Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. 58-jähriger Arbeitsloser. Anspruch auf Krankengeld auch bei eingeschränkter Arbeitsbereitschaft. Zulässigkeit einer Leistungsklage. arbeitslosenversicherungsrechtlicher Begriff der Arbeitsunfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Ein Versicherter in der Krankenversicherung der Arbeitslosen kann auch dann Anspruch auf Krankengeld haben, wenn er seine Arbeitsbereitschaft gemäß § 428 SGB 3 eingeschränkt hat.
Normenkette
SGG § 54 Abs. 4, § 130; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB III § 428 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 27. August 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung der Arbeitslosen, wenn der Versicherte seine Bereitschaft eingeschränkt hat, sich in Arbeit vermitteln zu lassen.
Die 1942 geborene Klägerin ist seit 1. Januar 2001 wegen Bezugs von Arbeitslosengeld bei der beklagten Innungskrankenkasse pflichtversichert. Am 14. Dezember 2000 (das vom Sozialgericht ≪SG≫ mitgeteilte Datum des 13. September 2001 muss auf einem Übertragungsfehler beruhen) hatte sie gegenüber dem Arbeitsamt erklärt, nicht mehr arbeitsbereit zu sein und nicht mehr alle Möglichkeiten zu nutzen oder nutzen zu wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Eine solche in § 428 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorgesehene Erklärung erlaubt den über 58-jährigen Arbeitslosen, trotz fehlender Arbeitsbereitschaft Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zu beziehen. Vom 14. September 2001 bis 15. Dezember 2001 wurde der Klägerin anlässlich der Versorgung mit einem Herzschrittmacher Arbeitsunfähigkeit bescheinigt; nach dem Ende der sechswöchigen Leistungsfortzahlung seitens des Arbeitsamts zum 26. Oktober 2001 beantragte sie bei der Beklagten erfolglos Krankengeld. Diese stellte sich auf den Standpunkt, dass die Klägerin mangels Arbeitsbereitschaft nicht arbeitsunfähig sein könne. Arbeitsunfähigkeit könne nur bei Personen eintreten, die vorher entweder gearbeitet oder zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hätten; auf Grund ihrer Erklärung gegenüber dem Arbeitsamt nehme die Klägerin aber nicht mehr am Erwerbsleben teil (Bescheid vom 23. November 2001, Widerspruchsbescheid vom 21. März 2002). Das Arbeitsamt zahlte der Klägerin sodann wiederum Arbeitslosengeld und nahm die Beklagte auf Erstattung in Anspruch.
Auf die Klage hat das SG die Bundesanstalt für Arbeit (BA – jetzt Bundesagentur für Arbeit) beigeladen und die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verurteilt, der Klägerin für die oben bezeichnete Zeit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit Krankengeld unter Berücksichtigung des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu gewähren; es hat die Sprungrevision zugelassen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten schließe die fehlende subjektive Verfügbarkeit im Sinne des § 428 Abs 1 Satz 1 SGB III eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Arbeit nicht aus. Arbeitslose Versicherte seien arbeitsunfähig, wenn sie wegen Krankheit nicht vermittlungsfähig seien, wenn sie also allein wegen der Krankheit nicht in eine an sich zumutbare Arbeit vermittelt werden könnten. Demnach setze der Tatbestand der Arbeitsunfähigkeit die subjektive Verfügbarkeit im Sinne des Willens zur Arbeit nicht voraus. § 126 Abs 1 Satz 1 SGB III ergebe im Umkehrschluss, dass der Versicherte mit dem Verlust der Arbeitsfähigkeit auch den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliere; das Krankengeld habe die Funktion, das entgangene Arbeitslosengeld zu ersetzen (Gerichtsbescheid vom 27. August 2002).
Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 44 Abs 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Für die Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift sei ein strenger Kausalitätsmaßstab anzulegen. Deshalb sei der Arbeitslose nur dann arbeitsunfähig, wenn er allein wegen seiner Erkrankung nicht mehr vermittelt werden könne. Da die Vermittlungsunfähigkeit der Klägerin nicht allein auf ihrer Krankheit beruht habe, stehe ihr kein Krankengeld zu. Das Krankengeld des arbeitslosen Versicherten diene dazu, das wegen krankheitsbedingten Wegfalls der Verfügbarkeit entgehende Arbeitslosengeld zu ersetzen. Beruhe der Wegfall der Verfügbarkeit auf der Erklärung mangelnder Arbeitsbereitschaft seitens des Versicherten, verfehle ein Krankengeldanspruch seinen Zweck.
Die Beklagte beantragt,
den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der erleichterte Bezug von Arbeitslosengeld nach § 428 SGB III setze uneingeschränkt voraus, dass der Arbeitslose objektiv der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe und somit arbeitsfähig sei. Dem entspreche der krankenversicherungsrechtliche Begriff der Arbeitsunfähigkeit, der sich allein nach objektiven Gesichtspunkten beurteile und keine Arbeitsbereitschaft voraussetze.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, obwohl sie den als Krankengeld eingeklagten Betrag in gleicher Höhe von der beigeladenen BA als Arbeitslosengeld erhalten hat. Sie hat dennoch ein schützenswertes Interesse an der Klärung, welche Leistung ihr zugestanden hat, weil die Bezugsdauer sowohl des Krankengeldes als auch des Arbeitslosengeldes begrenzt ist (§ 48 Abs 1 SGB V; § 127 Abs 2 SGB III), sodass der jetzigen Entscheidung Fernwirkungen für spätere Leistungsfälle zukommen können; außerdem ist die Bedeutung des Krankengeldbezugs für die Begründung weiterer Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung zu beachten (vgl § 117 Abs 1 Nr 3, § 123 Satz 1 Nr 1, § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III). Es ist zwar denkbar, dass die derzeitige Situation der Klägerin solche Auswirkungen von vornherein ausschließt. Jedoch wäre es mit dem Grundsatz der Prozessökonomie nicht zu vereinbaren, diese theoretische Frage mit erheblichem Aufwand klären zu müssen und damit praktisch nur zu erreichen, dass ein zweiter Prozess erforderlich würde, um über den Erstattungsanspruch der beigeladenen BA gegen die beklagte Krankenkasse zu entscheiden. Deshalb hat der Senat bereits in mehreren Urteilen vom 19. September 2002 die Zulässigkeit der Klage in vergleichbaren Fällen bejaht (stellvertretend: BSGE 90, 72, 73 f = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 30 f).
Die Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und die – im Falle des Bestehens des Anspruchs – darauf beruhende Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach (§ 130 SGG) ist ebenfalls zulässig. Der Senat verkennt nicht, dass diese Klageart und die vom SG gewählte Form der Verurteilung grundsätzlich unzulässig sind, wenn jeglicher Zahlungsanspruch des Klägers von vornherein ausscheidet (BSG SozR 1500 § 130 Nr 2 mwN), und dass ein solcher Fall hier wegen des Arbeitslosengeldbezugs der Klägerin vorliegt. Der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat aber bereits entschieden, dass eine rechtskräftige Verurteilung dem Grunde nach nicht den Einwand ausschließt, der ausgeurteilte Leistungsanspruch sei durch die Gewährung einer den Anspruch ausschließenden Sozialleistung und den dadurch begründeten Erstattungsanspruch des subsidiär zuständigen Leistungsträgers gemäß § 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch als erfüllt anzusehen. Dabei ist das BSG davon ausgegangen, dass es im Ermessen des erkennenden Gerichts liegt, ob es die Frage der Erfüllung durch eine anderweitige Leistung im Rahmen des Streits um den Grund des Anspruchs klärt oder dem Betragsverfahren vorbehält; nur sollte es das im Grundurteil eindeutig klarstellen (BSG SozR 3-1300 § 104 Nr 3 S 4 f). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an; eine an Stelle der Leistungsklage in Betracht zu ziehende Feststellungsklage würde dem Umstand nicht gerecht, dass die umstrittene Leistungsverpflichtung der Beklagten durch die Gewährung seitens der Beigeladenen trotz der im Verhältnis zur Klägerin eingetretenen Erfüllungsfiktion nicht erledigt ist (vgl auch BSGE 73, 83, 84 f = SozR 3-4100 § 58 Nr 5 S 11). Insgesamt bestehen infolgedessen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Leistungsklage und gegen die damit zusammenhängende Verurteilung dem Grunde nach, obwohl auszuschließen ist, dass die Klägerin von der Beklagten noch etwas zu bekommen hat. Der im erwähnten Urteil des 11. Senats des BSG erhobenen Forderung nach Klarstellung der Reichweite des Grundurteils hat das SG durch den Ausspruch Rechnung getragen, die Beklagte müsse den Erstattungsanspruch der Beigeladenen berücksichtigen.
Die Klägerin hat für die bescheinigte Zeit der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs 1 SGB V. Sie ist mit Rücksicht auf den vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld im maßgeblichen Zeitpunkt (dazu BSGE 90, 72, 81 ff = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 39 ff) nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V in der “Krankenversicherung der Arbeitslosen” (KVdA) mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Sie war auch arbeitsunfähig.
Zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der KVdA hat der Senat im bereits erwähnten Urteil vom 19. September 2002 nähere Ausführungen gemacht, auf die Bezug genommen wird. Danach ist ein Arbeitslosengeldbezieher arbeitsunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen der Arbeitsvermittlung (objektiv) nicht zur Verfügung steht (BSGE 90, 72, 77 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 34 mwN). Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid sinngemäß festgestellt, dass die Klägerin in der hier fraglichen Zeit krankheitsbedingt außer Stande war, eine Arbeit aufzunehmen; die Revision zieht diesen Umstand nicht in Zweifel, sodass die Beurteilung des Senats davon auszugehen hat (§ 163 SGG). Die Revision stellt lediglich den Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Wegfall der Vermittelbarkeit in Abrede, weil die Klägerin ihre Bereitschaft verneint hatte, eine ihr vom Arbeitsamt vermittelte Arbeit aufzunehmen.
Dieser Gesichtspunkt steht der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin jedoch nicht entgegen. Die Revision verkennt, dass die Erklärung der Klägerin gegenüber dem Arbeitsamt gemäß § 428 Abs 1 SGB III ihre Vermittelbarkeit streng genommen nicht aufgehoben hat. Denn sie wäre weiterhin (objektiv) in der Lage gewesen, eine ihr vom Arbeitsamt vermittelte Arbeit tatsächlich aufzunehmen. Ihr fehlendes Interesse an einer Vermittlung und Arbeitsaufnahme schränkt nicht ihre objektive Vermittelbarkeit, sondern ihre subjektive Verfügbarkeit im Sinne der Arbeitsbereitschaft auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ein. Dabei handelt es sich zwar ebenfalls um eine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld, deren Fehlen den Anspruch normalerweise entfallen lässt. Die beiden Voraussetzungen sind aber rechtlich zu trennen. Das bringt § 119 SGB III zum Ausdruck, indem nach Absatz 2 die Verfügbarkeit zusätzlich zur Arbeitsfähigkeit davon abhängt, dass der Arbeitslose seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist; außerdem definiert Absatz 3 die Arbeitsfähigkeit ihrerseits als objektives Merkmal – nämlich dahin, dass der Arbeitslose eine näher umschriebene Mindestbeschäftigung aufnehmen und ausüben kann und darf sowie nach näherer Maßgabe des § 119 Abs 3 Nr 2 und 3 SGB III für Maßnahmen und Vorschläge zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung steht. Die aufgezeigte Unterscheidung zwischen objektiver und subjektiver Verfügbarkeit liegt auch den Regelungen des § 428 Abs 1 Satz 1 SGB III zu Grunde. Danach haben Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie die Regelvoraussetzungen allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind. Daraus kann nur geschlossen werden, dass sonstige Anspruchshindernisse – also auch eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit – sehr wohl beachtlich sind und den Anspruch ausschließen.
Somit hatte die Klägerin nach der Gesamtregelung anfangs nur deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil sie arbeitsfähig und infolgedessen trotz fehlender Arbeitsbereitschaft objektiv vermittelbar war; ihre Arbeitsfähigkeit und ihr darauf beruhender Leistungsanspruch gegen die BA konnte unabhängig von der fehlenden Arbeitsbereitschaft krankheitsbedingt entfallen. Denn im Rahmen der Verfügbarkeit gehört der Gesundheitszustand nicht zum subjektiven Merkmal der Arbeitsbereitschaft, sondern zu den objektiven Merkmalen (in diesem Sinne zur Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten des SGB III: BSG SozR 3-4100 § 105b Nr 2 S 6). Als die Klägerin durch Krankheit arbeitsunfähig wurde, verlor sie infolgedessen – allerdings wegen § 126 Abs 1 Satz 1 SGB III erst nach der sechswöchigen Leistungsfortzahlung durch das Arbeitsamt – den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Da der Anspruch krankheitsbedingt ausgeschlossen wurde, muss die Krankenkasse nach Sinn und Zweck der KVdA Krankengeld gewähren. Denn Arbeitslose benötigen den Krankengeldanspruch für den Fall, dass sie die Geldleistung der Arbeitslosenversicherung aus Krankheitsgründen nicht mehr erhalten können (BSGE 90, 72, 77 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 35). Soll die KVdA ihren diesbezüglichen Schutzzweck erfüllen, darf es zwischen den Anwendungsfällen des Begriffs der (krankenversicherungsrechtlichen) Arbeitsunfähigkeit und denjenigen der (arbeitslosenversicherungsrechtlichen) Arbeitsfähigkeit keine Lücken geben; andernfalls bestünde ein vom Gesetz erkennbar nicht beabsichtigtes Sicherungsdefizit.
Die im Senatsurteil vom 19. September 2002 geäußerten Vorbehalte gegen den Umkehrschluss aus dem arbeitslosenversicherungsrechtlichen Begriff der Arbeitsfähigkeit auf den Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Krankenversicherungsrecht stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Sie beziehen sich ausdrücklich auf den Berufsschutz, um den es im vorliegenden Fall nicht geht, und auf die Zumutbarkeitsregeln des § 121 SGB III als Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsbereitschaft, die im Krankenversicherungsrecht unerheblich ist (BSGE 90, 72, 77 f = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 35). Denn seinerzeit hat der Senat die Frage erörtert, ob der Versicherte wegen des möglicherweise weitergehenden Berufsschutzes in der Krankenversicherung als arbeitsunfähig anzusehen sein könnte, obwohl er im Arbeitslosenversicherungsrecht (noch) als arbeitsfähig zu behandeln ist. Bejahendenfalls könnten ihm grundsätzlich sowohl Krankengeld als auch Arbeitslosengeld zustehen; eine Doppelleistung wäre durch die Anwendung der Ruhensvorschrift des § 142 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III auszuschließen. Im Zusammenhang mit der Erklärung nach § 428 SGB III geht es demgegenüber darum, ob Fallgestaltungen denkbar sind, in denen die Krankenkasse den Arbeitslosen als arbeitsfähig behandeln darf, obwohl ihm die BA das Arbeitslosengeld wegen Arbeitsunfähigkeit (= mangels objektiver Verfügbarkeit) verweigern muss. Auch deshalb sind die früheren Erwägungen des Senats für die jetzige Entscheidung nicht einschlägig.
Nachdem das SG die Leistungspflicht der Beklagten zu Recht bejaht hat, war deren Sprungrevision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1169953 |
FA 2004, 383 |
KrV 2004, 133 |
KrV 2005, 24 |
SGb 2004, 354 |
SozR 4-2500 § 44, Nr.1 |
SozSi 2005, 280 |