Leitsatz (amtlich)
Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach RVO § 165 Abs 1 Nr 3 kann fristwahrend (vgl RVO § 173a Abs 2 S 1) nicht nur bei der für die Durchführung der Versicherung zuständigen Kasse, sondern jedenfalls auch bei jeder zur Entgegennahme eines Rentenantrags zuständigen Stelle eingereicht werden.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die in RVO § 173a Abs 2 S 1 vorgeschriebene Monatsfrist ("nach Eintritt der Versicherungspflicht") ist eine Ausschlußfrist, die von Amts wegen zu beachten ist.
2. Der Befreiungsantrag nach RVO § 173a ist nicht an eine bestimmte Formvorschrift gebunden.
3. Wird der Rentenantrag unmittelbar beim Rentenversicherungsträger gestellt und zugleich eine Meldung gemäß RVO § 317 Abs 5 aF eingereicht mit dem ausdrücklichen Hinweis, diese an die zuständige Krankenkasse weiterzuleiten, um einen "Befreiungsbeschluß" erwirken zu können, so sind damit die Erfordernisse für den Befreiungsantrag nach RVO § 173a Abs 2 S 1 erfüllt.
Normenkette
RVO § 173a Abs. 2 S. 1 Fassung: 1967-12-21, § 165 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1967-12-21, § 317 Abs. 5 Fassung: 1967-12-21
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. April 1971 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten um die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Die Klägerin, bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Krankheit versichert, wandte sich mit einem Schreiben vom 10. März 1969 an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und forderte unter Hinweis auf die bevorstehende Vollendung des 65. Lebensjahres im Juli 1969 die Gewährung von Altersruhegeld. Als Anlage fügte sie einen ausgefüllten Vordruck mit der Anmeldung zur Krankenversicherung der Rentner nach § 317 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bei und bat, diesen sogleich an die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Lindau weiterzuleiten, damit sie einen Befreiungsbeschluß erwirken könne; zugleich beantragte sie formlos die Gewährung eines Beitragszuschusses nach § 381 Abs. 4 RVO.
Die Beklagte schickte der Klägerin am 9. Mai 1969 einen Fragebogen, weil sich bisher noch nicht habe feststellen lassen, welche Krankenkasse für die KVdR zuständig sei. Den ausgefüllten Fragebogen sandte die Klägerin zusammen mit einem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht am 31. Mai 1969 an die Beklagte zurück. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. Juni 1969 ab, weil er nicht innerhalb eines Monats nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt worden sei. Den Widerspruch der Klägerin wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit der gleichen Begründung zurück.
Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht (SG) Augsburg ist die Klägerin ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 24. April 1970). Die Klägerin sei am 18. März 1969 Mitglied der KVdR geworden, weil ihr Schreiben an diesem Tag bei dem Versicherungsträger eingegangen sei und sie damit den Rentenantrag gestellt habe. Innerhalb der zu diesem Zeitpunkt beginnenden Monatsfrist habe sie bei der zuständigen Kasse die Befreiung nicht beantragt. Die Einreichung des Antrags bei einer anderen Stelle genüge nicht, um die Frist zu wahren. Da es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist handele, gebe es gegen ihre Versäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Berufung der Klägerin hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) am 8. April 1971 zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung kommt es für die Wirksamkeit des Befreiungsantrags entscheidend darauf an, ob er innerhalb der vorgeschriebenen Monatsfrist bei der zuständigen Krankenkasse eingegangen ist. Diese Voraussetzung habe die Klägerin nicht erfüllt.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 173 a RVO. Sie ist der Ansicht, daß sie zugleich mit dem Altersruhegeld auch die Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR beantragt habe. Zur Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Monatsfrist müsse es genügen, wenn der Antrag bei dem Träger der Rentenversicherung eingereicht werde, denn der soziale Schutzcharakter der Versicherung erfordere es, die rechtsunkundigen Rentner nicht mit zu hoben Anforderungen formaler Art zu belasten.
Die Klägerin beantragt:
|
1. |
|
Das Urteil des Landessozialgerichts München vom 8.4.1971 sowie das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24.4.1970 werden aufgehoben. |
|
2. |
|
Der Klägerin und Revisionsführerin wird Einsetzung in den vorigen Stand betreffend ihren Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner gewährt. |
|
3. |
|
Der Widerspruchsbescheid sowie der diesem zugrunde liegende Bescheid der Beklagten auf Ablehnung des Antrages auf Befreiung von der Versicherungspflicht vom 3.6.1969 werden aufgehoben. |
|
4. |
|
Es wird festgestellt, daß die Klägerin und Revisionsführerin von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner befreit wird. |
|
5. |
|
Die Beklagte und Revisionsbeklagte hat die Kosten aller Rechtszüge zu tragen. |
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen des angefochtenen Berufungsurteils an.
II
Die Revision der Klägerin ist begründet.
Die Klägerin hat vor dem SG und dem LSG neben der Klage auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verwaltungsakts gleichzeitig eine Verpflichtungsklage erhoben und mit ihr die Verurteilung der Beklagten zur Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt (§ 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Mit ihrem Feststellungsbegehren im Revisionsantrag (Nr. 4) verfolgt sie offensichtlich nur ihr altes Klageziel weiter, nämlich die Verpflichtung der Beklagten zur Befreiung von der Versicherungspflicht.
Zu Recht ist das SG der Auffassung, daß in dem Schreiben der Klägerin an die BfA vom 10. März 1969 auch ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR zu erblicken ist. Obwohl die Klägerin sich über den Rentenversicherungsträger sogleich für die KVdR meldet (§ 317 Abs. 5 RVO), bringt sie doch in ihrem Schreiben deutlich zum Ausdruck, daß das nur geschieht, um einen Befreiungsbeschluß erwirken zu können; sie trägt damit einer Verwaltungsübung des Rentenversicherungsträgers Rechnung. Schließlich wird die Absicht der Klägerin auch aus dem Zusammenhang mit ihrem weiteren Begehren deutlich, einem Beitragszuschuß nach § 381 Abs. 4 RVO zu erlangen, weil dieser die Befreiung von der Versicherungspflicht voraussetzt. Nach § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der seinem Sinngehalt nach auch im öffentlichen Recht anwendbar ist, muß bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille des Erklärenden erforscht werden, ohne an der buchstäblichen Bedeutung des Ausdrucks haften zu bleiben. Da die Klägerin ihren Willen hinreichend erkennbar gemacht hat und der Antrag nach § 173 a RVO nicht an bestimmte Formvorschriften gebunden ist, erfüllt ihr Schreiben die Erfordernisse eines Befreiungsantrags.
Die Klägerin hat auch die in § 173 a Abs. 2 Satz 1 RVO vorgeschriebene Monatsfrist eingehalten, die als Ausschlußfrist (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 7. Aufl. 1972, S. 448 r; Schmatz-Pöhler, Die Rentnerkrankenversicherung, 2. Aufl 1968; § 173 a RVO, Anm. 2) von Amts wegen zu beachten ist.
Da die Klägerin am Tage der Stellung des Rentenantrags die Voraussetzungen für den Bezug des Altersruhegeldes noch nicht erfüllt hatte, beginnt für sie mit diesem Zeitpunkt die fiktive Mitgliedschaft in der KVdR (§ 315 a Abs. 2 Satz 1 RVO), und zugleich beginnt infolge der entsprechenden Anwendbarkeit des § 173 a RVO (§ 315 a Abs. 1 Satz 2 RVO) auch die Monatsfrist für den Befreiungsantrag.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen wird die Monatsfrist des § 173 a Abs. 2 Satz 1 RVO auch dann gewahrt, wenn der Antrag anstatt bei der zuständigen Krankenkasse beim Rentenversicherungsträger oder einer anderen zur Entgegennahme des Rentenantrags befugten Stelle eingeht. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer Stellung und dem Zusammenhang im Gesetz.
Wenn § 173 a Abs. 2 Satz 1 RVO vorschreibt, daß der Antrag bei der "zuständigen Kasse" zu stellen ist, so soll damit in erster Linie sichergestellt werden, daß die wirklich zuständige Kasse über den Befreiungsantrag auch entscheidet. Die Zuständigkeit liegt nämlich nicht ohne weiteres fest. Der Gesetzgeber hat mittels einer sehr differenzierten Regelung (§ 257 a RVO) festgelegt, welche Krankenkasse die Versicherung jeweils regelmäßig durchführt oder welche - nach Wahl des Versicherten - sonst tätig werden kann (vgl. § 257 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 RVO). Gegenüber diesem Erfordernis - Wahrung der Entscheidungszuständigkeit - hat die Frage, ob der Antrag fristgemäß bei der zuständigen Stelle eingegangen sein muß, nur untergeordnete Bedeutung. Dabei sind insbesondere die Schwierigkeiten zu würdigen, vor denen der Rentenantragsteller steht, wenn er seinen Antrag auf Befreiung von der KVdR anbringen will. Häufig ist er im unklaren über den Beginn der Ausschlußfrist. Im allgemeinen kennt nur derjenige den Zeitpunkt des Fristbeginns genau, der den Rentenantrag bei einer zur Empfangnahme befugten Stelle unmittelbar abgibt. Wird der Rentenantrag auf anderem Wege zB mit der Post eingereicht, bleibt dem Versicherten der Beginn der Ausschlußfrist in aller Regel - zumindest eine Zeitlang - unbekannt, weil er das Eingangsdatum des Antrags nicht kennt. Der Rentenversicherungsträger ist auch nicht verpflichtet, ihm diesen Zeitpunkt noch vor Ablauf der Monatsfrist mitzuteilen.
Des weiteren muß in zahlreichen Fällen erst ermittelt werden, welche Kasse zuständig ist; manchmal genügen dazu die Angaben im Rentenantrag, häufig jedoch, wie im vorliegenden Rechtsstreit, sind noch Rückfragen beim Antragsteller erforderlich.
Wenn der Befreiungsantrag innerhalb eines Monats schon bei der zuständigen Kasse angelangt sein müßte, so würden alle diese Verzögerungen den vom Gesetz zur Verfügung gestellten Zeitraum verkürzen, und zwar in unterschiedlicher, nicht voraussehbarer Länge entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles. Wie die Anfrage der Beklagten vom 9. Mai 1969 bei der Klägerin zeigt, stand im vorliegenden Fall noch nicht einmal bei Ablauf der Monatsfrist die zuständige Krankenkasse fest. Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber zwar einerseits eine Befreiungsmöglichkeit hätte schaffen, sie andererseits aber derart wieder hätte einschränken wollen.
Für die Auffassung, daß angesichts der aufgezeigten Schwierigkeiten bei Stellung des Befreiungsantrags das Gesetz dem Antragsteller die nach der Sachlage gebotenen Erleichterungen einräumt, spricht vor allen die Systematik des Gesetzes.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR hat im Gesetz hinter § 173 RVO ihren Platz gefunden. Dieser Zusammenhang muß auch bei der Auslegung des § 173 a RVO Beachtung finden. Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 173 RVO setzt ebenfalls einen Antrag voraus, über den nach dem ursprünglichen Text der Leiter der Krankenkasse, jetzt die Krankenkasse, zu entscheiden hat. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß damit nur die zuständige Krankenkasse gemeint ist, obgleich das im Wortlaut nicht Ausdruck gefunden hat. Im übrigen erweist sich, daß § 173 a RVO dem § 173 RVO nachgebildet ist. Insbesondere geht es auch bei § 173 RVO um die Wahrung einer Monatsfrist. Nach Abs. 2 Satz 2 wirkt die Befreiung vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach dessen Beginn gestellt wird. Dieser Antrag kann nach der Spruchpraxis des früheren Reichsversicherungsamtes (vgl. Grundsätzliche Entscheidung Nr. 5461 in AN 1942 II, 109), die seitdem uneingeschränkt in die Verwaltungspraxis übernommen worden ist - auch nach dem Wechsel der Befreiungszuständigkeit - und allseits Zustimmung gefunden hat (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 7. Aufl., S. 324 b I; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 17. Aufl 1972, § 173 RVO, Anm. 4 a), fristwahrend nicht nur bei der entsprechenden Krankenkasse, sondern gleicherweise bei einem anderen deutschen Versicherungsträger oder einer anderen inländischen Behörde eingereicht werden. Es wäre schlechthin unverständlich, wenn die Monatsfrist für die rückwirkende Befreiung durch den Eingang des Antrags bei einem Rentenversicherungsträger im Fall des § 173 RVO zwar gewahrt, im Fall des § 173 a RVO hingegen versäumt würde. Für beide Vorschriften trifft die die Entscheidung tragende Erwägung in gleicher Weise zu, daß der regelmäßig rechtsunkundige Versicherte dann keinen Rechtsverlust erleiden soll, wenn er sein Begehren nicht sogleich bei dem "richtigen", sondern bei einem unzuständigen Versicherungsträger angebracht hat (vgl. RVA, aaO).
Wenn in der Rentenversicherung die Anmeldung von Leistungsansprüchen nicht nur beim zuständigen Versicherungsamt, sondern auch bei einem anderen deutschen Versicherungsträger oder einer deutschen Behörde fristwahrend vorgenommen werden kann (§ 1613 Abs. 1 und 5 RVO), in der Unfallversicherung ähnliches gilt (§ 1549 RVO) und auch im Widerspruchs- (§ 84 SGG) und Klageverfahren (§§ 90, 91 SGG) vergleichbare Regelungen anzutreffen sind, so beruhen auch sie auf dieser Erwägung. In jedem Fall muß der Grundsatz aber gelten, wenn der Befreiungsantrag nach § 173 a RVO anstatt bei der zuständigen Krankenkasse beim Träger der Rentenversicherung eingeht; denn dieser ist nach § 317 Abs. 5 Satz 1 RVO auch für die Entgegennahme der mit dem Rentenantrag einzureichenden Meldung zur KVdR zuständig. Ihm ist deshalb auch die Verpflichtung auferlegt worden, die Meldung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiterzuleiten (§ 317 Abs. 5 Satz 2 RVO). Dem Eingang beim Rentenversicherungsträger selbst muß der Eingang bei den Stellen gleichgeachtet werden, die nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (vgl. § 1613 Abs. 5 Satz 1 RVO) zur Entgegennahme von Rentenanträgen befugt sind: denn auch sie sind zur unverzüglichen Weitergabe des Antrags verpflichtet (§ 1613 Abs. 5 Satz 2 RVO). Dadurch wird auch der von der Beklagten hervorgehobenen Zweckbestimmung der Monatsfrist hinreichend Rechnung getragen; Die zuständige Krankenkasse soll davor geschützt werden, für einen längeren Zeitraum Leistungen erbringen zu müssen, die sie nach der Befreiung möglicherweise nicht mehr zurückfordern kann.
Somit ergibt sich, daß die Monatsfrist für den Befreiungsantrag nach § 173 a RVO gewahrt wird, wenn der Antrag anstatt bei der zuständigen Krankenkasse bei dem Träger der Rentenversicherung oder einer zur Entgegennahme des Rentenantrags befugten Stelle eingeht (so auch Brackmann, aaO, S. 448 q; Jünemann in Die Beiträge 1968, S. 104, 139).
Da das Schreiben der Klägerin vom 10. März 1969 als Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR anzusehen und das Schreiben gleichzeitig mit dem Rentenantrag bei der BfA eingegangen ist, sind die Voraussetzungen des § 173 a Abs. 2 Satz 1 RVO erfüllt. Der Senat vermag jedoch über den Befreiungsantrag nicht sachlich zu entscheiden, weil das LSG, von einer anderen Rechtsauffassung ausgehend, keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob die Klägerin die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 173 a Abs. 1 RVO erfüllt. Der Rechtsstreit war demgemäß an das LSG zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Fundstellen
Haufe-Index 1669257 |
BSGE, 220 |