Entscheidungsstichwort (Thema)
"Erzieltes" Entgelt
Leitsatz (amtlich)
Für die Berechnung des Krankengeldes kann nur ein Lohnabrechnungszeitraum herangezogen werden, der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten abgerechnet und abgelaufen war.
Orientierungssatz
Ein Entgelt ist erst erzielt, wenn es durch die Arbeitsleistung verdient, also erarbeitet worden ist.
Normenkette
RVO § 182 Abs 4 Fassung: 1974-08-07; RVO § 182 Abs 5 Fassung: 1974-08-07
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Krankengeldes.
Der bei der Beklagten versicherte, im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen angestellte Kläger erzielte im Dezember 1980 ein Gesamt-Bruttoentgelt von 2.781,65 DM. Hiervon verblieb unter Berücksichtigung des Weihnachtsfreibetrages ein Nettogehalt von 2.027,50 DM. Im Januar erhöhte sich das Bruttoentgelt auf 2.875,63 DM, dessen am 15. Januar 1981 angewiesener Nettobetrag jedoch mit 1.911,10 DM unter dem des Vormonats lag.
In der Zeit vom 22. Januar bis 22. Oktober 1981 war der Kläger arbeitsunfähig krank.
Krankenbezüge nach dem BAT wurden dem Kläger zunächst nur bis zum 14. April 1981 gezahlt und später rückwirkend auch für den Zeitraum vom 15. April bis 6. Mai 1981 nachgezahlt.
Während der Durchführung stationärer Heilmaßnahmen in der Zeit vom 18. Februar bis 21. August 1981 ließ ihm die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) durch die Beklagte ab 15. April 1981 ein Übergangsgeld zahlen, das sie nach dem vom Kläger im Dezember 1980 erzielten Entgelt berechnete. Das Übergangsgeld wurde von der Beklagten um einen Krankengeldspitzbetrag aufgestockt, den sie aber - abweichend von der Verfahrensweise der BfA - aus dem Nettogehalt für Januar 1981 ermittelte. Auf dieser Berechnungsbasis ergab sich eine Barleistung von insgesamt (1.911,10 DM : 30 =) 63,70 DM kalendertäglich. In gleicher Höhe gewährte die Beklagte dem Kläger auch über den 21. August 1981 hinaus bis zum 30. September 1981 Krankengeld.
Nachdem Gegenvorstellungen des Klägers wegen des Bemessungszeitraums abschlägig beschieden worden waren, die BfA ihre Übergangsgeldberechnung revidiert und in ausdrücklichem Anschluß an die Auffassung der Beklagten nach dem Nettoentgelt für Januar 1981 neu berechnet hatte, ferner eine Beanstandung des Klägers wegen des für die Zeit vom 1. Oktober bis 22. Oktober 1981 noch ausstehenden Krankengeldes nicht zum Erfolg geführt hatte, erhob er vor dem Sozialgericht (SG) Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 16. April bis 22. Oktober 1981 Krankengeld unter Zugrundelegung des im Monat Dezember 1980 erzielten Arbeitsentgelts zu zahlen.
Durch Urteil vom 15. November 1982 hat das SG Köln der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 30. Juni 1983 das vorinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage, soweit sie die Zahlung von Krankengeld für die Zeit bis zum 21. August 1981 einschließlich betrifft, in vollem Umfang und im übrigen insoweit abgewiesen, als ein höheres Krankengeld als ein solches von kalendertäglich 63,70 DM begehrt wird. Zur Begründung dieser Entscheidung ist ausgeführt, die in erster Linie streitige Bemessung des Krankengeldes erfolge nach dem im Januar 1981 abgerechneten und erzielten Entgelt. Daß dieser vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Lohnabrechnungszeitraum geschlossen vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegen müsse, werde weder vom Wortlaut des § 182 Abs 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes (RehaAnglG) noch von Sinn und Zweck des Gesetzes gefordert; der abgerechnete Lohnabrechnungszeitraum könne vielmehr auch in die Zeit der Arbeitsunfähigkeit hineinreichen. Damit sei entsprechend der Konzeption des Krankengeldes das letzte aktuelle Lohnniveau fixiert, ohne daß der Grundsatz verletzt werde, daß Lohnveränderungen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen seien. Da dem Kläger das Gehalt für Januar 1981 ordnungsgemäß am 15. Januar 1981 angewiesen worden sei, sei es zur selben Zeit - also vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit - auch abgerechnet gewesen und in die Verfügungsgewalt des Klägers gelangt. Damit sei es zugleich auch im engeren Sinne dieses Wortes "erzielt", also dem Kläger zugeflossen gewesen. Ihm hätten daher gemäß § 182 Abs 4 Satz 2 RVO nur 1.911,10 DM : 30 = 63,70 DM kalendertäglich zugestanden. Ein Krankengeld in diesem Höchstbetrag sei dem Kläger für die Zeit vom 22. August bis 30. September 1981 gewährt worden. Auch für die Zeit vom 16. April bis 21. August 1981 habe die Beklagte eine Barleistung in dieser Höhe, zusammengesetzt aus dem im Auftrag der BfA gezahlten Übergangsgeld und dem Krankengeldspitzbetrag ausgezahlt. Anspruch auf Zahlung des vollen Krankengeldes und damit eines höheren Gesamtbetrages als 63,70 DM kalendertäglich habe der Kläger seinerzeit nicht gehabt, weil sein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Übergangsgeldes geruht habe. Hinsichtlich der Zeit vom 1. Oktober bis 22. Oktober 1981 sei die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Krankengeldes nicht der Höhe, wohl aber dem Grunde nach zu bestätigen, weil dem Kläger, dessen Anspruch insoweit weder geruht habe noch erloschen gewesen sei, bisher kein Krankengeld gezahlt worden sei.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 182 Abs 5 RVO. Bei richtiger Auslegung dieser Vorschrift hätte sein Krankengeld unter Zugrundelegung des im Monat Dezember 1980 erzielten Arbeitsentgeltes bemessen werden müssen. Da der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit im Januar 1981 eingetreten sei, sei der letzte vor diesem Zeitpunkt zurückgelegte und auch abgerechnete Lohnabrechnungszeitraum der Monat Dezember 1980. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und könne nicht anhand des Normzwecks dahin korrigiert werden, daß der Abrechnungszeitraum auch noch in die Zeit nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hineinreichen könne.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts insoweit aufzuheben, als das Begehren des Klägers auf Gewährung von Krankengeld unter Zugrundelegung des von ihm im Dezember 1980 erzielten Arbeitsentgeltes zurückgewiesen worden ist.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Nach dem Gesetz komme es nur auf die letzte Lohn- oder Gehaltsabrechnung vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit an.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision, mit der der Kläger das angefochtene Urteil nur noch hinsichtlich der Bemessungsgrundlage des Krankengeldes angreift, ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit ein höheres Krankengeld als ein solches von kalendertäglich 63,70 DM begehrt wird. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen. Das SG hat zutreffend entschieden, daß Bemessungszeitraum für die Berechnung des Krankengeldes nicht der Monat Januar 1981, sondern der Monat Dezember 1980 ist.
Die Höhe des Krankengeldes ergibt sich aus § 182 Abs 4 und 5 RVO, die gemäß § 508 Satz 2 RVO auch für die Mitglieder von Ersatzkassen gelten. Nach diesen Vorschriften, die hier in der Fassung durch das RehaAnglG vom 7. August 1974 (BGBl I 1881) anzuwenden sind, beträgt das Krankengeld 80 vH des wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Entgelts (Regellohn) und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Für die Berechnung des Regellohns ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte Entgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde (§ 182 Abs 5 Satz 1). Ist das Entgelt - wie im vorliegenden Fall - nach Monaten bemessen, so gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten Entgelts als Regellohn (§ 182 Abs 5 Satz 3 RVO).
Zu Unrecht hat das LSG das Krankengeld nach dem im Monat Januar gezahlten Arbeitsentgelt berechnet. Das Arbeitseinkommen für Januar 1981 kann nicht herangezogen werden, weil dieser Monat bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit noch nicht abgelaufen war. Daß er bereits abgerechnet war, reicht allein nicht aus. Hierfür sprechen der Wortlaut des § 182 Abs 5 RVO, der Sinn der Berechnungsvorschriften und die Entstehungsgeschichte:
1. Wie sich aus § 182 Abs 5 Satz 1 und Satz 3 RVO ergibt, ist der Berechnung des Regellohnes nur "erzieltes" Entgelt zugrunde zu legen. Erzielt wird das Arbeitsentgelt aber nicht schon allein dadurch, daß der Arbeitgeber es dem Arbeitnehmer zahlt. Der Begriff "erzielen" bedeutet sprachlich: etwas durch eine zielgerichtete Tätigkeit erlangen (vgl dazu Wahrig, Deutsches Wörterbuch; Duden, Das Bedeutungswörterbuch, und Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch in Sechs Bänden, jeweils unter dem Stichwort "erzielen"). Ein Entgelt ist demnach erst erzielt, wenn es durch die Arbeitsleistung verdient, also erarbeitet worden ist. Da § 182 Abs 5 RVO nicht auf das nur gezahlte, sondern auf das erzielte Entgelt abstellt, muß der letzte abgerechnete Lohnabrechnungszeitraum herangezogen werden, in dem der Versicherte das ihm vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugeflossene Entgelt auch bereits aufgrund seiner Arbeitsleistung, nicht aber nur aufgrund einer (teilweisen) Vorauszahlung erhalten hat.
Dieser Auslegung steht das Urteil des 4. Senats vom 16. September 1981 - 4 RJ 55/80 - (BSGE 52, 102, 107) nicht entgegen. In dieser Entscheidung wird zwar ausgeführt, daß nach § 182 Abs 5 RVO das im Bemessungszeitraum erzielte = zugeflossene Entgelt der Berechnung zuzuführen sei. Die Gleichsetzung des erzielten mit dem zugeflossenen Entgelt ist aber nicht dahin zu verstehen, daß alles zugeflossene auch erzieltes Entgelt darstellt. Die Entscheidung des 4. Senats hebt lediglich hervor, daß der Berechnung des Regellohns nur das zugeflossene Entgelt zugrunde gelegt werden kann, der bloße Anspruch also nicht genügt. Dies wird insbesondere durch den Satz deutlich: "Ansprüche des Versicherten, die nicht realisiert sind, bleiben bei der Berechnung außer Betracht." Der erkennende Senat weicht hiervon nicht ab. Mit der oben entwickelten Begriffsbestimmung des "Erzielens" stellt er nur klar, daß das zugeflossene Entgelt nur dann erzielt ist, wenn der Zahlung ein entsprechender Anspruch zugrunde liegt, der Arbeitnehmer also die ihm obliegende Gegenleistung bereits erbracht hat.
2. Auch nach dem Sinn des § 182 Abs 4 und 5 RVO kann nur das schon vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erarbeitete Entgelt für die Krankengeldberechnung maßgebend sein. Zentraler Zeitpunkt für den Anspruch auf Krankengeld ist der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Dieser Zeitpunkt ist auch Endzeitpunkt der zu berücksichtigenden Lohnsituation, an der das Krankengeld als Lohnersatzleistung ausgerichtet wird. Da das durch die Arbeitsunfähigkeit entgangene Arbeitsentgelt wegen der Ungewißheit zukünftiger - durch die Arbeitsunfähigkeit verhinderter - Entwicklungen nur hypothetisch festgestellt werden könnte, geht das Gesetz von dem, was der Versicherte vor diesem Zeitpunkt zuletzt nicht nur vorübergehend verdient hat - also von seinem letzten, bereits durch Abrechnung manifestierten Lohnverhältnissen -, für die Zeit ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hypothetisch als entgangen aus. Dieser Konstruktion widerspräche es, wenn ein vor der Arbeitsunfähigkeit zwar abgerechnetes, aber erst für - ausgefallene - Arbeitszeiten bestimmtes Entgelt in die Bemessung miteinbezogen würde. Wird nämlich das Krankengeld nicht auf das tatsächlich entgangene Arbeitsentgelt abgestellt, sondern wird das nach § 182 Abs 5 RVO berechnete Krankengeld als für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entgangen fingiert, dann kann logisch-systematisch eine Zeit, für die das ausgefallene Entgelt fingiert wird (das ist grundsätzlich die Zeit nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit) nicht mit einer Zeit zusammenfallen, aus der das fingierte Entgelt berechnet wird.
Wäre die Auffassung des LSG richtig, daß der maßgebliche Bemessungszeitraum für das Krankengeld auch in die Zeit der Arbeitsunfähigkeit hineinreichen kann, würde dies in der Praxis häufig dazu führen, daß der Bemessung des Krankengeldes ein Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird, das dem Arbeitnehmer entweder gar nicht zugestanden hat oder das er erst nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit erzielt hat. Zum Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält das Februar-Gehalt am 27. Januar. Vom 28. bis 31. Januar erkrankt er. Das Krankengeld müßte in diesem Falle nach den Februar-Bezügen berechnet werden, obwohl der Arbeitnehmer sie erst durch eine nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit liegende Arbeitsleistung verdient.
3. Für die hier vertretene Ansicht, daß als Berechnungsgrundlage für das Krankengeld auf eine Lohnperiode abzustellen ist, die insgesamt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegt - und zusätzlich - in diesem Zeitpunkt bereits abgerechnet ist (vgl BSGE 36, 59, 60; 45, 126, 127; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, 2. Aufl, § 182 Anm 4.4.), spricht schließlich auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeitnehmer im Krankheitsfalle (BT-Drucks 2478/ 3. Wahlperiode) war noch auf das "im letzten Lohnabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt" abgestellt. Das Wort "abgerechneten" vor "Lohnabrechnungszeitraum" ist erst auf Veranlassung des Ausschusses für Sozialpolitik des Bundestages entsprechend einer Anregung der Krankenkassen eingefügt und im geltenden Recht beibehalten worden (§ 182 Abs 4 ff RVO idF des Gesetzes vom 12. Juli 1961; 24. August 1965 und 27. Juli 1969). Hierdurch sollte eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werden, "da die Lohnabrechnungen in manchen Betrieben 14 Tage und länger nach dem Ende des Lohnabrechnungszeitraums vorgenommen werden" (vgl BT-Drucks 3/2747 S 2 und Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 182 RVO, S 17/327 - 1 -). Aus dieser Äußerung ergibt sich, daß der Gesetzgeber von dem Normalfall ausgegangen ist, daß Lohn - entsprechend § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuches - regelmäßig erst nach der Leistung der Dienste (Arbeitsleistung) zu zahlen ist, dh fällig wird und daher auch regelmäßig erst nach Arbeitsleistung abgerechnet wird. Den untypischen Fall einer Fälligkeit der Lohnzahlung vor Leistung der Arbeit bzw während einer laufenden Lohnperiode hat der Gesetzgeber in dem früheren § 182 Abs 5 Satz 1 idF des Gesetzes vom 12. Juli 1961 (BGBl I S 913) offensichtlich - wovon auch das LSG ausgeht - nicht berücksichtigt. Die Motive lassen vielmehr erkennen, daß es auf die Abrechnung einer bereits abgelaufenen Lohnperiode ankommen sollte, wobei in Kauf genommen wurde, daß nicht der letzte - und damit aktuellste - Verdienst, sondern ein zeitlich zurückliegender - häufig der vorletzte, dafür aber ein abgerechneter - Verdienst der Regellohnberechnung zugrunde gelegt wird (vgl BSGE 36, 55, 58). Dafür, daß insoweit durch die Neufassung dieser Regelung durch das RehaAnglG eine inhaltliche Änderung eingetreten ist, wonach nunmehr allein die zeitliche Staffelung von Abrechnung und Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgebend sein sollte, fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die grammatikalische Neufassung des Satzes "letzter vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneter Lohnabrechnungszeitraum" statt "letzter abgerechneter Lohnabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit" und die Neueinfügung des Satzes 3 läßt - entgegen der Ansicht des LSG - nicht auf eine solche inhaltliche Änderung schließen; sie hat vielmehr gegenüber dem früheren Recht nur verdeutlicht, daß während der Arbeitsunfähigkeit (und erst recht danach) eintretende Veränderungen grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben. Dies entsprach aber bereits dem Sinn der Vorschrift in der ursprünglichen Fassung (vgl BSGE 36, 59, 61; 42, 163, 166 ff; 49, 219, 220).
Das Urteil des LSG war daher aufzuheben, soweit es die Höhe des Krankengeldes betrifft. Insoweit mußte die unbegründete Berufung der Beklagten zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen