Beteiligte
Kassenärztliche Vereinigung Koblenz |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 1997 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Die Kläger sind als Radiologen in einer Gemeinschaftspraxis in K. niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Für Ärzte dieser Fachgruppe hatte der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen wegen der in diesem Bereich bestehenden Überversorgung Zulassungsbeschränkungen angeordnet. Der Gemeinschaftspraxis gehörte bis zum 31. Dezember 1993 auch eine Radiologin an. Auf ihren Antrag hin ruhte ihre Zulassung in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1993 (Beschluß der Beklagten vom 15. September 1993) und endete – nachdem der Zulassungsausschuß ein weiteres Ruhen abgelehnt hatte – durch ihren Verzicht am Jahresende 1993. Die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes beantragte sie nicht.
Den Antrag auf Ausschreibung des frei werdenden Vertragsarztsitzes, den die in der Gemeinschaftspraxis verbliebenen Vertragsärzte schon im August 1993 gestellt hatten, lehnte die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) ab, weil sie keine Antragsbefugnis nach § 103 Abs 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hätten (Bescheid vom 8. Oktober 1993 und Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1993). Ihre Klage wies das Sozialgericht (SG) ab. In dem Urteil vom 21. Dezember 1994 ist ausgeführt, daß in diesem Verfahren allein über den Antrag der Kläger vom August 1993 auf die Ausschreibung und Wiederbesetzung eines Vertragsarztsitzes für das zweite Halbjahr 1993 zu entscheiden und dieser Antrag zu Recht abgelehnt worden sei, weil damals die Partnerin noch nicht endgültig ausgeschieden war.
Die Kläger legten kein Rechtsmittel ein, beantragten vielmehr erneut – am 29./30. Dezember 1994 – bei der Beklagten die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, weil § 103 Abs 4 iVm Abs 6 SGB V den verbliebenen Partnern keine Antragsbefugnis einräume und eine Erweiterung der Regelung unzulässig sei (Bescheid vom 10. Februar 1995 und Widerspruchsbescheid vom 20. April 1995).
Die hiergegen erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 24. April 1996). Der Berufung der Kläger hat das Landessozialgericht (LSG) stattgegeben. Mit Urteil vom 21. August 1997 (NZS 1998, 142 = MedR 1998, 148) hat es die erstinstanzliche Entscheidung und die angefochtenen Bescheide aufgehoben sowie die Beklagte verurteilt, die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes durchzuführen. In dem Berufungsurteil ist ausgeführt, der Anspruch der Kläger auf Ausschreibung folge aus § 103 Abs 4 iVm Abs 6 SGB V. Diese Bestimmungen enthielten für Gebiete, in denen Zulassungsbeschränkungen angeordnet seien, eine Ausnahmeregelung zum Zweck der Fortführung einer Praxis, um dem Inhaber deren wirtschaftliche Verwertung zu ermöglichen. Werde ein Vertragsarztsitz frei, so werde er ausgeschrieben, sofern dies beantragt werde. Die Antragsbefugnis stehe für den Fall des Ausscheidens eines Partners aus einer Gemeinschaftspraxis nach § 103 Abs 6 SGB V iVm der analogen Anwendung von § 103 Abs 4 SGB V den verbliebenen Partnern zu. Mit der Verweisung in § 103 Abs 6 Satz 1 SGB V auf Abs 4 solle auch der Fortbestand der Gemeinschaftspraxis geschützt werden. Dies bedinge ein eigenes Antragsrecht der verbliebenen Partner. Hätten sie dies nicht, würde zB in dem Fall, daß von drei Ärzten der Gemeinschaft zwei – ohne Erben – verstürben, die Gemeinschaftspraxis enden. Das Antragsrecht der verbliebenen Vertragsärzte sei, um den Fortbestand der Gemeinschaftspraxis zu sichern, unabhängig davon anzuerkennen, ob nach dem Gesellschaftsvertrag der ausscheidende Partner die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes beantragen müsse und ob er das Recht zur Veräußerung seines Anteils habe oder ob dieser den verbliebenen Partnern zuwachse.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. § 103 Abs 4 SGB V bestimme für den Normalfall der Einzelpraxis, wer antragsbefugt sei, wenn der bisherige Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht mehr fortführe. Hierauf verweise § 103 Abs 6 Satz 1 SGB V für den Fall, daß die Zulassung eines Vertragsarztes in einer Gemeinschaftspraxis ende. Gemeinschaftspraxen sollten wie Einzelpraxen behandelt werden. Für ein Antragsrecht Dritter sei danach kein Raum. Im Rahmen des vorgesehenen zweistufigen Verfahrens mit der Ausschreibung durch die KÄV und der Bewerberauswahl durch den Zulassungsausschuß sei in § 103 Abs 6 Satz 2 SGB V eine Berücksichtigung der Interessen der in der Praxis verbliebenen Partner erst bei der Bewerberauswahl vorgesehen, nicht schon bei der Ausschreibung. Die Auffassung des LSG, daß im Falle einer Gemeinschaftspraxis auch deren Fortbestand durch § 103 Abs 6 SGB V geschützt werden solle, finde weder im Wortlaut noch in der amtlichen Begründung des Gesetzes eine Stütze und laufe der Regelung zuwider, wonach ein Schutz der verbliebenen Partner nur bei der Bewerberauswahl vorgesehen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 1997 aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 24. April 1996 zurückzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das Berufungsurteil für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das LSG hat die Beklagte zu Recht unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der angefochtenen Bescheide verurteilt, aufgrund des Antrags der Kläger den durch den Zulassungsverzicht der Partnerin frei gewordenen Vertragsarztsitz auszuschreiben. Das Berufungsurteil geht zutreffend davon aus, daß den Klägern nach § 103 Abs 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs 4 Satz 1 SGB V die Befugnis zusteht, die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes und die Einleitung des Nachbesetzungsverfahrens zu beantragen.
Die Regelungen des § 103 Abs 4 und Abs 6 SGB V über Praxisnachfolgen hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Neuregelungen über die Bedarfsplanung und Zulassungsbeschränkungen getroffen (siehe Art 1 Nrn 58 ff des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl I 2266, mit der Neufassung des § 103 SGB V in Art 1 Nr 60). Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung für eine bestimmte Arztgruppe in einem Planungsbereich (§ 103 Abs 1 SGB V) führt dazu, daß in dem betroffenen Gebiet ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich nicht mehr besteht. Als Ausnahme ist im Gesetz vorgesehen, daß auf Antrag eines ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben der Vertragsarztsitz ausgeschrieben und ein Praxisnachfolger ausgewählt wird (§ 103 Abs 4 SGB V). Das Verfahren ist mehrstufig ausgestaltet. Nach § 103 Abs 4 SGB V wird, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes endet, auf Antrag der frei gewordene Vertragsarztsitz ausgeschrieben (Sätze 1 und 2). Dann erfolgen die Auswahl und Zulassung eines neuen Arztes (Abs 4 Sätze 3 bis 5 und Abs 5 Satz 3). Wird ein Antrag auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes nicht gestellt, so findet eine Ausschreibung nicht statt; Ausschreibungen von Amts wegen sind nicht vorgesehen. Der Vertragsarztsitz erlischt in diesem Fall.
Für die hier zu beurteilende Frage der Beendigung der Zulassung eines Partners einer Gemeinschaftspraxis bestimmt § 103 Abs 6 Satz 1 SGB V, daß die Regelungen der Abs 4 und 5 entsprechend gelten. Zusätzlich ist in Satz 2 vorgesehen, daß die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen sind. Aufgrund der in Abs 6 Satz 1 geregelten entsprechenden Anwendung des Abs 4 auf die Gemeinschaftspraxis steht den in der Praxis verbleibenden Vertragsärzten die Befugnis zu, die Ausschreibung zu beantragen, wie dies in Abs 4 Satz 1 für den ausscheidenden Vertragsarzt bzw die zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben vorgesehen ist.
Dies ergibt sich vor allem aus dem Regelungszweck, der den Vorschriften des § 103 Abs 4 bis 6 SGB V zugrunde liegt. Wie im Gesetzgebungsverfahren ausgeführt worden ist, soll mit § 103 Abs 4 SGB V den Erfordernissen des Eigentumsschutzes Rechnung getragen werden, indem dem Inhaber einer Praxis deren wirtschaftliche Verwertung auch in einem für Neuzulassungen gesperrten Gebiet ermöglicht wird (vgl Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 12/3937 S 7). Der wirtschaftliche Wert des Anteils am Gesellschaftsvermögen wächst bei einer Gemeinschaftspraxis, die nach dem Ausscheiden eines Partners und dem Ende von dessen Zulassung bestehen bleibt, in der Regel den in der Praxis verbleibenden Partnern zu (so die Vertragsgestaltung im Regelfall mit den Rechtsfolgen nach § 736 Abs 1 iVm § 738 Abs 1 Satz 1 BGB; ebenso § 9 Abs 3 iVm § 1 Abs 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz mit Verweisung auf § 738 Abs 1 Satz 1 BGB; zur Anwendbarkeit der Bestimmungen über die BGB-Gesellschaft vgl zB BGHZ 97, 273, 276 f = MedR 1986, 321, 322; BGH MedR 1994, 246 und auch BSGE 55, 97, 102 = SozR 5520 § 33 Nr 1 S 5; BSG SozR 3-2200 § 368c Nr 1 S 6; BSG MedR 1993, 279, 280). Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Regelungszweck, dem Inhaber der Rechtsposition deren wirtschaftliche Verwertung zu ermöglichen, ist es konsequent, daß ebenso, wie der wirtschaftliche Wert des Anteils in der Regel den verbleibenden Partnern zuwächst, diese auch die Initiative zu dessen wirtschaftlicher Verwertung ergreifen können, indem ihnen die Befugnis zuerkannt wird, die Ausschreibung der Praxis zu beantragen.
Dieser Auslegung, die auf den Regelfall abstellt, daß der verwaiste Anteil am Gesellschaftsvermögen den verbleibenden Partnern zuwächst, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die konkrete Fallgestaltung im Einzelfall könne aber anders gelagert sein. Die Ausrichtung daran, wie die Verhältnisse typischerweise liegen, ist kennzeichnend für gesetzliche Regelungen und deren Auslegung. Würde man die Antragsbefugnis für die verbleibenden Partner an den Verhältnissen im Einzelfall ausrichten (so insbes Spielmeyer SGb 1997, 314, 315 f), müßte die KÄV oder der Zulassungsausschuß jedesmal prüfen, ob nach dem Gesellschaftsvertrag der Anteil des ausscheidenden Partners den verbleibenden Partnern zuwächst oder ob etwa der ausscheidende Partner das Recht zur Veräußerung seines Anteils hat. Eine solche Überprüfung bei u.U. komplizierten gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen zu fordern, wäre zum einen wenig praktikabel (so auch Rieger, Rechtsfragen beim Verkauf und Erwerb einer ärztlichen Praxis, 3. Aufl 1998, RdNr 87 mit Fußn 12); zum anderen entspräche dies nicht dem Wesen gesetzlicher Regelungen, die sich typischerweise am Regelfall orientieren. Die Überprüfung der gesellschaftsvertraglichen Verhältnisse mit der Frage, ob der ausgeschiedene oder die in der Praxis verbliebenen Partner den Erlös aus der Veräußerung des Anteils am Gesellschaftsvermögen beanspruchen können, bleibt der Klärung im zivilrechtlichen Verhältnis der Partner zueinander überlassen. Besondere gesellschaftsrechtliche Verhältnisse können dazu führen, daß der Erlös aus der Veräußerung jemandem anders zusteht als dem, der die Ausschreibung beantragt hat.
Die Auslegung des § 103 Abs 6 Satz 1 SGB V dahin, daß dessen Verweisung auf Abs 4 den in der Praxis verbliebenen Vertragsärzten die Antragsbefugnis zuerkennt, ergibt sich auch aus dem Sinn der Bestimmung des Abs 6 Satz 1 selbst. Ohne die Funktion, die Antragsbefugnis, die Abs 4 Satz 1 dem ausscheidenden Vertragsarzt bzw den zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben einräumt, auf die in der Praxis verbliebenen Partner zu erstrecken, hätte die Regelung lediglich die klarstellende Bedeutung, daß die Vorschriften des Abs 4 auch dann gelten, wenn die Zulassung nur eines der Ärzte endet (vgl hierzu die Gesetzesbegründung BT-Drucks 12/3937 S 15, zu § 103 Abs 6). Dazu hätte es indessen keiner nochmaligen Regelung bedurft, da dieses Ergebnis bereits durch die unmittelbare Anwendung des § 103 Abs 4 SGB V erreicht würde. Es liegt deshalb nahe, daß Abs 6 Satz 1 aaO umfassend auf Abs 4 verweist und den in der Praxis verbliebenen Partnern auch die Befugnis zuerkennt, die Ausschreibung des frei gewordenen Vertragsarztsitzes zu beantragen; denn nur mit dieser Auslegung hat die Bestimmung des Abs 6 Satz 1 einen eigenständigen Sinngehalt von Gewicht (für eine eigene Antragsbefugnis der in der Gemeinschaftspraxis verbleibenden Vertragsärzte: Schirmer in: Hauck, SGB, Bd. V 2, § 103 RdNr 15; Hess in: KasselerKomm, SGB V, § 103 RdNr 19; Steinhilper MedR 1994, 227, 228 u. 232; vgl auch Spielmeyer SGb 1997, 314, 315 f; Bedenken gegen die Versagung der Antragsbefugnis ferner bei Hesral in: Ehlers ≪Hrsg.≫, Praxis der Fortführung von Arztpraxen, 1998, Kapitel 3, RdNr 191; – differenzierend danach, ob den verbliebenen Partner der Anteil zuwächst, Wertenbruch MedR 1996, 485, 491 f; aA ua Wigge NZS 1998, 53, 54 ff; Möller MedR 1994, 218, 220).
Diesem Verständnis des § 103 Abs 6 Satz 1 SGB V steht nicht etwa der Kontext mit Satz 2 des Abs 6 entgegen. Der Einwand, daß eine solche Auslegung der Verweisung von Abs 6 Satz 1 auf Abs 4 nicht zu der Regelung des Abs 6 Satz 2 passe, die die Berücksichtigung der Interessen der verbleibenden Partner gerade erst bei der Bewerberauswahl vorsehe, überzeugt nicht. Diese Vorschrift hat einen Sinn auch dann, wenn die Verweisung des Abs 6 Satz 1 auf Abs 4 umfassend ausgelegt und den verbliebenen Partnern der Gemeinschaftspraxis die Befugnis zuerkannt wird, die Ausschreibung zu beantragen (aA insoweit Rieger, aaO, RdNr 87). Die Bestimmung des Satzes 2 bedeutet nämlich, daß bei der Bewerberauswahl auch ihre Interessen zu berücksichtigen sind, so z.B. daran, daß nach dem Ausscheiden eines Arztes mit bestimmten speziellen Befähigungen als Nachfolger ein Arzt mit einer ähnlichen Qualifikation in die Praxis eintritt (vgl Hesral, aaO, RdNr 195). Dies hat der Gesetzgeber durch den über Abs 6 Satz 1 hinausgehenden Satz 2 erreicht, der die Berücksichtigung aller Interessen des oder der in der Praxis verbliebenen Vertragsärzte bei der Bewerberauswahl vorsieht. Dies ließe sich nicht schon aus Abs 6 Satz 1 herleiten – unabhängig von dessen enger oder weiter Auslegung –, da der von ihm in Bezug genommene Abs 4 nur die Berücksichtigung persönlicher Bindungen (Satz 4) und wirtschaftlicher Interessen (Satz 5) regelt. Mithin geht Abs 6 Satz 2 in seiner Bedeutung über Satz 1 hinaus, auch wenn dieser weit ausgelegt wird. Die weite Auslegung dieser Verweisung und die in Satz 2 enthaltene Regelung stehen somit nicht im Widerspruch zueinander.
Auch der Einwand, die Antragsbefugnis der in der Praxis verbleibenden Partner könne zu einer bedarfsplanungswidrigen Vermehrung der Vertragsarztsitze führen, greift nicht durch. Falls man außer den verbleibenden Partnern auch dem ausscheidenden das Antragsrecht zuerkennt – was jedenfalls für die Konstellation, daß dieser die Befugnis zur Disposition über seinen Gesellschaftsanteil behält, in Betracht zu ziehen, hier aber nicht zu entscheiden ist (zum Streitstand vgl Rieger, aaO, RdNr 89; Hesral, aaO, RdNr 190; Schirmer, aaO, RdNr 15; Spielmeyer SGb 1997, 314, 315 f; Wertenbruch MedR 1996, 485, 492; Steinhilper MedR 1994, 227, 228 u. 232) –, könnten zwar u.U. zwei Anträge auf Ausschreibung gestellt werden. Da sich diese beide aber auf den einen frei gewordenen Vertragsarztsitz beziehen, wird auch nur einer ausgeschrieben, so daß sich keine Vermehrung der Vertragsarztsitze ergibt.
Ebensowenig kann es dann zu einer solchen Vermehrung kommen, wenn ein Partner der Gemeinschaftspraxis seinen Vertragsarztsitz verlegt (§ 24 Abs 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ≪Ärzte-ZV≫) und in diesem Zusammenhang aus der Gemeinschaftspraxis ausscheidet. Bei der Verlegung innerhalb des Planungsbereichs wird kein Vertragsarztsitz frei, der ausgeschrieben werden könnte (so auch Rieger, aaO, RdNr 88; Hess, aaO, RdNr 27; Wigge NZS 1998, 53, 54; Steinhilper MedR 1994, 227, 228). Nur wenn das Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis einen Sitz frei macht, ist Raum für eine Ausschreibung, und es kann sich die Frage stellen, wer diese beantragen darf.
Die Frage, ob der Antrag auf Ausschreibung nur binnen einer angemessenen Frist zulässig und nach welchen Maßstäben diese zu bemessen ist, bedarf keiner grundsätzlichen Erörterung (vgl hierzu Hesral, aaO, RdNrn 100 f mit Vorschlag einer Drei-Monats-Frist in Anlehnung an § 19 Abs 3 Ärzte-ZV). Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles könnte den Klägern eine Fristversäumung nicht entgegengehalten werden. Sie hatten die Ausschreibung noch vor dem Ausscheiden der Partnerin beantragt. Lediglich wegen des ersten abweisenden SG-Urteils, das den vor deren Ausscheiden gestellten Antrag als vorzeitig und deshalb unzulässig angesehen hatte, hatten sie – im Dezember 1994 – einen erneuten Antrag gestellt. Der Sache nach handelte es sich um ein einheitliches Antragsbegehren, das nicht als verspätet angesehen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen
Haufe-Index 542991 |
NJW 2000, 899 |
MedR 1999, 382 |
NZS 1999, 470 |
SGb 1999, 127 |
AusR 1999, 181 |
AusR 1999, 58 |
SozSi 1999, 297 |
SozSi 1999, 342 |