeitserwerb fänden heute praktisch lebenslang statt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Dezember 1995 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 1995 zu verurteilen, die Voraussetzungen des Merkzeichens H ab Antragstellung festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das sozialgerichtliche Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Sprungrevision ist zulässig. Sie entspricht insbesondere der gesetzlichen Form.
Nach § 161 Abs 1 Satz 1 und Satz 3, 2. Alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) muß der Revisionskläger die schriftliche Zustimmung des Rechtsmittelgegners zur Einlegung der Sprungrevision der Revisionsschrift beifügen. Wenn – wie in § 161 Abs 1 SGG – die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist, bedeutet dies: Die Erklärung muß schriftlich niedergelegt und vom Erklärenden eigenhändig unterschrieben sein (vgl § 126 Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ≪BGB≫). Für die Einlegung von Rechtsmitteln läßt die Rechtsprechung von diesem Erfordernis seit Jahrzehnten Ausnahmen zu. So kann beispielsweise eine Berufung oder Revision wirksam auch telegraphisch oder per Telefax eingelegt werden (vgl dazu BSGE 1, 243, 244 f; BFHE 136, 38, 40 f sowie 138, 403, 404 f mwN; Bley in Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit. 4. Aufl, § 164 RdNrn 35 ff mN; Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren, 1996, RdNrn 286 und 287 mN). Entsprechendes hat für die Übermittlung der Zustimmung zur Sprungrevision zu gelten. Dieses Rechtsmittel ist jedenfalls auch dann formgerecht eingelegt, wenn der Revisionsführer – wie hier – die ihm per Telefax übermittelte, vom Revisionsgegner bzw seinem Vertreter eigenhändig unterzeichnete Zustimmungserklärung der Revisionsschrift beifügt, das Revisionsgericht also das “Original” des beim Revisionsführer eingegangenen Telefax erhält. Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des 14b-Senats des BSG (BSGE 70, 197, 198 = SozR 3-7833 § 1 Nr 7) an.
Die Frage, wieweit dem Schriftlichkeitserfordernis des § 161 Abs 1 Satz 1 SGG mit einer Fernkopie genügt werden kann, erfordert eine Abwägung zwischen den Möglichkeiten der inzwischen weiterentwickelten Nachrichtentechnik einerseits (vgl BVerfGE 74, 228, 234) und der Gewährleistung des ausreichend sicheren Nachweises einer Prozeßhandlung andererseits. Die wirksame Einlegung von Rechtsmitteln per Telefax (vgl BFHE 136, 38, 40 f und 138, 403, 404; Pape/Notthoff, NJW 1996, 417, 418; Volbers, WzS 1996, 257, 258; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl § 151 RdNr 3, jeweils mwN) setzt allerdings voraus, daß die Prozeßerklärung dem Gericht entweder unmittelbar über ein gerichtseigenes Fax Empfangsgerät oder durch Vermittlung der Post oder anderer Behörden zugeht; die Vermittlung durch private Personen genügt nach der Rechtsprechung (vgl BAG NJW 1990, 3165) nicht. Auch wird für den schriftlichen Nachweis der Prozeßvollmacht – die grundsätzlich nicht dem Gericht, sondern dem zu Bevollmächtigenden gegenüber zu erklären ist – die Verwendung einer Telekopie ausgeschlossen (vgl BGHZ 126, 266 = NJW 1994, 2298 und – unter Aufgabe seiner Entscheidung BFHE 174, 394 – BFH NJW 1996, 2183).
Die zuletzt genannte Rechtsprechung steht aber nicht der Auffassung des Senats entgegen, daß für die Zustimmungserklärung zur Sprungrevision die rechtzeitige Vorlage einer entsprechenden vom “Gegner”, dh dem Revisionsbeklagten, dem Revisionskläger zugefaxten Telekopie ausreicht. Die Zustimmungserklärung ist – ähnlich wie ein Rechtsmittel – innerhalb der Rechtsmittelfrist dem Revisionsgericht vorzulegen (§ 161 Abs 1 Satz 3 iVm § 164 Abs 1 Satz 1 SGG; Meyer-Ladewig, aaO, RdNr 4 zu § 161; BSG SozR 1500 § 161 Nr 2). Im Gegensatz zum Rechtsmittel ist sie aber – im Regelfall – dem Prozeßgegner zu erteilen und dem Gericht gegenüber lediglich nachzuweisen (vgl dazu § 161 Abs 1 Sätze 1 und 3 SGG). Ist sie – wie hier – unmittelbar dem Prozeßbevollmächtigten des Prozeßgegners gegenüber durch Telefax erklärt worden und war zwischen Erklärenden und Erklärungsempfänger keine Mittelsperson eingeschaltet, deren Verhalten den Inhalt oder die Übermittlung der Erklärung beeinflussen konnte, so bestehen gegen die Erteilung der Zustimmung durch Telefax direkt an den Prozeßgegner ebensowenig Bedenken wie gegen die Einlegung eines – gerichtsempfangsbedürftigen – Rechtsmittels durch Telefax beim Gericht (vgl dazu auch BSGE 5, 3 ff zur telegrafisch erteilten Zustimmung).
Was die zitierte Rechtsprechung zur Prozeßvollmacht betrifft, so handelt es sich zwar auch bei dieser um eine Prozeßhandlung, die (regelmäßig) einer Privatperson gegenüber vorzunehmen und dem Gericht gegenüber lediglich nachzuweisen ist. Bei ihr sind aber die Verfälschungsgefahr und das entsprechende Sicherheitsbedürfnis von Gericht und Prozeßbeteiligten erheblich größer als bei der Zustimmungserklärung zur Sprungrevision. Denn der Kopie oder Fernkopie einer Prozeßvollmacht sieht man es häufig nicht an, ob sie von einer möglicherweise für andere Zwecke erstellten Prozeßvollmacht oder deren Kopie erstellt worden ist (vgl Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl, RdNr 29 zu § 62). Diese Überlegung trifft auf die Zustimmungserklärung zur Einlegung der Sprungrevision nicht zu, weil hier in aller Regel die Rechtssache, auf die sich diese Prozeßerklärung bezieht, eindeutig bezeichnet und die Gefahr einer Fälschung als sehr gering anzusehen ist. Von der Vorlage einer gefälschten Zustimmungserklärung durch den Revisionsführer würde der Rechtsmittelgegner alsbald erfahren und könnte sich dagegen zur Wehr setzen.
Der 14b-Senat des BSG hat zwar – in Abweichung von der in seinem Urteil vom 24. März 1992 (BSGE 70, 197, 198 = SozR 3-7833 § 1 Nr 7) geäußerten Ansicht – nunmehr in der Entscheidung vom 3. November 1993 (SozR 3-6935 Allg Nr 1) Bedenken dagegen geäußert, die per Telefax erteilte Zustimmung zum Antrag auf nachträgliche Zulassung der Sprungrevision als formgerecht anzusehen. Er ist diesen – damals nicht entscheidungserheblichen (BSGE 51, 23) – Bedenken jedoch nicht weiter nachgegangen. In seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1993 (USK 93125) hat der 14a-Senat des BSG die Frage ausdrücklich offengelassen.
Auch die Entscheidung des 2. Senats des BSG vom 10. März 1994 (USK 9473) steht der Annahme der Zulässigkeit der Sprungrevision im vorliegenden Falle nicht entgegen. In dem vom 2. Senat entschiedenen Fall war dem Gericht nicht die im Wege des Telefax an den Revisionskläger gelangte Zustimmungserklärung selbst, sondern nur deren unbeglaubigte Kopie vorgelegt worden. Daß eine solche Kopie die erforderliche Form nicht wahrt, ergibt sich aus folgender Überlegung: Schon die Kopie der Originalzustimmungserklärung würde nicht ausreichen. Deshalb kann die Kopie eines Telefax die Form erst recht nicht wahren (vgl auch BSG SozR 1500 § 161 Nr 3 und SozR 3-8570 § 11 Nr 2). Dabei ist die Unterscheidung zwischen einer gewöhnlichen Kopie und einer Fernkopie berechtigt. Denn die gewöhnliche Kopie (“Nahkopie”) stellt keine Form der Nachrichtenübermittlung dar. Sie entsteht in der Regel dort, wo sich auch das Original des kopierten Schriftstückes befindet, und ihre Übersendung nimmt gewöhnlich dieselbe Zeit in Anspruch wie diejenige des Originals. Ihr fehlt zugleich die Transportfunktion und die Beschleunigungsfunktion der Fernkopie. Für ihre Verwendung besteht daher im Rechts- und Geschäftsverkehr kein Bedürfnis. Wird sie dennoch zur Abgabe einer Erklärung benutzt drangt sich stets die Frage auf, weshalb nicht das Original verwendet wurde. Deswegen ist der Beweiswert einer Nahkopie – im Vergleich zur Fernkopie – von vornherein gemindert.
Die Revision ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß bei ihm die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich H festgestellt werden. Er ist nicht hilflos, weil er nicht zu dem in § 33b Abs 3 Satz 3 Abs 6 Satz 2 Einkommensteuergesetz beschriebenen Kreis von Personen gehört, die für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden alltäglichen Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz fremder Hilfe dauernd bedürfen. Allerdings können auch gehörlos geborene oder vor Spracherwerb ertaubte Personen hilflos iS dieser Vorschrift sein, obwohl sie nur bei einer Verrichtung des täglichen Lebens – nämlich bei der erforderlichen Kommunikation – fremder Hilfe bedürfen. Es kann ausreichen, daß der Behinderte in einem entscheidenden und zentralen Bereich hilfsbedürftig ist, wenn dieser Hilfebedarf die gesamte Lebensführung prägt. Das trifft, wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 72, 285, 290 = SozR 3-3870 § 4 Nr 6), jedenfalls auf Personen, die vor dem Spracherwerb ertaubt sind, zu, solange sie eine erste Ausbildung durchlaufen. Bei ihnen prägt das Kommunikationsdefizit die gesamte Lebensführung, weil in dieser Lebensspanne Lernen sowie Kenntnis- und Fähigkeitserwerb noch zu den zentralen Verrichtungen des täglichen Lebens gehören.
Der Kläger hat die Ausbildung zum Maler bereits Ende August 1965, also vor mehr als 30 Jahren abgeschlossen. Zwar bewirkt sein Kommunikationsmangel weiterhin im beruflichen und privaten Leben eine erhebliche Behinderung, weshalb ihm auch ein GdB von 100 – und damit ein steuermindernder Pauschbetrag für besondere Belastungen in Höhe von jährlich 2.760,-- DM – zusteht. Neben dieser Steuerermäßigung besteht bei ihm aber kein weiterer Hilfsbedarf in dem Umfang, wie ihn das Einkommensteuerrecht für den Nachteilsausgleich H und den daran geknüpften mehr als doppelt so hohen Pauschbetrag von 7.200,-- DM jährlich voraussetzt.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die allgemeine Überlegung, daß heutzutage in der Regel jeder Berufstätige berufsbegleitend und lebenslang neue Fähigkeiten erlernen und weiteres Fachwissen erwerben muß. Es mag zutreffen, daß nur noch in seltenen Fällen mit den einmal während einer zurückliegenden Berufsausbildung erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen eine gesicherte Stellung im Beruf erreicht, gesichert und auf Dauer behauptet werden kann. Ohne daß hier der Frage nachgegangen zu werden braucht, ob die Tätigkeit eines Malers zu diesen “seltenen Fällen” gehört, läßt sich aber aus der Notwendigkeit berufsbegleitenden Lernens nicht allgemein der Schluß ziehen, daß ein Gehörloser lebenslang hilflos iS des Einkommensteuerrechts bleibt. Das würde nur dann gelten, wenn seine Lebensführung wegen der Notwendigkeit der ständigen Anpassung seiner beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Kommunikationsdefizit weiterhin geprägt bliebe. Daran fehlt es aber, weil zu den zentralen Verrichtungen des täglichen Lebens eines Arbeitnehmers regelmäßig nicht die Anpassung und Erweiterung seiner beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten gehört, sondern die Verrichtung von Arbeiten im erlernten Beruf.
Allerdings ist nicht ausgeschlossen, daß ein Gehörloser nach Wegfall der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich H mit Abschluß der Erstausbildung und anschließender beruflicher Integration, erneut hilflos werden kann. Davon geht auch der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) in seinem RdSchr vom 27. April 1994 (BArbl 1994 6/69) aus. Danach besteht bei einem Gehörlosen nicht nur während seiner beruflichen Erstausbildung Hilflosigkeit, sondern auch während einer Weiterbildung und während vergleichbarer Maßnahmen der beruflichen Bildung. Nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des SG bestand für den Kläger jedoch bisher keinerlei Notwendigkeit, sich beruflichen Umschulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen zu unterziehen.
Der Kläger gehört auch nicht zu den Gehörlosen, bei denen die Kommunikationsstörung aus sonstigen – atypischen – Gründen eine lebenslange Hilflosigkeit bedingt. Solche Fallgestaltungen sind etwa in Betracht zu ziehen, wenn der Gehörlose wegen Minderbegabung, einer geistigen Behinderung oder einer zusätzlichen Gesundheitsstörung nicht in der Lage ist, das Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten mit der hörenden Umwelt zu erlernen, das bei einem erfolgreichen Besuch der Gehörlosenschule vermittelt wird. Da bei dem Kläger lediglich “Taubstummheit” festgestellt ist und er die Gehörlosenschule mit Erfolg besucht hat, ist er in der Lage, schriftliche Informationen aufzunehmen und sich – wenn auch stark eingeschränkt – mit anderen Menschen sogar ohne Gebärdendolmetscher zu verständigen. Der Abschluß einer berufsqualifizierten Ausbildung markiert, gleichgültig, in welchem Lebensalter er erreicht wird, und gleichgültig, ob es sich um eine Lehre, eine Fachschulausbildung oder ein Hochschulstudium handelt, das Ende der seit “Beginn der Frühförderung” (vgl Nr 22 Abs 4 Buchst h der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1983 ≪AHP≫) bestehenden Hilflosigkeit. Von diesem Zeitpunkt an ist Hilflosigkeit nur noch aufgrund besonderer – hier nicht vorliegender – Umstände anzunehmen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 193 SGG.
Fundstellen