Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Urteil vom 25.02.1993) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 25. Februar 1993 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe für die Anschaffung eines mit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung versehenen Kraftfahrzeuges (Kfz).
Der im Jahre 1937 geborene Kläger ist als selbständiger Zimmerermeister Inhaber eines von ihm unter seinem Namen geführten Tischlerei- und Zimmereiunternehmens, in dem mehrere Gesellen und Auszubildende beschäftigt sind. Er leidet an einer Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose). Der nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannte Grad der Behinderung beträgt 100 vH; ebenfalls festgestellt sind eine erhebliche Gehbehinderung, die Notwendigkeit ständiger Begleitung, eine außergewöhnliche Gehbehinderung, Hilflosigkeit und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Rundfunkgebührenfreiheit. Der Kläger ist zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen. Er bezieht seit 1978 von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU). Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) erhält er nicht, weil er eine selbständige Tätigkeit iS von § 24 Abs 2 Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) ausübt.
Im Dezember 1989 beantragte er bei der BfA Hilfe zu den Anschaffungskosten eines Kleintransporters (30.646,20 DM zzgl 14 vH MWSt) und Übernahme der Kosten von behinderungsbedingten Zusatzausstattungen, insbesondere einer Hebebühne für den Elektrorollstuhl (9.758,40 DM), weil er auf ein Fahrzeug mit einer Ladefläche und einer Hebebühne angewiesen sei, um – wie bisher – die auswärtigen Baustellen aufsuchen und beaufsichtigen zu können. Die BfA lehnte den Antrag mit dem streitigen Bescheid vom 24. September 1990, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1991, ab, weil der Kläger als Selbständiger nicht erwerbsunfähig (eu) sein könne.
Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die Beklagte durch Urteil vom 14. April 1992 verurteilt, “dem Kläger auf seinen Antrag vom 7. Dezember 1989 auf Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe einen neuen Bescheid zu erteilen”. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei gemindert; bei ihm könne der Eintritt von EU dadurch abgewendet werden, daß er in die Lage versetzt werde, seine selbständige Erwerbstätigkeit weiterhin auszuüben. Nur dadurch werde dem Ziel des § 1 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) Rechnung getragen, Behinderte möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern und so eine vorzeitige Berentung zu verhindern.
Auf die Berufung der BfA hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ist folgender Ansicht: Die vom SG zugelassene Berufung sei begründet, weil schon die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 AVG für die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation durch die BfA nicht vorlägen. Wenn – wie beim Kläger – die Erwerbsfähigkeit gesundheitsbedingt gemindert sei, kämen Maßnahmen zur Rehabilitation nur in Betracht, wenn sie geeignet seien, die EU oder BU zu beheben. Die streitige Leistung könne aber an dem Gesundheitszustand des Klägers nichts ändern. Da dieser Rente wegen EU nur deshalb nicht erhalte, weil er als selbständiger Zimmerermeister tätig sei, könne der Eintritt von EU durch die beantragten Leistungen auch nicht abgewendet werden. § 24 Abs 2 Satz 3 AVG, nach dem nicht eu ist, wer eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, sei eine Sondervorschrift im Sinne einer Leistungseinschränkung, die nur auf die bloße Tatsache abstelle, daß ein Versicherter eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe. Diese Vorschrift gelte für Selbständige auch dann, wenn sie Einkünfte nur auf Kosten der Gesundheit und nicht einmal in geringfügiger Höhe erzielen könnten.
Mit seiner – vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen – Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 13 und 24 Abs 2 Satz 3 AVG. EU liege gemäß § 24 Abs 2 Satz 3 AVG für die Beurteilung nach § 13 Abs 1 Satz 1 AVG solange nicht vor, wie eine Erwerbstätigkeit noch ausgeübt werde. Für das Rehabilitationsrecht sei auf die tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit abzustellen. Wenn der Versicherte – wie er – Arbeiten von wirtschaftlichem Wert verrichte, sei er nicht eu, ungeachtet der medizinischen Beurteilung. § 24 Abs 2 Satz 3 AVG enthalte eine Vermutungsregel, wonach der tatsächlich noch Erwerbstätige nicht eu sei. Nur weil das LSG dies nicht beachtet habe, sei es zu dem falschen Ergebnis gekommen, durch die beantragten Leistungen könne der Eintritt von EU nicht abgewendet werden. Durch die begehrte Kfz-Hilfe könne jedoch gerade verhindert werden, daß der Kläger sein Unternehmen vorzeitig aufgebe und dadurch eu werde. Sein persönlicher Einsatz im Unternehmen erfolge auch nicht auf Kosten seiner Gesundheit; das Gegenteil sei zutreffend. Er erziele auch nicht nur geringfügige Einkünfte. Ferner sei sein Sohn seit Oktober 1992 berechtigt, den Betrieb fortzuführen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 25. Februar 1993 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 14. April 1992 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für rechtsfehlerfrei. Wegen ihres weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 26. August 1993 verwiesen (Bl 44 bis 47 der BSG-Akte).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat der kraft Zulassung durch das SG statthaften Berufung der Beklagten zu Recht stattgegeben und die Klage zutreffend abgewiesen.
Zwar hat das SG richtig erkannt, daß der Kläger sein Begehren auf einmalige Geldleistungen nach den §§ 4 bis 6, 7 Satz 1 der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung ≪KfzHV≫) vom 28. September 1987 (BGBl I S 2251, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. September 1991, BGBl I S 1950) statthaft mit der (kombinierten Anfechtungs- und) Verpflichtungsklage zur gerichtlichen Entscheidung gestellt hat. Denn der Rentenversicherungsträger hat (auch) über die Bewilligung von Zuschüssen oder Darlehen nach der KfzHV durch eine gerichtlich nur in den Grenzen des § 54 Abs 2 Satz 2 SGG überprüfbare Ermessensentscheidung zu befinden (dazu näher Urteil des Senats vom 16. November 1993 – 4 RA 22/93, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Beklagte hat aber den Antrag des Klägers vom 7. Dezember 1989 rechtmäßig abgelehnt, weil die begehrte Kfz-Hilfe als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation keinen Rehabilitationszweck fördern kann, den die Beklagte innerhalb ihres Aufgabenbereiches verfolgen darf. Gemäß § 13 Abs 1 Satz 1 AVG, der hier nach § 301 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch anzuwenden ist, kann die BfA Leistungen zur Rehabilitation erbringen, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesundheitsbedingt gefährdet oder gemindert ist Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für eine pflichtgemäße Ermessensausübung der Beklagten, die der Kläger beanspruchen kann (§ 39 Abs 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB I≫), liegen vor: Der Kläger ist Versicherter iS von § 13 Abs 1a Satz 1 Halbsatz 2 AVG, weil er eine Rente wegen BU bezieht; seine Erwerbsfähigkeit ist krankheitsbedingt gemindert. Gleichwohl sind die streitigen Verwaltungsentscheidungen, welche die BfA in Ausübung ihres Handlungsermessens (dazu näher og Urteil des Senats vom 16. November 1993) erlassen hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
§ 13 Abs 1 Satz 1 AVG bindet nämlich die Ermessensentscheidung der Beklagten an das Ziel, daß durch die Leistungen zur Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder bei einer – wie im vorliegenden Fall – bereits geminderten Erwerbsfähigkeit der Eintritt von BU oder EU abgewendet werden kann. Entgegen der Auffassung des SG ist die BfA als Rehabilitationsträger nicht schlechthin und unter allen denkbaren Gesichtspunkten gehalten, einen Behinderten in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern. Diese Aufgabe obliegt ihr grundsätzlich nur im eigenen Zuständigkeitsbereich (§ 4 Abs 2 Satz 2 und 3, § 6, § 9 Abs 1 und 2 RehaAnglG), also nach den für sie geltenden besonderen Rechtsvorschriften; darüber hinaus hat sie durch Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsträgern (vgl § 5 RehaAnglG) dem Ziel des § 1 aaO zu dienen. Nach § 13 Abs 1 Satz 1 AVG (jetzt: § 10 SGB VI) darf sie jedoch Leistungen zur Rehabilitation nur dann bewilligen, wenn diese ua geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen oder den Eintritt von BU oder EU abzuwenden. Aus den Vorschriften der KfzHV ergibt sich nichts Abweichendes. Diese Rechtsverordnung beruht auf der Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs 2 RehaAnglG, nach der die Bundesregierung zur Rechtssetzung nur “im Rahmen der für die Rehabilitationsträger geltenden besonderen gesetzlichen Vorschriften” befugt ist. Die KfzHV ist also im Rahmen der für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden und höherrangigen besonderen gesetzlichen Vorschriften auszulegen und anzuwenden (vgl § 3 Abs 4 KfzHV).
Die Beklagte durfte dem Kläger, dessen Erwerbsfähigkeit bereits gemindert ist, die begehrte Kfz-Hilfe nicht gewahren, weil sie ungeeignet ist, die bereits eingetretene BU zu beseitigen oder EU abzuwenden. Der 13. Senat des BSG (SozR 3-2200 § 1237 Nr 2 S 9) und der 5. Senat des BSG (SozR 3-2200 § 1237 Nr 1 S 5) haben bereits geklärt, daß Leistungen eines Rentenversicherungsträgers zur Rehabilitation von vornherein als nicht zweckgerecht ausscheiden, wenn diese allein auf die Gesundung des Versicherten gerichtet sind oder lediglich dazu dienen sollen, ihn vor weiterem Abgleiten zu bewahren, ohne daß Aussicht besteht, seine Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. In diesem Sinne ist die vom Kläger begehrte Kfz-Hilfe nicht zweckgerecht. Nach den tatsächlichen, für den Senat bindenden (§§ 163, 164 Abs 2 Satz 3, 170 Abs 3 Satz 1 SGG) Feststellungen des Berufungsgerichts kann durch die begehrte Leistung die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht soweit verbessert werden, daß der Versicherungsfall der BU entfiele mit der Folge, daß ihm die Rente wegen BU zu entziehen wäre. Den Eintritt des Versicherungsfalles der EU kann die Gewährung der begehrten Leistung aber schon aus Rechtsgründen nicht abwenden. Der Kläger steht nämlich als selbständiger Unternehmer für diesen Versicherungsfall nicht unter Versicherungsschutz.
§ 13 Abs 1 Satz 1 AVG (§ 10 Nr 2 Buchst b SGB VI) gibt der BfA mit dem Rehabilitationsziel der Abwendung des Eintritts von EU gemäß dem Grundsatz des Vorranges der Rehabilitation vor Rente (§ 7 Abs 1 RehaAnglG, § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VI) auf, den Versicherten durch im Einzelfall ua geeignete Leistungen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der EU zu bewahren oder diesen Versicherungsfall zu beheben. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, mit “EU” könne in § 13 AVG etwas anderes als der in § 24 Abs 2 AVG (§ 44 Abs 2 SGB VI) umschriebene Versicherungsfall gemeint sein. Nach Satz 1 aaO ist eu der Versicherte, der gesundheitsbedingt auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Auf die in diesem Zusammenhang zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Kläger infolge von Krankheit oder Behinderung eine Erwerbstätigkeit oberhalb der Anspruchsschwelle ausüben kann, ist nicht näher einzugehen. Hierauf kommt es nämlich bei selbständig Erwerbstätigen nicht an. Gemäß § 24 Abs 2 Satz 3 AVG (§ 44 Abs 2 Satz 2 SGB VI) “ist nicht eu”, wer eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Das bedeutet: Wenn und solange ein Versicherter eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, kann bei ihm schlechthin der Versicherungsfall der EU nicht eintreten. Das Gesetz enthält entgegen der Ansicht der Revision keine widerlegliche Vermutung, ein selbständig Erwerbstätiger sei in der Regel nicht eu (BSG 51, 190 = SozR 2200 § 1247 Nr 32). Es beschränkt sich auch nicht nur darauf, durch eine Fiktion des Nichteintritts der EU sogar bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 aaO den Rentenbezug zu verwehren. § 24 Abs 2 Satz 3 AVG (§ 44 Abs 2 Satz 2 SGB VI) enthält vielmehr einen umfassenden Leistungsausschluß (vgl BSGE 45, 238 = SozR 2200 § 1247 Nr 19) in dem Sinne, daß Versicherte, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, vom Schutzbereich der Versicherung gegen EU nicht erfaßt werden. Die Ausschlußklausel dient dem sozialpolitischen Zweck zu verhindern, daß ein Versicherter Rente wegen EU bezieht und neben dieser für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bestimmten Rente Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Diese Möglichkeit verbliebe ihm jedoch, wenn er unternehmerisch tätig ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob der angestrebte sozialpolitische Erfolg auch dadurch zu erreichen gewesen wäre, daß der Gesetzgeber fingiert hätte, bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit “gelte” EU als nicht gegeben (so BT-Drucks VI/2153, Begründung A). Aus dem Wortlaut von § 24 Abs 2 Satz 3 AVG, der systematischen Stellung im Gesetz und aus den Materialien (BT-Drucks VI/2153 Begründung B S 16), ergibt sich nämlich hinreichend deutlich die politische Absicht, den Versicherungsschutz gegen EU für selbständig Erwerbstätige auszuschließen. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, daß § 24 Abs 2 Satz 3 AVG nicht gegen das Grundgesetz (GG) verstößt (BSGE 51, 190, 192 = SozR 2200 § 1247 Nr 32 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht in SozR 5800 § 4 Nr 1). Das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG ist nicht verletzt. Die Ausschlußklausel dient nämlich nicht nur der Verwaltungsvereinfachung (zB im Blick auf die Feststellung von mehr als geringfügigem Arbeitseinkommen bei selbständig Erwerbstätigen). Sie trägt ferner den bei selbständiger Erwerbstätigkeit in aller Regel kaum lösbaren Feststellungsproblemen Rechnung, ob und in welchem Umfang die Führung des Unternehmens durch die gesundheitsbedingte Minderung der Erwerbstätigkeit iS von Satz 1 aaO beeinträchtigt, eine gesundheitliche Überforderung ausgeschlossen und welches Einkommen infolge der Krankheit/Behinderung nicht mehr erzielbar ist. Da der og sozialpolitische Zweck des Gesetzes, den gleichzeitigen Bezug einer Rente wegen EU und von Arbeitseinkommen auszuschließen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, enthält die Ausschlußklausel eine den Besonderheiten der selbständigen Erwerbstätigkeit gegenüber der abhängigen Beschäftigung angemessen Rechnung tragende Differenzierung. Sie beruht auf der nicht evident sachwidrigen Annahme, daß ein selbständig Erwerbstätiger sein Unternehmen vernünftigerweise und in aller Regel abgeben wird, wenn er daraus nicht mehr als nur geringfügiges, also 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigendes Arbeitseinkommen erzielt.
Da die Ausschlußklausel weder auf den Umfang der persönlichen Mitarbeit des Versicherten in seinem Unternehmen noch auf die dadurch erzielten oder erzielbaren Einkünfte abstellt, hat das BSG es schon immer für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit iS von Satz 3 aaO ausreichen lassen, wenn auf den Geschäftsbetrieb gerichtete Handlungen im Namen des Versicherten vorgenommen werden; es genügt, daß er kraft seiner Stellung im Unternehmen jedenfalls auf die maßgeblichen Entscheidungen Einfluß nehmen kann; er kann sein Unternehmen auch durch Dritte betreiben lassen (stellvertretend: BSGE 45, 238 = SozR 2200 § 1247 Nr 19; BSGE 51, 190 = SozR 2200 § 1247 Nr 32; SozR 2200 § 1247 Nr 34; BSGE 55, 254 = SozR 5550 § 2 Nr 11; KassKomm-Niesel, SGB VI, § 44 Rz 23 bis 26; Meyer GK SGB VI, § 47 Rz 40 ff; alle mwN). Demnach kann beim Kläger der Versicherungsfall der EU aus Rechtsgründen solange nicht eintreten, wie er in seinem Unternehmen eine Stellung innehat, die es ihm ermöglicht, mindestens auf die maßgeblichen Entscheidungen Einfluß zu nehmen, und solange er auf den Geschäftsbetrieb gerichtete Handlungen in seinem Namen vornehmen läßt. Solange also der Kläger sein Unternehmen fortführt, kann er allein deshalb nicht eu werden. Mithin ist die von ihm zur Fortführung seines Unternehmens begehrte Kfz-Hilfe schlechthin ungeeignet, den Versicherungsfall der EU abzuwenden.
Nach alledem darf der Rentenversicherungsträger einem selbständig Erwerbstätigen, dem Rente wegen BU bindend zuerkannt ist, dessen BU aber durch Maßnahmen der Rehabilitation nicht behoben werden kann, keine – nur die selbständige Erwerbstätigkeit fördernden – Leistungen zur Rehabilitation gewähren. Das Berufungsgericht hat also richtig entschieden, so daß die Revision des Klägers zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 793444 |
Breith. 1994, 743 |