Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL bei einer vor dem 1.1.1991 aus Polen nach Deutschland zugezogenen Versicherten, die nachfolgend zwar ihren Wohnsitz für mehrere Jahre in einem benachbarten Mitgliedstaat der EU genommen hatte, dabei aber als Grenzgängerin durchgehend in Deutschland beschäftigt war
Leitsatz (amtlich)
Eine vor dem 1.1.1991 aus Polen nach Deutschland übergesiedelte Aussiedlerin, die zeitweilig in einen anderen Mitgliedstaat umzieht, aber von dort als Grenzgängerin ihre Beschäftigung in Deutschland fortführt und später wieder hier wohnt, ist mit Rücksicht auf die europarechtlich verbürgte Arbeitnehmerfreizügigkeit hinsichtlich ihrer Rentenansprüche so zu behandeln, als habe sie ihren Wohnort in Deutschland beibehalten mit der Folge, dass weder die Rentenanwartschaften nach dem deutsch-polnischen Abkommen über Renten- und Unfallversicherung von 1975 (juris: RV/UVAbk POL) verloren gehen noch die Kürzung für nach Fremdrentenrecht in der deutschen Rente berücksichtigte polnische Versicherungszeiten wirksam wird.
Normenkette
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB VI § 55 Abs. 1 S. 2, § 237a; BVFG § 1 Abs. 2 Nr. 3; FRG § 1 Buchst. a, §§ 15, 22 Abs. 4, § 31; FANG Art. 6 § 4 Abs. 5; RV/UVAbk POL Art. 4; RV/UVAbkPOLG Art. 2 Abs. 1 S. 1; SozSichAbk POL Art. 27 Abs. 2; EG Art. 17-18, 39, 42; AEUV Art. 20-21, 45, 48; EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. b, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Buchst. c, Art. 6-7, 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2 Buchst. a, Art. 46a, Art. 46aff; EGV 883/2004 Art. 1 Buchst. f., Art. 7-8, 11 Abs. 3 Buchst. a, Art. 53, 53 ff.
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2013 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für alle Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Klägerin Anspruch auf Altersrente für Frauen ohne Kürzung der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzurechnenden Entgeltpunkte (EP) für ihre in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten um 40 % hat.
Die im Jahr 1948 in Polen geborene Klägerin war dort seit 1966 zunächst als Hilfsschwester in einem Krankenhaus, seit 1968 als Telefonistin und Arbeiterin in einem Bergwerk beschäftigt. Im Juni 1989 siedelte sie nach Deutschland über und wurde hier als Vertriebene (Vertriebenenausweis A) mit deutscher Staatsangehörigkeit durch Aufnahme als Aussiedler anerkannt. Sie ließ sich im Großraum Aachen nieder, wo sie bis zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Jahr 2009 durchgehend in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war. Im September 1994 verlegte sie ihren Wohnsitz nach K. (Niederlande) und setzte von dort aus als Grenzgängerin ihre Berufstätigkeit in Deutschland fort; im Dezember 1999 zog sie nach A. zurück.
Der beklagte Rentenversicherungsträger bewilligte der Klägerin ab 1.7.2009 Altersrente für Frauen mit einem monatlichen Zahlbetrag von zunächst 811,46 Euro (Rentenbescheid vom 16.6.2009). Dabei verminderte er die nach dem FRG zu berücksichtigenden EP für die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten von Dezember 1966 bis Juni 1989 um 40 % (Faktor 0,6). Den hiergegen und gegen die Zuordnung der Zeit von Juni 1975 bis Juni 1989 zur Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.10.2010).
Das SG Aachen hat den Bescheid vom 16.6.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2010 geändert und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden (die Zuordnung zu den Qualifikationsgruppen betreffenden) Klage verurteilt, die Altersrente der Klägerin ohne Multiplikation der für den Zeitraum vom 21.12.1966 bis zum 7.6.1989 ermittelten EP mit dem Faktor 0,6 neu zu berechnen (Urteil vom 24.8.2012). Die Kürzungsvorschrift in § 22 Abs 4 FRG sei im Fall der Klägerin aufgrund der Ausnahmeregelung in Art 6 § 4 Abs 5 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) nicht anwendbar, weil diese nach Maßgabe des Abkommens vom 8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit (Abk Polen SozSich) noch eine Anwartschaft auf der Grundlage des Abkommens vom 9.10.1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (Abk Polen RV/UV) habe. Aufgrund einer unionsrechtskonformen Auslegung unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 AEUV) sei davon auszugehen, dass die Klägerin trotz Verlegung ihres Wohnorts von 1994 bis 1999 in die Niederlande ihren Wohnsitz iS von Art 27 Abs 2 Abk Polen SozSich in Deutschland beibehalten habe.
Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des SG Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat sie auf Anforderung des Gerichts eine Probeberechnung der Rente der Klägerin unter Berücksichtigung der in Polen zurückgelegten Zeiten nach dem Abk Polen RV/UV erstellt. Dabei hat sich ein um ca 125 Euro höherer monatlicher Zahlbetrag ergeben. Das LSG hat die Entscheidung des SG geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen (Urteil vom 28.5.2013 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 11.10.2013). Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Anwendung der Kürzungsregelung nach § 22 Abs 4 FRG sei im Fall der Klägerin nicht aufgrund der Übergangsbestimmung in Art 6 § 4 Abs 5 FANG ausgeschlossen. Weil diese sich nicht ununterbrochen in Deutschland aufgehalten, sondern ihren Wohnsitz zeitweise in die Niederlande verlegt habe, habe sie ihre Rechtsposition aus Art 27 Abs 2 Abk Polen SozSich dauerhaft verloren, selbst wenn sie weiterhin in Deutschland gearbeitet habe. Vorrangige europarechtliche Vorschriften stünden diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Anwendung europäischen Primärrechts auf einen nicht dem europäischen Recht unterliegenden, sondern vielmehr wirksam abweichend geregelten Sachverhalt sei ausgeschlossen. Im Übrigen sei das Recht auf Freizügigkeit hier gar nicht berührt, weil die Weitergeltung des Abk Polen RV/UV nur solche Personen betreffe, die ihren Wohnsitz seit dem 1.1.1991 beibehalten und damit gerade keinen Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemacht hätten. Ungeachtet dessen sei die nur beschränkte Weitergeltung der günstigen Regelungen des Abk Polen RV/UV für einen begrenzten Personenkreis mit den in den europäischen Verträgen allen Unionsbürgern garantierten Grundfreiheiten vereinbar, weil damit in geeigneter und nicht unverhältnismäßiger Weise ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt werde. Es sei nicht erforderlich, zugunsten von Personen mit Anwartschaften aus dem Abk Polen RV/UV, die nach dem 31.12.1990 von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, von dem Recht der sozialrechtlichen Koordinierung abzuweichen, das für alle übrigen Unionsbürger bei Wahrnehmung der Freizügigkeit gelte.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine fehlerhafte Anwendung des § 22 Abs 4 FRG sowie der Begriffe "Wohnort beibehalten" in Art 27 Abs 2 S 1 Abk Polen SozSich. Maßgebend für deren Auslegung sei nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Sinn und Zweck der Regelung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin zwischen 1994 und 1999 nur in geringem Maß in den Niederlanden, überwiegend jedoch in Deutschland aufgehalten habe, wo sie ihre gesamten sozialen Kontakte gepflegt habe. Zudem habe sie ihre Berufstätigkeit in Deutschland und damit die Einbindung in das hiesige Sozialversicherungssystem nie aufgegeben. Die vom LSG vorgenommene Auslegung führe hingegen zu einer Verletzung des Primärrechts der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art 45 AEUV, wie es in der Rechtsprechung des EuGH näher konkretisiert worden sei (Hinweis auf das Urteil vom 18.12.2007 - C-396/05 ua ≪Habelt/Möser/Wachter≫, Slg 2007, I-11895 = SozR 4-6035 Art 42 Nr 2). Mit Rücksicht darauf sei zu gewährleisten, dass Personen, die bereits vor dem 1.1.1991 in Deutschland oder Polen gewohnt hätten, ihre Rechte aus dem Abk Polen RV/UV bei Wahrnehmung des Freizügigkeitsrechts nicht verlören, solange sie dem Sozialversicherungssystem des betreffenden Staates unterworfen blieben. Deshalb sei die Klägerin wie ein Arbeitnehmer zu behandeln, der seinen Wohnsitz auch nach dem 31.12.1990 in Deutschland beibehalten habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2013 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24. August 2012 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, dass sich das Urteil des EuGH vom 18.12.2007 ausschließlich mit der Frage des Leistungsexports von FRG-Renten in Staaten der Europäischen Union befasse, das bilaterale Abk Polen RV/UV jedoch nicht berühre.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI) ohne den Abschlag von 40 % auf nach dem FRG zu berücksichtigende EP für ihre in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten. Die Kürzungsregelung in § 22 Abs 4 FRG kommt in ihrem Fall gemäß der Übergangsbestimmung in Art 6 § 4 Abs 5 FANG nicht zur Anwendung, weil der Klägerin bei Beginn ihrer Altersrente nach Maßgabe von Art 27 Abk Polen SozSich noch eine Rentenanwartschaft auf der Grundlage des Abk Polen RV/UV zustand. Aus der gebotenen europarechtskonformen Anwendung des Art 27 Abs 2 S 1 Abk Polen SozSich folgt, dass diese Rentenanwartschaft nicht unterging, während die Klägerin zeitweilig von 1994 bis 1999 als Grenzgängerin in den Niederlanden wohnte. Dementsprechend war das Urteil des LSG aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen (§ 170 Abs 2 S 1 SGG).
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 iVm § 56 SGG) gegen den eine höhere Altersrente für Frauen versagenden Rentenbescheid vom 16.6.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2010 nur noch insoweit, als die Anwendung der Kürzungsregelung des § 22 Abs 4 FRG im Streit steht. Soweit sich die Klägerin vor dem SG auch noch gegen die Zuordnung ihrer Beschäftigungen in Polen von Juni 1975 bis Juni 1989 zur Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI gewandt hat, hat sie - nach diesbezüglicher Abweisung der Klage durch das SG - diesen Gesichtspunkt weder im Berufungsverfahren noch in ihrer Revisionsbegründung weiter verfolgt. Damit hat sie den Streitgegenstand des Verfahrens auf einen abtrennbaren, tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des ursprünglich umfassend geltend gemachten Anspruchs auf höhere Rente beschränkt. Diese Beschränkung ist auch vom Revisionsgericht zu beachten (vgl BSG Urteil vom 18.5.2006 - B 9a V 2/05 R - SozR 4-3100 § 1 Nr 3 RdNr 17 f; BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 5 R 88/11 R - BSGE 111, 107 = SozR 4-2600 § 233 Nr 2, RdNr 12; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 11).
2. Rechtsgrundlage für das Verlangen der Klägerin auf Nichtanwendung der Kürzungsanordnung in § 22 Abs 4 FRG ist die Übergangsvorschrift in Art 6 § 4 Abs 5 FANG (idF von Art 4 Nr 2 Buchst b des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.9.1996 - BGBI I 1461). Nach dieser Vorschrift findet § 22 Abs 4 FRG in der ab 1.1.1992 sowie in der vom 7.5.1996 an geltenden Fassung keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßgabe des Abk Polen SozSich Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abk Polen RV/UV haben.
Dabei bezieht sich die Kürzungsregelung in § 22 Abs 4 FRG auf alle nach § 22 Abs 1 und 3 FRG maßgeblichen EP, mithin auf diejenigen EP, welche für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art zu ermitteln sind. Die Klägerin hat als in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Vertriebene (§ 1 Buchst a FRG iVm § 1 Abs 2 Nr 3 BVFG, s hierzu BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R - SozR 4-5050 § 15 Nr 3 RdNr 21) bereits in unmittelbarer Anwendung von § 15 FRG - und somit unabhängig von der Frage, ob ihr auch nach zwischenstaatlichem Recht gemäß dem Abk Polen RV/UV Rentenleistungen entsprechend den Regelungen des FRG zustehen - Anspruch auf Berücksichtigung ihrer beim Rentenversicherungsträger in Polen zurückgelegten Beitragszeiten als Zeiten, die in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gemäß § 55 Abs 1 S 2 SGB VI den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Schon aufgrund dieser allein auf innerstaatlichem Recht beruhenden "Eingliederung" (auch "reine" FRG-Zeiten genannt, vgl Poletzky/Pflaum, Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Polen vom 9.10.1975, Nachtrag zur 2. Aufl der Polenbroschüre, Stand 31.12.1998, Teil C Abschn 7 Ziff 7.2.6) ist ihre Rente im Grundsatz so zu berechnen, als ob sie ihr gesamtes Erwerbsleben - also auch die in Polen absolvierten Zeiten - rentenrechtlich in Deutschland zurückgelegt hätte. Allerdings ist für sie, da ihre Altersrente im Jahr 2009 und somit sowohl nach dem 30.9.1996 als auch nach Auslaufen der Übergangsregelung am 30.6.2000 begann (vgl Art 6 § 4c Abs 1 und 2 FANG - s hierzu BSG Urteil vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 R - SozR 4-5050 § 22 Nr 10 RdNr 19 ff, sowie BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 15.7.2010 - 1 BvR 1201/10 - SozR 4-5050 § 22 Nr 11), der Umfang dieser Eingliederung aufgrund des nunmehr voll wirksamen Abschlags nach § 22 Abs 4 FRG grundsätzlich um 40 % zurückgenommen (zur historischen Entwicklung s BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 97 ff = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 2 ff). Von dieser Leistungsabsenkung für "reine" FRG-Zeiten bleiben jedoch Inhaber von Ansprüchen und Anwartschaften nach dem FRG, die (auch) auf dem Abk Polen RV/UV gründen, gemäß Art 6 § 4 Abs 5 FANG mit Rücksicht auf den völkerrechtlichen Grundsatz der Gegenseitigkeit verschont (zur Vereinbarkeit dieser privilegierenden Regelung mit Art 3 Abs 1 GG s BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 130 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5, RdNr 97).
3. Die Klägerin erfüllt die in Art 6 § 4 Abs 5 FANG genannten Voraussetzungen für die Nichtanwendung der Kürzungsvorschrift in § 22 Abs 4 FRG. Bei Beginn ihrer Altersrente für Frauen am 1.7.2009 stand ihr mit Rücksicht auf europarechtliche Vorgaben nach Maßgabe des Abk Polen SozSich weiterhin eine Rentenanwartschaft auf der Grundlage des Abk Polen RV/UV zu.
a) Zunächst hatte die Klägerin ab dem Zeitpunkt ihrer Übersiedlung nach Deutschland im Juni 1989 aufgrund der Bestimmungen des Abk Polen RV/UV (s insbesondere Art 4 Abs 1 bis 3) nur noch eine Anwartschaft auf Rentenleistungen gegenüber einem deutschen Rentenversicherungsträger nach den für diesen maßgeblichen Vorschriften. Nach Art 2 Abs 1 des Gesetzes zu dem Abk Polen RV/UV (AbkG - idF vom 12.3.1976, BGBl II 393) waren hierfür Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen GRV in entsprechender Anwendung des FANG vom 25.2.1960 zu berücksichtigen, "solange der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt".
b) Mit Inkrafttreten des Abk Polen SozSich vom 8.12.1990 (BGBl II 1991, 743), das nunmehr auch im Verhältnis zwischen Polen und Deutschland das im Bereich des europäischen koordinierenden Sozialrechts für Geldleistungen normierte Leistungsexportprinzip (anteilige Rentenzahlung aus jeder nationalen Rentenkasse bei Zusammenrechnung der für eine Rentenleistung erforderlichen Versicherungszeiten, vgl Art 10 Abs 1, Art 44 ff EWGV 1408/71) einführte, verlor die Klägerin die Rentenanwartschaft in der deutschen GRV nach den noch dem Eingliederungsprinzip verpflichteten Regelungen des Abk Polen RV/UV nicht. Vielmehr blieb aufgrund der Übergangs- und Schlussbestimmungen des neuen Abk Polen SozSich das bisherige Abk Polen RV/UV unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin anwendbar. Insbesondere bestimmte Art 27 Abs 2 S 1 Abk Polen SozSich, dass vor dem 1.1.1991 aufgrund des Abk Polen RV/UV von Personen in einem Vertragsstaat erworbene Ansprüche und Anwartschaften durch die neuen Regelungen des Abk Polen SozSich nicht berührt werden, solange diese Personen auch nach dem 31.12.1990 ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten. Hiernach war die Klägerin auch nach Inkrafttreten des Abk Polen SozSich zum 1.10.1991 (BGBl II 1991, 1072) weiterhin Berechtigte einer Rentenanwartschaft auf der Grundlage des Abk Polen RV/UV.
c) Dieser Rentenanwartschaft steht nicht entgegen, dass die Klägerin im September 1994 in den zu den Niederlanden gehörenden Teil der Grenzregion nach K. umzog, wo sie mit ihrer Familie bis zum Rückumzug nach A. im Dezember 1999 wohnte, während sie ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin in Deutschland - in dieser Zeit nunmehr als sog Grenzgängerin - nachging.
aa) Allerdings blieb die Rentenanwartschaft nach dem Abk Polen RV/UV gemäß dem Wortlaut der Übergangsvorschrift in Art 27 Abs 2 S 1 Abk Polen SozSich nur unberührt, solange die begünstigte Person "auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten" hat. In gleicher Weise bestimmte auch Art 2 Abs 1 S 1 AbkG Polen RV/UV (nunmehr in der ab 23.6.1991 geltenden Fassung von Art 2 Nr 1 des Gesetzes vom 18.6.1991 zum Abk Polen SozSich, BGBl II 741), dass nach polnischem Rentenrecht maßgebliche Zeiten bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen GRV in Anwendung des FRG und des FANG zu berücksichtigen sind, "solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 wohnt". Dabei ist unter den Begriffen "Wohnort" bzw "wohnen" im Sinne dieser Regelungen in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zu verstehen (vgl Art 1 Nr 10 Abk Polen SozSich bzw Art 1 Nr 2 Abk Polen RV/UV - s hierzu näher Senatsurteil vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - Juris RdNr 21 ff), wie er in § 30 Abs 3 S 2 SGB I näher umschrieben ist.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, welche die Klägerin als solche nicht mit Revisionsgründen angegriffen hat (sie wendet sich gegen deren rechtliche Einordnung durch das Berufungsgericht) und die somit für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), hatte die Klägerin im Zeitraum von 1994 bis 1999 ihren Wohnort bzw gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden begründet, wo sie ihre Wohnung hatte, gemeldet war und wohin sie gewöhnlich täglich zurückkehrte. Weiterhin hat das LSG festgestellt, dass es während dieser Zeit keinen Ort in Deutschland gab, an dem sie sich nicht lediglich vorübergehend - etwa am Arbeitsplatz - aufhielt. Aufgrund dieser Umstände steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Klägerin im Jahr 1994 ihren Wohnort in Deutschland aufgab und in den Niederlanden neu begründete, ehe sie ihn im Jahr 1999 erneut nach Deutschland verlegte.
bb) Der (tatsächliche) Wohnsitz in den Niederlanden ist in der vorliegenden Fallgestaltung unter Beachtung europarechtlicher Vorgaben jedoch so zu behandeln, als habe die Klägerin auch in dieser Zeit in Deutschland gewohnt und somit ihren Wohnort hier beibehalten. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
(1) Die europarechtlich verbürgte Unionsbürgerschaft (Art 17 EGVtr, nunmehr Art 20 AEUV) garantiert insbesondere das Recht auf Freizügigkeit (Art 18 EGVtr, nunmehr Art 21 AEUV), mithin das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unter den im Vertrag sowie den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Dieses allgemeine Freizügigkeitsrecht hat in den speziellen Bestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 39 ff EGVtr, nunmehr Art 45 ff AEUV) eine besondere Ausprägung erfahren (vgl EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 ≪Wencel≫, ZESAR 2013, 456 RdNr 67). Nähere Bedingungen für die Wahrnehmung der Arbeitnehmerfreizügigkeit enthalten die auf der Grundlage von Art 42 EGVtr (nunmehr Art 48 AEUV) erlassenen sekundärrechtlichen Regelungen zur Koordinierung der innerstaatlichen Vorschriften über soziale Sicherheit in der EWGV 1408/71 (s hierzu den ersten Erwägungsgrund in der Präambel zur EWGV 1408/71; vgl auch EuGH Urteil vom 23.11.2000 - C-135/99 ≪Elsen≫, Slg 2000, I-10409 RdNr 35 = SozR 3-2600 § 56 Nr 14 S 78 f). Deren Bestimmungen sind im Lichte der Art 39, 42 EGVtr so auszulegen, dass Wanderarbeitnehmer nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürfen, weil sie das ihnen vom EGVtr verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben (EuGH Urteil vom 20.5.2008 - C-352/06 ≪Bosmann≫, Slg 2008, I-3827 = ZESAR 2008, 455, RdNr 29).
(2) Den Mitgliedstaaten kommt allerdings nach wie vor die Befugnis zu, die näheren Voraussetzungen für den Erwerb von Rentenanwartschaften und Ansprüchen im nationalen Recht festzulegen (EuGH Urteil vom 3.3.2011 - C-440/09 ≪Tomaszewska≫, Slg 2011, I-1033 RdNr 23 f). Hierbei sind sie jedoch nicht völlig frei, sondern verpflichtet, das Unionsrecht und insbesondere das mit der EWGV 1408/71 verfolgte Ziel sowie die Grundsätze zu beachten, auf die diese Verordnung gestützt ist (EuGH Urteil vom 3.3.2011 ≪Tomaszewska≫, aaO RdNr 27; EuGH Urteil vom 18.4.2013 - C-548/11 ≪Mulders≫, ZESAR 2013, 331 RdNr 38). Dazu gehört vor allem auch der Grundsatz, dass Geldleistungen ua für den Fall des Alters, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ein Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt oder entzogen werden dürfen, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt - es sei denn, in der Verordnung selbst wäre anderes bestimmt (Art 10 Abs 1 EWGV 1408/71 - nunmehr Art 7 EGV 883/2004). Die Mitgliedstaaten haben im Rahmen ihrer Gesetzgebung somit insbesondere die Gleichbehandlung aller in ihrem Gebiet erwerbstätigen Arbeitnehmer bestmöglich zu gewährleisten und Nachteile für diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, abzuwenden (EuGH Urteil vom 18.12.2014 - C-523/13 ≪Larcher≫, NZS 2015, 102 RdNr 49). Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich in einer dem Unionsrecht entsprechenden Weise auszulegen, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten (EuGH Urteil vom 18.12.2014 - C-523/13 ≪Larcher≫, aaO RdNr 44; zum Anwendungsvorrang des europäischen Rechts s auch BVerfG Beschluss vom 6.7.2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286, 301 ff; BVerfG Beschluss vom 14.1.2014 - 2 BvR 2728/13 ua - BVerfGE 134, 366 RdNr 17 ff).
(3) Die genannten europarechtlichen Vorgaben stehen somit im Grundsatz einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegen, die Nachteile - hier: eine Kürzung von Rentenleistungen - allein daran knüpft, dass der Berechtigte von seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch macht. Eine solche nationale Regelung lässt sich nach dem Unionsrecht nur dann rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (EuGH Urteil vom 21.7.2011 - C-503/09 ≪Stewart≫, Slg 2011, I-6497 = ZESAR 2012, 92 RdNr 86 f; EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 ≪Wencel≫, ZESAR 2013, 456 RdNr 70; s auch EuGH Urteil vom 18.12.2014 - C-523/13 ≪Larcher≫, NZS 2015, 102 RdNr 56 ff sowie Leitsatz 2). Dies zu beurteilen ist allein Sache des nationalen Gerichts (EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 ≪Wencel≫, ZESAR 2013, 456 RdNr 71).
(4) Die Klägerin konnte sich auf die Regelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art 39 EGVtr nach Maßgabe der Bedingungen der EWGV 1408/71 berufen, als sie im Jahr 1994 ihren Wohnort in die Niederlande verlegte. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Recht auf Freizügigkeit sei in ihrem Fall nicht berührt, weil kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorgelegen habe, trifft nicht zu. Die Klägerin kam als deutsche Staatsangehörige in den Genuss der Rechte aus der Unionsbürgerschaft (Art 17 Abs 1 S 2 EGVtr) und unterfiel als Arbeitnehmerin hinsichtlich der Leistungen bei Alter dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der EWGV 1408/71 (dort Art 2 Abs 1 sowie Art 4 Abs 1 Buchst c). Der Umstand, dass sie aus berufsfremden Gründen - im Hinblick auf günstigere Immobilienpreise - ihren Wohnort in den Niederlanden nahm, den Arbeitsplatz aber durchgängig in Deutschland beibehielt, rechtfertigt es nicht, ihr die Eigenschaft als Wanderarbeitnehmerin abzusprechen. Vielmehr machte sie mit der Verlegung ihres Wohnsitzes in die Niederlande bei weiterer - von da an grenzüberschreitender - Berufstätigkeit in Deutschland von ihrem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer umfassend Gebrauch (vgl EuGH Urteil vom 18.7.2007 - C-212/05 ≪Hartmann≫, Slg 2007, I-6303 = ZESAR 2008, 93 RdNr 18). Sie war nunmehr als "Grenzgängerin" (vgl die Definition in Art 1 Buchst b EWGV 1408/71 bzw in Art 1 Buchst f EGV 883/2004) tätig.
(5) Für die Klägerin galt deshalb während der gesamten Dauer ihres Wohnsitzes in den Niederlanden (1994 bis 1999) aufgrund ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin gemäß Art 13 Abs 2 Buchst a EWGV 1408/71 (nunmehr Art 11 Abs 3 Buchst a EGV 883/2004) die Regel, dass sie nur den sozialrechtlichen Vorschriften jenes Mitgliedstaats unterlag, in dem sie ihre Beschäftigung ausübte (vgl EuGH Urteil vom 5.2.2015 - C-655/13 ≪Mertens≫, NZS 2015, 261 RdNr 19). Das war durchgängig das Recht der Bundesrepublik Deutschland. In einer solchen Konstellation schließt es die zentrale Vorschrift in Art 10 Abs 1 EWGV 1408/71 ("Aufhebung der Wohnortklauseln" - nunmehr Art 7 EGV 883/2004) aber grundsätzlich aus, dass Geldleistungen bei Alter, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - hier: Deutschlands - Anspruch besteht, nur deshalb gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, weil der Berechtigte zeitweilig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung der Altersrente verpflichtete Träger seinen Sitz hat (s hierzu auch die sechste Erwägung in der Präambel zur EWGV 1408/71: "Die Koordinierungsregeln sollen Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen"). Auch der EuGH hat in diesem Sinne wiederholt zu rentenrechtlichen Sachverhalten entschieden, dass der Zweck der Regelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit verfehlt würde, wenn Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, allein wegen der Verlegung ihres Wohnorts in einen anderen Mitgliedstaat nach nationalem Recht eingeräumte Vorteile automatisch verlieren würden (EuGH Urteil vom 23.11.2000 - C-135/99 ≪Elsen≫, Slg 2000, I-10409 RdNr 34 = SozR 3-2600 § 56 Nr 14 S 79; EuGH Urteil vom 18.4.2013 - C-548/11 ≪Mulders≫, ZESAR 2013, 331 RdNr 45).
(6) Die Regelung in Art 6 § 4 Abs 5 FANG würde bei wortlautgetreuer Anwendung im Zusammenwirken mit Art 27 Abs 2 S 1 Abk Polen SozSich und Art 2 Abs 1 S 1 AbkG Polen RV/UV dazu führen, dass eine Berechtigte mit Rentenanwartschaften nach dem FRG wie die Klägerin, der diese Anwartschaften nach Übergangsrecht zugleich auch noch auf Grundlage des Abk Polen RV/UV zustand, die diesem Personenkreis gewährte Freistellung der FRG-Rentenanwartschaften von dem Abschlag um 40 % automatisch auch dann verlieren würde, wenn sie von ihrem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch macht und ihren Wohnort zeitweilig in einen anderen Mitgliedstaat verlagert. Hierfür kann der Senat eine tragfähige Rechtfertigung, die - wie oben unter (3) ausgeführt - nach vorrangigem Europarecht erforderlich ist, jedenfalls in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht erkennen. Diese Konstellation ist dadurch gekennzeichnet, dass sich das Sozialrechtsstatut - die Maßgeblichkeit deutschen Sozialrechts - aufgrund der nur vorübergehenden Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat nicht geändert hat und die Klägerin auch im Alter wieder hier wohnt, sodass ein Export der Rentenleistung in einen anderen Mitgliedstaat von vornherein nicht in Betracht kommt.
Bei dem in Rede stehenden Kürzungsmechanismus handelt es sich nicht um eine an sich zulässige Antikumulierungsvorschrift wegen des Zusammentreffens mit Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats. Antikumulierungsregelungen sind nach Maßgabe von Art 46a ff EWGV 1408/71 (nunmehr in Art 53 ff EGV 883/2004) als iS von Art 10 Abs 1 EWGV 1408/71 (bzw Art 7 EGV 883/2004) "andere Bestimmungen" ausdrücklich erlaubt (s hierzu EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 ≪Wencel≫, ZESAR 2013, 456 RdNr 60 ff; vgl auch Bokeloh, ZESAR 2012, 121, 124 f). Eine solche Regelung enthält vielmehr - unabhängig von der hier zu untersuchenden Kürzungsanordnung in § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4 Abs 5 FANG - die Vorschrift des § 31 FRG (s hierzu BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 8/10 R - BSGE 108, 152 = SozR 4-5050 § 31 Nr 1).
Jedenfalls in Bezug auf einen Grenzgänger, der aufgrund von Art 13 Abs 2 Buchst a EWGV 1408/71 (nunmehr Art 11 Abs 3 Buchst a EGV 883/2004) während der gesamten Dauer seines Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat in das Sozial- und insbesondere Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland integriert - gleichsam "eingegliedert" - bleibt, ist kein im Allgemeininteresse liegendes Ziel erkennbar, das allein wegen des vorübergehenden Wohnortwechsels in Ausübung des Freizügigkeitsrechts die Absenkung der FRG-Leistungen rechtfertigen könnte. Soweit das LSG darauf abstellt, dass die noch auf dem Eingliederungsprinzip des Abk Polen RV/UV gründenden Rentenanwartschaften nach dem übereinstimmenden Willen Deutschlands und Polens auch nach Einführung des Leistungsexportprinzips durch das Abk Polen SozSich jedenfalls für diejenigen Personen fortgelten sollten, die bereits vor dem Stichtag 1.1.1991 in einem der beiden Länder wohnten, solange sie dort ansässig bleiben und damit dem Einkommens- und Preisniveau dieses Landes unterliegen (s hierzu BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 17/11 R - BSGE 111, 184 = SozR 4-5075 § 1 Nr 9, RdNr 51), trägt dies in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht. Die Situation eines an seinem Arbeitsplatz in dem Land, in dem er vor dem 1.1.1991 wohnte, verbleibenden und weiterhin in dessen Sozialversicherungssystem integrierten Grenzgängers, der nach diesem Stichtag lediglich den Wohnort vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat verlagert, unterscheidet sich insoweit nicht wesentlich von einer Person, die in dem ursprünglichen Land ununterbrochen wohnen bleibt und damit keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist (vgl EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 ≪Wencel≫, ZESAR 2013, 456 RdNr 71).
Soweit mit der Ausgestaltung der Übergangsregelung in Art 27 Abs 2 Abk Polen SozSich jedoch eine erhebliche finanzielle Belastung insbesondere der Republik Polen durch umfangreiche Leistungsexporte an Berechtigte in Deutschland aufgrund früherer Beschäftigungszeiten in Polen vermieden werden sollte (s hierzu BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 17/11 R - aaO), ist dieser Gesichtspunkt von vornherein nicht geeignet, eine Kürzung der Leistungen der deutschen GRV für ohnehin nach dem FRG zu berücksichtigende polnische Beitragszeiten infolge einer Wahrnehmung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu rechtfertigen. Überdies steht der Export einer von Polen zu zahlenden Rente nach Deutschland nicht im Raum, wenn eine bereits vor dem 1.1.1991 in Deutschland wohnende Berechtigte nach dem Abk Polen RV/UV ihren Wohnort vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat verlagert, aber aufgrund ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin in das deutsche Sozialversicherungssystem eingegliedert bleibt und hier auch als Rentnerin lebt. Schließlich vermag die Überlegung, dass die Beendigung der weiteren Anwendung des Abk Polen RV/UV im hier zu beurteilenden Fall eines nur vorübergehenden Wohnortwechsels in einen anderen Mitgliedstaat und Tätigkeit als Grenzgängerin lediglich zu einer Rechtslage führen würde, wie sie - als kollisionsrechtlicher "Normalzustand" - für alle übrigen die Freizügigkeitsrechte wahrnehmenden Unionsbürger gilt, die hier im Streit stehende Leistungskürzung für FRG-Zeiten nicht zu begründen. Die weitere - wenn auch wertmäßig geringere - Berücksichtigung der in Polen zurückgelegen Zeiten in der deutschen GRV nach § 15 FRG setzt gerade nicht das im Rahmen der sozialrechtlichen Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten der Union grundsätzlich anzuwendende Leistungsexportprinzip um.
(7) Im Ergebnis ist somit Art 6 § 4 Abs 5 FANG aufgrund der genannten europarechtlichen Vorgaben so auszulegen, dass die Kürzung der EP für in Polen zurückgelegte FRG-Zeiten um 40 % gemäß § 22 Abs 4 FRG auch dann keine Anwendung findet, wenn eine Berechtigte mit Rentenanwartschaften nach dem Abk Polen RV/UV nach dem 31.12.1990 ihren Wohnort vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, aufgrund einer fortgeführten Beschäftigung als Grenzgängerin in Deutschland für sie aber weiterhin allein deutsches Rentenrecht anzuwenden und die Rente auch nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu exportieren ist.
d) An dieser Rechtslage hat sich mit dem Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union zum 1.5.2004 nichts geändert. Ab diesem Zeitpunkt ist allerdings auch für die sozialrechtliche Koordinierung zwischen Deutschland und Polen grundsätzlich die EWGV 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (vom 14.6.1971, ABl L 149 vom 5.7.1971, S 2, geändert durch den Vertrag über den Beitritt der Republik Polen und anderer Staaten zur Europäischen Union vom 16.4.2003 - Abschn B Anh II Nr 2 "Freizügigkeit" Abschn A "Soziale Sicherheit" Nr 1, s auch EU-Beitrittsgesetz vom 18.9.2003, BGBl II 1408 iVm Anlageband 1 S 158), zugrunde zu legen. Dasselbe gilt nach den - soweit hier von Bedeutung - weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen der ab 1.5.2010 wirksamen EGV 883/2004 (vom 29.4.2004, ABl EU Nr L 166 vom 30.4.2004 - s dazu Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 17/11 R - BSGE 111, 184 = SozR 4-5075 § 1 Nr 9, RdNr 26 ff, 41; zum zeitlichen Anwendungsbereich s Art 87 Abs 1, 3 und 5 EGV 883/2004).
Nach Art 6 Buchst a EWGV 1408/71 ist diese Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit getreten. Dies betrifft auch die entsprechenden Vereinbarungen zwischen Deutschland und Polen - also auch das Abk Polen SozSich und das Abk Polen RV/UV. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die wie das Abk Polen RV/UV von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung der EWGV 1408/71 geschlossen wurden, bleiben nach Art 7 Abs 2 Buchst c EWGV 1408/71 jedoch weiterhin anwendbar, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen ferner in Anhang III aufgeführt sein. Die genannten Voraussetzungen für eine Fortgeltung von Art 27 Abs 2 bis 4 Abk Polen SozSich - und in diesem Umfang mithin auch des Art 4 Abs 2 Abk Polen RV/UV - sind erfüllt. Insbesondere ist auch in Anhang III Teil A EWGV 1408/71 (idF des Vertrags über den Beitritt der Republik Polen und anderer Staaten zur Europäischen Union vom 16.4.2003) unter der Überschrift "Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin anzuwenden sind (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung)" in Ziff 84 "Deutschland - Polen" unter Buchst a das "Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Artikel 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens vom 8. Dezember 1990 über soziale Sicherheit festgelegten Bedingungen" aufgeführt (zu den ebenfalls erfüllten materiellen Voraussetzungen für eine Fortgeltung vgl Senatsurteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 19 ff; zur Rechtslage nach der EGV 883/2004 s auch Bokeloh, NZS 2015, 321, 325 f). Die Europäische Kommission akzeptierte die Aufnahme der weiteren Anwendung des Abk Polen RV/UV in Anhang III der EWGV 1408/71 insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass dies keinerlei Auswirkungen auf die künftige Inanspruchnahme der Freizügigkeit durch Arbeitnehmer haben werde (so Bokeloh, DRV 2002, 438, 443).
Die aufgrund der Regelung in Art 7 Abs 2 EWGV 1408/71 unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichte weitere - vorrangige - Anwendung des Abk Polen RV/UV darf ihrerseits jedoch nicht mit tragenden Grundsätzen des Unionsrechts kollidieren, die der Regelung, zu der sie gehört, zugrunde liegen (vgl EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 ≪Wencel≫, ZESAR 2013, 456 RdNr 37). Dazu zählt vor allem der Grundsatz der Freizügigkeit, der auf dem fundamentalen Prinzip beruht, dass die Tätigkeit der Union insbesondere die Beseitigung von Hindernissen für den freien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten umfasst (EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 ≪Wencel≫, aaO RdNr 39). An diesen Grundsätzen des Primärrechts sind folglich sowohl die näheren Bestimmungen des Sekundärrechts zu messen, nach denen altes bilaterales Abkommensrecht weiterhin maßgeblich ist bzw dessen weitere Anwendung wegfällt, als auch die in diesem Kontext heranzuziehenden Vorschriften des nationalen Rechts (EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 ≪Wencel≫, aaO RdNr 38, 63 f). Auch insoweit gilt, dass das Unionsrecht jeder nationalen Maßnahme entgegensteht, die - selbst wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist - geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch Unionsangehörige zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, sofern die Maßnahme nicht durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist (EuGH Urteil vom 16.5.2013 - C-589/10 ≪Wencel≫, aaO RdNr 69 f).
Mithin zwingt das ab dem 1.5.2004 auch im Verhältnis zwischen Deutschland und Polen unmittelbar anwendbare europäische Recht zu keiner abweichenden Bewertung. Vielmehr gilt auf dieser Grundlage aus den oben (unter 3. c) näher dargelegten Gründen in gleicher Weise, dass die Kürzung der EP für in Polen zurückgelegte FRG-Zeiten um 40 % gemäß § 22 Abs 4 FRG aufgrund vorrangigen europäischen Rechts keine Anwendung finden kann, wenn eine Berechtigte mit Rentenanwartschaften nach dem Abk Polen RV/UV nach dem 31.12.1990 in Ausübung des Freizügigkeitsrechts ihren Wohnort vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, aufgrund der fortgeführten Beschäftigung als Grenzgängerin in Deutschland für sie aber weiterhin allein deutsches Rentenrecht anzuwenden und die Rente auch nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu exportieren ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 8805188 |
BSGE 2016, 125 |
WzS 2015, 336 |
SGb 2015, 447 |