Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherungspflicht. für mehrere Auftraggeber tätige selbständige Aerobictrainerin/-lehrerin. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Eine Aerobic-Trainerin unterliegt als selbstständige Lehrerin unabhängig von der Zahl ihrer Auftraggeber grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
2. Art 3 Abs 1 GG gebietet es nicht, die einschränkende Voraussetzung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB 6 in den Versicherungspflichttatbestand des § 2 S 1 Nr 1 SGB 6 zu "übernehmen" und die Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer auf solche einzugrenzen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (vgl BSG vom 5.7.2006 - B 12 RA 4/05 R = SozR 4-2600 § 2 Nr 9).
Normenkette
SGB 4 § 8; SGB 6 § 2 S. 1 Nr. 1; SGB 6 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als Aerobic-Trainerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Die 1977 geborene Klägerin, die im Jahre 1999 eine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau erfolgreich beendet hatte, durchlief an vier Wochenenden im November 1999 bei einem privaten Institut die Ausbildung zur Aerobic-Trainerin. Nach weiterführendem Selbststudium und Hospitationen bei anderen Trainern erwarb sie im Mai 2000 die B (Basic-)Lizenz der privaten A.-Academie. Um sich fortzubilden, besuchte sie seitdem regelmäßig so genannte Fitness-Conventions.
Am 1.12.2000 nahm die Klägerin, die im Übrigen im Anstellungsverhältnis bei einem Lüneburger Sportverein arbeitete und jetzt studiert, unter ihrer Privatanschrift ein Gewerbe als Aerobic-Trainerin mit eigenen Geschäfts- und Büroräumen auf.
In dem im Jahr 2001 begonnenen Verfahren auf Prüfung, ob eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit als Lehrerin vorliegt, gab die Klägerin gegenüber der Beklagten an, für - damals - sechs verschiedene Fitnesscenter deren Mitglieder zu trainieren und zu betreuen. Sie stufe die Besucher der Fitnesscenter zunächst nach ihrem gegenwärtigen physischen Zustand ein. Danach entwerfe sie einen individuellen Trainingsplan, den sie mit den Kunden bespreche und ihnen erkläre. Sie erläutere die Bedienung der Trainingsgeräte, überwache das Training, kontrolliere die Veränderung des physischen Zustandes der Kunden und überarbeite den jeweiligen Trainingsplan. Beim Gruppentraining leite sie die jeweilige Gruppe (beispielsweise Hausfrauen, Schwangere oder Rentner) an und mache die Übungen vor, die anschließend von der Gruppe nachzumachen seien. Zur Ausgestaltung der vertraglichen Zusammenarbeit mit den Fitnesscentern (Auftraggebern) erläuterte die Klägerin ua, Abwesenheitszeiten seien abzustimmen, die Auftraggeber seien bei plötzlicher Verhinderung zu informieren, besondere Arbeitsmittel der Auftraggeber würden nicht in Anspruch genommen.
Nachdem sie zunächst in einem Schreiben vom 14.3.2001 angekündigt hatte, die Klägerin als versicherungspflichtige Selbstständige anzusehen und dementsprechende Beiträge zu fordern, stellte die Beklagte mit dem Bescheid vom 4.5.2001 die Versicherungspflicht der Klägerin als selbstständige Lehrerin für die Zeit ab dem 1.12.2000 fest. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin sind jeweils erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6.9.2001, Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Lüneburg vom 19.3.2003, Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Niedersachsen-Bremen vom 24.5.2006). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, Lehrer seien Personen, die durch Erteilung von theoretischem und praktischem Unterricht anderen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelten. Die Klägerin sei Lehrerin in diesem Sinne, indem sie den Kunden bzw Teilnehmern ihrer Kurse spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Training sämtlicher Muskelgruppen und zur Verbesserung der Bewegungsabläufe vermittle. Bestätigung finde die Ausübung einer Lehrtätigkeit in der von der Klägerin erworbenen B-Lizenz. Im Übrigen hat das LSG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen, das sich seinerseits wesentlich auf die Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren gestützt hatte.
Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Das LSG habe es für entscheidungserheblich gehalten, welche Tätigkeitsaspekte im Vordergrund stünden, das heißt für die Gesamttätigkeit prägend seien. Hiervon ausgehend sei es dann aber nicht verständlich, wenn das Berufungsgericht entgegen den von der Klägerin gemachten Angaben zu der Bewertung komme, bei ihr stünde die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten im Vordergrund. Das LSG verkenne damit den Begriff des Lehrers oder habe jedenfalls dadurch, dass es dem Beweisantrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Inaugenscheinnahme nicht gefolgt sei, seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Das angefochtene Urteil verletze außerdem Art 3 GG. Nach den gesetzlichen Tatbeständen des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI andererseits finde eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung von für mehrere Auftraggeber tätigen selbstständigen Lehrern und für mehrere Auftraggeber tätigen sonstigen Selbstständigen dadurch statt, dass im Vergleich dieser Gruppen nur die selbstständigen Lehrer versicherungspflichtig seien. Zur Vermeidung eines Grundrechtsverstoßes gegen Art 3 GG seien daher die Tatbestände des § 2 Satz 1 Nr 1-8 SGB VI und somit hier insbesondere die Nr 1 in dem Sinne verfassungskonform auszulegen, dass auch Lehrer, die für mehrere Auftraggeber tätig sind, versicherungsfrei sind.
Die Klägerin stellt den Antrag,
das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.5.2006 sowie das Urteil des SG Lüneburg vom 19.3.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4.5.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.9.2001 aufzuheben.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein Verstoß gegen Art 3 GG liege nicht vor.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist im Sinn der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) . Auf der Grundlage des vom LSG festgestellten Sachverhalts kann bisher noch keine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte getroffen werden. Die Beklagte ist zwar in den angefochtenen Bescheiden zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ab 1.12.2000 selbstständige Lehrerin im hier allein maßgeblichen rechtlichen Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung ist und auch ansonsten die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI erfüllt. Die Instanzgerichte haben indes - wie bereits die Beklagte - verkannt, dass die streitige Frage nach der Versicherungspflicht der Klägerin ihre Beantwortung nicht allein hierin finden kann, sondern notwendig auch die Prüfung einschlägiger Tatbestände der Versicherungsfreiheit erfordert. Das LSG wird daher insbesondere die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (§§ 8 SGB IV, 5 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI) nachzuholen haben.
Der Senat hat die in der Revision aufgeworfenen Fragen bereits beantwortet. Hiernach bestehen gegen die Anordnung der Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil des Senats vom 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5, juris RdNr 17 ff; vom 12.10.2000, B 12 RA 4/00 R, Die Beiträge Beilage 2001, 234, RdNr 23 ff, die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen, Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ 1. Senat 3. Kammer vom 26.6.2007, 1 BvR 2204/00; vom 23.11.2005, B 12 RA 9/04 R, USK 2005-47, juris RdNr 11, jeweils mwN) . Auch genügt die Tätigkeit der Klägerin den Anforderungen des in langer Tradition entwickelten sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des Lehrers schon deshalb, weil sie nach den insofern unangefochtenen Feststellungen des LSG ua darauf gerichtet ist, den Kunden bzw Teilnehmern ihrer Kurse spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Training sämtlicher Muskelgruppen und zur Verbesserung ihrer Bewegungsabläufe zu vermitteln. Die individuelle Arbeit mit den Kunden, deren Einstufung nach dem vorgefundenen physischen Zustand, das Entwerfen individueller Trainingspläne, die Überwachung des Trainings, die Anleitungen, um Fehlbedienungen an den Fitnessgeräten zu vermeiden, die Nachbesprechungen und die Kontrolle des Erfolges der Trainingseinheiten spiegeln wesentliche Elemente der Lehrtätigkeit wieder. Schließlich werden beim Vormachen von Übungen und beim Gruppentraining Körperbewegungen lehrend vermittelt, selbst wenn diese außerhalb des Kurses nicht reproduzierbar sind (vgl Urteil vom 22.6.2005, B 12 RA 6/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr 1, juris RdNr 22, die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG 1. Senat 3. Kammer vom 25.7.2007, 1 BvR 2134/05) .
Mit ihren Angriffen gegen die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, die genannten Betätigungen stellten den Schwerpunkt ihrer selbstständigen Tätigkeit dar, kann die Klägerin nicht durchdringen. Ihr entsprechendes Vorbringen beruht bereits im Ausgang auf einer mit der Rechtsprechung des Senats unvereinbaren Vorstellung vom Inhalt des Rechtsbegriffs des Lehrers. Die Subsumtion des LSG kann daher aus dem von der Revision angeführten Grund, das LSG ziehe von der Klägerin abweichend bewertete Elemente des Berufsbildes rechtlich unzutreffend in die Schwerpunktbildung ein, nicht durchgreifend bestritten werden. Unter anderem aus dem selben Grunde scheitern auch die Angriffe der Revision auf die entsprechenden Tatsachenfeststellungen des LSG. Die Beweisanregungen der Klägerin hätten im Rahmen von § 103 SGG nämlich allein dann Bedeutung erlangen können, wenn sich das Tatsachengericht von seiner Rechtsansicht aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Unabhängig hiervon hat die Revision auch nicht vorgetragen, warum sich das LSG auf der Grundlage einer vorläufigen Würdigung der bereits vorliegenden eigenen Angaben der Klägerin (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) überhaupt noch zu weiteren Beweiserhebungen nach § 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG hätte gedrängt fühlen müssen und welche konkret abweichenden urteilsrelevanten tatsächlichen Ergebnisse sich aus der von ihr beantragten weiteren Beweiserhebung ergeben hätten. Unter diesen Umständen ist vorliegend nicht näher darauf einzugehen, dass - sollte das Vorbringen der Klägerin so zu verstehen sein - eine Beweiserhebung mit dem Ziel, ein bestimmtes Ergebnis der Subsumtion unter den Tatbestand einer inländischen Norm zu bestätigen, von vornherein ausgeschlossen ist.
Der Senat hat auch die von der Klägerin im Zusammenhang mit Art 3 Abs 1 GG aufgeworfene Frage bereits beantwortet. Er hat im Urteil vom 5.7.2006 (B 12 RA 4/05 R, SozR 4-2600 § 2 Nr 9) ausgeführt und begründet, dass die Vorschrift nicht gebietet, die einschränkende Voraussetzung des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI in den Versicherungspflichttatbestand des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI zu "übernehmen" und die Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer auf solche einzugrenzen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Berufungsgerichts vorbehalten.
Fundstellen
Haufe-Index 1827820 |
DStR 2008, 461 |
NWB 2008, 132 |
NZA 2008, 344 |
SGb 2007, 668 |