Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Aussetzung der an der Lohn- und Gehaltsentwicklung der Aktiven orientierten Rentendynamisierung und gegen die Anpassung nach der Inflationsrate bestehen nicht. Dies verstößt weder gegen Art 14 Abs 1 GG noch gegen Art 2 Abs 1 GG noch gegen Art 3 Abs 1 GG.
Der Geldwert des Rechts auf Rente und seine Anpassung sind nach den Bewertungsprinzipien des SGB VI an den Durchschnittslöhnen und -gehältern der aktiv Beschäftigten ausgerichtet. Grundlage dessen ist das mit der Rentenreform 1957 eingeführte Alterslohnprinzip. Die Rente soll (mit Blick auf den zuvor allein von seinem Lohn oder Gehalt lebenden Arbeitnehmer) nicht Zuschuss zum Lebensunterhalt sein, sondern den durch versichertes Arbeitsentgelt oder -einkommen erworbenen (also nicht aus anderen Quellen erlangten) Anteil seines Lebensstandards nach Maß der eigenen Vorleistung bewahren. Die Altersrentner sollen “aus der Nähe des Fürsorgeempfängers in die Nachbarschaft des Lohnempfängers” gerückt werden (vgl BT-Drucks 2437 vom 5. Juni 1956, S 57 f). Bezweckt ist die “Teilnahme auch des Rentners an der wirtschaftlichen Entwicklung”, damit “die Stellung des Einzelnen im Sozialgefüge so bleibt, wie es dem vorausgegangenen Arbeitsleben entspricht” (vgl BT-Drucks 2437 vom 5. Juni 1956, S 58, 61).
Dieses Ziel bedingt die Koppelung des “Alterslohns” der Rente beziehenden Generation an die reale Lohn- und Gehaltsentwicklung der beschäftigten Generation. Sind Kaufkraft des Geldes sowie Löhne und Gehälter nicht stabil, kann die wirtschaftliche Stellung des Rentenberechtigten nicht erhalten bleiben, wenn der Wert der Rente – wie vor 1957 – an den Nominalwert früherer Beiträge oder versicherter Entgelte angebunden würde. Deshalb richtet sich die Zuweisung des Geldwertes eines Rechts auf Rente nicht auf den Ersatz des vor Eintritt des Versicherungsfalls erzielten Arbeitsentgeltes oder auf Leistung “angesparter” Beiträge nebst Zinsen, sondern orientiert sich grundsätzlich an der Entwicklung der beitragsbelasteten Arbeitsverdienste der aktuell zwangsversicherten Arbeitnehmer (dazu näher BSGE 86, 262, 300 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2, 1, 43 f mwN).
Instrument der Anbindung der Anpassung der Rente an die Entwicklung des beitragsbelasteten Arbeitsverdienstes der Aktiven ist der so genannte aktuelle Rentenwert. Er drückt neben den nach Abschluss der Versicherungsbiografie konstant bleibenden Wertzuweisungsfaktoren (Summe der Entgeltpunkte als Ausdruck des relativen Wertes der Rangstelle des Versicherten, § 66 SGB VI, vgl BVerfGE 54, 11, 28; BSGE 82, 83, 95 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7, 45, 59; BSGE 86, 262, 301 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2, 1, 44; Zugangsfaktor zur Korrektur der Folgen vor- oder nachzeitiger Inanspruchnahme des Rechts auf Rente, § 63 Abs 4 SGB VI; Rentenartfaktor als Ausdruck des gesetzlich versprochenen Sicherungsziels, § 63 Abs 3 SGB VI; stellv dazu BSGE 83, 104, 109 = SozR 3-2600 § 256a Nr 3, 20, 25) die variable Wertbestimmungsgröße aus.
Die Wertzuweisung durch den aktuellen Rentenwert beruht auf einer zeitlich bewerteten Lohn- und Gehaltsgröße. Vorbild sind die Rentenformeln von 1957. Deren variabler Bewertungsfaktor war die allgemeine Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs 2 AVG, § 1255 Abs 2 RVO). Sie war anfangs definiert als das durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt der Versicherten “im Mittel des dreijährigen Zeitraumes vor dem Kalenderjahr, das dem Eintritt des Versicherungsfalles vorausgegangen ist” (§ 32 Abs 2 AVG idF des AnVNG; § 1255 Abs 2 RVO idF des ArVNG). Ein Zeitfaktor ergänzte das zur “Bemessungsgrundlage” des Wertes neu zugehender und anzupassender Renten erhobene Durchschnittsentgelt der Aktiven. Nach dem Vorleistungsprinzip hängt der Wert der Rente auch von der Dauer der versicherten Beschäftigung ab (anfangs ausgedrückt durch die Zahl der Versicherungsjahre, §§ 31 Abs 1 AVG, 1254 Abs 1 RVO; nunmehr mittelbar aufgegangen in der Summe der Entgeltpunkte, § 66 Abs 1 SGB VI). Das erfordert ein Maß für das nach einer jeweiligen Zahl von Versicherungsjahren erreichbare Sicherungsniveau. Dieses Maß drückte der Steigerungsfaktor der Altersrente aus. Er belief sich auf 1,5 % (§§ 31 Abs 1 AVG, 1254 Abs 1 RVO) und beruhte auf der Überlegung, dass der jährliche Geldwert der Altersrente nach 40 Versicherungsjahren 60 % des auf die allgemeine Bemessungsgrundlage transformierten durchschnittlichen Jahresarbeitsentgelts oder -arbeitseinkommens des Versicherten betragen sollte (vgl BT-Drucks 2437 vom 5. Juni 1956, S 73).
Die Formel versprach den Versicherten nach einer Versicherungsdauer von 40 Jahren einen Wert der Rente von 60 % des der eigenen durchschnittlichen Vorleistung entsprechenden Anteils an dem (relativ) aktuellen Durchschnittsverdienst: Ein Zeit seines Versicherungslebens zum Durchschnittsentgelt beschäftigter Versicherter sollte nach 40 Versicherungsjahren 60 % des gerade (relativ) aktuellen Durchschnittsentgelts erhalten; bei kürzerer oder längerer Versicherungsdauer und niedrigerem oder höherem durchschnittlichen individuellen Verdienst ergab sich eine je andere Relation.
Im SGB VI ist diese Wertung im aktuellen Rentenwert aufgegangen. Seither folgt die “Rentenanpassung” (“Dynamisierung”) der Anpassung des aktuellen Rentenwertes (auch “Ost”) an die Lohn- und Gehaltsentwicklung der Aktiven. In der umgeformten Rentenformel des SGB VI (dazu Ruland in: Lueg/von Maydell/Ruland, GK-SGB VI, vor §§ 63 ff, Stand November 1995, RdNr 2 ff) wurde ihm bis zum 30. Juni 1992 der um individuelle Vorleistungsfaktoren bereinigte (generalisierte) Monatswert einer Altersrente zugewiesen, den sie im Dezember 1991 nach einem Jahr Versicherungsdauer bei durchschnittlichem Entgelt gehabt hätte (vgl § 68 Abs 1 Satz 1 SGB VI idF des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung – Rentenreformgesetz 1992 ≪RRG 1992≫ vom 18. Dezember 1989, BGBl I, 2261). Damit steht der Wert in Kontinuität zur Rechtslage zuvor mit deren allgemeiner Bemessungsgrundlage und dem Steigerungssatz der Altersrente; er betrug ein Zwölftel des Produkts aus allgemeiner Bemessungsgrundlage zum Dezember 1991 und Steigerungssatz (vgl Ruland, aaO, RdNr 7). Die Ursprünge der Wertbildung sind daher im Gesetzestext nicht mehr unmittelbar zu erkennen. Das Bewertungsprinzip ist gleichwohl unverändert: Im aktuellen Rentenwert ist die in Relation zum aktuellen Durchschnittsentgelt der aktiv Beschäftigten jährlich neu gebildete Größe mit dem zeitlichen Faktor verknüpft, der die Versicherungsdauer nach Maßgabe sozialpolitischer Bewertung in Bezug zum angestrebten Versicherungsniveau setzt.
Die Bindung an das aktuelle Durchschnittsentgelt ist allerdings relativiert. Anfangs entsprach die allgemeine Bemessungsgrundlage dem Mittel des durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgeltes in einem dreijährigen Zeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles (§ 32 Abs 2 AVG idF des AnVNG; § 1255 Abs 2 RVO idF des ArVNG); faktische Bezugsgröße war das drei Jahre zuvor durchschnittlich erzielte Bruttoentgelt (time lag, vgl Kaltenbach/Maier in: Koch/Hartmann, AVG, § 32, Stand Dezember 1987, B 1). Dieser Bezug löste sich zunächst zeitlich auf. Ursache waren Abweichungen von der tatsächlichen Entwicklung in Phasen hoher Lohnzuwachsraten. Dazu war die Koppelung an absolute Gehaltsgrößen durch die Fortschreibung nach dem Maß ihrer Veränderung ersetzt worden. Auch sie zeichnet die Entwicklung von Durchschnittsgehältern nach. Zeitweise sind Anpassungen aber verschoben worden oder hinter der realen Veränderungsrate zurückgeblieben und erst danach wieder an die reale Entwicklung gebunden worden (vgl die Übersicht bei Kaltenbach/Maier, aaO, B 2 ff). Im Ergebnis fiel die allgemeine Bemessungsgrundlage gegenüber den tatsächlichen Entgelten zunehmend zurück; 1991 war der Abstand auf etwa neun Jahre angewachsen (allgemeine Bemessungsgrundlage 1991: 33.149,00 DM; Durchschnittsbruttoarbeitsentgelt 1983: 33.293,00 DM; vgl Maier/Heller in: Berliner Komm zum RRG 1992, § 68 SGB VI, Stand September 1995, RdNr 1 aE).
Im SGB VI wurde die Lohn- und Gehaltsorientierung abermals umgestellt. Der bis dahin aufgelaufene Abstand hatte im Ergebnis der sich unterschiedlich entwickelnden Belastung von Aktiven und Rentnern durch Steuern und Sozialbeiträge Rechnung getragen; trotz zurückgebliebener Bemessungsgrundlage war das Verhältnis von Nettoeinkünften und Nettorenten – gemessen an der so genannten Standardrente (Eckrente) mit 45 Versicherungsjahren und Durchschnittsentgelt – zwischen 60 % und 70 % relativ konstant geblieben (vgl Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Rentenversicherung in Zeitreihen, Ausgabe 2002, S 238). Vor diesem Hintergrund band der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlage an die verfügbaren Einkommen an. Ergebnis war die Anpassungsformel des § 68 SGB VI idF des RRG 1992. Nach ihr änderte sich der aktuelle Rentenwert jährlich zum 1. Juli um das Maß, um das sich die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Arbeitsentgelten und Renten entwickelte (§ 68 Abs 1 Satz 2 SGB VI aF); veränderte sich die Belastung der aktiv Beschäftigten anders als die der Rentenbezieher, nahm das von da an ebenso Einfluss auf die Fortschreibung des aktuellen Rentenwertes wie die Entwicklung der Löhne und Gehälter. Die “Teilnahme auch des Rentners an der wirtschaftlichen Entwicklung” wurde zur Teilhabe an verfügbaren Einkünften: Je nach Vorleistung und Versicherungsdauer war ein Geldwert von weniger oder mehr als 60 % des Wertes gemäß der alten Formel (die Bruttogehälter von 1983 repräsentierend) versprochen, der sich fortan in Abhängigkeit sowohl zur Entwicklung der Löhne und Gehälter wie des Finanzbedarfes der öffentlichen Haushalte einschließlich der Sozialversicherungsträger entwickeln sollte.
Die Aussetzung der lohn- und gehaltsorientierten Rentenanpassung (Anpassung des aktuellen Rentenwertes ≪auch “Ost”≫) im Haushaltssanierungsgesetz 1999 stand vor allem im Zeichen der allgemeinpolitischen Konsolidierung der Staatsfinanzen, aber auch der Suche nach weiteren Korrekturformeln zum Ausgleich zwischen Aktiven und Rentnern. Vorangegangen war die Einführung eines demografischen Faktors (§ 68 Abs 6 SGB VI idF des Art 1 Nr 33 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung – Rentenreformgesetz 1999 ≪RRG 1999≫ vom 16. Dezember 1997, BGBl I, 2998), dessen In-Kraft-Treten zum 1. Januar 2000 (Art 33 Abs 13 RRG 1999) durch Art 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl I, 3843) als “sozialpolitisch nicht vertretbar” und um Zeit für die Ausarbeitung “sozial gerechtere(r) Regelungen” zu gewinnen auf den 1. Januar 2001 verschoben worden war (vgl BT-Drucks 14/45, S 15, 18). Ein Jahr später wurde § 255c SGB VI mit einer ursprünglich auf die Jahre 2000 und 2001 ausgerichteten Geltungszeit beschlossen.
Zur Begründung ihres Entwurfs verwies die Bundesregierung auf den sprunghaften Anstieg der Staatsverschuldung, der die Handlungsfähigkeit des Bundes in nicht mehr vertretbarer Weise beschnitten habe. Im Jahre 2000 werde der Haushalt durch ein Bündel von Maßnahmen um rund 14,3 Mrd DM entlastet. In der gesetzlichen Rentenversicherung seien auch die Rentner an der solidarischen Anstrengung zu beteiligen. Ihr Beitrag zur Zukunftssicherung bestehe darin, dass die Renten in den Jahren 2000 und 2001 in Höhe der Rate der Preisveränderung des Vorjahres angepasst würden (vgl BT-Drucks 14/1523, S 1, 207). Tatsächlich wurde die zeitliche Geltung der Aussetzung durch Art 1 Nr 51 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz) vom 21. März 2001 (BGBl I, 403) auf die Anpassung zum 1. Juli 2000 beschränkt und zugleich eine neue Formel zur Bestimmung des aktuellen Rentenwertes eingeführt (so genannte Riester-Rente). Über hierdurch bewirkte Absenkungen war hier nicht zu entscheiden. Das BSG hat zwar neues Bundesrecht zu beachten. Jedoch war die Revision nur wegen der Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 zugelassen.
Die Eigentumsgarantie ist nicht verletzt. Die lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung (vgl zu dieser bislang offenen Frage BVerfGE 64, 87, 97 f; 100, 1, 44) steht nur teilweise unter Eigentumsschutz. Sie ist eigentumsgeschützt, soweit sie innerhalb der Systemgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung dem Schutz bereits erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen (also dem Schutz des realen Geldwertes des Rechts auf Rente) zu dienen bestimmt ist. Die weiter gehende Chance auf Beteiligung an steigenden Realeinkünften der aktiven Beitragszahler und Beitragstragenden ist dagegen nicht eigentumsgeschützt. Diese Erwartung genießt Schutz auf Grund der früheren Vorleistung der Versicherten sowie der rechtsstaatlichen Gewährleistungsfunktion von Parlamentsgesetzen (Grundsatz der Verlässlichkeit des Gesetzes) und ist Schutzgegenstand von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG sowie mit dem Rechtsstaatsprinzip (dazu unter d).
Die individualgrundrechtliche Eigentumsgarantie schützt das Erworbene (vgl BVerfGE 30, 292, 335; 88, 366, 377). Im Gesamtgefüge der Grundrechte hat sie die Funktion, dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu erhalten und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen (vgl BVerfGE 50, 290, 339; 68, 193, 222; 83, 201, 208). Demgemäß können auch Rechte und Ansprüche auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Art 14 Abs 1 GG geschützt sein (vgl BVerfGE 53, 257, 289 f). Voraussetzung ist aber ua, dass dem Einzelnen eine einem Eigentümer entsprechende Rechtsposition eingeräumt ist. Dazu muss er davon ausgehen dürfen, dass es sich um “seine”, ihm ausschließlich zustehende Rechtsposition handelt (BVerfGE 69, 272, 300 f). Dem ist auch ein zeitliches Moment zu Eigen. Eine Rechtsposition ist dem Berechtigten nur “wie Eigentum an einer Sache” zur eigenen Nutzung zugeordnet, wenn sie ihm gegenwärtig zusteht; in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind von der Eigentumsgarantie nicht umfasst (vgl BVerfGE 30, 292, 334 f; 68, 193, 222; 78, 205, 211). Subjektiv öffentliche Rechte auf Sozialleistungen fallen danach nicht in ihren Schutzbereich, soweit sie vom Ermessen des Leistungsträgers abhängen oder auf sie nach der jeweiligen Gesetzeslage lediglich eine Aussicht besteht, die – anders als eine Anwartschaft – nicht allein durch Erfüllung weiterer rechtlicher Voraussetzungen zum Vollrecht erstarken kann (vgl BVerfGE 69, 272, 301; in der Sache ebenso BVerfGE 97, 271, 284).
Systembedingt ist der Geldwert (sogar) des Vollrechts auf eine Altersrente nicht dauerhaft garantiert. Der aktuelle Rentenwert (auch “Ost”) folgt der Lohn- und Gehaltsentwicklung der Aktiven und trägt damit die Möglichkeit des Sinkens in sich. Der Geldwert des Rechts auf Rente ist nur periodisch fixiert. Wegen seiner Bindung an die Nominalwerte der Einkünfte der Aktiven ist ein festgestellter Geldwert nur bis zur nächsten Anpassung “änderungsfest”. Für danach liegende Rentenbezugszeiträume ist offen, ob es bei dem bindend festgestellten Geldwert des Rechts bleibt oder ob er anzuheben oder zu senken ist. Insoweit hatten die Rentengesetze zu keinem Zeitpunkt die Steigerung oder auch nur den nominalen Erhalt der Geldwerte von Vollrechten garantiert; sie waren und sind wegen der auf dem Alterslohnprinzip beruhenden dynamischen Wertzuweisungsmethode systembedingt fließend gestellt. Das schloss seit jeher das Risiko von Anpassungen auch zu Lasten der Rechtsinhaber ein. Dazu ist es zwar bislang faktisch nicht gekommen; die bruttoorientierte Anpassung bot jedenfalls in Phasen wirtschaftlichen Wachstums relative Sicherheit gegen Kürzungen. Gesetzlich waren hingegen die Rentenberechtigten vor anpassungsbedingt sinkenden Geldwerten nicht geschützt. Noch weniger bestand ein solcher Schutz unter Geltung der nettoorientierten Anpassungsformel des SGB VI mit ihrem Einfluss steigender Steuern und Sozialabgaben auf den Nominalwert des Rechts auf Rente; denn seither war der Geldwert nicht nur von der Entwicklung der Gehälter, sondern auch von der Beurteilung des Finanzbedarfs der öffentlichen Haushalte abhängig.
Die Rechtsinstitution der jährlichen Rentenanpassung fällt gleichwohl nicht voll aus dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie heraus. Denn sie enthält auch eine individual-schützende Abwehrkomponente. Soweit sie nämlich dem Ausgleich inflationsbedingter Werteinbußen und damit dem Schutz des realen Geldwertes des Rechts auf Rente dient, richtet sie sich nicht auf eine zukünftig ungewisse Wertsteigerung, sondern auf den Erhalt der geldwerten Substanz des iS von Art 14 Abs 1 GG bereits “Erworbenen”. Dieses Ziel ist einfachgesetzlich bezweckt. Das Alterslohnprinzip ist eine Reaktion gerade auch auf die sinkende Kaufkraft statisch bemessener Renten bei steigenden Lebenshaltungskosten (vgl BT-Drucks 2437 vom 5. Juni 1956, S 59 f). Insoweit zielt es nicht alleine auf die Teilhabe der Rentner an steigenden Arbeitsverdiensten, sondern vorrangig auf die Sicherung des realen Geldwertes. Dies ist zwar unter den Vorbehalt steigender Löhne und Gehälter gestellt. Vor Kaufkraftverlusten sollen die Rentner nur bewahrt werden, wenn dies auch den aktiv Beschäftigten gelingt. Das ist indes nur ein dem umlagefinanzierten und auf Generationensolidarität aufgebauten Alterssicherungssystem immanenter Finanzierungsvorbehalt; an dem Gesetzeszweck, die Rentner während des Rentenbezuges wenn möglich vor kaufkraftbedingten Einbußen zu bewahren, ändert dies nichts.
Darin erfüllt die Rentenanpassung auch eine Funktion, die Aufgabe der Eigentumsgarantie ist. Sie umfasst zwar grundsätzlich nur den Bestand, nicht aber den Tauschwert vermögenswerter Rechte (vgl Bryde in: von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl, 2000, Art 14 RdNr 24; weiter dagegen Papier in: Maunz/Dürig, GG, Art 14, Stand Juni 2002, RdNr 186). Die zwangsweise Einbindung in die gesetzliche Rentenversicherung begründet aber einen weiter reichenden Schutzbedarf. In der modernen Gesellschaft sind die durch Vorleistung erworbenen Rechte des Einzelnen auf Renten seines Trägers der Rentenversicherung an die Stelle privater Vorsorge getreten und verlangen denselben Grundrechtsschutz, der dieser zukommt (BVerfGE 53, 257, 290; 100, 1, 32; stRspr). Davon kann die Wertsicherungsfunktion des Rechts auf Rente nicht ausgenommen werden. Die Zwangsmitgliedschaft und die Beitragspflichten in der Sozialversicherung entziehen den Versicherten in weitem Maße die Möglichkeit zu selbstständiger Altersvorsorge. Daher können sie auch dem inflationsbedingten Kaufkraftverlust ihrer Altersversorgung im Regelfall nicht selbst entgegenwirken, sondern sind auch insoweit auf den Bestand der gesetzlichen Garantien angewiesen. Der dem Recht auf Rente zuerkannte Eigentumsschutz wäre deshalb in der Substanz entwertet, würde der in das System eingebundenen, gesetzlich intendierten Wertsicherungsfunktion Grundrechtsschutz versagt (in diese Richtung bereits die Erwägungen bei BVerfGE 64, 87, 97 f; in der Sache ähnlich zur Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages ≪EV≫ BVerfGE 100, 1, 44).
Dieser auf Bewahrung des “Realwertes” (realen Geldwertes) zuerkannter Renten ausgerichteten Funktion des Rechts auf Rente fehlen schließlich nicht die wesentlichen Merkmale verfassungsrechtlich geschützten Eigentums. Zwar ist der Eintritt der Sicherungswirkung ungewiss und von Einflüssen abhängig, die nicht in der Sphäre der Versicherten liegen. Ungewiss ist aber nur, ob die Sicherungswirkung überhaupt eintritt. Das Sicherungsobjekt dagegen steht fest und trägt die wesentlichen Merkmale verfassungsrechtlich geschützten Eigentums (vgl BVerfGE 69, 272, 300 f; 100, 1, 32 f; stRspr): Das den Versicherten zuerkannte Rentenrecht mit seinem “Tauschwert” zum Zeitpunkt der letzten Rentenanpassung oder – falls danach liegend – der Rechtsentstehung. Abgeleitet davon ist auch die hier bewirkte Sicherungsposition – einer Wertsicherungsklausel unter Privaten vergleichbar – dem privaten Rechtsträger ausschließlich zugeordnet und zu seinem persönlichen Nutzen bestimmt. Auch beruht sie darin weder auf einem Anspruch, den der Staat in Erfüllung einer Fürsorgepflicht einräumt, noch fehlt es an dem existenzsichernden Zweck (vgl BVerfG aaO).
Der weiter gehenden Wirkung der Rentenanpassung kommt Eigentumsqualität dagegen nicht zu. Zwar war vor der Änderung durch § 255c SGB VI auch die Chance gesetzlich eingeräumt, mit den verfügbaren Einkünften der Aktiven könnten auch die Geldwerte der Rechte auf Rente ansteigen. Die Chance stand auch in Relation zur Vorleistung der Versicherten, insoweit sie selbst während ihrer aktiven Zeit durch Zwangsbeiträge entsprechende Chancen der vor ihnen in Rente gegangenen Generation tatsächlich finanziert haben. Die Aussetzung der Zusage muss sich deshalb an Art 2 Abs 1 GG messen lassen (dazu sogleich unter d). Der Unterschied zwischen realwerterhaltenden und realwertsteigernden Anpassungen markiert aber die Grenze zwischen eigentumsgeschütztem Geldwert und der rechtlich eingeräumten bloßen Chance auf Steigerung des realen Geldwertes des Vollrechts. Denn die bloße rechtliche Chance auf Teilhabe an steigenden Nominalwerten der Löhne und Gehälter der Aktiven bezweckt nicht die Bewahrung des bereits “Erworbenen”. Die Aussicht zielt insoweit auf Teilhabe an der lohn- und gehaltsbedingten Steigerung des Lebensstandards der Aktiven, sie gründet auf der gesetzlichen Zusage, dass auch die Rentner angemessen an den Produktivitätsgewinnen der aktiven Generation teilhaben sollen, dies aber nur, soweit solche wirklich eintreten. Auf solche künftig möglicherweise eintretende günstige Entwicklung kann aber der Einzelne weder gegenwärtig schon die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens stützen noch kann er annehmen, dass sie bereits “seine”, ihm ausschließlich zustehende Rechtsposition darstellt. Die Rechtsposition vermittelt vielmehr insoweit lediglich Vorteile aus dem Verhalten und den Entscheidungen Dritter, die in keinem sachlichen Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu Rentnerrechten stehen.
Hieran gemessen ist die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Eigentumsgeschützte Positionen sind nicht entzogen, sondern nach Art 14 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 GG ausgestaltet. Darin ist § 255c SGB VI verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hält sich der getroffene Referenzzeitraum innerhalb der erlaubten Gestaltungsgrenzen. Zwar ist die Preisentwicklung von 1998 zu 1999 an Stelle des bezweckten Ausgleichs der Entwicklung zwischen Juli 1999 und Juni 2000 maßgebend. Der gewählte Zeitraum ist dennoch nicht willkürlich. Der Gesetzgeber durfte annehmen, dass genaue Daten über die Entwicklung zwischen Juli 1999 und Juni 2000 bis zum Anpassungsstichtag am 1. Juli 2000 nicht vorliegen würden. In dieser Lage dient der Rückgriff auf die ein Jahr zurückliegende Preisentwicklung der Verwaltungspraktikabilität. Insoweit besteht auch kein Anhalt dafür, dass der gewählte Anknüpfungszeitraum die tatsächliche Entwicklung aus Sicht des Gesetzgebers so evident verfehlen würde, dass eine andere Anknüpfung geboten war.
Das durch Art 2 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG und mit dem Rechtsstaatsprinzip garantierte Teilhaberecht ist ebenfalls nicht verletzt.
Die Aussetzung der lohn- und gehaltsorientierten Rentenwertbestimmung ist auch an Art 2 Abs 1 GG zu messen. Infolge der Einbeziehung in die Solidargemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung trägt die im Erwerbsleben stehende Generation zum einen – soweit sie daran beteiligt ist – in typisierender Unterstellung im Rahmen der Kindererziehung unter Umständen bestandssichernde Lasten. Zum anderen hat sie das Geld für die heute zu zahlenden Altersrenten aufzubringen. Dadurch ist den aktiven Versicherten im Regelfall die Möglichkeit zu eigener Altersvorsorge in weitem Maße entzogen. Darin liegt ein Eingriff in die durch Art 2 Abs 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Er wäre übermäßig und nicht zu rechtfertigen, wenn den Zwangsversicherten nicht verlässlich zugesagt würde, künftig an einem im Wesentlichen nach denselben rechtlichen Wertentscheidungen und Grundsätzen ausgestalteten rentenversicherungsrechtlichen Rechtssystem teilzuhaben. Zwangsbeitrag und Recht auf Altersrente müssen deshalb in einem verhältnismäßigen Ausgleich stehen. Das gilt auch, wenn die teilhaberechtliche Stellung erst nach Abschluss der Vorleistung (“Beitragsphase”) geändert wird. Insoweit “wandelt” sich das Grundrecht auf freie Gestaltung der eigenen Altersvorsorge in ein ebenso geschütztes Recht auf eine der Vorleistung verhältnismäßig entsprechende Teilhabe (vgl zu Änderungen bei der Hinterbliebenenrente BVerfGE 97, 271, 286). Insoweit kommt der Gewährleistungsfunktion des Parlamentsgesetzes in einem Generationen verbindenden, auf Dauer und langfristige Belastungen der zwangsweise Einbezogenen abstellenden Versicherungssystem herausragende Bedeutung zu.
Allerdings ist das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit auch insoweit nur in den Schranken des Art 2 Abs 1 Halbsatz 2 GG gewährleistet. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, in das jeweils vorgefundene Leistungsgefüge ordnend einzugreifen. Das verletzt Art 2 Abs 1 GG aber nur dann nicht, wenn die Eingriffsnormen formell und materiell verfassungsgemäß sind, insbesondere dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Art 3 GG), dem Übermaßverbot und den rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips entsprechen (vgl BVerfGE 97, 271, 286). Dazu ist eine individuelle versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen entrichteten oder mitgetragenen Beiträgen und Rentenhöhe nicht erforderlich und im System der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI auch nicht möglich (vgl zu kurzfristigen Lohnersatzleistungen BVerfGE 92, 53, 71 mwN). Jedoch müssen die früher maßgeblichen Strukturprinzipien berücksichtigt werden (so genannte Gesamtäquivalenz; vgl auch Papier in: Isensee/Lecheler, Festschrift für Walter Leisner 1999, 721, 732 ff; ders in: Maunz/Dürig, aaO, RdNr 148: rechtsstaatliche Kontinuitätsverpflichtung). Ferner muss das Leistungsverhältnis an den Vorleistungen ausgerichtet sein, die der typische Versicherte als Aktiver erbracht hat. Die Teilhabegerechtigkeit wäre verletzt, wenn nach einer typischen Versicherungsbiografie nur Renten wie Leistungen aus steuerfinanzierten Sicherungssystemen auch ohne Vorleistungspflicht beansprucht werden können. Schließlich ist das Willkürverbot zu beachten.
Bei der Ausgestaltung des Sicherungsniveaus und der Maßstäbe für die Wertfortschreibung bestehen indes Spielräume. Der Gesetzgeber hat nicht nur den Umfang der früher erbrachten Vorleistungen zu beachten. Er hat unterschiedliche Gemeinwohlbelange und zum Teil gegenläufige Grundrechtspositionen zum Ausgleich zu bringen (vgl zur ähnlichen Lage im Leistungserbringungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung BVerfGE 103, 172, 185 f). Dabei hat er nicht nur auf das Verhältnis zwischen Vorleistung und Rentenhöhe Bedacht zu nehmen. Er muss auch prüfen, ob die nachgerückte Generation nach der jeweils eingetretenen Entwicklung der Arbeitsverdienste, aber auch nach deren voraussichtlicher Entwicklung in der realistischerweise überschaubaren Zukunft (nach § 154 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB VI: höchstens 15 Kalenderjahre) ihrerseits Renten in entsprechendem Maße wird erhalten können. Auch können unterschiedliche Belastungen durch Beiträge und durch Bestandssicherung im Rahmen der Kindererziehung unter Umständen von Bedeutung sein; nicht zuletzt dürfen die jeweils eingetretenen und die (für höchstens die nächsten fünf Kalenderjahre, so § 154 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB VI) abschätzbaren Folgen für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und für die öffentlichen Haushalte, die Belastungen der die Beiträge zahlenden Unternehmen und die Lasten aus Steuern und anderen Abgaben nicht aus dem Blick geraten. Diesen Anforderungen kann der Gesetzgeber nur gerecht werden, wenn er frühere Vorleistungen, heutige Rechte, gegenwärtige Belastungen und überschaubare Entwicklungen fortlaufend beobachtet und – im Rahmen der allein ihm zustehenden politischen Setzung – jeweils zeitnah zu einem neuen angemessenen Ausgleich bringt.
Daran gemessen durfte die lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung für ein Jahr ausgesetzt und die Wertfortschreibung an die reale Geldentwertung gebunden werden. Mit der Einführung der nettolohnbezogenen Anpassungsformel (§ 68 SGB VI aF) durch das RRG 1992 war ein sich über längere Zeit tragender Selbstregulierungsmechanismus bezweckt (vgl BT-Drucks 11/4124, S 138 f). In dieser Erwartung sah sich der Gesetzgeber nicht bestätigt. Bereits 1997 wurde eine weiter gehende Einstellung der gesetzlichen Rentenversicherung auf die “bereits eingetretenen und in Zukunft zu erwartenden” (vgl BT-Drucks 13/8011, S 47) demografischen Veränderungen als notwendig erachtet. Daran änderte sich nach Aussetzung des darauf durch das RRG 1999 eingeführten demografischen Faktors nichts. Auch der neu gewählte Deutsche Bundestag suchte auf die dafür maßgebend gewesene demografische Entwicklung zu reagieren (vgl BT-Drucks 14/4595, S 37). Von Verfassungs wegen ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in dieser Lage Anlass zur Aussetzung der durch das RRG 1999 bereits veränderten, wegen des Streits um den demografischen Faktor aber wieder in Kraft gesetzten lohnorientierten Wertbildungsmechanismus alter Fassung sah. Das damit verfolgte Ziel, auch die Rentner während der Phase der gesetzlichen Neukonzeption an der Tragung steigender Lasten infolge (auch) der demografischen Entwicklung zu beteiligen, hält sich in dem der Gesetzgebung zugewiesenen Rahmen, für die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung Sorge zu tragen.
Teilhabepositionen der Rentenberechtigten sind nicht unverhältnismäßig verkürzt. Auch nach Aussetzung der nettolohnorientierten Wertbildung entsprachen ihre Leistungsansprüche im Wesentlichen denjenigen Leistungen, die sie als Aktive durch Beiträge (und Steuern) getragen haben. Auch in der Vergangenheit sind die Beitragszahler mehrfach durch die Aussetzung von Rentenanpassungen oder durch Anpassungen unterhalb der Steigerung der Bruttogehälter entlastet worden (vgl Kaltenbach/Maier, aaO, B 2 ff). Auch zu ihren Gunsten waren dementsprechend damalige Rentner zeitweise von den Vorteilen lohnorientierter Rentenanpassung ausgenommen. Eine Verletzung der Teilhabeäquivalenz (als Gesamtäquivalenz) ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber musste nicht annehmen, dass das Leistungsniveau infolge der Aussetzung aus dem Rahmen des langfristigen Verhältnisses zwischen den Nettobezügen der Aktiven und der Nettorente eines 45 Jahre durchschnittlich verdient habenden Versicherten (so genannter Eckrentner) fallen würde. Auch ist die Grenze nicht berührt, jenseits der die Vorleistung eines typischen Rentners keinen angemessenen Abstand zu alleine steuerfinanzierten Leistungen wahrt. Schließlich ist die Anknüpfung an die zeitnahe Inflationsrate weder willkürlich gewählt noch ist zu beanstanden, dass insoweit keine Unterschiede zwischen Regionen mit möglicherweise unterschiedlicher Preisentwicklung gemacht worden sind.
Grundrechtsgeschützte Positionen der Versicherten des Beitrittsgebiets insbesondere aus Art 3 Abs 1 GG sind ebenfalls nicht verletzt. Weder Art 3 Abs 1 GG noch Art 14 Abs 1 GG verpflichteten den Gesetzgeber, diese Versicherten von der ansonsten zulässigen Aussetzung der lohn- und gehaltsorientierten Wertbestimmung auszunehmen.
Die Aussetzungsregelung ist allerdings an Art 3 Abs 1 GG zu messen, soweit auch die Bewertung im Beitrittsgebiet erbrachter (oder – wie bei der Klägerin – gleichgestellter) Vorleistungen von der lohnorientierten Entwicklung ausgenommen und die Wertfortschreibung auch insoweit dem Maß der Geldentwertung unterworfen worden ist. Insoweit bestehen zwischen der Anpassung des Geldwertes von Rechten auf Altersrenten aus dem SGB VI, die Rentnern auf Grund einer im Beitrittsgebiet (und in der DDR) zurückgelegten Versicherungsbiografie (frühestens ab 1. Januar 1992) zustehen, und der Rentenanpassung im übrigen Bundesgebiet Unterschiede von rechtlich erheblichem Gewicht. Der Geldwert der im übrigen Bundesgebiet erworbenen Rechte auf Rente knüpft direkt an das in der Bundesrepublik vor der Wiedervereinigung bestehende Gehaltsniveau an (dazu näher oben 4a) und wird seither nach der Entwicklung der verfügbaren Gehälter im gesamten Bundesgebiet fortgeschrieben. Dagegen richtet sich die Anpassung des Geldwertes eines Rechts auf Rente, soweit er im Beitrittsgebiet erworben wurde, nach einem auf die Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet und auf deren Veränderungen ausgerichteten “aktuellen Rentenwert (Ost)” (§§ 254b, 254c, 255a SGB VI). Er bildete sich anfänglich (1992) aus dem aktuellen Rentenwert (§ 68 Abs 1 SGB VI) für das “alte” Bundesgebiet, und zwar nach dem Verhältnis, in dem eine verfügbare Standardrente im Beitrittsgebiet und eine solche im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zueinander standen (§ 255a Abs 1 Satz 1 SGB VI). Er wird seither mit dem Faktor der Entwicklung der Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet fortgeschrieben (§ 255a Abs 2 Satz 3 SGB VI). Dies gilt bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (§ 254b Abs 1 Satz 1 SGB VI). Maßgebend ist die Überlegung, dass der Geldwert von Renten im Beitrittsgebiet auch bei bundesgesetzlich durch Aufwertung und Hochrechnung auf “West-Niveau” gleichgestellter Vorleistung dem im übrigen Bundesgebiet geltenden Geldwert erst dann entsprechen soll, wenn (auch) die Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die im übrigen Bundesgebiet angeglichen ist (vgl BT-Drucks 12/405, S 111). Dadurch wird zum einen eine Überbelastung der aktiven Versicherten verhindert und zum anderen gesichert, dass die Rentner “Ost” auch bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse nach dem Alterslohnprinzip an der Entwicklung der Löhne und Gehälter der Aktiven im Beitrittsgebiet teilhaben.
Die für das gesamte Bundesgebiet einheitliche Aussetzung der lohn- und gehaltsorientierten Rentenwertfortschreibung verstößt trotz der Unterschiede nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Art 3 Abs 1 GG ist erst verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte – bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart – ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl BVerfGE 90, 226, 239). Das ist hier nicht der Fall. Der Gesetzgeber hatte nicht nur Unterschiede der Rentenbewertung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet zu beachten. Er durfte auch berücksichtigen, dass eine Ausnahme zu Gunsten der Versicherten im Beitrittsgebiet den Abstand zu den dort Beschäftigten anders gestaltet hätte und er deshalb bei einer die Versicherten des Beitrittsgebiets begünstigenden Ausnahmeregelung von einem das rentenrechtliche Bewertungsrecht prägenden Prinzip hätte abweichen müssen. Auch durfte er in Rechnung stellen, dass eine Ausnahme zu Gunsten der Rentner des Beitrittsgebiets eine stärkere Belastung der im aktiven Erwerbsleben stehenden Versicherten und der öffentlichen Haushalte mit sich gebracht und sie im Gegenzug von der Tragung der auch ihnen zuzurechnenden Lasten freigestellt hätte. In dieser Lage ist die getroffene Entscheidung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Auch Art 14 Abs 1 GG zwang nicht dazu, die Versicherten des Beitrittsgebiets von der Aussetzung der lohnorientierten Wertbildung auszunehmen. Dabei können Einzelheiten des Eigentumsschutzes der Regelungen des EV dahinstehen. Aus den dargelegten Gründen vermag Art 14 Abs 1 GG – entsprechende einfachgesetzliche Regelungen vorausgesetzt – nur bereits zugewiesene reale Geldwerte, nicht aber in ihrem konkreten Eintritt ungewisse Aussichten auf künftige Steigerungen geldwerter Rechte zu schützen. Insoweit reicht auch der Eigentumsschutz durch den EV gewährleisteter (anpassbarer) Geldwerte (Zahlbeträge) nicht weiter als der Eigentumsschutz der im SGB VI wurzelnden Monatsbeträge eines Rechts auf Rente nach dem SGB VI. Denn Art 14 Abs 1 GG gibt schlechthin kein Grundrecht auf stetige reale Steigerung des “besitzgeschützten Zahlbetrages” gegen den Staat. Es gab und gibt auch kein “einfaches Bundesrecht” (einschließlich des EV), das solches versprochen hätte.