Entscheidungsstichwort (Thema)
Halbwaisenrentenanspruch für die Dauer eines Promotionsstudiums
Leitsatz (amtlich)
Ein Promotionsstudium ist grundsätzlich keine Berufsausbildung iS des Waisenrentenrechts der gesetzlichen Rentenversicherung (Abgrenzung zu BFH vom 9.6.1999 - VI R 16/99 = BFHE 189, 113).
Orientierungssatz
Zur verfassungsrechtlichen Gleichbehandlung des Begriffs "Berufsausbildung" iS des Waisenrentenrechts des SGB 6 und des Einkommensteuerrechts.
Normenkette
SGB VI § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 1; EStG § 31; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger während seines Promotionsstudiums Anspruch auf monatliche Zahlung einer Halbwaisenrente hat.
Der am 15. März 1975 geborene Kläger schloss ein Soziologie-Studium erfolgreich mit der Magister-Prüfung ab. Im Oktober 1998 nahm er ein sog Promotionsstudium an der Universität L. auf.
Der Vater des Klägers, der zuletzt in der Rentenversicherung der Angestellten versichert war, starb am 29. Oktober 1998. Im September 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm für die Dauer des Promotionsstudiums eine monatliche Halbwaisenrente zu zahlen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Waisenrente bestehe über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nur für ein Kind, das sich ua in einer Schul- oder Berufsausbildung befinde; ein Promotionsstudium sei nicht als Schul- oder Berufsausbildung iS des § 48 Abs 4 SGB VI anzusehen.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, der Bundesfinanzhof (BFH) habe in einem Urteil vom 9. Juni 1999 (VI R 92/98) das Promotionsstudium als Ausbildung iS des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesehen, sofern dieses ernsthaft und nachhaltig betrieben werde; deshalb werde für ihn noch immer Kindergeld gezahlt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, die wissenschaftliche Ausbildung sei nach der Rechtsprechung des BSG mit Bestehen der ersten den Studiengang abschließenden Prüfung beendet; das Urteil des BFH könne zur Auslegung des § 48 Abs 4 SGB VI nicht herangezogen werden, da sich die Zweckrichtung des Kindergeldes seit dem 1. Januar 1996 geändert habe (Widerspruchsbescheid vom 2. April 2001).
Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, dem Kläger für die Zeit der Promotion bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Halbwaisenrente zu zahlen (Urteil vom 9. Oktober 2001). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 23. Mai 2002). Zur Begründung ist ausgeführt worden, das Promotionsstudium sei keine Berufsausbildung. Eine solche Ausbildung diene dazu, in planmäßiger Ausgestaltung und Unterweisung durch einen fachkundigen Ausbilder die für den erstrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln; dagegen solle ein Promotionsstudium, die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit nachweisen; die während des Promotionsstudiums veranstalteten Seminare und Kolloquien dienten diesem Ziel.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 48 SGB VI. Er trägt vor, der Begriff der Berufsausbildung iS dieser Norm sei weit zu fassen. Hierunter falle auch die Durchführung eines Promotionsstudiums. Dieses sei unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung bestimmter Berufe, insbesondere wenn eine wissenschaftliche Laufbahn eingeschlagen werde. Damit seien die Kriterien erfüllt, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 31. August 2000 (B 4 RA 5/00 R) aufgezeigt habe. Zwar habe der 10. Senat des BSG (Urteil vom 27. September 1994, 10 RKg 1/93; Urteil vom 9. Mai 1995, 10 RKg 15/94) die Auffassung vertreten, ein Promotionsstudium sei grundsätzlich keine Ausbildung. Diese Entscheidung habe jedoch Kindergeldansprüche betroffen und damit den Begriff der Ausbildung iS des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) zu Grunde gelegt. Eine Übertragung auf das Rentenrecht sei nicht uneingeschränkt geboten. Im Übrigen habe sich die Zweckrichtung des Kindergeldes seit dem 1. Januar 1996, also nach Erlass der genannten Entscheidungen des BSG, geändert. Unter Zugrundelegung der zum neuen Kindergeldrecht ergangenen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 9. Juni 1999, VI R 92/98) hätte das LSG eine Berufsausbildung und damit den Rentenanspruch bejahen müssen. Soweit der erkennende Senat in dem Urteil vom 31. August 2000 die Rechtsprechung des BFH nicht für einschlägig gehalten habe, sei der Sachverhalt in der dortigen Entscheidung (Anerkennung eines Auslandsaufenthaltes als Ausbildung) mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen. Darüber hinaus gebiete der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, das Promotionsstudium als Ausbildung anzusehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 2002 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 9. Oktober 2001 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das angefochtene Berufungsurteil sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Mit der Revision begehrt der Kläger die monatliche Zahlung von Halbwaisenrente für die Dauer seines Promotionsstudiums. Gegen den insoweit ablehnenden Verwaltungsakt im Bescheid vom 12. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2001 wendet er sich zulässig in einer Kombination von Anfechtungs- und (unechter) Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG). Das LSG hat zu Recht das klagestattgebende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung verletzt Bundesrecht nicht.
1. Gemäß § 48 Abs 1 SGB VI haben Kinder nach dem Tode eines Elternteils "Anspruch" auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist (Nr 1), und wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (Nr 2). Trotz Erfüllung dieser Voraussetzungen konnte der Kläger keine monatliche Zahlung der Halbwaisenrente während des Promotionsstudiums beanspruchen, weil er nicht durch eine Berufsausbildung an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert war.
a) § 48 Abs 1 SGB VI umschreibt den Entstehenstatbestand des subjektiven Rechts auf Halbwaisenrente.
Wie in allen sozialrechtlichen (Dauer-)Schuldverhältnissen ist auch im Waisenrentenrecht des SGB VI zwischen dem Entstehen des subjektiven Rechts (Stamm- oder Quellrechts) und den sich daraus ergebenden Einzelansprüchen iS des § 194 BGB zu unterscheiden (stellvertretend: Urteil des Senats vom 23. Juni 1994, SozR 3-2600 § 300 Nr 3). Die letztgenannten Ansprüche sind bestimmungsgemäße "Rechtsfrüchte" iS des § 99 Abs 2 BGB. Das subjektive Recht auf (Halb-)Waisenrente besteht solange fort, wie aus ihm noch Einzel-(Zahlungs-)Ansprüche entstehen können. Es erlischt erst mit Erreichen der altersmäßigen Höchstbegrenzung, also mit Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 48 Abs 4 Nr 2 SGB VI), sofern kein Verlängerungstatbestand iS des § 48 Abs 5 SGB VI gegeben ist (Urteile des Senats vom 31. März 1998, SozR 3-2600 § 311 Nr 1; vom 31. August 2000, SozR 3-2600 § 48 Nr 4).
b) Ob und wie lange das subjektive Recht auf Halbwaisenrente (Einzel-)Zahlungsansprüche hervorbringt, bestimmt das Gesetz in Abhängigkeit von Altersgrenzen unterschiedlich.
Ohne weitere Voraussetzungen entstehen monatliche Zahlungsansprüche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 48 Abs 4 Nr 1 SGB VI), für die Zeit danach nur, wenn die Waise wegen eines anerkannten Grundes gehindert war, ihren Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren (sog gesetzlicher Erwerbshinderungsgrund iS des § 48 Abs 4 Nr 2 SGB VI). Soweit dies nicht der Fall ist, können monatliche Zahlungsansprüche aus dem Stammrecht nicht entstehen (Urteil des Senats vom 31. August 2000, aaO).
2. Für die Zeit des Promotionsstudiums standen dem Kläger wegen eines fehlenden Erwerbshinderungsgrundes keine monatlichen Einzelansprüche auf Halbwaisenrente nach dem Tode seines Vaters am 29. Oktober 1998 zu. Der im Zeitpunkt der Aufnahme dieses Studiums über 18 Jahre alte Kläger konnte sich nicht auf einen Erwerbshinderungsgrund iS des § 48 Abs 4 Nr 2 SGB VI berufen. In diesem Zusammenhang ist allein zu prüfen, ob er durch eine Berufsausbildung iS des § 48 Abs 4 Nr 2 Buchst a SGB VI an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert war. Dies haben LSG und Beklagte zutreffend verneint.
a) Die Bedeutung des Wortes "Berufsausbildung" ist weder in § 48 SGB VI noch in einer anderen Vorschrift des Rentenversicherungsrechts umschrieben. Sie erschließt sich allein aus dem Zweck, der mit der Zuerkennung des Rechts auf Halbwaisenrente verfolgt wird (Urteil vom 31. August 2000, SozR 3-2600 § 48 Nr 4).
Die Zahlung dieser Rente soll monatlich anteilig den Ausfall eines - typisierend unterstellten - gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten (§§ 1601 ff BGB) ausgleichen, solange das Kind ua aus Ausbildungsgründen daran gehindert ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Hiervon ist stets bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auszugehen, danach nur in den Monaten, in denen ein anerkannter Erwerbshinderungsgrund vorliegt.
Demzufolge ist nicht jede Aus-, Fort- oder Weiterbildung, die ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres betreibt, "Berufsausbildung" iS von § 48 Abs 4 Nr 2 Buchst a SGB VI. Eine solche liegt ua nur vor, soweit im jeweiligen Monat für den gewählten Beruf notwendige (nicht nur nützliche, wünschenswerte oder förderliche) Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten von einer hierfür anerkannten qualifizierten Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson vermittelt werden (Urteil des Senats vom 31. August 2000, aaO, mwN).
Vor diesem Hintergrund wird der enge Zusammenhang zwischen gesetzlichem Erwerbshinderungsgrund und Zweck dieser Rentengewährung deutlich; die Waisenrente soll den durch den Tod des Elternteils "weggefallenen" Unterhaltsanspruch ersetzen. Der Erwerbshinderungsgrund der Berufsausbildung entfällt, wenn in der Ausbildung die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind, sodass die Waise nach deren Abschluss ohne weitere Zusatz- oder Ergänzungsausbildung den gewählten Beruf ausüben kann. Eine Berufsausbildung ist daher immer dann beendet, wenn der erste auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Abschluss erreicht ist (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 4. Februar 1999, SozR 3-4100 § 42 Nr 4). In einem solchen Fall besteht grundsätzlich auch kein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, ohne dass hier im Einzelnen auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des volljährigen Kindes nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung einzugehen ist (vgl dazu: BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984, BGHZ 93, 123; Urteil vom 3. April 1985, FamRZ 1985, 1245; OLG Hamm, Urteil vom 20. April 1990, FamRZ 1990, 1385; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Dezember 1989, NJW 1990, 1798; OLG für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. September 1996, 8 WF 61/96 ≪Leitsatz abgedruckt in FamRZ 1997, 311≫; AG Mannheim, Urteil vom 7. Februar 1989, FamRZ 1989, 1217). Wäre aber zivilrechtlich kein Unterhalt von dem verstorbenen Elternteil zu leisten, besteht auch kein Anlass, einen nicht bestehenden Unterhaltsanspruch durch Zahlung einer Waisenrente zu "kompensieren".
b) Nach den Feststellungen des LSG hatte der Kläger das Soziologie-Studium erfolgreich mit einem berufsqualifizierenden Abschluss iS des § 10 Abs 1 Hochschulrahmengesetz (HRG), nämlich der Magister-Prüfung, beendet und im Anschluss hieran das Promotionsstudium im Oktober 1998 aufgenommen. Mit Abschluss seines Soziologie-Studiums und damit bereits vor dem Tode des Vaters war ein bis dahin bestehender Erwerbshinderungsgrund weggefallen, denn der Kläger hatte einen ersten auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Berufsabschluss erreicht.
c) Die Aufnahme des Promotionsstudiums im Oktober 1998 bildete keinen neuen Erwerbshinderungsgrund, der zum 1. November 1998 einen monatlichen Anspruch auf Halbwaisenrente für die Dauer dieses Studiums hätte begründen können.
Dies folgt schon daraus, dass der Kläger - wie ausgeführt - auf Grund des zuvor erfolgreich beendeten Soziologie-Studiums einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Berufsabschluss hatte. Im Übrigen konnte das Promotionsstudium als potenzieller Erwerbshinderungsgrund auch deshalb keinen Rentenanspruch begründen, weil dieses Studium in der Regel keine Berufsausbildung iS des § 48 Abs 4 Nr 2 Buchst a SGB VI ist.
Ausbildungscharakter kommt der Promotion nur zu, wenn sie an Stelle eines anderen Abschlusses die erste Abschlussprüfung eines Hochschulstudiums darstellt; denn ein Studium ohne Abschluss ist gewöhnlich keine Berufsausbildung (Urteil des 4. Senats vom 15. März 1988, SozR 2200 § 1259 Nr 100; Urteil des 10. Senats vom 22. November 1994, 10 RKg 11/94, unter Hinweis auf das Urteil des 9b Senats vom 18. März 1987, SozR 2200 § 583 Nr 6). Der Kläger hat den Studiengang Soziologie mit der Magister-Prüfung, nicht aber mit einer Promotion abgeschlossen (diese strebt er erst mittels des im Oktober 1998 aufgenommenen Studiums an).
Der Kläger befand sich ab Oktober 1998 auch nicht deshalb in Berufsausbildung, weil er - wie behauptet - mit der Promotion den Beruf eines Hochschullehrers anstrebt. Für diesen Beruf sind zwar außer einem abgeschlossenen Hochschulstudium ua die Promotion und nachfolgend die Habilitation regelmäßig Einstellungsvoraussetzungen (§§ 44 Abs 1 Nr 3 und 4 sowie Abs 2 HRG); dies rechtfertigt aber noch nicht, die Promotionszeit bzw das Promotionsstudium als Zeit der Berufsausbildung zu bewerten. Nicht jede Zugangsvoraussetzung zu einem Beruf ist notwendigerweise eine Berufsausbildung (Urteil des 10. Senats vom 27. September 1994, SozR 3-5870 § 2 Nr 28).
3. Die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 9. Juni 1999, VI R 92/98, BFHE 189, 103) zur Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung" im Rahmen des EStG rechtfertigt es nicht, die vorstehend aufgezeigte Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des entsprechenden Begriffs im Waisenrentenrecht des SGB VI aufzugeben.
Die Entscheidung des BFH ist zu dem 1996 eingeführten und als Abschlag auf die Steuervergütung gezahlten Kindergeld ergangen. Wie der BFH (aaO) ausgeführt hat, ist durch die Verweisung in § 63 Abs 1 Satz 2 EStG auf § 32 Abs 4 EStG der steuerrechtliche Begriff der Berufsausbildung auch im Kindergeldrecht (gemeint des EStG) anzuwenden und eine einheitliche steuerrechtliche Auslegung geboten. Auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte zum BKGG könne nur eingeschränkt zurückgegriffen werden. Denn das Kindergeld (der §§ 62 ff EStG) ebenso wie der Kinderfreibetrag dienten in erster Linie der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei den Eltern (§ 31 Satz 1 EStG, Familienleistungsausgleich). Deshalb sei mit Blick auf die sächlichen Belastungen des Steuerpflichtigen das Promotionsstudium eines Kindes als Berufsausbildung im steuerrechtlichen Sinn zu werten.
Der BFH hat somit zwar unter Hinweis auf eine geänderte Rechtslage eine Abgrenzung zur früheren Rechtsprechung des BSG zum sozialrechtlichen Kindergeld im Bereich des BKGG vorgenommen. Mit einer Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung" in anderen Gebieten des Sozialrechts, hier des Waisenrentenrechts des SGB VI, hat er sich nicht befasst. Infolgedessen besteht schon deshalb kein Anlass, jene Rechtsprechung zur Auslegung unverändert fortbestehender sozialrechtlicher Vorschriften des SGB VI heranzuziehen. Darüber hinaus steht die Verschiedenartigkeit der Rechts- und Regelungsbereiche einer Übertragung der Rechtsprechung im Einkommensteuerrecht auf das Recht der Waisenrente iS des SGB VI entgegen.
Die Waisenrente des § 48 Abs 1 iVm Abs 4 Nr 2 Buchst a SGB VI ist eine von der Solidargemeinschaft der Versicherten aufzubringende Unterhaltsersatzleistung. Dagegen ist das steuerrechtliche Kindergeld eine Steuervergütung (Abschlag auf die Steuererstattung) bzw Negativsteuer; es dient dem Zweck, das Existenzminimum des Kindes zu sichern. Normadressat im Waisenrentenrecht ist die Waise, dagegen im Einkommensteuerrecht nicht die Waise, sondern derjenige Steuerpflichtige (in der Regel ein Elternteil), dessen steuerliche Leistungsfähigkeit durch die Ausbildung des Kindes gemindert wird.
Die aufgezeigten Aspekte stehen der Übernahme der zitierten Rechtsprechung des BFH im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen. Deshalb hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 31. August 2000 (SozR 3-2600 § 48 Nr 4) darauf hingewiesen, dass jene Rechtsprechung des BFH für die Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung iS des § 48 Abs 4 Nr 2 Buchst a SGB VI nicht einschlägig ist. Hieran wird festgehalten.
4. Schließlich dringt der Kläger nicht mit seinem Einwand durch, der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) gebiete es, den Begriff "Berufsausbildung" iS des Waisenrentenrechts des SGB VI und des Einkommensteuerrechts einheitlich auszulegen.
Der Kläger ist sinngemäß der Auffassung, eine Waise - die keinen Anspruch auf sozialrechtliches Kindergeld nach dem BKGG hat und für die niemand kindergeldberechtigt nach dem EStG ist - werde ua gegenüber den Kindern ungerechtfertigt benachteiligt, deren unterhaltsverpflichtete Eltern (genauer: Elternteil) für die Dauer des Promotionsstudiums das "steuerrechtliche Kindergeld" beziehen; deren Eltern nämlich leiteten den "Kindergeldvorteil" an ihr Kind weiter, so dass dieses mittelbar begünstigt werde. Der Kläger gehört jedoch bereits nicht zu dem von ihm angesprochenen benachteiligten Personenkreis. Wie das LSG festgestellt hat, hat der Kläger selbst vorgetragen, dass "für ihn noch immer Kindergeld gezahlt" werde. Ein steuerrechtlicher Nachteil ist für denjenigen, der in seinem Fall kindergeldberechtigt ist, danach nicht eingetreten, sodass - zu unterstellende - Aufwendungen in Höhe des Existenzminimums des Klägers von der Besteuerung ausgenommen sind; insoweit wird die Leistungsfähigkeit der kindergeldberechtigten Person auch während des Promotionsstudiums des Klägers steuerrechtlich "gefördert". Die von ihm behauptete Ungleichbehandlung ist zumindest für die Personengruppe, zu der er zählt, von vornherein nicht erkennbar. Damit kann der Senat offen lassen, ob in der vom Kläger angesprochenen Fallkonstellation eine verfassungswidrige Lage (vgl hierzu: BVerfGE 82, 60, 84 f) bestehen könnte.
5. Nach alledem war die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
BFH/NV Beilage 2004, 101 |
JuS 2004, 933 |
NZS 2004, 372 |
BFH/NV-Beilage 2004, 101 |