(1) Einem Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer seiner Verwendung als Kanzler an einer Auslandsvertretung eine Zulage gewährt, wenn
1. |
der Leiter der Auslandsvertretung in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist oder |
2. |
er die Geschäfte des Inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leitet und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist. |
(2) 1Die Zulage beträgt
2. |
für Kanzler an den übrigen Auslandsvertretungen 15 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13. |
2Sie wird nicht neben einer Zulage nach § 45 gewährt.
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