Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfall. Student. Betriebsweg. Vorbesprechung. Praktikum. Praktikumsstelle, frei ausgewählte. Rückweg. organisatorischer Verantwortungsbereich, Hochschule. rechtlicher Verantwortungsbereich, Hochschule. Prüfungsordnung. Richtlinie für praktische Ausbildung. notwendige Beiladung. Verfahrensfehler
Leitsatz (amtlich)
Kein Versicherungsschutz eines Studenten auf dem Rückweg von einer Vorbesprechung über ein in Aussicht genommenes, von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes, aber von ihm frei und eigenverantwortlich auszuwählendes Praktikum.
Normenkette
RVO § 539 Abs. 1 Nrn. 1, 14 Buchst. d, § 548 Abs. 1 S. 1; SGG § 75 Abs. 2, § 160 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. September 1995 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als er am 1. April 1986 bei einem Überfall auf dem Rückweg von einer Vorbesprechung für ein abzuleistendes Praktikum verletzt wurde.
Der im Jahre 1965 geborene Kläger war seit dem Jahre 1985 Student der Journalistik an der Ludwig-Maximilians Universität München. Am Abend des 1. April 1986 hielt er sich im Hotel Savoy der G. in D. zu einer Vorbesprechung für ein Praktikum auf, das er in der dortigen Werbeabteilung absolvieren wollte. Auf dem Rückweg wurde er von einem Mann tätlich angegriffen und im Gesichts- und Schädelbereich schwer verletzt. Wegen der Folgen der Verletzung bezieht er Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.
Auf die Unfallanzeige der Universität führte der Beklagte Ermittlungen durch. In einer Auskunft der Universität vom 19. Dezember 1986 heißt es, es habe sich um ein studienbegleitendes Praktikum gehandelt, das während des Studiums abzuleisten sei; die organisatorische und rechtliche Verantwortung für die Durchführung dieses Praktikums liege bei der Praktikumsstelle. Der Kläger gab an, er habe sich beim Hotel Savoy in D. um ein Praktikum beworben. Die Besprechung am 1. April 1986 sei telefonisch verabredet worden. Er habe das Praktikum nicht angetreten, da ihm die Möglichkeit geboten worden sei, beim B. ein qualitativ besseres Praktikum zu absolvieren. In einer ergänzenden Auskunft der Universität vom 30. Juli 1987 heißt es, im dritten Semester bis in die Semesterferien absolvierten die Studenten ein in das Studium integriertes Praktikum, das dem Kläger von der Deutschen Journalistenschule vermittelt worden sei.
Mit Bescheid vom 19. August 1987 idF des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 1987 lehnte der Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil seine Zuständigkeit nicht gegeben sei. Die organisatorische und rechtliche Verantwortung für das beabsichtigte Praktikum liege bei der jeweiligen Praktikumsstelle; die Maßnahme werde in sachlicher Hinsicht im wesentlichen durch die Praktikumsstelle ausgestaltet und beaufsichtigt. Daher sei Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht gegeben.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25. Juni 1992). Das Ereignis vom 1. April 1986 liege außerhalb des in § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d RVO begründeten Versicherungsschutzes. Nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO wäre der Kläger versichert gewesen, wenn er das beabsichtigte Praktikum in D. angetreten hätte. Das angestrebte Praktikum hätte nicht mehr im organisatorischen und rechtlichen Verantwortungsbereich der Universität gelegen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 6. September 1995). Zur Begründung heißt es im wesentlichen: Ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO habe für den Kläger noch nicht begonnen. Entscheidend hierfür sei, daß der Kläger das Praktikum im Rahmen der Besprechung am 1. April 1986 noch nicht tatsächlich angetreten habe. Die Unterredung habe vielmehr der Besprechung von Einzelheiten des Praktikums bzw der näheren Abklärung der von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten gedient. Da bei Verrichtungen und auf Wegen, die mit der privaten Arbeitssuche und den Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrags zusammenhingen, grundsätzlich kein Versicherungsschutz gegeben sei, scheide unter diesen Umständen eine Leistungspflicht der BG Nahrungsmittel und Gaststätten, die ansonsten mit der tatsächlichen Aufnahme des Praktikums zuständig geworden wäre, aus. Sie sei daher auch nicht iS des § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) notwendig beizuladen. Für eine einfache Beiladung gemäß § 75 Abs. 1 SGG habe kein Anlaß bestanden.
Versicherungsschutz für den Kläger habe aber auch nicht nach der subsidiär anzuwendenden Vorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d iVm § 550 RVO bestanden. Ebenso wie der Versicherungsschutz während des Besuchs allgemeinbildender Schulen sei auch der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt. Hier sprächen mehr Gründe dafür als dagegen, daß das Praktikum bei den G. sich noch innerhalb des privaten Bereichs des Klägers bewegt hätte. Jedenfalls aber sei das Praktikum dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule entzogen gewesen. Dies ergebe sich nicht nur aus der Auskunft der Universität München vom 19. Dezember 1986, sondern auch aus dem Umstand der erheblichen räumlichen Entfernung zwischen dem Studienort München und der Praktikumsstelle in D.. Allein der Umstand, daß das Praktikum nach der Prüfungsordnung vorgeschrieben gewesen sei, bedeute noch nicht, daß es auch dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzuordnen wäre. Auch in anderen Fällen seien bestimmte Arbeiten und Aufgaben durch die Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben, die gleichwohl dann nicht unter Versicherungsschutz stünden, wenn sie nicht innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule verrichtet würden.
Mit der – vom Senat zugelassenen – Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d RVO iVm § 550 RVO). Das in § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d RVO normierte Tatbestandsmerkmal „während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen” sei erfüllt, da das Praktikum, um das es bei dem Gespräch gegangen sei, Teil der universitären Ausbildung sei. Die Universität mache die Zulassung zur Prüfung vom Nachweis eines solchen Praktikums abhängig. Mit dem Verbindungswort „an” in § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d RVO sei nicht gemeint, daß unter Versicherungsschutz nur solche Aktivitäten der Studenten stünden, die auch in den Räumen der Hochschule verrichtet würden. Anders als in den Fällen der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses bestehe auch auf Wegen zB zur Immatrikulation Versicherungsschutz. Der Wortlaut der Vorschrift allein erlaube also durchaus die Anerkennung eines Versicherungsschutzes im vorliegenden Fall. Auch aus der Entstehungsgeschichte lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Nach der amtlichen Begründung ziele die Einführung des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d RVO auf eine Gleichbehandlung mit den Schülern. Der Gesetzgeber habe schon damals das Problem gesehen, daß im Einzelfall die Feststellung eines Arbeitsunfalls gerade bei Studenten schwierig sei, „weil sie eine größere Freiheit beim Besuch von Unterrichtsveranstaltungen hätten”. Aus diesen Worten könne entnommen werden, daß es ebenso wie in allen anderen Tatbeständen auf den „wesentlichen inneren Zusammenhang” zwischen der Aus- und Fortbildung an der Hochschule und der (versicherten) Tätigkeit des Studenten ankomme. Der wesentliche innere Zusammenhang mit dem Studium liege hier schon deshalb vor, weil ohne ein solches Praktikum er – der Kläger – zur Prüfung nicht zugelassen worden wäre, das Studium also „sinnlos” werde. Zu dem „organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule” im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müßten auch solche Praktika gehören, die von der Studienordnung zwingend vorgeschrieben seien, zwingender Bestandteil also der „Aus- und Fortbildung” an der Hochschule seien. Andernfalls käme es zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung zwischen einer „hochschulgeleiteten Exkursion” einerseits und der Teilnahme an einem nach der Studienordnung zwingend notwendigen Praktikum andererseits.
Folge man dieser Auslegung des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d RVO nicht, rügt der Kläger eine Verletzung des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO. Zwar beginne der Versicherungsschutz für Beschäftigte erst mit der Aufnahme der Tätigkeit. Wenn man aber mit dem Argument, die Anbahnung eines notwendigen Praktikumsvertrags falle nicht in den Organisationsbereich der Hochschule, und einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d RVO ablehne, müsse man für das Praktikum einen weitergehenden Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO akzeptieren. Deshalb sei die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten zum Verfahren beizuladen gewesen. Das LSG habe dies unter Verstoß gegen § 75 SGG abgelehnt. Insoweit beruhe das Urteil des LSG auf einem Verfahrensfehler gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. September 1995 zum Az.: L 17 U 141/92 sowie das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25. Juni 1992 zum Az.: S 6 (17) U 37/88 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. August 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 1987 zu verurteilen, das Ereignis vom 1. April 1986 als Wegeunfall mit einer Verletztenrente zu entschädigen,
hilfsweise,
die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten beizuladen und diese zu entsprechenden Leistungen zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, daß der Kläger nach keinem der in Betracht kommenden Versicherungstatbestände unter Versicherungsschutz gestanden habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen als Arbeitsunfall zu entschädigenden Unfall erlitten, als er auf dem Rückweg von der Besprechung im Hotel Savoy in D. bei einem Überfall erheblich verletzt wurde. Das LSG hat mit überzeugender Begründung zutreffend entschieden, daß der Kläger hierbei nicht unter Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d RVO, für den der Beklagte der zuständige Versicherungsträger (§ 655 Abs. 1 iVm § 653 Abs. 1 Nr. 5, § 766 Abs. 2 RVO) ist, gestanden hat.
Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Als Arbeitsunfall gilt gemäß § 550 Abs. 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger seit dem Jahre 1985 immatrikulierter Student an der Ludwig-Maximilians Universität München und dementsprechend nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d RVO gegen Arbeitsunfall versichert. Nach dieser Vorschrift sind in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall Studenten während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert, soweit sie nicht bereits zu den nach Nrn. 1 bis 3 und 5 bis 8 des § 539 Abs. 1 RVO Versicherten gehören.
Dementsprechend hat das LSG zu Recht zunächst geprüft, ob die Vorgespräche einer versicherten Tätigkeit iS des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO zugerechnet werden können und dies rechtlich zutreffend verneint mit der Folge, daß sich der Kläger auch nicht auf dem Rückweg von einer versicherten Tätigkeit befand. Nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO sind die aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten – auch auf den damit zusammenhängenden Wegen – gegen Arbeitsunfall versichert. Darunter fallen neben den Beschäftigten in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis auch alle Beschäftigten, die in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen, also Lehrlinge – Auszubildende –, Volontäre und in der Regel auch Praktikanten (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 131).
Bei Verrichtungen und auf Wegen die mit der privaten Arbeitssuche und den Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrags zusammenhängen, ist in der Regel kein Versicherungsschutz gegeben; es handelt sich vielmehr grundsätzlich um den eigenwirtschaftlichen unversicherten Bereich des Arbeitssuchenden (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 1; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 472i I mwN). Der Versicherungsschutz auf Wegen nach und von der Arbeitsstätte setzt vielmehr einen inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis voraus, der verlangt, daß der Versicherte den Weg zurücklegt, um am Endpunkt der Strecke die Arbeit aufzunehmen oder in den privaten Lebensbereich zu gelangen, weil er am Ausgangspunkt die versicherte Tätigkeit verrichtet hat (BSG Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 RU 8/91 – USK 91162 mwN).
Diese Grundsätze gelten in der Regel auch bei Verrichtungen und auf Wegen, die mit der Suche nach einer Praktikumsstelle und den Verhandlungen und Vorbesprechungen über den Abschluß eines Praktikantenvertrags zusammenhängen; auch diese Verrichtungen und Wege sind grundsätzlich dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich des eine Praktikantenstelle Suchenden zuzurechnen. Auch hier verlangt der Versicherungsschutz die tatsächliche Aufnahme des Praktikums.
Nach den bindenden Feststellungen des LSG, gegen die die Revision keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben hat (§ 163 SGG), hatte ein Praktikantenverhältnis noch nicht bestanden, und der Kläger hatte das Praktikum im Rahmen der Vorbesprechung am 1. April 1986 nicht antreten wollen. Dies war vielmehr erst für einen späteren Zeitpunkt, nämlich für die Sommersemesterferien 1986 vorgesehen. Das Praktikum hat der Kläger später aber auch nicht angetreten, weil sich ihm danach die Möglichkeit bot, bei einem Zeitungsverlag ein anderes qualitativ besseres Praktikum zu absolvieren. Aufgrund dieser Feststellungen hat das LSG rechtlich zutreffend dargelegt, daß die Vorbesprechung nicht als versicherte Tätigkeit iS des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO angesehen werden kann. Demzufolge befand sich der Kläger im Unfallzeitpunkt auch nicht auf einem mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Rückweg iS des § 550 Abs. 1 iVm § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO.
Gehört der Kläger somit nicht bereits zu den hier allein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO in Betracht kommenden Versicherten, so hat das LSG ferner zutreffend die Voraussetzungen eines nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d RVO versicherten Betriebswegs verneint.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließen Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung sowohl für Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst b RVO) als auch für Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d RVO) den Versicherungsschutz auf Betriebswegen von Schülern und Studenten nicht aus (BSGE 51, 257, 259; 73, 5, 6). Indessen ist ebenso wie der Versicherungsschutz während des Besuchs allgemeinbildender Schulen auch der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich der Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (s. BSGE 44, 100, 102; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 122 und SozR 3-2200 § 539 Nr. 1). Insoweit ist der Schutzbereich enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (BSGE 41, 149, 151; 51, 257, 259; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 22). Allerdings sind bei der Abgrenzung des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule die gegenüber dem Bereich der allgemeinbildenden Schulen besonderen Verhältnisse einer Aus- und Fortbildung an Hochschulen zu beachten (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 122). Nicht nur der unmittelbare Besuch von Vorlesungsveranstaltungen an der Hochschule soll versichert sein, da sich das Studium an der Hochschule hierin nicht erschöpft und oftmals – je nach der persönlichen Ausrichtung des Studiums des einzelnen Studenten – die Teilnahme an solchen Veranstaltungen nicht einmal den wesentlichen Teil des Aufenthalts an der Hochschule ausmacht. Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie anstelle von Unterrichtsveranstaltungen oder daneben andere Hochschuleinrichtungen wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1).
Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten besteht für den Studierenden an Hochschulen dennoch kein weitergehender Unfallversicherungsschutz als für Schüler der allgemeinbildenden Schulen. Die von der Revision besonders hervorgehobene unterschiedliche Formulierung des Gesetzes in § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst b und Buchst d RVO läßt sich mit dem unterschiedlichen Sprachgebrauch erklären. Den Gesetzesmaterialien sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß für den Studierenden an Hochschulen eine Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes etwa in den privaten Bereich hinein, sofern er wenigstens mit dem Studium in innerem Zusammenhang steht, erfolgen sollte (s. dazu eingehend BSGE 44, 100, 102/103; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1; Brackmann aaO S 474v I). Nur der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGBl I S. 237) für Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung gegeben gewesene Unfallversicherungsschutz (s. § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 – BGBl I S. 241) sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auf einen erweiterten Personenkreis ausgedehnt werden. Damit ist auch kein durchgreifendes Argument dafür ersichtlich, hinsichtlich dieses in der Gestaltung seiner Aus- und Fortbildung ohnehin freieren Personenkreises eine Ausdehnung auch des Umfangs des Versicherungsschutzes anzunehmen. Die gesetzliche Formulierung „Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen” bedingt nicht etwa eine an den Status gebundene Interpretation. Dementsprechend sind private Studien und lehrstoffbezogene Arbeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule, etwa im häuslichen Bereich, auf privaten Studienfahrten oder außerhalb zeitlich festgelegter Lehrveranstaltungen nicht versichert (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1).
Für den Versicherungsschutz kommt es damit ebenso wie im Schulbereich hier entscheidend darauf an, ob die entsprechende Verrichtung dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist, wobei allerdings auch bei der Abgrenzung dieses Bereichs die gegenüber dem Besuch allgemeinbildender Schulen besonderen Verhältnisse der Aus- oder Fortbildung an Hochschulen zu beachten sind. So gehört – wie die Revision zu Recht ausführt – die Einschreibung als Studierender zur anschließenden Aus- und Fortbildung an der Hochschule bereits zu deren organisatorischen Verantwortungsbereich, so daß der Student auf der Hinfahrt zur Immatrikulation unter Versicherungsschutz steht (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 122).
Unterscheidet man, wie erörtert, den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule von der privaten Lebenssphäre des Verletzten, dann muß nach den bindenden Feststellungen des LSG die Vorbesprechung am 1. April 1986 und damit auch der Weg von diesem Termin dem privaten Bereich zugeordnet werden, in dem kein Versicherungsschutz bestand. Der Kläger hatte sich die Praktikumsstelle bei den Günnewig-Betrieben aufgrund eigener Initiative beschafft, indem er sich an diese Betriebe bzw an deren Inhaber persönlich gewandt hatte. Die Durchführung dieses Praktikums hatte er selbstverantwortlich geplant. Dem entspricht auch die Auskunft der Universität München vom 19. Dezember 1986, wonach die organisatorische und rechtliche Verantwortung für das beabsichtigte Praktikum nicht bei ihr lag, sondern bei der Praktikumsstelle.
Entgegen der Auffassung der Revision kann allein der Umstand, daß das Praktikum nach der einschlägigen Prüfungsordnung im Rahmen des vom Kläger absolvierten Studiengangs vorgeschrieben war, dessen Zuordnung in den rechtlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule nicht begründen. In zahlreichen anderen Fällen sind bestimmte Arbeiten und Aufgaben durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschrieben, die gleichwohl dann nicht unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie nicht innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule verrichtet werden. Bei einem Studienpraktikum, das in einer solchen Ordnung vorgeschrieben und in einem Betrieb oder in einer Verwaltung abzuleisten ist, besteht dann im Rahmen des Hochschulbesuchs nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d RVO Versicherungsschutz, wenn die Organisation und Durchführung im rechtlichen Verantwortungsbereich der Hochschule verbleiben (Gitter in von Maydell/Ruland (Hrsg), Sozialrechtshandbuch, 2. Aufl, 1996, C 15 RdNr. 42). Entscheidend ist hier, daß die Praktikumstätigkeit des Klägers bei dem Hotel Savoy (wenn er sie dort ausgeübt hätte) als von ihm frei und eigenverantwortlich ausgewählte Praktikumsstelle auf einem entsprechenden Vertrag zwischen ihm und den Günnewig-Betrieben beruht hätte, wie er in den aufgrund des § 4 Abs. 4 der Studienordnung für Studierende im Diplom-Studiengang Journalistik der Universität München erlassenen Richtlinien für die praktische Ausbildung vorgesehen ist. Die Wahl der Praktikumsstelle sowie die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung des Praktikums wären der Hochschule – zumindest weitgehend – entzogen gewesen. Gerade um die Klärung der inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung des in Aussicht genommenen Praktikums und um die Frage, ob und ggf zu welchen Konditionen der Kläger bei den Günnewig-Betrieben ein studienbezogenes Praktikum absolvieren kann, ist es nach den Feststellungen des LSG bei der Vorbesprechung am 1. April 1986 gegangen.
Auch die – bereits erwähnten – Richtlinien für die praktische Ausbildung belegen keine für einen Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d RVO ausreichende Einflußnahme der Universität für die Durchführung des vorgeschriebenen Praktikums. Eine derartige Verknüpfung zwischen Hochschule und Praktikum liegt bei dem vom Kläger im Unfallzeitpunkt angestrebten Praktikum nicht vor. So kann die Universität bei der Suche nach Praktikumsplätzen im Laufe des Grundstudiums nicht einmal behilflich sein (Nr. 4.2 der Richtlinien). Das Praktikantenverhältnis wird rechtsverbindlich durch den zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Praktikanten abzuschließenden Ausbildungsvertrag begründet (Nr. 4.3 Abs. 1 der Richtlinien). Wenn auch weiterhin während des Praktikums eine Betreuung durch die Universität – neben der vorrangig betrieblichen Betreuung – gewährt wird (Nr. 4.3 Abs. 4 der Richtlinien) und die Richtlinien die sinnvolle Ergänzung und Verzahnung von Hochschulausbildung und Berufspraxis betonen, so reicht dies nicht aus, um das Praktikum rechtlich dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzuordnen.
Entgegen der Auffassung der Revision kann die sich hier somit ergebende „versicherungsrechtliche Lücke” zwischen einerseits dem nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d RVO versicherten Hochschulbesuch und der Teilnahme an Veranstaltungen, die in den rechtlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule fallen, und andererseits dem nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO versicherten Ableisten eines Praktikums außerhalb des Verantwortungsbereichs der Hochschule nicht dadurch geschlossen werden, daß Vorgespräche wie hier zwecks Anbahnung eines Praktikantenverhältnisses – anders als das spätere Praktikum selbst – doch wieder dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzuordnen sind. § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d RVO ist schon von seinem Wortlaut und dem ihm zugrundeliegenden Subsidiaritätsprinzip her kein allgemeiner Auffangtatbestand für die Fälle, in denen für Studierende an Hochschulen Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO noch nicht oder nicht mehr besteht.
Die von der Revision besonders hervorgehobene von Hochschülern zu Recht erwartete Eigeninitiative im Zusammenhang mit der Suche nach einem geeigneten den Richtlinien entsprechenden Praktikantenplatz ändert nichts an der Zuordnung solcher vorbereitenden Maßnahmen ebenso wie zB der Vorarbeiten zu einer Diplomarbeit (s. BSGE 73, 5) zur unversicherten Privatsphäre. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, die Argumentation der Revision, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Auswahl einer Praktikantenstelle seien als Teil der universitären Ausbildung zu werten und deshalb dem nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d RVO versicherten Hochschulbereich zuzuordnen, würde eine begründbare Grenzziehung zwischen versicherten und unversicherten Verrichtungen sowohl von Studierenden als auch von Schülern kaum noch ermöglichen, da Hochschulen wie auch Schulen von ihren Besuchern vielfältige in deren Freizeit zu entfaltende Eigeninitiativen in bezug auf den Ausbildungserfolg erwarten, ohne daß diese Tätigkeiten als Teil der Ausbildung dem rechtlichen oder organisatorischen Verantwortungsbereich der Bildungseinrichtung zuzuordnen wären.
So können nach der Rechtsprechung des BSG zwar einerseits auch außerhalb des eigentlichen Schulunterrichts liegende Verrichtungen in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule einbezogen werden. Bei einer wesentlich dem Schulbesuch zu dienen bestimmten Tätigkeit ist ein Schüler dann unfallversicherungsrechtlich geschützt, wenn diese Tätigkeit im Auftrag des Lehrers verrichtet wird (BSGE 57, 260, 261). Ebenso ist der Versicherungsschutz auf Wegen außerhalb der Schule und außerhalb der Unterrichtszeit gegeben, die ein Schüler zurücklegt, um zB im Auftrag des Lehrers die für einen Versuch im Unterricht erforderlichen Materialien (zB Tümpelwasser und Heu für den Biologieunterricht) zu besorgen und zur Schule zu bringen (BSGE 51, 257, 259). Wenn andererseits die im Unterricht gestellte Aufgabe (zB fotografische Aufnahmen für die Fotoarbeitsgemeinschaft) durch ihre allgemein gehaltene Fassung den Charakter als Hausaufgabe wahrt und damit aus dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule herausgenommen und dem privaten Bereich des Schülers zugewiesen wurde, so ist kein Versicherungsschutz auf dem Weg gegeben, Motive für die fotografischen Aufnahmen zu suchen; in einem solchen Fall ist die Erfüllung der Aufgabe jeder Einwirkungsmöglichkeit einer ordnungsgemäßen schulischen Aufsicht entzogen (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 – 2 RU 5/88 – USK 8857).
Nach alledem lag kein dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnender und damit versicherungsrechtlich geschützter Betriebsweg vor, auf dem der Kläger den Überfall mit den Verletzungsfolgen erlitt.
An dieser Entscheidung des Rechtsstreits schließlich ist der Senat nicht durch die Verfahrensrüge des Klägers gehindert, das LSG habe unter Verletzung des § 75 Abs. 2 SGG die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BG) nicht beigeladen. Dieser Rüge muß der Erfolg versagt bleiben, denn das angefochtene Urteil kann nicht darauf beruhen. Das steht im Revisionsverfahren abschließend fest. Zwar trifft es zu, daß das LSG gegen diese Vorschrift in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG verstoßen hat, weil es die BG nicht beigeladen hat. Nach § 75 Abs. 2 SGG ist ua ein anderer Versicherungsträger beizuladen, wenn sich im Verfahren ergibt, daß er bei Ablehnung des Anspruchs als leistungspflichtig in Betracht kommt. Dies ist derjenige, gegen den sich nach der Sach- und Rechtslage die ernsthafte Möglichkeit eines Leistungsanspruchs des Klägers abzeichnet (BSG SozR 1500 § 75 Nr. 74). Das war neben dem Beklagten auch die BG. Nicht nur der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen seinen Anspruch hilfsweise auf § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO mit der daraus folgenden Zuständigkeit der BG gestützt. Das LSG hat ebenfalls eine Leistungspflicht dieser BG ernsthaft in Betracht gezogen, indem es fünf Seiten seiner Entscheidungsgründe darauf verwandt hat, Ausführungen zu dem fehlenden Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO zu machen.
Wenn aber ein solcher Verfahrensfehler im Revisionsverfahren nicht mehr fortwirkt, weil die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ausreichen, abschließend festzustellen, daß der andere Versicherungsträger nicht als leistungspflichtig in Betracht kommt, dann kann die angefochtene klageabweisende Entscheidung nicht darauf beruhen, daß das LSG es unterlassen hat, den anderen Versicherungsträger nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Das hat der Senat auf die Revisionsrüge hin zwar zu überprüfen (s. BSG SozR 1500 § 75 Nr. 47 mwN) aber nur mit der Folge, daß die insoweit unbegründete Revision ihn an der weiteren Entscheidung in der Sache hindert (BSG SozR aaO).
So verhält es sich, wie bereits dargelegt, im vorliegenden Fall. Das LSG hat rechtlich zutreffend entschieden, daß die Vorgespräche zu dem Praktikum einer versicherten Tätigkeit iS des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht zugerechnet werden können, so daß sich der Kläger auch nicht auf dem Rückweg von einer versicherten Tätigkeit iS des § 550 Abs. 1 RVO befand, die eine Leistungspflicht der BG Nahrungsmittel und Gaststätten hätte begründen können.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
NJW 1997, 967 |
AuA 1998, 256 |
MDR 1997, 374 |
Breith. 1997, 591 |
SozSi 1998, 77 |