Leitsatz (amtlich)
Wird der Beschäftigte während der Zurücklegung des Weges nach oder von der Arbeitsstätte überfallen und hierbei verletzt, so ist der Versicherungsschutz nach RVO § 543 Abs 1 grundsätzlich gegeben; er ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Angreifer durch persönliche Feindschaft gegen den Beschäftigten oder ähnliche, aus betriebsfremden Beziehungen stammende Beweggründe zum Überfall veranlaßt worden ist und keine besonderen Verhältnisse beim Zurücklegen des Weges den Überfall wesentlich begünstigt haben.
Zur Frage, wie sich die grundsätzliche Begrenzung des Heimwegs von der Arbeitsstätte durch die Außenhaustür (Vergleiche BSG 1956-03-13 2 RU 124/54 = BSGE 2, 239) in Fällen auswirkt, in denen die zum Unfall führende Gefahr den Beschäftigten schon unterwegs bedroht hat, aber erst im Hause wirksam geworden ist.
Normenkette
RVO § 543 Abs. 1 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 1959 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die Klägerin ist als Pächterin der Stehbierhalle "E W" in H, S, bei der Beklagten satzungsgemäß pflichtversichert. Am Morgen des 13. Januar 1957 verließ die Klägerin etwa gegen 3 Uhr in Begleitung mehrerer Gäste die Wirtschaft und begab sich auf den etwa 20 Minuten Gehzeit erfordernden Heimweg nach ihrer damals im Hause C W befindlichen Privatwohnung. Unterwegs trennten sich die Begleiter von der Klägerin bis auf den Arbeiter K, der mit ihr bis zu ihrem Wohnhaus ging. Dort etwa um 3.30 Uhr angelangt, schloß die Klägerin - wie das Landessozialgericht (LSG) festgestellt hat - die Haustür auf und ging in das Treppenhaus, wo sie die Hausbeleuchtung einschaltete und Handtasche nebst Schirm abstellte. Als sie sich wieder der offen gebliebenen Haustür zuwandte, um den noch von außen steckenden Schlüssel abzuziehen, erschienen draußen zwei halbwüchsige Burschen, die eine Gaspistole mit sich führten. Aus dieser Waffe erhielt die Klägerin auf kurze Entfernung einen Schuß ins Gesicht, ein zweiter Schuß traf den Arbeiter K, der sich kurz zuvor von der Klägerin verabschiedet hatte. Beide mußten wegen Augen- und Gesichtsverletzungen sofort fachärztliche Behandlung in Anspruch nehmen, die bei der Klägerin nach einem augenärztlichen Bericht Ende April 1957 noch nicht abgeschlossen war. Die Täter blieben unerkannt und sind von der Polizei nicht ermittelt worden.
Die Beklagte ließ die Klägerin und den Zeugen K vernehmen. Durch Bescheid vom 23. August 1957 lehnte sie den Entschädigungsanspruch der Klägerin ab mit der Begründung, bei Wegeunfällen ende der Versicherungsschutz grundsätzlich an der Haustür des Wohngebäudes, die Klägerin habe aber vor dem Schuß bereits den Hausflur betreten. Ferner stehe der Überfall nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb.
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat nach Vernehmung des Zeugen K die Klage abgewiesen: Ein Überfall, der wie hier auf persönliche und betriebsfremde Beweggründe zurückgehe - persönlicher Racheakt oder Dummejungenstreich -, stelle keinen Arbeitsunfall dar. Außerdem sei der Versicherungsschutz mit dem erstmaligen Durchschreiten der Haustür beendet gewesen.
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat den Zeugen K nochmals vernommen und am 14. Mai 1959 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des angefochtenen Bescheids die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Anerkennung eines Arbeitsunfalls Entschädigung wegen der Folgen des Überfalles vom 13. Januar 1957 zu gewähren: Den Versicherungsschutz nach § 543 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) habe die Klägerin nicht etwa deshalb eingebüßt, weil sie erst ungefähr eine Stunde nach Betriebsschluß ihre Gaststätte verlassen habe; in dieser Zeit habe sie nämlich noch betriebliche Abschlußarbeiten verrichtet. Der Überfall sei als Arbeitsunfall anzusehen, denn die Eigenart des Schankbetriebes habe es mit sich gebracht, daß die Klägerin spät nachts nach Hause gehen mußte; ein Zusammenhang mit dem Betrieb könnte nur verneint werden, wenn der Überfall auf Grund persönlicher Verfeindung oder als Racheakt verübt worden wäre; hierfür hätten sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Falls es sich um einen der Klägerin zugedachten Dummejungenstreich gehandelt haben sollte, sei der Versicherungsschutz zu bejahen; denn solche - mit dem Gaststättenbetrieb allerdings nicht verknüpfte - Tatmotive träten an Bedeutung zurück gegenüber der betrieblich bedingten erhöhten Gefahrenlage, in die sich die Klägerin bei ihrem nächtlichen Heimweg habe begeben müssen. Der Versicherungsschutz entfalle auch nicht deshalb, weil die Klägerin erst nach dem Durchschreiten der Haustür angeschossen worden sei. Zwar sei grundsätzlich die Außenhaustür des Wohngebäudes als Grenze des häuslichen Bereichs anzusehen. Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe jedoch in seiner Entscheidung vom 13. März 1956 (BSG 2, 239) diese Grenze nicht schematisch ziehen wollen, sondern Ausnahmen auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles für zulässig erachtet. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertige die Anerkennung einer Ausnahme von der allgemeinen Grenzziehung, da die Klägerin einer Gefahr erlegen sei, die sich zwar erst im Anschluß an das Durchschreiten der Haustür verwirklicht habe, aber noch von außen ihr gefolgt sei. Zur Gefährdung der Klägerin hätten in erster Linie nicht die in der häuslichen Sphäre liegenden Gegebenheiten geführt, sondern die noch mit dem Heimweg unmittelbar verbundenen Unsicherheitsmomente. Im Zeitpunkt des Überfalles sei die Klägerin noch auf ihrem versicherungsrechtlich geschützten Weg von der Arbeitsstätte zum häuslichen Bereich gewesen. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das am 11. Juli 1959 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. August 1959 Revision eingelegt und sie zugleich wie folgt begründet: Zu Unrecht habe das LSG angenommen, von der allgemeinen Begrenzung des versicherungsgeschützten Weges durch die Haustür (BSG 2, 239) kämen Ausnahmen für den Fall in Betracht, daß eine am Wege lauernde Gefahr in den häuslichen Bereich eingedrungen sei und sich dort erst ausgewirkt habe. Der Versicherungsschutz nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 RVO sei - ohne Rücksicht auf die Herkunft der Gefahr - rein räumlich und zeitlich zu begrenzen. Diese Grenzziehung müsse im Interesse der Rechtssicherheit streng eingehalten werden. Das LSG habe ferner verkannt, daß bei Überfällen während der Zurücklegung der Wege im Sinne des § 543 Abs. 1 RVO grundsätzlich kein Versicherungsschutz bestehe, es sei denn, daß ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit erwiesen sei. Ein innerer Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit sei bei dem auf die Klägerin verübten Überfall nicht hinreichend wahrscheinlich, vielmehr habe auch das LSG als nächstliegende Erklärung der Tat einen Dummejungenstreich angenommen. Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Sie pflichtet dem angefochtenen Urteil bei.
II
Die Revision ist statthaft durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, daher zulässig. Sie hatte jedoch keinen Erfolg.
Das LSG hat angenommen, daß in dem von unbekannten Tätern mit einer Gaspistole auf die Klägerin verübten Anschlag ein Arbeitsunfall zu erblicken sei und der Versicherungsschutz im Augenblick des Unfalls noch bestanden habe, obwohl die Klägerin die Haustür ihres Wohngebäudes sehen durchschritten hatte. Die Revision greift das angefochtene Urteil unter beiden Gesichtspunkten an, ihr Vorbringen macht jedoch einen Rechtsirrtum des LSG nicht ersichtlich.
Zu Unrecht geht die Revision davon aus, Überfälle während der Zurücklegung der Wege nach und von der Arbeitsstätte würden vom Versicherungsschutz des § 543 Abs. 1 RVO grundsätzlich nicht erfaßt, vielmehr ausnahmsweise nur dann, wenn der Überfall mit der betrieblichen Tätigkeit in innerem Zusammenhang stehe. Nach diesem - im vorliegenden Rechtsstreit auch vom SG vertretenen - Standpunkt würde die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mithin stets voraussetzen, daß aus der Betriebstätigkeit abzuleitende Beweggründe für den Überfall maßgebend gewesen sind. Ein Dummejungenstreich, dessen Motive nichts mit der versicherten Tätigkeit im Unternehmen zu tun haben, würde dieser Voraussetzung nicht genügen, für hierdurch erlittene Gesundheitsstörungen bestünde kein Entschädigungsanspruch. Das kann, wie das LSG überzeugend dargelegt hat, schon deshalb nicht Rechtens sein, weil der Versicherungsschutz nach § 543 Abs. 1 RVO allgemein nicht darauf abgestellt ist, ob die den Unfall herbeiführende Gefahr in einer ursächlichen Beziehung zur betrieblichen Tätigkeit steht; das Erfordernis einer solchen Beziehung wäre mit dem seit langem anerkannten Grundsatz nicht vereinbar, daß der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch gegenüber den sogenannten Gefahren des täglichen Lebens wirksam ist (vgl. RVA, GE 2690, AN 1914, 411, 416; BSG 6, 164, 169).
Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat (BSG 6, 168; 13, 290; SozR RVO § 542 Bl. Aa 38 Nr. 44), kommt es bei der Frage, ob ein Überfall auf dem Wege nach oder von der Arbeitsstätte als Arbeitsunfall anzusehen ist, u. a. auf die Beweggründe des Angreifers an. Das bedeutet nun freilich nicht, wie offenbar manchmal irrtümlich angenommen wird, daß es eines betriebsbezogenen Tatmotivs bedürfe, damit überhaupt der innere ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit hergestellt werde. Dieser Zusammenhang ist vielmehr von vornherein gegeben, sofern der - ohne erhebliche Umwege oder Unterbrechungen zurückgelegte - Heimweg von der Arbeitsstätte den Beschäftigten an die Stelle geführt hat, wo im fraglichen Zeitpunkt eine zur Gewalttat entschlossene Person seiner habhaft werden kann. Allerdings verliert dieser Zusammenhang an Bedeutung, wenn die Beweggründe des Angreifers sich aus einer persönlichen Verfeindung mit dem Angegriffenen oder ähnlichen in betriebsfremden Beziehungen zwischen den Beteiligten gegebenen Umständen erklären. In einem solchen Fall bedeutet die Zurücklegung des Weges nach oder von der Arbeitsstätte oft nur eine von vielfachen beliebigen Gelegenheiten für den Angreifer, das unterwegs befindliche Objekt seiner Feindschaft zu überfallen, das ihm ebensogut zu anderer Zeit und an anderer Stelle erreichbar gewesen wäre; mit dieser Erwägung rechtfertigt sich in solchen Fällen die Ablehnung des Versicherungsschutzes, da hier die betriebsfremden Beziehungen zwischen Täter und Angegriffenem vorherrschen und den Zusammenhang des Überfalls mit dem Zurücklegen des versicherten Weges als rechtlich unwesentlich zurückdrängen (vgl. BSG 13, 290; RVA EuM 20, 88). Aber selbst in Fällen dieser Art kann die Frage des Versicherungsschutzes anders zu beurteilen sein, wenn nämlich besondere Verhältnisse bei der Zurücklegung des Weges - zB Dunkelheit, einsame Gegend o. ä. - die Verübung der Gewalttat entscheidend begünstigt haben (vgl. RVA EuM 22, 100; OVA Freiburg, Breith. 1953, 841).
Ist der Überfall hingegen wesentlich durch betriebliche Anlässe motiviert, so kommt es für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der Regel nicht einmal darauf an, ob der Angegriffene sich gerade auf einem Weg nach oder von der Arbeitsstätte befand oder sonst eine mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängende Arbeit verrichtete (vgl. RVA EuM 42, 259; SozR RVO § 542 Bl. Aa 38 Nr. 44).
In dem hier zu entscheidenden Streitfall sind die Beweggründe der Täter weder durch rein private noch durch betriebsbedingte Beziehungen zur Klägerin beeinflußt. Nach den von der Revision nicht angezweifelten Feststellungen des LSG ist die nächstliegende Erklärung für das Schießen mit der Gaspistole in einem Dummejungenstreich zu erblicken. Anschläge dieser Art - wie auch Raubüberfälle (RVA EuM 28,442), Notzuchtdelikte (vgl. Urteil vom 29.5.1962, 2 RU 209/61) und sonstige Gewalttaten geistesgestörter (RVA EuM 24,5) oder krimineller Angreifer (AN 1895, 235 Nr. 1439; EuM 50, 2) - sind dadurch gekennzeichnet, daß außerbetriebliche Beziehungen zwischen Täter und Angegriffenem, welche den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verdrängen könnten, nicht vorgelegen haben. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sind, wie sich aus der angeführten Rechtsprechung ergibt, hierbei stets als erfüllt angesehen worden. Auch der erkennende Senat hat bereits grundsätzlich in diesem Sinne entschieden (vgl. BSG 10, 56, 60). Das Revisionsvorbringen, das sich im wesentlichen auf mißverständliche Zitate aus Schrifttum und Rechtsprechung stützt, beruht auf einem rechtlich unzutreffenden Ausgangspunkt. Die Auffassung des LSG, daß in dem auf die Klägerin verübten Anschlag ein Arbeitsunfall zu erblicken sei, ist frei von rechtlichen Bedenken. Dabei kommt es auf die im angefochtenen Urteil hervorgehobenen Umstände (nächtlicher Heimweg durch eine des öfteren von jugendlichen Rowdies heimgesuchte Gegend) nicht ausschlaggebend an.
Der Senat pflichtet auch der weiteren vom LSG dargelegten Ansicht bei, nach den besonderen Umständen des vorliegenden Sachverhalts sei der Versicherungsschutz nicht dadurch beendet worden, daß die Klägerin bereits vor der Verübung des Anschlags die Haustür ihres Wohngebäudes durchschritten hatte. Das LSG ist hierbei grundsätzlich der Rechtsprechung (vgl. BSG 2, 239 mit weiteren Nachweisen) gefolgt, wonach der gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO versicherte Weg von der Arbeitsstätte mit dem Betreten des häuslichen Bereichs endet und dieser häusliche Bereich durch die Haustür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes begrenzt wird. Diese Abgrenzung des Versicherungsschutzes beruht u. a. auf der Erwägung (aaO S. 244), daß der häusliche Bereich im allgemeinen dem Versicherten besser als anderen Personen bekannt ist und damit für ihn eine Gefahrenquelle darstellt, für die er selbst verantwortlich ist. Mit Recht hat das LSG ausgeführt, daß dieser Erwägung der Boden entzogen ist, wenn die zum Unfall führende Gefahr sich nicht im Inneren des Hauses befunden, sondern den Versicherten schon unterwegs bedroht hat und mit ihm gleichzeitig ins Haus eingedrungen ist, wo sich dann im unmittelbaren Anschluß an das Öffnen der Haustür die Unfallgefährdung verwirklicht. Wird zB ein Versicherter vor Erreichen seines Wohnhauses von einem bissigen Hund bedroht, dem er durch schnelle Flucht gerade noch bis in den Hausflur entkommen kann, der ihn aber dort einholt und verletzt, so kann der Versicherungsschutz nicht mit der Begründung verneint werden, im Augenblick des Unfalls habe sich der Verletzte schon in seinem häuslichen Bereich befunden. Ebenso verhält es sich in dem hier zu entscheidenden Fall. Denn die beiden Halbwüchsigen hatten die Klägerin und ihren Begleiter draußen auf der Straße wahrgenommen und dort den Vorsatz zur Ausübung des Überfalls gefaßt. Die Klägerin hatte den häuslichen Bereich zwar sehen betreten, die Verbindung zum Heimweg aber noch nicht endgültig abgebrochen, da die Haustür noch offen geblieben war. Die auf Verhältnisse des Heimwegs zurückzuführende Gefahr ereilte die Klägerin in einem Zeitpunkt, als die gefährliche Situation noch nicht durch neue, auf den Verhältnissen im häuslichen Bereich beruhende Umstände beeinflußt worden sein konnte. Die Berücksichtigung solcher Besonderheiten des Einzelfalles beeinträchtigt nicht nennenswert den vom erkennenden Senat (aaO) betonten Grundsatz der Rechtssicherheit, sie ist - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - bei lebensnaher Beurteilung geboten.
Die Revision ist hiernach unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen