Leitsatz (amtlich)
Die für die Zugehörigkeit zu dem nach RVO § 537a Nr 3 aF versicherten Personenkreis erforderliche Meldepflicht (AVAVG § 179) besteht schon während des durch den Antrag auf Arbeitslosengeld eingeleiteten Verwaltungsverfahrens.
Normenkette
RVO § 537a Nr. 3 Fassung: 1956-12-23; AVAVG § 179 Abs. 1 Fassung: 1957-04-03; RVO § 543a Fassung: 1956-12-23
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 1962 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin beansprucht Entschädigung für die Folgen eines am 1. April 1958 erlittenen Sturzes auf dem Flur des 2. Stockwerks des Arbeitsamtes in Düsseldorf.
Über die Vorgänge, die zu diesem Unfall geführt haben, enthält das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts (LSG) folgende Feststellungen:
Die im Jahre 1908 geborene Klägerin war in der Zeit vom 5. Mai 1957 bis zum 31. Dezember 1957 beim Arbeitsamt in Düsseldorf als Arbeitslose gemeldet. Sie hat in dieser Zeit auch Arbeitslosenunterstützung bezogen.
Am 29. Dezember 1957 erhielt sie von der Zeugin E die als Hauptvermittlerin beim Arbeitsamt in Düsseldorf tätig ist, eine Aushilfstätigkeit als Kontoristin für die Zeit vom 2. Januar 1958 bis zum 31. März 1958 bei einer Firma in Düsseldorf vermittelt. Da bereits am 29. Dezember 1957 feststand, daß die Aushilfstätigkeit der Klägerin am 31. März 1958 beendet sein würde, gab die Zeugin E der Klägerin am 29. Dezember 1957 schon die erforderlichen Formulare für die neue Arbeitslosmeldung der Klägerin mit. Die Zeugin E sagte der Klägerin, nach Beendigung ihrer Aushilfstätigkeit solle sie die Formulare ausfüllen und sich dann sofort wieder bei ihr melden. Der Klägerin war im Dezember 1957 auf Grund des Inhalts eines Merkblatts des Arbeitsamts in Düsseldorf bekannt, daß sie sich unverzüglich nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsamt melden mußte, wenn sie keine Nachteile bei der Unterstützung erleiden wollte.
Die Aushilfstätigkeit der Klägerin endete dann auch tatsächlich am 31. März 1958. Am Vormittag des 1. April 1958 suchte die Klägerin die Zeugin E in ihrem Dienstzimmer beim Arbeitsamt in Düsseldorf auf, um sich arbeitslos zu melden. Die ihr von der Zeugin E am 29. Dezember 1957 übergebenen Formulare hatte sie ausgefüllt. Die Klägerin wollte die ausgefüllten Formulare der Zeugin E übergeben. Diese sagte ihr aber, sie solle zunächst zur Registratur gehen und dort ihre Karteikarte ausfüllen lassen. Anschließend solle sie in ihr - der Zeugin E - Zimmer zurückkehren. Die Klägerin suchte daraufhin die Registratur auf. In dieser Abteilung wurde die Karteikarte der Klägerin ausgefüllt. Anschließend ging eine Angestellte, die auf der Registratur beschäftigt war und die Karteikarte der Klägerin bei sich hatte, mit der Klägerin über den Flur des 2. Stockwerkes. Die Angestellte wollte die Klägerin zum Zimmer der Zeugin E begleiten und der Zeugin E die ausgefüllte Karteikarte der Klägerin übergeben. Auf dem Weg zum Zimmer der Zeugin E glitt die Klägerin auf dem Flur des 2. Stockwerkes des Arbeitsamtes in Düsseldorf aus. Durch den Fall zog sich die Klägerin einen Speichenbruch an der linken Hand zu. Die Klägerin leidet noch heute unter den Folgen des Speichenbruches, den sie sich am Vormittag des 1. April 1958 im Gebäude des Arbeitsamtes in Düsseldorf zugezogen hat.
Beim Arbeitsamt in Düsseldorf war es im Jahre 1958 üblich, daß die Vermittlungsstellen des Arbeitsamtes bereits bei der Arbeitslosmeldung nach Ausfüllung der Karteikarten auf der Registratur eine Meldekarte für den Arbeitslosen ausfertigten und auf dieser Meldekarte eintrugen, daß der Arbeitslose bereits einmal seiner Meldepflicht nach § 179 AVAVG nachgekommen war. Für gewöhnlich mußte sich der Arbeitslose beim Arbeitsamt in Düsseldorf im Jahre 1958 und auch noch heute zweimal in der Woche melden. Der Leiter des Arbeitsamtes in Düsseldorf hatte im Jahre 1958 die Vermittlungsstellen mit der Entgegennahme der Pflichtmeldungen der Arbeitslosen beauftragt. Die im Jahre 1958 von den Vermittlungsstellen des Arbeitsamts in Düsseldorf geübte Praxis, bereits bei der ersten Arbeitslosmeldung in die Meldekarte des Arbeitslosen einzutragen, daß dieser bereits einer Pflichtmeldung nachgekommen ist, wird auch heute noch gehandhabt.
Auch die Zeugin E hätte, wenn sich die Klägerin am 1. April 1958 nach Ausfüllung ihrer Karteikarte in der Registratur bei ihr nochmals im Zimmer gemeldet hätte, auf der Meldekarte der Klägerin vermerkt, daß diese am 1. April 1958 ihrer Pflichtmeldung nachgekommen sei. Die Klägerin hätte sich daher in der ersten Aprilwoche des Jahres 1958 nur noch einmal beim Arbeitsamt in Düsseldorf zu melden brauchen, wenn es nicht zu dem Unfall gekommen wäre.
Die Beklagte lehnte die Entschädigungsansprüche der Klägerin durch Bescheid vom 3. November 1958 mit folgender Begründung ab: Der Unfall habe sich bei der ersten Arbeitslosmeldung ereignet. Versicherungsschutz besteht aber nur für Personen, die gem. § 537 a Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) der Meldepflicht nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) unterliegen. Diese Voraussetzungen seien bei dem Aufsuchen des Arbeitsamts zur Meldung als Arbeitsloser noch nicht gegeben.
Die Klage hiergegen hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf durch Urteil vom 5. Februar 1960 abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt: Die Klägerin habe bei ihrem Erscheinen auf dem Arbeitsamt noch nicht eine Meldepflicht im Sinne des § 179 AVAVG erfüllt. Sie hätte erstmalig nach acht bis 10 Tagen Arbeitslosengeld (Alg) erhalten. Erst von diesem Zeitpunkt an habe die gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Meldung bestanden bzw. von dem Tage an von dem der Beginn der Alg-Zahlung evtl. rückwirkend festgesetzt worden sei. Eine sofortige Zahlung des Alg für die Zeit vom 1. April 1958 an sei nicht in Frage gekommen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 27. Februar 1962 unter Änderung des Urteils des SG Düsseldorf und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten die Beklagte verurteilt, den Unfall der Klägerin vom 1. April 1958 als Arbeitsunfall nach § 537 a Nr. 3, § 543 a RVO anzuerkennen und die Klägerin wegen der aus diesem Unfall entstandenen Gesundheitsschäden nach dem Gesetz zu entschädigen und auf dieser Grundlage einen neuen Bescheid zu erlassen.
Die Revision ist vom LSG zugelassen worden.
Zur Begründung hat das LSG u. a. ausgeführt: Die Klägerin habe im Zeitpunkt des Unfalls im 2. Stock des Gebäudes des Arbeitsamts bereits der Meldepflicht nach § 179 AVAVG unterlegen und sei während des erforderlichen Aufenthalts auf der Stelle, die sie zur Erfüllung der Meldepflicht aufgesucht habe, verunglückt. Es sei zwar richtig, daß ein Unfall bei anderer Gelegenheit als den in § 543 a Nr- 1 - 3 RVO erschöpfend aufgeführten Tatbeständen nicht dem Unfallversicherungsschutz für Arbeitslose unterliege (Lauterbach, Unfallversicherung, Anm. 3 zu § 543 a RVO). Die Klägerin hätte deshalb nicht unter Versicherungsschutz gestanden, wenn sie das Arbeitsamt nur aufgesucht hätte, um sich arbeitslos zu melden und die Voraussetzungen für eine neue Arbeitsvermittlung und den Bezug von Alg zu schaffen. Sie habe deshalb auf dem Weg von der Wohnung zum Arbeitsamt nicht unter Versicherungsschutz gestanden, auch nicht als sie erstmalig das Dienstzimmer der Zeugin E aufsuchte. Dagegen hätten die Wege nach dem Verlassen des Dienstzimmers der Vermittlerin unter Versicherungsschutz gestanden. Die Zeugin habe der Klägerin den Auftrag erteilt, in die Registratur zu gehen und mit der ausgefüllten Karteikarte in ihr Zimmer zurückzukehren. Daraufhin hätte die Zeugin eine Meldekarte ausgefertigt und auf ihr vermerkt, daß die Klägerin bereits einer Pflichtmeldung nach § 179 AVAVG nachgekommen sei. Dazu sei die Zeugin auch vom Leiter des Arbeitsamts ermächtigt gewesen. Diese Regelung verstoße auch nicht gegen § 179 AVAVG. Die Klägerin habe den Weg von der Registratur zum Dienstzimmer der Vermittlerin zur Erfüllung ihrer Meldepflicht zurückgelegt. Die Tatsache, daß dieser Weg u. U. auch erforderlich gewesen sei, um die Arbeitslosmeldung zu ergänzen, schließe den Versicherungsschutz nicht aus. Wenn eine Vermittlungsstelle sowohl zur Erfüllung der Meldepflicht als auch aus sonstigen Gründen aufgesucht werde, so bestehe Versicherungsschutz (Lauterbach Anm. 7 zu § 543 a RVO). Nach § 626 Abs. 3, § 892 Abs. 4 RVO habe die Beklagte als zuständige Versicherungsträgerin die Klägerin zu entschädigen.
Die Beklagte hat den Empfang dieses Urteils unter dem 3. April 1962 bestätigt und am 21. April 1962 Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Düsseldorf die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen.
Nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 3. Juli 1962 (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) hat sie am 22. Juni 1962 die Revision begründet.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II
Die durch Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist in der gesetzlichen Form- und Frist eingelegt und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist formgerecht begründet worden. Sie ist zulässig. Jedoch hatte sie keinen Erfolg.
Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben und wie auch von der Klägerin nicht verkannt wird, kommen als Grundlagen für einen Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 1. April 1958 nur die Vorschriften des § 537 a Nr. 3 RVO (in der vor dem Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes - UVNG - geltenden Fassung - RVO aF -) iVm § 543 a RVO aF in Frage, die durch die Art. X § 4 Nr. 1 u. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1956 (BGBl I, 1018) in die RVO aF eingefügt worden waren. Die Zusammenfassung dieser Vorschriften in § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO (idF des UVNG) gilt nicht für Versicherungsfälle die vor dem Inkrafttreten des UVNG eingetreten waren (vgl. Art. 4 §§ 1 u. 2 UVNG). Der durch die Nr. 3 des § 537 a RVO aF begründete Versicherungsschutz ist auf Personen beschränkt, "die der Meldepflicht nach § 173 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung unterliegen". Diese Meldepflicht war nach der im Zeitpunkt des Unfalls geltenden Fassung des AVAVG in § 179 geregelt.
Der Wortlaut des § 537 a Nr. 3 RVO aF iVm dem Wortlaut des § 543 a ("die sie zur Erfüllung der Meldepflicht aufsuchen") zwingt auch nach der Auffassung des erkennenden Senats zu der Auslegung, daß der Versicherungsschutz von dem Bestehen einer Meldepflicht abhängig ist. Deshalb steht der Arbeitslose, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, auf dem Weg zur Arbeitslosmeldung noch nicht unter Versicherungsschutz (vgl. den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik des Bundestags -BT-Drucks. IV/938 -neu, S. 3 zu § 539 Abs. 1 Nr. 4; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-6. Aufl., S. 472 r mit weiteren Nachweisen). Eine solche Meldung ist zwar eine der Anspruchsvoraussetzungen durch den Bezug von Arbeitslosengeld (vgl. § 74 AVAVG, vgl. z. B. auch §§ 85 Abs. 2 und 92 AVAVG). Die Meldepflicht nach § 179 AVAVG wird jedoch erst dadurch ausgelöst, daß der Arbeitslose einen Anspruch auf Alg geltend gemacht hat. Durch den Eintritt der Arbeitslosigkeit wird eine Pflicht zur Meldung beim Arbeitsamt jedoch im Regelfalle nicht begründet. Vielmehr ist es grundsätzlich der Entschließung des Arbeitslosen überlassen, ob er sich um eine neue Arbeitsstelle bemühen, hierfür die Hilfe des Arbeitsamts in Anspruch nehmen und die Leistungen nach dem AVAVG beantragen will (vgl. aber z. B. § § 18 ff BSHG). Infolgedessen bedarf es im vorliegenden Fall auch keiner Prüfung, ob die Voraussetzung gegeben war, daß die Klägerin den Weg zum Arbeitsamt "auf Veranlassung" der Vermittlerin E angetreten hat; denn die Anwendung des § 543 a RVO aF setzt voraus, daß der Weg in einem Zeitpunkt zurückgelegt wird, in dem der Verletzte schon zum Personenkreis des § 573 a Nr. 3 RVO gehörte, d. h. einer Meldepflicht unterlag.
Andererseits ist aber nach der Auffassung des erkennenden Senats die - auch vom SG vertretene - Meinung der Revision unrichtig, die Begründung des Versicherungsschutzes der Unfallversicherung (UV) hänge davon ab, daß tatsächlich Alg bezogen werde oder wenigstens rückwirkend für den Unfallzeitpunkt bewilligt worden sei. Diese Auslegung verkennt, daß § 537 a Nr. 3 RVO aF nicht auf den Bezug von Alg abstellt, sondern auf das Bestehen einer Meldepflicht. Eine solche Pflicht besteht aber nach § 179 AVAVG nicht nur während des Bezugs von Alg und während der Wartezeit und etwaiger Sperrfristen, sondern auch während des Vorverfahrens (z. B. nach Ablehnung des Anspruchs auf Alg durch den Direktor des Arbeitsamts, vgl. § 177 AVAVG, § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGG) und während eines Verfahrens vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, das den Anspruch auf Alg zum Gegenstand hat. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Erfüllung der Meldepflicht auch unmittelbar für den Anspruch auf Alg Bedeutung hat (vgl. z. B. §§ 92 Abs. 5, 98 AVAVG). Der erkennende Senat teilt die Auffassung der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BfArb) im Runderlaß vom 9. April 1962 (Dienstblatt 1962 Nr. 21 S. 303), daß eine - den Versicherungsschutz der UV begründende-Meldepflicht im Sinne des § 179 AVAVG auch während der Dauer des Verwaltungsverfahrens, d. h. im Zeitraum zwischen der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag, besteht.
Das LSG ist deshalb zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß für die Klägerin durch die Arbeitslosmeldung und dem Antrag auf Alg bereits eine Meldepflicht nach § 179 AVAVG begründet worden war. Sie gehörte also von diesem Zeitpunkt an zu dem Personenkreis, der nach § 537 a Nr. 3 RVO aF vom Versicherungsschutz erfaßt war. Nach der Auffassung des erkennenden Senats ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das LSG aufgrund seiner von der Revision nicht wirksam angefochtenen Tatsachenfeststellungen (vgl. § 162 SGG) den Aufenthalt der Klägerin nicht einheitlich als einen nur der Arbeitslosmeldung und damit einem, wie dargelegt, unversicherten Zweck dienenden Vorgang gewertet, sondern bei der rechtlichen Wertung darauf abgestellt hat, daß jedenfalls der Weg von der Karteistelle zurück zur Vermittlung nach der vom Arbeitsamt Düsseldorf getroffenen Regelung rechtlich wesentlich auch dem Zweck diente, entsprechend den der Klägerin von der Vermittlung erteilten Weisungen in Erfüllung der Meldepflicht die erste Pflichtmeldung zu ermöglichen. Auch nach der Auffassung des erkennenden Senats stand dieser für die Erfüllung der Meldepflicht notwendige Weg nach § 543 a Nr. 1 und 3 RVO aF unter Versicherungsschutz.
Für die Feststellung der Leistungen war nach §§ 626 Abs. 3, 892 Abs. 4 RVO aF die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BAfU) zuständig. Hieran hat sich auch durch das UVNG nichts geändert (§§ 654 Nr. 1, 766 Nr. 1 RVO idF des UVNG). Da jedoch die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung der Träger der Versicherung ist, dessen Aufgaben insoweit durch die BAfU wahrgenommen werden, hat der Senat die Bezeichnung der Beklagten dahin geändert, daß dieses Vertretungsverhältnis zum Ausdruck kommt.
Die Revision ist hiernach unbegründet und war zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens ergeht auf Grund von § 193 SGG.
Fundstellen