Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 15. November 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat dem Beklagten auch die für das Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt einen Beitragszuschuß des Arbeitgebers zu seiner privaten Lebensversicherung für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 1980.
Er ist auf seinen Antrag nach Art. 2 § 1 Abs. 1 Buchst b des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I, 88) idF des Art. 2 § 2 des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl I, 476) vom 1. Juli 1965 an aufgrund des Abschlusses eines privaten Lebensversicherungsvertrages von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreit worden (Beschluß der Bundesversicherunganstalt für Angestellte (BfA) vom 16. August 1965). In der hier streitigen Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 1980 war er in der Gaststätte der während des Berufungsverfahrens verstorbenen Elise K. als Musiker angestellt. Der Beklagte ist der Rechtsnachfolger der Elise K.
Mit der vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück erhobenen Klage verlangte der Kläger von seiner Arbeitgeberin einen monatlichen Zuschuß in Höhe der halben Lebensversicherungsprämie (für drei Monate je 251,61 DM = 754,83 DM) und machte geltend, ein solcher Anspruch sei zwar im Rentenversicherungsrecht nicht positiv-rechtlich geregelt. Es bestehe jedoch eine Gesetzeslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 405 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und unter Berücksichtigung allgemeiner sozialrechtlicher Grundsätze (§ 32 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – SGB I; § 112 Abs. 4 Angestelltenversicherungsgesetz –AVG–) zu schließen sei.
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des SG Osnabrück vom 30. September 1981; Urteil des Landessozialgerichts –LSG– Niedersachsen vom 15. November 1983). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, das AVG sehe einen Zuschuß des Arbeitgebers zu den Lebensversicherungsbeiträgen eines von der Versicherungspflicht befreiten Angestellten nicht vor. § 405 RVO sei nicht entsprechend anwendbar, denn es fehle an einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe vielmehr die unterschiedlichen Regelungen in der Kranken- und Rentenversicherung gewollt und beibehalten. Dies verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Auch aus § 32 SGB I und aus § 112 Abs. 4 AVG folge nichts anderes.
Mit der – vom erkennenden Senat zugelassenen – Revision rügt der Kläger, daß die im AVG bestehende Gesetzeslücke entsprechend § 405 RVO hätte geschlossen werden müssen. Für derartige Ansprüche sei der Sozialrechtsweg gegeben. Der Gesetzgeber habe die befreiten Angestellten nicht schlechter als die versicherungspflichtigen Angestellten behandeln wollen. Vielmehr ergebe sich aus der Pflicht zum Abschluß einer der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden Lebensversicherung, daß die befreiten Angestellten keineswegs aus dem Kreis der Versicherungsbedürftigen entlassen worden seien. Der Arbeitgeber müsse sich daher an deren Ersatzversicherung mit einem dem § 405 RVO entsprechenden Beitragszuschuß beteiligen. Für eine unterschiedliche Behandlung gegenüber den in der Krankenversicherung befreiten Angestellten lasse sich kein sachlich einleuchtender Grund erkennen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 15. November 1983 und des Sozialgerichts Osnabrück vom 30. September 1981 zu verurteilen, an den Kläger 754,83 DM zu zahlen,
hilfsweise, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin zu verweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht für gegeben. Vielmehr sei ausschließlich die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig, weil mangels einer sozialrechtlichen Anspruchsgrundlage ein Anspruch, wie ihn der Kläger geltend mache, allein aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere einer einzelvertraglichen Abrede mit dem Arbeitgeber über eine Beteiligung an den Kosten der privaten Lebensversicherung, hergeleitet werden könne. Eine solche Abrede sei aber unstreitig nicht getroffen worden.
Entscheidungsgründe
II
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegeben. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine Streitigkeit dem öffentlichen Recht (hier dem Recht der Sozialversicherung) oder dem bürgerlichen Recht (hier dem Arbeitsrecht) angehört, ist, wenn – wie hier – eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Der Kläger macht keinen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis geltend, für den nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig wäre. Er hat nach seinem Sachvortrag von seinem Arbeitgeber keine weiteren Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis zu beanspruchen. Dieser hat vielmehr das vereinbarte Gehalt jeweils gezahlt und sich weder zu einer darüber hinausgehenden Zuschußzahlung zu den Beiträgen der privaten Lebensversicherung des Klägers verpflichtet noch war er bereit oder aufgrund sonstiger bürgerlich- oder tarifrechtlicher Rechtsnormen verpflichtet, die Bezüge im Hinblick auf den wegen der Befreiung des Klägers ersparten Arbeitgeberanteil zu erhöhen. Der Kläger verlangt vielmehr – bei rechtlicher Würdigung des Sachverhalts – eine außervertragliche Zuschußzahlung, die ihren Rechtsgrund allein im Sozialrecht hat. Streitgegenstand ist insoweit allein die – sozialrechtliche – Verpflichtung des Arbeitgebers, entsprechend der in der Krankenversicherung geltenden Zuschußregelung des § 405 RVO oder nach sonstigen sozialrechtlichen Grundsätzen einen Arbeitgeberzuschuß zu den Beiträgen der privaten Lebensversicherung des Klägers zu zahlen.
Zu § 405 RVO hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes bereits entschieden (BSGE 37, 292), daß dieser Anspruch kein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis iS des § 2 Abs. 1 Nr. 2 (jetzt Nr. 3) ArbGG ist, sondern sich nach Entstehungsgrund und Rechtsfolge aus dem Recht der Sozialversicherung ergibt und einem ihr eigentümlichen Zweck – der Beteiligung des Arbeitgebers an einer die Pflichtversicherung ersetzenden Krankenversicherung – dient. Streitigkeiten aus § 405 RVO sind daher wegen ihres beitragsrechtlichen Charakters den Angelegenheiten der Sozialversicherung zuzuordnen, sofern der Beitragsstreit nicht nur Vorfrage einer Lohnforderung ist (GemS aaO; BSGE 43, 148, 149). Nichts anderes kann für den hier streitigen Anspruch gelten, der nach dem vorgetragenen Sachverhalt seine Grundlage nicht im Arbeitsvertrag – namentlich einer einzelvertraglichen Zuschußabrede mit dem Arbeitgeber – hat, sondern nach Voraussetzung und Rechtsfolge aus einem sozialrechtlichen Rechtsverhältnis abgeleitet wird. Dabei kann es für die Frage des Rechtsweges weder darauf ankommen, wie der Beklagte den geltend gemachten Anspruch beurteilt, noch, ob die vom Kläger beanspruchte Rechtsfolge tatsächlich aus dem Sozialrecht abgeleitet werden kann; dies ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Das Fehlen einer ausdrücklichen – dem § 405 RVO entsprechenden – gesetzlichen Regelung im Recht der Angestelltenversicherung bedeutet für den gegebenen Sachverhalt nicht notwendig, daß das Rechtsverhältnis allein deshalb dem bürgerlichen Recht bzw Arbeitsrecht zuzuordnen ist; denn der öffentlich-rechtliche (hier sozialrechtliche) Charakter kann sich auch aus dem ungeschriebenen Recht, insbesondere auch aus einer von der Sache her gebotenen Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze des Sozialrechts oder mittels einer Analogie zu anderen Regeln dieses Rechtsbereichs ergeben. Insoweit reicht es für die Begründung des Sozialrechtsweges aus, daß die Möglichkeit besteht, daß die aus dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge ihre Rechtsgrundlage im materiellen Sozialrecht findet (BSG SozR Nr. 61 zu § 51 SGG; BSGE 43, 148, 149).
Der Zulässigkeit der Berufung, die von Amts wegen zu prüfen ist (stRspr seit BSGE 2, 225, 227), steht nicht entgegen, daß der Kläger laufende Ansprüche für einen Zeitraum bis zu drei Monaten (1. Mai bis 31. Juli 1980) geltend macht. Der insoweit allein in Betracht zu ziehende Berufungsausschließungsgrund des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG liegt nicht vor, weil unter „Leistungen” im Sinne dieser Vorschrift nur die typischen Sozialleistungen zu verstehen sind, die dem einzelnen von der öffentlichen Hand gewährt werden (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 14. August 1984 – 10 RAr 18/83 –, SozR 1500 § 144 Nr. 26 mwN). Beitragsansprüche, die schon nach dem üblichen Sprachgebrauch im Sozialrecht den Leistungsansprüchen gegenüberstehen, werden – abgesehen von den Ansprüchen auf Beitragserstattung (vgl. BSG SozR 1500 § 144 Nr. 22) – von den Ausnahmeregelungen der §§ 144–149 SGG nicht erfaßt; vielmehr sind sie nach der Grundregel des § 143 SGG unbeschränkt berufungsfähig (BSG aaO; BSG SozR 1500 § 144 Nr. 21 mwN). Dies gilt auch für Arbeitgeberzuschüsse zu den Beiträgen einer freiwilligen oder privaten Versicherung. Sind sie – wie es für die Zuschüsse des § 405 RVO zutrifft – keine Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis (als solche unterfielen sie ohnehin nicht den von § 144 SGG erfaßten Sozialleistungen), sondern dienen sie einem sozialrechtlichen Schutzzweck, nämlich die freiwillig oder privat Versicherten hinsichtlich ihrer Beitragsbelastung den Versicherungspflichtigen im wesentlichen gleichzustellen, haben sie Beitragscharakter (vgl. die Anmerkung von Brackmann zu BAG AP Nr. 2 zu § 405 RVO). Der Gesetzgeber des SGG hätte deshalb, wenn er derartige Ansprüche, die erstmals aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1970 (BGBl I 1770) mit § 405 RVO eingeführt worden sind, bereits in seine Erwägungen einbezogen hätte, sie nicht den Berufungsausschließungsgründen der §§ 144–149 SGG, insbesondere nicht dem § 144 Abs. 1 SGG zugeordnet. Denn bei ihnen hätte er nicht ohne weiteres ihre größere oder geringere Bedeutung – etwa für den Versicherungsschutz des einzelnen – überblicken können, so daß eine Hinnahme möglicher Fehlentscheidungen infolge Berufungsausschlusses hier grundsätzlich nicht vertretbar erschien (vgl. Urteil des BSG vom 14. August 1984, aaO). Diese Gründe treffen auch für den hier streitigen, auf entsprechende Anwendung des § 405 RVO gestützten Anspruch zu.
In der Sache ist die Revision nicht begründet. Das Rentenversicherungsrecht gewährt dem Kläger keinen Anspruch darauf, daß ihm der Arbeitgeber einen der Hälfte seiner Versicherungsprämien entsprechenden Beitrag als Arbeitgeberzuschuß zu seiner privaten Lebensversicherung zur Verfügung stellt. Der bindend gewordene Befreiungsbescheid der BfA vom 16. August 1965, auf dessen Rechtswirkungen der Kläger nicht verzichtet hat und auch nicht zu verzichten beabsichtigt, hat seit 1. Juli 1965 Versicherungsfreiheit in der Angestelltenversicherung zur Folge. Dies gilt auch für die hier streitige Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 1980, in der der Kläger in seinem Beruf als Musiker (Alleinunterhalter) bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten beschäftigt war. Die Wirkungen der Befreiung erstrecken sich nicht nur auf das Beschäftigungsverhältnis, das zur Zeit der Befreiung bestanden hat. Die Befreiung wirkt vielmehr regelmäßig für das weitere Berufsleben des Befreiten, jedenfalls wenn er – wie hier – in typischer Weise weitergearbeitet und die berufliche Stellung, die Grund für die Befreiung war, dh die Angestelltentätigkeit, im wesentlichen beibehalten hat (BSG SozR AnVNG Art. 2 § 1 Nr. 8). Ob etwas anderes gelten würde, wenn der Kläger am 1. Mai 1980 eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hätte (vgl. BSGE 31, 131, 132 ff = SozR AnVNG Art. 2 § 1 Nr. 6), kann offenbleiben. Dafür bietet der vom LSG festgestellte Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Wirkung der Befreiung ist auch nicht davon abhängig, daß ihre Voraussetzungen über den 16. August 1965 hinaus vorgelegen haben. Es kommt insoweit lediglich darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt eine befreiende Lebensversicherung abgeschlossen war, für die ebensoviel aufzuwenden war, wie Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen gewesen wären (BSGE 23, 241, 244; 31, 131, 133 mwN). Spätere Änderungen des abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages sind für die Wirkungen der Befreiung grundsätzlich ebenso unerheblich wie spätere Änderungen des Einkommens des Befreiten, auch wenn sie zu Schwierigkeiten bei der Aufbringung der Mittel für die private (oder freiwillige) Alterssicherung führen (BSG aaO). Das gilt jedenfalls dann, wenn es zu keinen tiefgreifenden Veränderungen in der beruflichen Laufbahn des Befreiten gekommen ist (vgl. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 1982 – L 16 Kr 46/80 –). Dafür bietet der vorliegende Sachverhalt ebenfalls keinen ausreichenden Anhalt.
Hat mithin der Befreiungsbescheid auch für die hier streitige Zeit ein Versicherungsverhältnis des Klägers zur Angestelltenversicherung ausgeschlossen, ist mit seiner Beitragspflicht auch die Verpflichtung seines Arbeitgebers entfallen, gemäß § 112 Abs. 4 Buchst a AVG die Hälfte der Pflichtbeiträge zu tragen. Eine gesetzliche Vorschrift, die den Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitgeber-Anteil auch für die von der Angestelltenversicherung befreiten Beschäftigten aufzubringen oder von diesem Anteil wenigstens den Betrag zur Verfügung zu stellen, der der Hälfte der Beiträge des Befreiten zu seiner privaten Alterssicherung entspricht, besteht nicht. Das wird vom Kläger selbst eingeräumt. Das Fehlen einer solchen gesetzlichen Regelung stellt keine planwidrige Gesetzeslücke dar, die von der Rechtsprechung geschlossen werden könnte. Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor.
Allerdings ist seit 1. Januar 1971 in der gesetzlichen Krankenversicherung mit § 405 RVO eine Regelung geschaffen worden (Art. 1 Nr. 24 des 2. KVÄndG vom 21. Dezember 1970, BGBl I 1770), die einen Krankenversicherungsschutz unter anderem auch für diejenigen Angestellten gewährleistet, die aus ähnlichen Gründen wie der Kläger in der Rentenversicherung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung – gemäß § 173b RVO – befreit sind. Sie erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, für die ihnen Familienkrankenhilfe zusteht, Versicherungsleistungen erhalten, die der Art. nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen.
Diese Vorschrift kann im Bereich der Angestelltenversicherung schon deshalb nicht analog angewendet werden, weil sie einen anderen Versicherungszweig – die Krankenversicherung – betrifft und eine andere Zielgruppe erfaßt, nämlich primär Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze aus der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Darüber hinaus stellt § 405 RVO auch hinsichtlich des Umfangs der aus der privaten Krankenversicherung zu erwartenden Vertragsleistungen bestimmte Mindestanforderungen, die für die befreiende Lebensversicherung der Angestellten nach Art. 1 § 2 AnVNG nicht vorgesehen sind. Deshalb könnte § 405 RVO lediglich durch einen mehrfachen Analogieschluß auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden. Vor allem hätte eine solche Analogie zur Voraussetzung, daß bereits seit Erlaß der Befreiungsvorschriften eine dem Plan des Gesetzgebers widersprechende Lücke in der Angestelltenversicherung bestanden hätte oder sich jedenfalls später eine solche Lücke durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hätte. Nur dann ist die Rechtsprechung zur Lückenausfüllung berufen (BSGE 39, 143, 146 mwN). Eine solche Lücke läßt sich nicht feststellen. Vielmehr muß aus dem Zweck der Befreiungsvorschriften des AnVNG und der gesetzlichen Entwicklung der Regelungen über Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung geschlossen werden, daß der Gesetzgeber den von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung Befreiten bewußt keinen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf einen Beitragszuschuß des Arbeitgebers eingeräumt hat und daran auch nach dem 1. Januar 1971 festgehalten hat. Dies ergibt sich insbesondere aus der durch das Rentenreformgesetz (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I 1965) eingeführten Neuregelung des Abs. 4 in Art. 2 § 1 AnVNG. Dort hat der Gesetzgeber für den Fall, daß bisher befreite Angestellte von der ihnen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, durch Verzicht auf die Befreiung versicherungspflichtig zu werden, in Satz 3 folgende Regelung vorgesehen:
„Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Zuschuß zur Alterssicherung, der in seiner Höhe dem Arbeitgeberanteil bei versicherungspflichtiger Beschäftigung entspricht oder nahekommt oder hat er die Bezüge des befreiten Arbeitnehmers angemessen erhöht und fällt der Zuschuß oder die Erhöhung anläßlich des Beginns der Versicherungspflicht nicht weg, so kann der Arbeitgeber auch den ansonsten auf ihn entfallenden Beitragsanteil bei der Gehaltszahlung vom Bargehalt des Angestellten abziehen.”
Daraus hat bereits das SG zutreffend geschlossen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers auf einen solchen Zuschuß ein gesetzlicher Anspruch weder zuvor noch in Zukunft bestehen sollte, sondern ein Arbeitgeberbeitrag zur Alterssicherung allenfalls auf privatrechtlicher Grundlage – als einzelvertragliche oder ggf tarifvertragliche Arbeitgeberleistung – gefordert werden kann.
Eine nachträgliche Regelungslücke ergibt sich insoweit auch nicht daraus, daß Änderungen in der beruflichen Entwicklung von Angestellten bzw übergreifende Gesichtspunkte einer erhöhten Schutzbedürftigkeit aller Angestellten unter den Gesichtspunkten einer Gleichbehandlung nunmehr auch in der Angestelltenversicherung eine Regelung fordern, wie sie in der Krankenversicherung für befreite Angestellte in § 405 RVO getroffen worden ist. Die Angestelltenversicherung ist bei Verwirklichung dieses Schutzziels andere Wege gegangen als die Krankenversicherung.
Sinn und Zweck der vom Gesetz für Angestellte mehrmals (1952, 1957, 1965, 1967 und 1969) eingeräumten Befreiungsmöglichkeiten (vgl. die Aufzählung in Art. 2 § 1 Abs. 4 Satz 1 AnVNG in der derzeit geltenden Fassung durch das RRG) war zunächst, daß Angestellte, die infolge einer Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze erstmals oder wieder versicherungspflichtig wurden, für eine bestimmte Übergangszeit die Möglichkeit erhalten sollten, die Vorsorge für den Fall des Alters und des Todes in eigener Verantwortung zu gestalten. Mit dieser Wahlmöglichkeit ist der Gesetzgeber zunächst noch den bisher in der Angestelltenversicherung geltenden Grundsätzen gefolgt, daß sich die Pflichtversicherung für diesen Personenkreis nur auf diejenigen Angestellten erstrecken soll, die wegen ihrer wirtschaftlichen Lage eines Schutzes gegen die Wechselfälle des Lebens bedürfen (BSGE 23, 241, 246 mwN). An diesem Grundsatz, der einer bestimmten Gruppe höher verdienender Angestellten bewußt einen Spielraum für private Initiativen gelassen hat, ist trotz der dagegen erhobenen Bedenken jedenfalls noch bis 1968 festgehalten worden. Bereits das Finanzänderungsgesetz 1967 (FinÄG) vom 21. Dezember 1967 (BGBl I 1259) hat jedoch der veränderten beruflichen Entwicklung bei Angestellten und Gesichtspunkten einer Schutzbedürftigkeit auch der höherverdienenden Angestellten dadurch Rechnung getragen, daß die Jahresarbeitsverdienstgrenze für Angestellte mit Wirkung ab 1. Januar 1968 aufgehoben worden ist (Art. 1 § 2 Nr. 1 FinÄG). Mit dieser sozialpolitisch bedeutsamen Entscheidung ist nunmehr allen Angestellten ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Arbeitsverdienstes der Zugang in die Pflichtversicherung eröffnet worden. Insbesondere ist allen betroffenen Angestellten die Möglichkeit eines Verzichts auf bisherige Befreiungen eingeräumt und zugleich das Recht zur Beitragsnachentrichtung eröffnet worden (Art. 2 § 5a AnVNG idF des Art. 2 § 2 Nr. 2 FinÄG). Schließlich ist Art. 2 § 1 AnVNG durch das RRG – wie bereits erwähnt – um einen Absatz 4 ergänzt worden, wonach aus Anlaß der mit diesem Gesetz vorgesehenen Öffnung der Rentenversicherung den bisher von der Rentenversicherung befreiten Angestellten nochmals die Möglichkeit eines Eintritts in die Rentenversicherung bis zum 31. Dezember 1973 eingeräumt worden ist.
Demgegenüber ist die Aufhebung der Versicherungspflichtsgrenze in der Krankenversicherung, die auch dort wegen der geänderten beruflichen Entwicklung bei Angestellten in Betracht gekommen wäre, gerade durch § 405 RVO (zusammen mit Erweiterungen der Beitrittsmöglichkeiten zur freiwilligen Krankenversicherung) erübrigt worden (BSG SozR 2200 § 405 Nr. 7). Anstelle einer Einbeziehung aller Angestellten in die Krankenversicherungspflicht ist dort eine andersartige, differenzierte Regelung getreten, die es auch den höherverdienenden Angestellten ermöglicht, bezüglich ihres Krankenversicherungsschutzes – außerhalb der Versicherungspflicht – in etwa die gleichen Vergünstigungen zu erlangen wie die Versicherungspflichtigen. Da sie nicht die Möglichkeit des Eintritts in die Pflichtversicherung erhalten haben, ist ihnen der Weg zum Eintritt in die freiwillige Krankenversicherung erleichtert (§ 176a RVO) und dem Arbeitgeber zum Ausgleich des von ihm zur Pflichtversicherung geschuldeten Beitragsanteils die unabdingbare Verpflichtung zur Zahlung eines Beitragszuschusses auferlegt worden (§ 405 Abs. 1 und 3 RVO). Diese Verpflichtung ist auch auf die Angestellten erstreckt worden, die sich bei Eintritt der Versicherungspflicht infolge Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze zugunsten einer privaten Krankenversicherung haben befreien lassen (§ 173b RVO). Damit sollte eine weitgehende versicherungsrechtliche Gleichstellung der freiwillig oder privat krankenversicherten Angestellten mit den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern erreicht werden; gleichzeitig sollte die Benachteiligung derjenigen Angestellten beseitigt werden, die wegen Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze nicht das Recht zum Beitritt in die gesetzliche Krankenversicherung hatten (BT-Drucks VI/1130, S 4 unter A. Allgemeiner Teil). § 405 RVO hat somit allein den Sinn, die Aufhebung der Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung entbehrlich zu machen, während die Angestelltenversicherung diesen Schritt bereits 1968 gegangen ist und auch den Befreiten die Möglichkeit des Eintritts in den Kreis der Versicherungspflichtigen eröffnet hat.
Wenn mithin in der Angestelltenversicherung die versicherungsrechtliche Gleichstellung aller Angestellten dadurch erreicht worden ist, daß grundsätzlich allen Angestellten die Möglichkeit des Eintritts in die Pflichtversicherung eröffnet worden ist, so können einzelne, die hiervon keinen Gebrauch gemacht haben, nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn ihnen – wie in der Krankenversicherung – diese Möglichkeit nicht allgemein eingeräumt worden wäre. Sie können deshalb auch keine Leistungen verlangen, die dort allein wegen der versicherungsrechtlichen Gleichbehandlung der aus der Versicherungspflicht Ausgeschlossenen mit den Versicherungspflichtigen gewährt werden. Eine Lückenausfüllung nach dem Prinzip der Gleichbehandlung des Gleichartigen scheidet daher wegen der unterschiedlichen Zielvorstellungen des Gesetzgebers bei Schaffung des § 405 RVO aus.
Die Gleichheitswidrigkeit einer Regelung, die befreiten Angestellten einen Zuschuß zu ihrer privaten Altersversicherung versagt, läßt sich auch nicht aus einem Vergleich mit der Gruppe derjenigen herleiten, die als Pflichtversicherte einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Übernahme des halben Beitrags zur Angestelltenversicherung aus § 112 Abs. 4 Buchst a AVG haben. Gegenübergestellt werden können insoweit wegen der seit 1. Januar 1968 eingeräumten Möglichkeit des Verzichts auf die Befreiung nur die Vergleichsgruppe derjenigen, die eine Befreiung beantragt, erhalten und nicht durch Verzicht aufgegeben haben, mit derjenigen Gruppe, die sich nicht hat befreien lassen bzw auf die Befreiung verzichtet hat. Beide Gruppen unterscheiden sich jedoch in einem wesentlichen Punkt. Die Angehörigen der einen Gruppe haben sich nicht oder nicht mehr dafür entschieden, aus dem Kreis der Pflichtversicherten ausgeschlossen zu werden. Die Angehörigen der anderen Gruppe haben sich hingegen nach Abwägung der Vor- und Nachteile, die sich für sie persönlich hieraus ergeben konnten, entschlossen, ihre Altersversicherung eigenverantwortlich zu gestalten und auf den gesetzlich festgelegten Anspruch aus § 112 Abs. 4 Buchst a AVG zu verzichten. Dabei durften sie zwar – wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist – in der Erwartung handeln, daß jedenfalls ein Teil der für sie in Betracht kommenden Arbeitgeber bereit sein werde, ihnen zu ihrem Gehalt einen Betrag zu zahlen, der dem Arbeitgeberanteil des Beitrages zur Angestelltenversicherung entspricht oder diesem nahe kommt. Die Gewißheit, die insoweit ein gesetzlich geregelter Anspruch vermittelt hätte, hatten sie jedoch bei einem einzelvertraglich vereinbarten oder gar freiwillig gezahlten Beitragszuschuß nicht. Sie mußten insbesondere in Rechnung stellen, daß einzelne Arbeitgeber einen Beitragszuschuß nicht zahlen würden, zumal tarifvertragliche Regelungen, die etwas derartiges vorsehen, offenbar nicht bestehen (vgl. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 1982, aaO). Die nicht oder nicht mehr Befreiten brauchten hingegen Unsicherheiten dieser Art. nicht in Kauf zu nehmen, denn der Fortbestand ihrer Alterssicherung und die Tragung eines Arbeitgebers-Beitragsanteils blieb unabhängig von vertraglichen oder freiwilligen Arbeitgeber-Leistungen gewährleistet. Wegen dieses Unterschiedes war auch eine verschiedenartige Behandlung der Vergleichsgruppen durch den Gesetzgeber gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil dieser nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erst gegeben ist, wenn für die gegebene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind (vgl. ua BVerfGE 3, 58, 135 f).
Nach diesen Grundsätzen ergibt sich eine Verfassungswidrigkeit auch nicht daraus, daß – worauf der Kläger hingewiesen hat – durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (5. AFG-ÄndG) vom 23. Juli 1979 (BGBl I 1189) Regelungen geschaffen worden sind, die auch für befreite Angestellte eine Alterssicherung für den Fall gewährleisten, daß sie Arbeitslosengeld (Alg), Arbeitslosenhilfe (Alhi) oder Unterhaltsgeld (Uhg) beziehen. Diese Personen konnten unter anderem durch einen Antrag nach § 166b AFG erreichen, daß die Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Beiträge zu ihrer privaten Lebensversicherung, die sie während des Bezugs der genannten Leistungen aufzubringen haben, innerhalb bestimmter Höchstgrenzen übernimmt. Der Kläger hat darauf hingewiesen, daß auch in seinem Fall während des Bezugs von Alg so verfahren worden ist. Die genannte Vorschrift, die zum 1. Juli 1978 in Kraft getreten ist und während der hier streitigen Zeit unverändert gegolten hat, kann indessen im Verhältnis zu den Sachverhalten vorliegender Art. eine willkürliche Ungleichbehandlung schon deshalb nicht begründen, weil mit ihr einem besonderen Schutzbedürfnis des betroffenen Personenkreises Rechnung getragen worden ist. Bei diesem handelt es sich um Bezieher sozialrechtlicher Leistungen mit Lohnersatzfunktion, die vorübergehend keine abhängige Beschäftigung auszuüben imstande sind und wegen der Minderung ihres Einkommens Gefahr laufen, die Beiträge für ihre private oder freiwillige Alterssicherung nicht aufbringen zu können. Die Abgrenzung dieser von der Angestelltenversicherung befreiten, aber arbeitslosen Angestelltengruppe von derjenigen, die eine abhängige Beschäftigung noch ausüben kann und ausübt, ist nicht willkürlich. Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor.
Nach allem konnte die Revision keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen