Entscheidungsstichwort (Thema)
KVdR - Beitragspflicht - Versorgungsbezüge - Selbsthilfe - Caritas - Eigenfinanzierung - Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Zur Beitragspflicht einer Zusatzrente, die von der "Selbsthilfe" (Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas) an eine krankenversicherungspflichtige Rentnerin gezahlt wird (Bestätigung von BSG vom 6.2.1992 - 12 RK 37/91 = BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1).
Orientierungssatz
1. An dem Verständnis der "Renten der betrieblichen Altersversorgung" in § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 (§ 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO), das an den Bezug der Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung als dem Träger der Versicherung anknüpft und damit institutionell ausgerichtet ist, hingegen nicht auf die Finanzierung des einzelnen Versicherungsvertrages abstellt, wird festgehalten (Festhaltung an BSG vom 6.2.1992 - 12 RK 37/91 aaO).
2. Die Beitragspflicht von Pensionskassenrenten und Renten aus einer Direktversicherung, soweit sie zum Teil oder allein vom Versicherten bzw begünstigten Arbeitnehmern finanziert sind, verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.
Normenkette
SGB V § 237 Fassung 1988-12-20, § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; RVO § 180 Abs. 8 S. 2 Nr. 5 Fassung 1981-12-01
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Zusatzrente in der Krankenversicherung beitragspflichtig ist.
Die 1930 geborene Klägerin erlernte den Beruf einer staatlich geprüften Krankenschwester. Nach mehreren Arbeitsverhältnissen war sie bis März 1966 in einem katholischen Krankenhaus in Bremen beschäftigt. Aufgrund ihrer Eheschließung und eines Wohnungswechsels unterbrach sie zunächst ihre berufliche Tätigkeit, setzte sie jedoch ab Oktober 1966 in der Evangelischen Diakonissenanstalt in Bremen fort.
Die Klägerin ist seit November 1987 erwerbsunfähig und bezieht seit August 1988 eine entsprechende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aufgrund ihrer letzten Tätigkeit eine Rente der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt. Aufgrund des Bezuges der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Klägerin krankenversicherungspflichtig und Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Die Beitragspflicht der beiden genannten Renten ist nicht umstritten.
Am 1. April 1963 war die Klägerin als freiwilliges Mitglied der "Selbsthilfe" Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, beigetreten. Die Selbsthilfe ist ein kleinerer Versicherungsverein iS der §§ 15 und 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Seit ihrer Gründung im Jahr 1953 hatte die Selbsthilfe zunächst nur freiwillige Mitglieder aus dem Bereich der Deutschen Caritas aufgenommen. Zum 1. April 1966 übernahm sie außerdem die Altersversorgung nach der Versorgungsordnung des Deutschen Caritasverbandes. Nach § 3 Nr 1 der Satzung (Stand vom 9. August 1988) kommen als Mitglieder in Frage: "a) Die nach der Versorgungsordnung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes anzumeldenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Pflichtmitglieder); b) alle im Deutschen Caritasverband eV einschließlich seiner Untergliederungen, der angeschlossenen Verbände, Einrichtungen, Anstalten und Gemeinschaften Tätigen oder tätig gewesenen, sofern diese das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben und gesundheitliche Bedenken nicht bestehen (freiwillige Mitglieder). Über den Aufnahme-Antrag entscheidet der Vorstand des Versicherungsvereins; c) die Angehörigen der Zugangsberechtigten gem a) und b)." Die Selbsthilfe gewährt ihren Mitgliedern nach Erfüllung der Wartezeit ua Alterszusatzrenten, Zusatzrenten bei Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenenrenten (§ 2 der Satzung). Die Klägerin, die die Beiträge zur Beigeladenen stets allein getragen hat, erhält seit dem 2. November 1987 eine Zusatzrente aufgrund von Erwerbsunfähigkeit in Höhe von zunächst 189,30 DM, ab Januar 1989 von 210,60 DM und ab Januar 1992 von 225,50 DM monatlich.
Die Selbsthilfe zeigte der Beklagten im Dezember 1989 den Bezug der Zusatzrente durch die Klägerin an. Mit Bescheid vom 3. Juli 1990 stellte die Beklagte die Beitragspflicht der Zusatzrente fest und forderte von der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Juli 1990 einen Betrag in Höhe von insgesamt 404,50 DM nach. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 11. März 1991).
Das Sozialgericht (SG) hat nach Beiladung der Selbsthilfe den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1991 aufgehoben (Urteil vom 18. Februar 1993). Die von der Beigeladenen gewährte Rente sei kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 25. November 1993). Die Beitragspflicht der Rente als Versorgungsbezug unterstellt, sei die Beitragsforderung nicht zu beanstanden. Die Beklagte könne die Beiträge rückwirkend ab 1. Januar 1988 erheben. Es bestehe jedoch keine Beitragspflicht der Zusatzrente. Eine derartige Rente sei entgegen dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. Februar 1992 (BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1) keine Rente der betrieblichen Altersversorgung iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Die beigeladene Selbsthilfe sei weder eine Pensionskasse noch eine Unterstützungskasse, sondern, wie ihr Name zum Ausdruck bringe, eine Selbsthilfeeinrichtung der im Caritasverband oder in den angeschlossenen Einrichtungen tätigen Personen. Sie habe erst zum 1. April 1966 die Altersversorgung für die nach der Versorgungsordnung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes anzumeldenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernommen, die Pflichtmitglieder wurden. Die Klägerin sei niemals nach der Versorgungsordnung dieses Verbandes als Pflichtmitglied bei der Beigeladenen angemeldet worden und im Zeitpunkt der Geschäftserweiterung schon nicht mehr im Bereich des Deutschen Caritasverbandes tätig gewesen. Sie habe der Beigeladenen allerdings nur beitreten können, weil sie in katholischen Krankenhäusern, die dem Deutschen Caritasverband angeschlossen sind, beschäftigt gewesen sei. Daraus folge jedoch keine Zuordnung zur betrieblichen Altersversorgung. Bei der betrieblichen Altersversorgung komme es auf die betriebliche, nicht auf die berufliche Tätigkeit an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Beitragspflicht der Zusatzrenten, die von der Beigeladenen gewährt werden. Maßgeblich sei allein, daß die Renten der Beigeladenen in einem Zusammenhang mit früheren Erwerbstätigkeiten stünden, Einkommensersatzfunktion hätten und jedenfalls in ihren Grundzügen mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar seien.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des LSG vom 25. November 1993 und des Urteils
des SG vom 18. Februar 1993 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und die Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und weisen insbesondere darauf hin, daß eine etwaige Beitragspflicht der von der Selbsthilfe gezahlten Rente gegen Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Die Klägerin hätte einen Versicherungsvertrag statt mit der Selbsthilfe auch mit einem anderen Versicherungsunternehmen abschließen können. Eine dann erworbene Rente wäre nicht beitragspflichtig. Die Beigeladene führt aus, sie halte das Urteil des erkennenden Senats vom 6. Februar 1992 (BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1) nicht für zutreffend. Sie überreicht ihre Satzung nach dem Stand vom 1. Januar 1995 und das in einem anderen Verfahren erstattete Gutachten des Prof. Dr. H. - D. S. vom 9. Dezember 1992.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist im wesentlichen begründet. Das Urteil des SG, das der Klage in vollem Umfang stattgegeben hat, und das Urteil des LSG, mit dem die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, sind zu ändern. Denn die Klage ist unbegründet, soweit in dem Bescheid vom 3. Juli 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1991 die Beitragspflicht der von der Beigeladenen gezahlten Rente seit August 1990 festgestellt wird und soweit die Beklagte Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988 von der Klägerin gefordert hat. Insoweit ist der Bescheid rechtmäßig. Zu Recht aufgehoben worden ist der Bescheid lediglich, soweit Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Juli 1990 von der Klägerin selbst gefordert sind. Die Beklagte konnte diese Beiträge - anders als hier für die vorangegangene Zeit - nur über die Zahlstelle erheben (§ 256 SGB V). Insoweit ist die Revision daher unbegründet.
Die Beklagte ist befugt, die Beitragspflicht einer Rente, die sie als Versorgungsbezug iS des § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO) ansieht, gegenüber dem Rentner durch Bescheid festzustellen. Die von der Beigeladenen gezahlte Selbsthilfe-Zusatzrente der Klägerin unterliegt auch der Beitragspflicht.
Die Klägerin ist wegen des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung krankenversicherungspflichtig und Mitglied der Beklagten. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner gehört nach § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V (früher: Grundlohn iS des § 180 Abs 5 Nr 2 RVO) auch der Zahlbetrag der der Rente (aus der gesetzlichen Rentenversicherung) vergleichbaren Einnahmen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 237 Satz 2 iVm § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Bei der Zusatzrente, die der Klägerin von der Beigeladenen gezahlt wird, handelt es sich um einen solchen Versorgungsbezug.
Die Zusatzrente der Klägerin ist eine Rente, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt wird und in der Höhe beitragsabhängig ist. Sie ist insofern mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Auf die von der Rentenversicherung abweichende Finanzierung der Selbsthilfe-Renten kommt es insofern nicht an. Die Zusatzrente der Klägerin ist auch eine Rente der betrieblichen Altersversorgung.
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO) gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind (vgl BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 mit Hinweisen auf frühere Entscheidungen). Die betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne wird ua von Pensionskassen durchgeführt. Eine Pensionskasse in diesem Sinne und iS des § 1 Abs 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974, BGBl I 3610 (BetrAVG) ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Pensionskassen sind danach private Versicherungsunternehmen, die meist als kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) geführt werden (s zB Höfer/Reiners/Wüst, Komm zum BetrAVG, Stand Juni 1993, ART RdNr 156). Bei einem solchen Versicherungsverein ist der Arbeitnehmer Mitglied und Versicherungsnehmer. In den Schutz des BetrAVG einbezogen sind Leistungen des Arbeitgebers zu einem vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrag nur, wenn er bei einer Pensionskasse abgeschlossen ist. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Leistungen des Arbeitgebers zu einer Versicherung des Arbeitnehmers bei einem anderen privaten Versicherungsunternehmen nicht in den Schutz des § 1 BetrAVG einbezogen (vgl BAG AP Nr 17 zu § 1 Lebensversicherung; zweifelnd zu dieser Beschränkung im Schutz des BetrAVG anscheinend Höfer, aa0, ART RdNr 125.1). Als Pensionskasse ist ein kleiner VVaG in der Regel nur qualifiziert, wenn er "Altersversorgungseinrichtung eines oder mehrerer wirtschaftlich miteinander verbundener oder demselben Wirtschaftszweig dienender Unternehmungen (ist), die die Versorgung ihrer Arbeitnehmer ... zum Gegenstand" hat (vgl Heubeck/Höhne/Paulsdorf/Weinert, Komm zum Betriebsrentengesetz, 2. Aufl, 1982, § 1 Nr 353).
Die beigeladene Selbsthilfe ist eine Pensionskasse in diesem Sinne, wenn die für die Verbandsstruktur der freien Wohlfahrtspflege bestehenden Besonderheiten berücksichtigt werden. Die Beigeladene schließt nach ihrer Satzung (§ 3 Abs 1 Buchst a) Pflichtversicherungen ab, die zur Durchführung der seit dem 1. April 1966 geltenden Versorgungsordnung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes dienten und von den Beschäftigten der angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten eingegangen wurden. Die Versorgungsordnung der Arbeitsvertragsrichtlinien ist allerdings inzwischen geändert worden. Die Zusatzversorgung wird nach der Versorgungsordnung A nunmehr auch bei einem anderen Träger der Versorgung, der kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands, durchgeführt. Die Beigeladene ist aber weiterhin nach Maßgabe der Versorgungsordnung B der Träger für die Zusatzversorgung, sofern der Dienstgeber nicht Beteiligter einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung ist. Der Senat hat die Eigenschaft der Beigeladenen als Pensionskasse deshalb sinngemäß schon bejaht, weil diese nach ihrer Satzung Pflichtversicherungen durchgeführt hat (vgl BSGE 70, 105, 107/108 = 3-2500 § 229 Nr 1 S 3/4).
Die Beigeladene versteht sich auch selbst als Pensionskasse im Sinne des BetrAVG, denn in § 31 Nr 5 ihrer Satzung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bestimmte Ansprüche der Versicherten dem BetrAVG unterfallen. Dies sind zumindest die Pflichtversicherungen nach § 3 Abs 1 Buchst a der Satzung. Die Pflichtversicherungen werden nicht bei einem gegenüber der Beigeladenen rechtlich selbständigen Träger abgeschlossen, sondern bei der Beigeladenen selbst, die damit für alle bei ihr abgeschlossenen Versicherungen und die darauf gezahlten Renten Pensionskasse ist. In ihr haben die Pflichtmitglieder und die freiwillig Beigetretenen gleiche Mitgliedschaftsrechte bei der Wahl der Vertreterversammlung.
Die Eigenschaft der Beigeladenen als Pensionskasse und damit als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ihr Mitgliederkreis nicht auf die Beschäftigten eines oder mehrerer demselben Wirtschaftszweig dienender Unternehmen begrenzt ist (vgl schon BSG SozR 2200 § 180 Nr 40: Pensionskasse der chemischen Industrie). Allerdings ist wegen der Zwecksetzung von Pensionskassen eine solche Beschränkung des Mitgliederkreises für sie ein typisches Merkmal. Dennoch können Pensionskassen auch bestehen, wenn die Mitgliedschaft bei ihnen nicht auf einen konkreten Arbeitgeber oder die Arbeitgeber eines Wirtschaftszweiges beschränkt ist, sich jedoch eine Begrenzung der Mitgliedschaft wie bei der Beigeladenen aus der Organisation der Einrichtungen und Anstalten der freien Wohlfahrtspflege ergibt. Für diese bestehen die Dachverbände nicht im Rahmen der jeweiligen wirtschaftlichen Betätigung, sondern sie sind konfessionell bzw weltanschaulich gebunden (Caritas, Diakonie oder Arbeiterwohlfahrt). Im Steuerrecht wird diese besondere Organisationsform der Pensionskassen für die in der freien Wohlfahrtspflege beschäftigten Arbeitnehmer ausdrücklich berücksichtigt. § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst a aa) bis cc) des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) sieht vor, daß von der Körperschaftssteuer befreit sind ua die rechtsfähigen Pensionskassen, die sich entweder auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder aber "auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (... Deutscher Caritasverband eV ...) einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände" oder auf Arbeitnehmer "sonstiger Körperschaften ... im Sinne der §§ 1 und 2" beschränken. Zu den Zugehörigen rechnen auch Angehörige. Die Mitgliedschaft der Beigeladenen ist bisher auf die bei dem Deutschen Caritasverband einschließlich seiner Untergliederungen und der angeschlossenen Verbände, Einrichtungen, Anstalten und Gemeinschaften Tätigen beschränkt gewesen (§ 3 der Satzung). Nach dem Vortrag der Beigeladenen und der von ihr im Revisionsverfahren vorgelegten Satzung ist der Mitgliedskreis seit dem 1. Januar 1995 darüber hinaus auch auf alle in der katholischen Kirche Tätigen und deren Angehörige erweitert worden. Die Beigeladene gehörte damit bis zur Satzungsänderung nach § 5 Abs 1 Buchst a bb) KStG und gehört weiterhin nach § 5 Abs 1 Buchst a cc) KStG zu den Pensionskassen, denn die katholische Kirche gehört als Religionsgemeinschaft zu den nach § 2 KStG beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften.
Auch vor Einführung der Versorgungsordnung in den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes und der Einführung der Pflichtmitgliedschaft in § 3 der Satzung der Selbsthilfe bestanden zwischen dem Deutschen Caritasverband und der Beigeladenen so enge Verbindungen, daß die Selbsthilfe als Versorgungseinrichtung der dem Caritasverband angeschlossenen Einrichtungen und damit als Pensionskasse anzusehen war. Satzungsrechtlich ergab sich die Verbindung aus der Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Beigeladenen. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Von diesen werden zwei Mitglieder vom Zentralrat des Deutschen Caritasverbandes, ein Mitglied wird vom Vorstand des Deutschen Caritasverbandes und drei Mitglieder werden von der Vertreterversammlung bestellt (§ 10 Nr 1 der Satzung). Der Caritasverband hat damit von jeher wesentlichen Einfluß auf die Beigeladene. Dementsprechend ist in den Arbeitsvertragsrichtlinien für die dem Deutschen Caritasverband angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten auch schon vor Einführung der erwähnten Versorgungsordnung auf die Beigeladene als Zusatzrentenkasse hingewiesen worden. Außerdem waren die Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung, die zunächst in der als Teil der Arbeitsvertragsrichtlinien geltenden Vergütungsordnung Abschn X enthalten waren, auf die Versicherungsleistungen der Beigeladenen abgestellt (vgl zB Arbeitsvertragsrichtlinien, Vergütungsordnung Abschn X, Stand 1960). Die Beigeladene war und ist die Versorgungseinrichtung, der sich die dem Deutschen Caritasverband angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten bedienten. Sie ist damit unter Berücksichtigung der für die Verbände der freien Wohlfahrtspflege geltenden Besonderheiten eine Altersversorgungseinrichtung eines oder mehrerer Unternehmen iS einer Pensionskasse.
Es besteht auch eine hinreichende Verbindung zwischen dem Bezug der Zusatzrente und der Berufstätigkeit der Klägerin. Wie der Senat schon früher ausgeführt hat (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 91), sollten nach dem Willen des Gesetzgebers für die Beitragserhebung nur solche Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind (zB Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge, Einnahmen aus privatem Vermögen). Um derartige Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge handelt es sich nicht bei Zusatzrenten aus Pensionskassen, denen die Rentner nur im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit beitreten konnten. Dieses traf bei der Klägerin zu. Sie konnte bei der Beigeladenen nur Mitglied werden, weil sie damals in einem dem Deutschen Caritasverband angeschlossenen Unternehmen tätig war, wie das LSG festgestellt hat.
Wird eine Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere von einer Pensionskasse gezahlt, ist es unerheblich, ob die Rente im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht und insoweit nach § 1 BetrAVG geschützt ist oder ob die Rente allein auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw Versicherungsnehmers beruht (vgl BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25; BSG SozR 2200 § 180 Nrn 38 und 40; BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1). An diesem Verständnis der "Renten der betrieblichen Altersversorgung" in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO), das an den Bezug der Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung als dem Träger der Versicherung anknüpft und damit institutionell ausgerichtet ist, hingegen nicht auf die Finanzierung des einzelnen Versicherungsvertrages abstellt, hält der Senat fest. Aus diesem Grunde ist auch die von der Beigeladenen angegebene Spartentrennung (zwischen freiwilligen Versicherungen einerseits und Pflichtversicherungen andererseits) für die einheitliche Bewertung der Beigeladenen als Pensionskasse unerheblich.
Nicht entscheidend ist danach, daß die Zusatzrente der Klägerin allein auf den von ihr gezahlten Beiträgen beruht. Die an den Träger der Versorgung anknüpfende Beitragspflicht der Renten der betrieblichen Altersversorgung in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO) einerseits und der auf Leistungen des Arbeitgebers beschränkte Schutz von Versorgungsanwartschaften im BetrAVG andererseits beruhen auf den unterschiedlichen Zweckrichtungen dieser Gesetze. Durch das BetrAVG sollen Ansprüche auf künftige Versorgungsleistungen, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit erworben hat, gegen das Risiko eines Verlustes bei Ausscheiden aus dem Betrieb (Unverfallbarkeit, § 1 BetrAVG) und bei einem Konkurs des Arbeitgebers (Insolvenzsicherung, § 7 BetrAVG) geschützt werden sowie Renten an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben (Anpassung, § 16 BetrAVG). Dies hat wegen der unterschiedlichen Gefährdungen der einzelnen Ansprüche Auswirkungen auf die Einbeziehung von Leistungen in den Schutzbereich des BetrAVG. Bei einem Versicherungsvertrag, den ein Arbeitnehmer mit einer Pensionskasse abgeschlossen hat, ist der Schutz des Arbeitnehmers für die aus dem Vertrag erworbenen Leistungen nur insoweit notwendig, als auch der Arbeitgeber Leistungen zu diesem Vertrag erbracht hat, die dieser unter bestimmten Voraussetzungen von der Pensionskasse zurückfordern kann. Soweit Leistungen vom Arbeitnehmer erbracht worden sind, sind dies Leistungen auf den eigenen Versicherungsvertrag, für die ein besonderes Schutzbedürfnis nicht besteht. § 1 Abs 3 BetrAVG kann deshalb seine Wirkungen auf Leistungen des Arbeitgebers zu einem Versicherungsvertrag beschränken, der mit einer Pensionskasse abgeschlossen worden ist. Die Beschränkung des Schutzes auf Arbeitgeberleistungen gilt für das BetrAVG aber schon nicht für die Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 BetrAVG. Leistungen zu dieser Versicherung, bei der der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer lediglich aus dem Versicherungsvertrag begünstigt ist, gelten als Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung unabhängig davon, ob die Beiträge zur Versicherung vom Arbeitgeber neben dem vereinbarten Arbeitsentgelt erbracht werden oder ob sie in Form der Gehaltsumwandlung zwar vom Arbeitgeber an den Versicherer gezahlt werden, aber Teil des Arbeitsentgelts sind, auf das der Arbeitnehmer zugunsten der Zahlung durch den Arbeitgeber an den Versicherer verzichtet (vgl zur Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung BAG AP Nrn 11 und 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung). Die Einbeziehung auch von Leistungen des Arbeitnehmers ist hier durch das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers im Rahmen der Insolvenzsicherung (§ 7 BetrAVG) gerechtfertigt. Dieses besteht gegen nachteilige Verfügungen des Arbeitgebers über die Versorgungsanwartschaft nicht nur, wenn der Arbeitgeber zur Direktversicherung zusätzliche Leistungen zum Arbeitsentgelt erbringt, sondern auch, wenn die Direktversicherung durch Verzicht auf die Auszahlung von Arbeitsentgelt finanziert wird (vgl zur Insolvenzversicherung BAG aa0 Nr 11). Soweit ein Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers besteht und ihm durch das BetrAVG Rechnung getragen wird, zeigt sich hieran, daß selbst für den Anwendungsbereich des BetrAVG nicht nur die Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung gehören.
Die beitragspflichtigen Renten der betrieblichen Altersversorgung in der Krankenversicherung sind in Abgrenzung zum BetrAVG nach dem Zweck zu bestimmen, der mit der Einführung der Beitragspflicht der in § 381 Abs 2 Satz 1, § 180 Abs 5, Abs 8 RVO (jetzt §§ 237, 229 SGB V) genannten Versorgungsbezüge verfolgt wurde. Die versicherungspflichtigen Rentner sollten sich damit entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an der Finanzierung ihrer Krankenversicherung beteiligen. Diese Zielsetzung entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, wonach die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Beitrag heranzuziehen sind (vgl BVerfGE 79, 223, 237 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 ff). Für die Abgrenzung der beitragspflichtigen zu den weiterhin beitragsfreien Einnahmen war der Bezug zum früheren Erwerbsleben maßgebend. Nur solche rentenvergleichbaren Bezüge sollten beitragspflichtig werden, bei denen ein solcher Bezug bestand oder typischerweise angenommen wird (vgl BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90/91), während andere Einnahmen beitragsfrei bleiben sollten. Die Art der Finanzierung der Renten ist im Gesetz dagegen kein Abgrenzungsmerkmal für die Beitragspflicht. Dementsprechend sind nach § 237 Satz 1 Nr 1 SGB V (§ 381 Abs 2 Satz 1, § 180 Abs 5 Nr 1 RVO) Renten der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich beitragspflichtig, gleichgültig ob sie aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber finanziert worden sind, oder ob sie bei antragspflichtversicherten Selbständigen oder bei freiwillig Versicherten ausschließlich auf Beiträgen des Versicherten beruhen. Ebenso sind als Versorgungsbezüge Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für bestimmte Berufe nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V (vgl § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO) beitragspflichtig, obwohl sie in der Regel allein durch Beiträge des Versicherten finanziert worden sind. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, bei den Renten der betrieblichen Altersversorgung in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO) allein auf die Art der Finanzierung - Leistung durch den Arbeitgeber oder Leistung durch den Arbeitnehmer - abzustellen und diese Renten nur in die Beitragspflicht einzubeziehen, soweit sie auf Leistungen des Arbeitgebers beruhen.
Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, daß die Beitragspflicht der Renten der betrieblichen Altersversorgung, auch soweit sie allein auf Leistungen der Versicherten beruhen, verfassungswidrig ist. Soweit Renten und Versorgungsbezüge seit 1983 überhaupt nach § 381 Abs 2 Satz 1, § 180 Abs 5, 8 RVO (jetzt §§ 237, 229 SGB V) beitragspflichtig sind, ist dies mit dem GG vereinbar. Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr 23; BSGE 58, 10 = SozR aaO Nr 25; SozR aaO Nr 29). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Einbeziehung der in § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 1 RVO (heute § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V) genannten Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht nicht nur gebilligt, sondern wegen des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzips für geboten erachtet (vgl BVerfGE 79, 223, 237 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 ff). Die Revision weist allerdings zu Recht darauf hin, daß Renten privater Versicherungsvereine bzw Gesellschaften, soweit sie nicht unter § 180 Abs 8 Satz 2 RVO (§ 229 Abs 1 Satz 1 SGB V) fallen, bei versicherungspflichtigen Rentnern nicht beitragspflichtig sind. Darin liegt jedoch kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG. Es bestehen hinreichende sachliche Unterschiede zwischen den beitragspflichtigen Renten und den beitragsfreien Renten, die aus privaten Lebensversicherungen gezahlt werden. Dabei bedarf wegen der aus dem Solidaritätsprinzip zu begründenden Beitragspflicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl BVerfG aaO) weniger die Beitragspflicht auch der eigenfinanzierten Pensionskassenrenten als Renten der betrieblichen Altersversorgung einer Rechtfertigung, sondern eher die fehlende Beitragspflicht sonstiger Renten von privaten Versicherungsvereinen oder aus sonstigen privaten Versicherungen. Der Senat hat im Zusammenhang mit der Beitragspflicht der Renten von Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V; § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO), bereits wiederholt entschieden, daß die Beitragsfreiheit der rein privaten Lebensversicherungsrenten im Vergleich zu diesen Renten gerechtfertigt ist. Er hat dies auch damit begründet, daß es nur ein verhältnismäßig kleiner Kreis von Personen wäre, der im Falle der Einbeziehung zur Beitragsleistung herangezogen würde (vgl BSGE 62, 136, 140 ff = SozR 2200 § 180 Nr 37 S 149 ff und Urteil vom 30. März 1995 - 12 RK 40/94; zur Veröffentlichung bestimmt). In diesen Entscheidungen ist dargelegt, daß die Zahl der versicherungspflichtigen Rentner, bei denen die rein privaten Renten beitragsfrei sind, wegen der zunehmend verschärften Zugangsvoraussetzungen zur Rentnerkrankenversicherung mit der Zeit geringer geworden ist. Bei freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Erhebung von Beiträgen auch auf solche Renten zulässig, die bei Versicherungspflichtigen beitragsfrei sind. Auf die Begründung in einzelnen wird Bezug genommen. Die Nichteinbeziehung der rein privaten Lebensversicherungsrenten in die Beitragspflicht ist außerdem gerechtfertigt, weil nach der gesetzgeberischen Vorstellung die Beitragspflicht von Renten nur begründet werden sollte, soweit sie typischerweise mit einer beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, daß ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bei Renten der privaten Lebensversicherungen nicht typischerweise besteht, soweit es sich nicht um Renten von privaten berufsständischen Versicherungseinrichtungen oder Renten der betrieblichen Altersversorgung handelt.
Der bei der Zusatzrente aus einer freiwilligen Mitgliedschaft in der Altershilfe bestehende Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit rechtfertigt die Zuordnung zu den beitragspflichtigen Renten der betrieblichen Altersversorgung insbesondere auch bei einem Vergleich mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen. Seit der Rentenreform 1972 ist der Zugang zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht mehr von einer vorherigen Entrichtung von Pflichtbeiträgen, sondern in der Regel nur noch von einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland abhängig. Den so erworbenen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung fehlt mithin ein nachweisbarer Berufsbezug. Dennoch sind auch diese Renten der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig, und zwar auch dann, wenn sie nachweisbar ohne jeden Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit sowie mit Mitteln erworben worden sind, die nicht aus einer solchen Tätigkeit stammen. Dem Gesetzgeber genügt insofern, daß die Rente von einer Institution gezahlt wird, die zur Versicherung von Beschäftigten errichtet ist, und daß sich dieser Einrichtung (auch) die freiwillig Versicherten bedienen. Unter diesen Umständen sprechen erhebliche Gründe der Gleichbehandlung dafür, von den Versicherten selbst finanzierte Renten aus freiwilligen Mitgliedschaften bei Pensionskassen ebenso in die Beitragspflicht einzubeziehen wie Renten, die durch Entrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder durch selbstfinanzierte freiwillige Mitgliedschaften in einer privatrechtlichen berufsständischen Versicherungseinrichtung erworben worden sind (hierzu Urteil vom 30. März 1995 - 12 RK 40/94, zur Veröffentlichung bestimmt).
Es liegt auch keine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG darin, daß Pensionskassenrenten und Renten aus einer Direktversicherung (vgl dazu BSG SozR 2200 § 180 Nr 47) beitragspflichtig sind, soweit sie zum Teil oder allein vom Versicherten bzw begünstigten Arbeitnehmern finanziert sind. Wie ausgeführt, ist die Art der Finanzierung einer Rente kein Abgrenzungsmerkmal bei der Einbeziehung in die Beitragspflicht. Dann kann nicht unter Berufung auf Art 3 Abs 1 GG verlangt werden, daß als Renten der betrieblichen Altersversorgung nur solche Renten in die Beitragspflicht einbezogen werden, die arbeitgeberfinanziert sind. Selbst im BetrAVG sind die geschützten Leistungen nicht auf Arbeitgeberleistungen beschränkt, wie sich bei der durch Gehaltsumwandlung finanzierten Direktversicherung zeigt. Bei den Renten aus einer Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 BetrAVG wird besonders deutlich, daß weder eine Beschränkung der Beitragspflicht auf Renten, die nach dem BetrAVG geschützt sind, noch eine Beschränkung der Beitragspflicht auf arbeitgeberfinanzierte Renten zu Ergebnissen führt, die gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz gerechtfertigt werden können. Bezieht man alle Renten aus einer Direktversicherung in die Beitragspflicht ein, so vernachlässigt man bei der Rente der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO) das Abgrenzungsmerkmal "Arbeitgeberleistung", auf das die Klägerin für die Beitragspflicht abstellen will. Für denjenigen, der eine solche durch Gehaltsumwandlung finanzierte Rente aus einer Direktversicherung bezieht, müßte die Beitragspflicht willkürlich erscheinen, wenn gleichzeitig eine eigenfinanzierte Pensionskassenrente beitragsfrei bliebe, wie dies die Klägerin verlangt. Bliebe hingegen die durch Gehaltsumwandlung finanzierte Rente aus einer Direktversicherung beitragsfrei, so müßte dies denjenigen als ungerecht erscheinen, die eine eigenfinanzierte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder von einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung beziehen. Die beitragspflichtigen Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO) nach der Institution, die sie zahlt (Pensionskassenrente, § 1 Abs 3 BetrAVG) bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1 Abs 2 BetrAVG) gegenüber den beitragsfreien sonstigen Renten aus privaten Lebensversicherungen abzugrenzen, führt demgegenüber noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind. Eine in jeder Hinsicht befriedigende Lösung bei der Abgrenzung von beitragspflichtigen und beitragsfreien Renten aus privaten Versicherungen ist ohnehin nicht möglich, wenn einerseits die Rentner grundsätzlich auch nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Beitragszahlung herangezogen werden sollen und andererseits der Gesetzgeber die Beitragspflicht in zulässiger Weise auf typisierte Einkunftsarten beschränkt und nur auf solche Renten erstreckt, die die Verwaltung mit zumutbarem Verwaltungsaufwand feststellen kann.
Hieraus ergibt sich zugleich, daß der Senat auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht nicht folgt, soweit darin zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO (jetzt § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V) nur die Renten gerechnet werden, die auf Leistungen des Arbeitgebers beruhen, wenn diese Leistungen nach § 1 Abs 3 BetrAVG geschützt sind. Dem eingereichten Gutachten hat sich der Senat weder hier noch in dem Rechtsstreit angeschlossen, für den es erstattet worden ist (12 RK 9/93, Urteil vom 30. März 1995, zur Veröffentlichung bestimmt).
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, daß die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988 die aus der Rente der Beigeladenen geschuldeten Beiträge von der Klägerin gefordert hat. Dazu war sie nach dem bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Recht berechtigt. Die Klägerin war zur Zahlung der Beiträge nach § 393a Abs 2 RVO verpflichtet. Es kann offenbleiben, ob die Beigeladene nach § 393a Abs 2 Satz 2 RVO verpflichtet gewesen wäre, die Beiträge der Klägerin einzubehalten und an die Krankenkasse zu entrichten. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nichts dafür vorgetragen, daß die Beigeladene ein Verschulden daran trifft, daß sie dieser möglicherweise bestehenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Klägerin ist deshalb entweder nach § 393a Abs 2 Satz 6 RVO zur Zahlung verpflichtet, weil ein Verschulden der Beigeladenen am unterbliebenen Beitragseinbehalt fehlt, oder nach § 393a Abs 2 Satz 7 RVO, wenn die Beigeladene die Beiträge nach § 393a Abs 2 Satz 2 RVO nicht einzubehalten hatte.
Für die Zeit ab 1. Januar 1989 besteht eine Berechtigung der Beklagten, von der Klägerin die Beiträge zu fordern, jedoch nicht mehr. Seit diesem Zeitpunkt hat nach § 256 Abs 1 Satz 1 SGB V die Beigeladene die Beiträge an die Beklagte abzuführen. Ein Grund, weshalb entgegen dieser Vorschrift hier die Klägerin und nicht die Beigeladene verpflichtet sein könnte, die Beiträge zu entrichten, ist nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen
Haufe-Index 60267 |
DStR 1995, 1766 (K) |
RegNr, 22001 (BSG-Intern) |
BR/Meuer SGB V § 229, 30-03-95, 12 RK 29/94 (LT1) (OT1-2) |
NZS 1995, 545-549 (LT1) |
SozR 3-2500 § 229, Nr 7 (LT1) |