Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung der Vermögensabgabevergünstigung für Kapitalforderungen eines Rückerstattungspflichtigen verfassungswidrig
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde genügt es, wenn der Beschwerdeführer, der durch eine verfassungswidrige Rechtsanwendung in einer Gerichtsentscheidung betroffen ist, mit deren Aufhebung wenigstens die Chance erhält, daß eine erneute verfassungsgemäße Sachprüfung zu einem ihm günstigeren Ergebnis führt.
2. Es ist mit dem Grundsatz, der Steuergleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, die Vergünstigung des § 24 Nr. 1 Buchst. d LAG für Kapitalforderungen eines Rückerstattungspflichtigen auf Grund einer Vereinbarung nur dann zu gewähren, wenn die Vereinbarung über die Rückerstattung in einem förmlichen Rückerstattungsverfahren oder im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren abgeschlossen worden ist.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 93; LAG § 24 Nr. 1 Buchst. d
Verfahrensgang
Gründe
A.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden beziehen sich auf denselben Sachverhalt. Alle Beschwerdeführer wenden sich dagegen, daß bei ihrer Veranlagung zur Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz die Begünstigung rückerstattungsrechtlicher Forderungen in § 24 Nr. 1 d LAG nicht angewandt worden ist, weil die zum Vermögen der Beschwerdeführer gehörenden entsprechenden Ansprüche nicht im Zusammenhang mit einem förmlichen Rückerstattungsverfahren stehen, sondern durch Vereinbarung außerhalb eines solchen Verfahrens begründet worden sind.
I.
Bei der Erhebung der Vermögensabgabe sieht das Lastenausgleichsgesetz (LAG) neben allgemeinen Freibeträgen besondere Freibeträge und Besteuerungsgrenzen für bestimmte Vermögensgegenstände vor. Unter anderem werden ungünstig abgewertete Geldforderungen sowie Vermögensteile und Geldforderungen, die im Zusammenhang mit einer Rückerstattung stehen – sei es, daß es sich um von einem Rückerstattungsberechtigten wieder erlangtes Vermögen oder um Geldforderungen von Rückerstattungspflichtigen handelt –, unter bestimmten Voraussetzungen bei der Ermittlung des abgabepflichtigen Vermögens nicht mit angesetzt. Die einschlägigen, seit Erlaß des Gesetzes unverändert gebliebenen Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes lauten:
§ 24 LAG
Für die Ermittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens gilt abweichend von den für die Vermögensteuer geltenden Vorschriften das Folgende:
Von den zum sonstigen Vermögen im Sinne des § 67 des Bewertungsgesetzes gehörenden Wirtschaftsgütern sind nicht anzusetzen, soweit sie insgesamt 150 000 Deutsche Mark nicht übersteigen,
- deutsche Zahlungsmittel,
- noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und Kapitalversicherungen oder aus Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte zu Beginn des 21. Juni 1948 noch nicht in den Rentenbezug eingetreten war, sofern die Versicherungen auf Reichsmark gelautet haben,
- Kapitalforderungen, Guthaben und Rechte auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, wenn sie durch gesetzliche Umstellung, durch richterliche Vertragshilfe oder durch Parteivereinbarung auf einen Betrag festgesetzt worden sind, der ein Fünftel ihres Reichsmarknennbetrags nicht übersteigt,
- auf Deutsche Mark lautende Kapitalforderungen und Rechte auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, die auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung oder Vereinbarung im Rückerstattungsverfahren einem Rückerstattungspflichtigen nach § 27 Abs. 1 zuzurechnen sind.
Die Vorschriften der Buchstaben a bis c sind nicht anzuwenden auf Vermögen, das einem Rückerstattungsberechtigten nach § 27 zuzurechnen ist; für derartige Vermögen gilt § 26.
- …
§ 26 LAG
(1) Der Abgabe unterliegendes Vermögen, das in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 mindestens während zweier Jahre auf Grund nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen einem Abgabepflichtigen wegen seiner politischen Überzeugung, seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Weltanschauung entzogen war oder als Ausländervermögen der Verfügungsgewalt des Abgabepflichtigen entzogen war, ist, soweit es nicht nach Absatz 2 ganz außer Ansatz bleibt, für die Vermögensabgabe nur mit 90 vom Hundert seines Werts anzusetzen.
(2) Vermögen, das einem Rückerstattungsberechtigten nach § 27 zuzurechnen ist, gilt stets als Vermögen im Sinne des Absatzes 1. Dieses Vermögen ist bei der Ermittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens nur insoweit anzusetzen, als sein Wert den Betrag von 150 000 Deutsche Mark übersteigt.
(3) …
§ 27 LAG
(1) Die dinglichen und schuldrechtlichen Folgen einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer Vereinbarung, die nach dem 20. Juni 1948 über einen Rückerstattungsanspruch nach den Rückerstattungsgesetzen getroffen wird, gelten für die Ermittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens vorbehaltlich des Absatzes 2 als zu Beginn des 21. Juni 1948 eingetreten. …
(2) …
II.
1. Die Beschwerdeführer zu 1) sind die Erben des verstorbenen Kaufmanns Paul Sch…, der zusammen mit seinem Schwager Paul S… Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft war. Paul S… wurde wegen seiner jüdischen Abstammung von Seiten der NSDAP gezwungen, Ende 1944 aus der Gesellschaft auszuscheiden; sein Kapitalanteil wurde in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt. Der verbliebene Gesellschafter Paul Sch… nahm seinen Sohn, den Beschwerdeführer zu 1 b) und zu 2), als Teilhaber in die OHG auf.
Nach Kriegsende erschienen nach Angabe der Beschwerdeführer amerikanische Besatzungssoldaten mit Panzern auf dem Betriebsgelände, um die beiden Gesellschafter Sch… aus der Gesellschaft und vom Betriebsgelände zu entfernen. Am 14. September 1945 schlossen die Gesellschafter mit Paul S… und dessen Sohn Gerhard einen Vertrag, nach dem sie selbst mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausschieden und zugleich Vater und Sohn S… als Gesellschafter in die OHG eintraten. Die Darlehensforderung von Paul S… wurde in einen Kapitalanteil zurückgewandelt, von dem sein Sohn einen Teil erhielt. Die Kapitalanteile von Vater und Sohn Sch… wurden in Darlehensforderungen umgewandelt. Während der der Bemessung der Darlehensforderung zugrunde liegende Kapitalanteil des Sohnes Sch… der Höhe nach feststand, sollte der umzuwandelnde Kapitalanteil des Vaters erst durch Bilanzierung ermittelt werden. Hierüber entstanden zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten, die durch einen am 29. April 1949 geschlossenen Vergleich endgültig bereinigt wurden. Die Darlehensforderungen wurden durch Zahlungen der Gesellschaft abgegolten, die sowohl beim Vater wie beim Sohn Sch… unter der Höchstgrenze des § 24 Nr. 1 LAG (150 000 DM) lagen.
2. Bei der Veranlagung von Vater und Sohn Sch… zur Vermögensabgabe ging das Finanzamt davon aus, daß die den DM- Leistungen der OHG zugrunde liegenden Auseinandersetzungsguthaben zum abgabepflichtigen Vermögen gehörten, und berechnete die jeweiligen Vermögensabgaben entsprechend. Hiergegen wandten sich die Abgabepflichtigen in gesonderten Verfahren mit dem Einspruch und der Berufung zum Finanzgericht; das vom Vater betriebene Verfahren wurde nach seinem Tode von seinen Erben – den Beschwerdeführern zu 1 a) bis c) – fortgeführt. In beiden Verfahren machten die Beschwerdeführer geltend, die Auseinandersetzungsguthaben müßten sowohl nach § 24 Nr. 1 c LAG wie nach § 24 Nr. 1 d LAG bei der Ermittlung des abgabepflichtigen Vermögens außer Ansatz bleiben. Die erste Vorschrift sei anwendbar, weil nach der Höhe des ursprünglichen RM-Guthabens die erhaltenen DM-Leistungen nur einer Umstellung von höchstens 5: 1 entsprochen hätten. Die zweite Vorschrift greife ein, weil es sich um Kapitalforderungen von Rückerstattungspflichtigen handele.
Die Rechtsmittel hatten in beiden Instanzen keinen Erfolg. Nach der vom Bundesfinanzhof bestätigten Auffassung des Finanzgerichts liegen die Voraussetzungen von § 24 Nr. 1 c LAG nicht vor, weil nach den tatsächlichen Feststellungen zur Höhe der ursprünglichen RM-Guthaben die Leistungen der OHG einer Umstellung von etwa 3: 1 und 2: 1 entsprächen. Auch die Anwendung von § 24 Nr. 1 d LAG lehnten das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof im Ergebnis übereinstimmend, wenn auch mit verschiedener Begründung ab. Die im Falle der Beschwerdeführer zu 1) und im Falle des Beschwerdeführers zu 2) ergangenen Urteile des Bundesfinanzhofs sind insoweit wie folgt begründet:
§ 24 Nr. 1 d LAG könne nicht angewandt werden, weil die Vorschrift ein förmliches Rückerstattungsverfahren voraussetze. Sie nehme innerhalb der Befreiungstatbestände des § 24 Nr. 1 LAG eine Sonderstellung ein. Durch die Bestimmungen der Nr. 1 a bis c würden zum sonstigen Vermögen gehörende Wirtschaftsgüter bis zum Werte von 150 000 DM von der Vermögensabgabe freigestellt, weil sie durch die Währungsumstellung auf einen Bruchteil ihres ursprünglichen Wertes abgewertet worden seien, so daß es dem Gesetzgeber unbillig erscheine, den verbliebenen Rest der Vermögensabgabe zu unterwerfen. Demgegenüber stelle Nr. 1 d nur darauf ab, ob es sich um eine Kapitalforderung aus einem Rückerstattungsverfahren handele. Hierbei komme es auf ein förmliches Rückerstattungsverfahren an. Dies ergebe sich sowohl aus der Betonung des Wortes „Rückerstattungsverfahren” in § 24 Nr. 1 d selbst wie aus dem Hinweis auf die Rückerstattungsgesetze in § 27 Abs. 1 LAG, auf den § 24 Nr. 1 d LAG verweise. § 27 Abs. 1 LAG beziehe die dinglichen und schuldrechtlichen Folgen einer Entscheidung oder Vereinbarung im Rückerstattungsverfahren auf den 21. Juni 1948 zurück. Der Begriff des Rückerstattungsverfahrens sei aber durch das Gesetz Nr. 59 der Amerikanischen Militärregierung fest umrissen und setze die Abwicklung eines Rückerstattungsverfahrens unter behördlicher Kontrolle voraus. Nach dem Gesetz hätten Ansprüche nur in den darin festgelegten Verfahren und unter Einhaltung der dort bestimmten Fristen geltend gemacht werden können (Art. 57); die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten habe nach Art. 67 den Wiedergutmachungskammern obgelegen. Da ein entsprechendes förmliches Rückerstattungsverfahren in den Fällen der Beschwerdeführer nicht stattgefunden habe, fehle es auch an einer Rückerstattung im Sinne der Rückerstattungsgesetze.
Zu Unrecht beriefen sich die Beschwerdeführer auf die Verwaltungsübung zu § 26 Abs. 2 LAG, wonach diese Vorschrift auch dann angewandt werde, wenn die Rückerstattung vor dem 21. Juni 1948 durchgeführt worden sei, d. h. auch zu einer Zeit, als die Rückerstattungsgesetze noch nicht in Kraft gewesen seien. § 26 LAG sei eine Sondervorschrift für das Vermögen der Rückerstattungsberechtigten; dieser Personenkreis solle wegen der früher erlittenen Verfolgungen und Vermögensschäden bewußt begünstigt werden. Daraus erkläre sich auch die erwähnte Verwaltungsübung, wobei zu dem entsprechenden Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 7. Oktober 1952 nicht Stellung genommen werden solle. Es verstoße nicht gegen Art. 3 GG, wenn Rückerstattungsberechtigte aus den genannten Gründen besser gestellt würden als Rückerstattungspflichtige.
3. Die Beschwerdeführer zu 1) und der Beschwerdeführer zu 2) haben gegen die in den beiden Verfahren ergangenen Urteile des Bundesfinanzhofs Verfassungsbeschwerde erhoben. Soweit die Entscheidungen die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 24 Nr. 1 c LAG abgelehnt haben, wird dies von den Beschwerdeführern ausdrücklich nicht mehr angegriffen. Sie sehen jedoch eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG darin, daß auch eine Befreiung nach § 24 Nr. 1 d LAG versagt worden ist, und begründen dies übereinstimmend wie folgt:
Es sei kein einleuchtender Grund dafür zu erkennen, daß Ansprüche von Rückerstattungspflichtigen nur dann begünstigt würden, wenn sie in einem förmlichen Rückerstattungsverfahren festgestellt worden seien, während die Vergünstigung entfallen solle, wenn sich der Rückerstattungspflichtige freiwillig zur Rückerstattung bereit gefunden und ein förmliches Verfahren deswegen nicht stattgefunden habe. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs begünstige in sachfremder Weise gerade solche Rückerstattungspflichtige, die den Rückerstattungsanspruch zu Unrecht bestritten und den Berechtigten gezwungen hätten, die Hilfe der Wiedergutmachungsbehörden und -gerichte in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführer, die im Sommer 1945 mit Hilfe amerikanischer Panzer auf ihre Rückerstattungspflicht hingewiesen worden seien, hätten unter einem erheblich größeren psychischen und wirtschaftlichen Druck gestanden als andere Rückerstattungspflichtige, die etwa zehn Jahre später mit rechtlichem Beistand vor einem Rückerstattungsgericht gestritten hätten. Die vertragliche Regelung von Rückerstattungsansprüchen außerhalb eines förmlichen Verfahrens sei möglich und nach den Rückerstattungsgesetzen zulässig gewesen.
Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs ergebe sich aus § 24 Nr. 1 d in Verbindung mit § 26 LAG, daß der Gesetzgeber unter dem hier maßgebenden Gesichtspunkt die Rückerstattungspflichtigen nicht schlechter behandeln wolle als die Rückerstattungsberechtigten. Da den Rückerstattungsberechtigten die Vergünstigung des § 26 Abs. 2 LAG auch dann zugebilligt werde, wenn die Rückerstattung vor dem Währungsstichtag stattgefunden habe, müsse der Stichtag bei den Rückerstattungspflichtigen gleichfalls unberücksichtigt bleiben. Durch Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 24 Nr. 1 c LAG werde für Kapitalansprüche von Rückerstattungspflichtigen aus Vereinbarungen vor der Währungsreform nicht das gleiche erreicht wie durch die erwähnte Verwaltungsübung zu § 26 Abs. 2 LAG für Rückerstattungsberechtigte, da § 24 Nr. 1 c im Gegensatz zu § 24 Nr. 1 d LAG ein bestimmtes ungünstiges Umstellungsverhältnis voraussetze.
III.
Der Bundesminister der Finanzen, der namens der Bundesregierung Stellung genommen hat, hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, hilfsweise für unbegründet, und hat hierzu vorgetragen: Es sei zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bedenklich und stehe nicht in Einklang mit der Verwaltungspraxis, wenn der Bundesfinanzhof § 24 Nr. 1 d LAG nur anwenden wolle, falls die Forderungen der Rückerstattungspflichtigen in einem förmlichen Verfahren festgestellt worden wären. Die Beschwerdeführer seien jedoch durch diese möglicherweise verfassungswidrige Gesetzesauslegung nicht beschwert. Die Entscheidungen müßten nämlich im Ergebnis gleichwohl Bestand haben, weil § 24 Nr. 1 d LAG aus anderen Gründen hier nicht zur Anwendung komme:
a) Zum einen gelte die Vorschrift nur für Ansprüche aus Vereinbarungen, die sich unmittelbar auf einen Entziehungstatbestand im Sinne der Rückerstattung bezögen. In den vorliegenden Fällen habe der Rückerstattungsberechtigte nur einen Anspruch darauf gehabt, daß ihm seine ursprüngliche Gesellschafterstellung wieder eingeräumt werde; das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter aus der OHG sei zwar durch die Rückerstattung veranlaßt worden, bilde aber rechtlich nicht deren Bestandteil. Die Forderungen der ausgeschiedenen Gesellschafter bezögen sich auf den Kapitalanteil, der dem Vater Sch… schon vor dem Ausscheiden des Rückerstattungsberechtigten zugestanden hätte, und seien danach Auseinandersetzungsguthaben nach Handelsrecht; insoweit habe mangels einer Entziehung auch keine Rückerstattung stattgefunden.
b) Zum anderen betreffe § 24 Nr. 1 d LAG nur Vereinbarungen und Entscheidungen aus der Zeit nach der Währungsreform, während die vorliegenden Kapitalforderungen aus Vereinbarungen vor dem 21. Juni 1948 herrührten. Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs bilde § 24 Nr. 1 d LAG im Verhältnis zu § 24 Nr. 1 a bis c LAG keinen Sondertatbestand. Vielmehr verfolgten sämtliche Bestimmungen des § 24 Nr. 1 LAG den Zweck, Kapitalforderungen, die durch die Währungsumstellung wenigstens 80 % ihres ursprünglichen Wertes verloren hätten, bis zum Höchstbetrage von 150 000 DM zu schonen. Für Kapitalforderungen Rückerstattungspflichtiger, die vor dem Währungsstichtag entstanden seien, gelte dies bereits nach der allgemeinen Vorschrift des § 24 Nr. 1 c LAG. Bei Kapitalforderungen Rückerstattungspflichtiger aus der Zeit nach der Währungsreform sei es praktisch kaum möglich gewesen, ein zutreffendes Umstellungsverhältnis zu ermitteln, wenn sich verschiedenartige Ansprüche und Gegenansprüche gegenübergestanden hätten. Daher habe der Gesetzgeber unterstellt, daß diese Kapitalforderungen nicht höher als 5: 1 umgestellt worden seien. Dies sei vertretbar gewesen, weil es sich bei den Forderungen der Rückerstattungspflichtigen in der Hauptsache um solche Ansprüche gehandelt habe, die nach ihrer Art gemäß § 16 des Umstellungsgesetzes in aller Regel im Verhältnis 10: 1 umzustellen waren, nämlich Ansprüche auf Rückgewähr des für das entzogene Vermögen gezahlten Entgeltes sowie auf Ersatz der während der Dauer der Entziehung gemachten Aufwendungen oder getilgten Belastungen. Zur Verwaltungsvereinfachung habe der Gesetzgeber dabei in Kauf genommen, daß in Ausnahmefällen ein günstigeres Umstellungsverhältnis als 5: 1 zugunsten der Rückerstattungspflichtigen vereinbart worden sei. Dies halte sich im Rahmen zulässiger Typisierung.
Die Regelung des § 24 Nr. 1 d LAG habe daher nicht den Sinn, die Rückerstattungspflichtigen ebenso zu begünstigen wie die Rückerstattungsberechtigten gemäß § 26 LAG; vielmehr solle sie die Kapitalforderungen der Rückerstattungspflichtigen aus Vereinbarungen nach dem Währungsstichtag gleichartigen Forderungen aus Vereinbarungen vor dem Währungsstichtag, die durch § 24 Nr. 1 c LAG begünstigt seien, gleichstellen.
Nach der systematischen Stellung im Gesetz könne also § 24 Nr. 1 d LAG nur auf nach der Währungsreform getroffene Vereinbarungen angewandt werden. Dies folge auch aus der Bezugnahme auf § 27 Abs. 1 LAG; die dort vorgesehene Rückdatierung der rückerstattungsrechtlichen Vereinbarungen auf den Währungsstichtag könne begrifflich nicht für Vereinbarungen aus der Zeit vor der Währungsreform gelten. Folgerichtig verlange § 24 Nr. 1 d LAG, daß die dort zu berücksichtigenden Kapitalforderungen auf Deutsche Mark lauteten.
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Urteile des Bundesfinanzhofs beschwert, weil diese Entscheidungen die von ihnen eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen und damit die zugrunde liegenden Vermögensabgabebescheide bestätigt haben. Dem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Aufhebung dieser Urteile steht nicht entgegen, daß nach Ansicht des Bundesministers der Finanzen eine erneute Entscheidung im Ausgangsverfahren wiederum zum Nachteil der Beschwerdeführer ausfallen könnte oder müßte. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die angefochtenen Urteile in dem hier wesentlichen Punkt allein auf einer bestimmten, nach Meinung der Beschwerdeführer verfassungswidrigen Auslegung des § 24 Nr. 1 d LAG beruhen. Ob bei Vermeidung des geltend gemachten Verfassungsverstoßes die Anwendung der genannten begünstigenden Vorschrift aus anderen Gründen versagt werden könnte – sei es wegen des Fehlens eines anderen Tatbestandsmerkmals oder wegen einer abweichenden Würdigung des Sachverhalts –, ist ausschließlich eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, die außerhalb des Bereichs der verfassungsgerichtlichen Prüfung liegt; das Bundesverfassungsgericht darf insoweit der Entscheidung der zuständigen Gerichte nicht vorgreifen (vgl. BVerfGE 7, 275 [281 f.]; 21, 209 [216]; 31, 311 [313]). Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde genügt es, wenn der Beschwerdeführer, der durch eine verfassungswidrige Rechtsanwendung in einer Gerichtsentscheidung betroffen ist, mit deren Aufhebung die Chance erhält, daß eine erneute verfassungsgemäße Sachprüfung zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führt (s. a. BVerfGE 13, 132 [145] m. weit. Nachw.). Etwas anderes gilt nur, wenn diese Möglichkeit mit Sicherheit zu verneinen ist, ohne daß Fragen des einfachen Rechts entschieden werden, zu deren Beurteilung das Bundesverfassungsgericht nicht berufen ist, etwa wenn sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst hinreichend ergibt, daß das betreffende Gericht ohne Verfassungsverstoß aus anderen Gründen im Ergebnis ebenso entschieden hätte. Diese Voraussetzung liegt – wie noch darzulegen sein wird (vgl. unten C V) – hier nicht vor.
C.
Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.
Die Anwendung des § 24 Nr. 1 d LAG in der Auslegung des Bundesfinanzhofs verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
I.
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allgemein eine an sachwidrigen Kriterien ausgerichtete Differenzierung. Für das in den Bereich der Eingriffsverwaltung fallende Abgabenrecht verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der „Steuergerechtigkeit”: Da Steuergesetze einen empfindlichen Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre der Steuerpflichtigen enthalten, müssen sowohl die Vorschriften wie deren Anwendung dem Gedanken einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 21, 12 [27]; 25, 309 [312]; 26, 302 [310]). Danach sind auch Vorschriften über Freibeträge oder andere Steuerbegünstigungen in einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Weise anzuwenden; für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung der erfaßten Sachverhalte müssen sachlich einleuchtende, sich aus der Natur der Sache, besonders aus dem Gesetzeszweck ergebende Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 12, 151 [167]; 23, 1 [6 ff.]; 25, 101 [108 ff.]).
II.
Nach diesen Maßstäben ist die Versagung der Vergünstigung des § 24 Nr. 1 d LAG in Fällen der vorliegenden Art entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer allerdings nicht deswegen zu beanstanden, weil die entsprechende Vergünstigung des § 26 Abs. 2 LAG Rückerstattungsberechtigten auch für Kapitalforderungen aus Rückerstattungsvereinbarungen vor der Währungsreform oder vor dem Inkrafttreten der Rückerstattungsgesetze gewährt wird. Wie der Bundesfinanzhof zutreffend ausgeführt hat, gebietet Art. 3 Abs. 1 GG nicht, Rückerstattungsberechtigte und Rückerstattungspflichtige bei der Erhebung der Vermögensabgabe in jeder Hinsicht gleich zu behandeln; vielmehr läßt sich eine Besserstellung der Rückerstattungsberechtigten ohne weiteres mit der einleuchtenden Erwägung rechtfertigen, daß diese Gruppe damit einen zusätzlichen Ausgleich für die widerrechtliche Entziehung ihres Vermögens und die daraus erwachsenen Entbehrungen erhalten soll. Eine entsprechende Absicht des Gesetzgebers ergibt sich, wie der Bundesminister der Finanzen dargelegt hat, schon daraus, daß die Begünstigung für Rückerstattungsberechtigte nicht im Rahmen des § 24 Nr. 1 LAG, sondern in der Sondervorschrift des § 26 LAG geregelt ist und nach Art und Umfang wesentlich weiter geht als die Vergünstigungen nach § 24 Nr. 1 LAG.
III.
Jedoch widerspricht es dem Grundsatz der Steuergleichheit, wenn der Bundesfinanzhof die Vergünstigung des § 24 Nr. 1 d LAG nur solchen Rückerstattungspflichtigen gewährt, deren Kapitalforderungen in einem förmlichen Rückerstattungsverfahren festgestellt oder vereinbart worden sind, während er sie Rückerstattungspflichtigen, denen Kapitalforderungen aus Vereinbarungen zustehen, die ohne ein solches Verfahren oder außerhalb eines solchen Verfahrens zustande gekommen sind, versagen will. Diese Differenzierung leuchtet vom Sinn der Bestimmung her nicht ein: Sie benachteiligt die Rückerstattungspflichtigen, deren Kapitalforderungen durch ohne behördliche oder gerichtliche Mitwirkung zustande gekommene Vereinbarungen begründet worden sind, d. h. gerade auch diejenigen, die sich freiwillig – jedenfalls ohne es auf ein förmliches Verfahren ankommen zu lassen – zur Rückerstattung bereit gefunden haben. Dagegen wird die Gruppe der Rückerstattungspflichtigen bevorzugt, die sich der Rückerstattung erfolglos – also zu Unrecht – widersetzt haben, so daß der Rückerstattungsberechtigte gezwungen war, zur Durchsetzung seiner Ansprüche behördliche oder gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es widerspricht aber dem Gerechtigkeitsgedanken, im Abgabenrecht an rechtliches Wohlverhalten nachteilige Folgen zu knüpfen, den Widerstand gegen begründete Rechtsansprüche dagegen mit Vorteilen zu verbinden.
1. Wenn der Bundesfinanzhof zur Begründung seiner Auffassung auf den Wortlaut von § 24 Nr. 1 d LAG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 LAG und der Regelung der Rückerstattungsgesetze verweist, geht er offenbar davon aus, daß die Unterscheidung zwischen förmlichen und nichtförmlichen Verfahren durch die Rückerstattungsgesetze vorgegeben sei. Die Anknüpfung an eine durch Besatzungsrecht geschaffene Lage kann in der Tat verfassungsrechtlich relevant sein: Ungleichheiten, die sich daraus ergeben, sind unter Umständen verfassungsrechtlich gerechtfertigt oder jedenfalls hinzunehmen (vgl. BVerfGE 27, 253 [287, 290]; 23, 153 [177]). Die hier maßgebenden Besatzungsvorschriften haben jedoch an förmliche Vereinbarungen im Rückerstattungsverfahren keine anderen Rechtsfolgen geknüpft als an sonstige private Vereinbarungen.
Nach dem in der amerikanischen Besatzungszone geltenden Gesetz Nr. 59 der Amerikanischen Militärregierung vom 10. November 1947 über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, amerikanisches Kontrollgebiet, Ausgabe G vom 10. November 1947) konnten rückerstattungsrechtliche Ansprüche grundsätzlich nur im Verfahren nach diesem Gesetz geltend gemacht werden (Art. 57). Nach den Verfahrensbestimmungen im VIII. bis X. Abschnitt waren die Ansprüche bei einer besonderen Behörde – dem Zentralmeldeamt – bis zum 31. Dezember 1948 anzumelden (Art. 55, 56). Dieses Amt gab die Anmeldung an die örtlich zuständige Wiedergutmachungsbehörde weiter, die ihrerseits den gemeldeten Anspruch von Amts wegen dem Rückerstattungspflichtigen und anderen Beteiligten zur Erklärung innerhalb bestimmter Frist bekanntgab (Art. 59, 61). Wurde innerhalb der Frist kein Widerspruch erhoben, so gab die Wiedergutmachungsbehörde durch Beschluß dem Antrag statt, wenn er schlüssig begründet war und den vorgetragenen Tatsachen keine Einträge in öffentlichen Registern oder Urkunden entgegenstanden (Art. 62 Abs. 1 und 2). Erhob ein Beteiligter Widerspruch, so hatte die Wiedergutmachungsbehörde den Versuch einer gütlichen Einigung zu machen, sofern dies nicht von vornherein als aussichtslos erschien (Art. 62 Abs. 3 Satz 1). Kam eine Einigung zustande, so hatte die Behörde die Vereinbarung auf Antrag schriftlich niederzulegen und den Beteiligten von Amts wegen eine Ausfertigung der Niederschrift zu erteilen (Art. 62 Abs. 3 Satz 2); wurde kein solcher Antrag gestellt, so war das Verfahren dennoch beendet und eine Verweisung an die Wiedergutmachungskammer ausgeschlossen (vgl. Harmening, Kommentar zum Rückerstattungsgesetz, Anm. III zu der dem Art. 63 entsprechenden Vorschrift des Art. 55 des Militärregierungsgesetzes Nr. 59 für die britische Zone). Aus den von der Wiedergutmachungsbehörde ausgefertigten Vereinbarungen fand die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt, wobei die Behörde als Vollstreckungsgericht fungierte (Art. 65). Kam es zu keiner gütlichen Einigung, so verwies die Wiedergutmachungsbehörde die Sache an die Wiedergutmachungskammer des zuständigen Landgerichts (Art. 63). Diese hatte die Rechtsbeziehungen der Beteiligten gemäß dem Gesetz zu gestalten. Auf ihr Verfahren waren mit einigen Ausnahmen die Vorschriften über das Verfahren in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden (Art. 67 Abs. 1 und 2). Auch der Einzelrichter der Kammer hatte die gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu versuchen (Art. 67 Abs. 2 a in Verbindung mit § 349 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Insgesamt verblieb danach dem Antragsteller und den anderen Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit, über die streitbefangenen Sachen oder Rechte im Wege gütlicher Einigung zu verfügen. Die Wiedergutmachungsbehörde sollte sogar auf eine solche Einigung hinwirken, wobei deren Wirksamkeit nicht davon abhing, daß sie aktenkundig gemacht wurde. Die Gestaltungsbefugnis der Wiedergutmachungskammer nach Art. 67 Abs. 1 steht dem nicht entgegen, weil sie sich nach dem Zusammenhang auf den Fall der streitigen Regelung bezieht; eine andere Auslegung wäre auch mit den Grundsatzvorschriften der Art. 1 und 49 des Gesetzes nicht vereinbar, wonach der Zweck des Gesetzes in einer raschen und vollständigen Wiedergutmachung der Vermögensentziehungen lag.
Diese Beurteilung wird noch wesentlich durch eine andere Regelung bestätigt. Nach Art. 73 Abs. 1 war jeder, der einen entzogenen Vermögensgegenstand in Besitz hatte oder gehabt hatte, bei Strafandrohung verpflichtet, dies binnen bestimmter Frist dem Zentralmeldeamt anzuzeigen. Diese Meldepflicht entfiel jedoch, wenn die Vermögensgegenstände bereits zurückerstattet waren oder der Beteiligte auf die Rückerstattung ausdrücklich schriftlich verzichtet hatte (Art. 73 Abs. 2 d). Daraus ergibt sich, daß die Rückerstattung außerhalb jedes Verfahrens abgewickelt werden konnte und die auf diesem Wege bewirkte Rückerstattung vom Gesetz voll anerkannt wurde, gleichgültig, ob sie vor oder nach seinem Inkrafttreten stattgefunden hatte. Etwas anderes galt nur für vertragliche Regelungen über Vermögenswerte, über die aus anderen als rückerstattungsrechtlichen Gründen nicht verfügt werden durfte, etwa weil sie nach den Militärregierungsgesetzen Nr. 52 und 53 als nationalsozialistisches Vermögen beschlagnahmt waren oder der Devisenbewirtschaftung unterlagen (vgl. Harmening, a. a. O., Anm. V zu Art. 54).
Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs sah das Rückerstattungsgesetz daher auch die von den Beteiligten frei vereinbarte Rückerstattung als ein zulässiges Verfahren der Rückerstattung an. Nach der Gesamtregelung war eine solche Einigung außerhalb eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens sogar erwünscht, mindestens wurde sie vom Gesetz nicht mißbilligt. Die von der Wiedergutmachungsbehörde protokollierten und ausgefertigten Vereinbarungen sind lediglich durch die Sonderregelung über die Zwangsvollstreckung (Art. 65) begünstigt. Hieraus läßt sich jedoch kein einleuchtender Grund dafür herleiten, bei der Anwendung des § 24 Nr. 1 d LAG zwischen solchen Vereinbarungen und Vereinbarungen, die mit Hilfe der Wiedergutmachungsbehörde zustande gekommen, aber nicht protokolliert worden sind, einerseits und Vereinbarungen außerhalb jedes behördlichen Verfahrens andererseits zu differenzieren.
2. Auch die Auffassung des Bundesfinanzhofs über den Sinn der Regelung des § 24 Nr. 1 d LAG vermag die Unterscheidung nach der Förmlichkeit des Rückerstattungsverfahrens nicht zu stützen. Der Bundesfinanzhof meint, die Vorschrift verfolge im Gegensatz zu den Bestimmungen des § 24 Nr. 1 a-c LAG nicht den Zweck, bestimmte Kapitalforderungen von der Vermögensabgabe zu befreien, die bereits durch die Währungsumstellung wenigstens 80 v. H. ihres Reichsmarknennwertes verloren hätten; vielmehr wolle § 24 Nr. 1 d LAG die Kapitalforderungen der Rückerstattungspflichtigen schlechthin wegen ihrer Verluste durch Rückerstattung und Umstellung – ohne Rücksicht auf die Höhe der Umstellung – schonen. Dies stimmt überein mit der Ansicht von Harmening, wonach die Ausdehnung der Befreiungsvorschriften des § 24 auf Ansprüche i. S. von Nr. 1 d offensichtlich von der Überlegung bestimmt worden ist, daß der Rückerstattungsverpflichtete Sachwerte zurückgeben mußte, für deren Erstellung (Werterhöhung) er lediglich mit abgewertetem Geld abgefunden worden ist (Harmening, Lastenausgleich, Kommentar, Rdnr. 13 zu § 24 LAG). Diese Gegenüberstellung der abgewerteten Kapitalforderungen auf der einen Seite mit den Geldansprüchen der Rückerstattungspflichtigen auf der anderen Seite rechtfertigt es aber nicht, innerhalb des Kreises der Rückerstattungspflichtigen nach der Entstehung ihrer Kapitalforderungen zu differenzieren; es handelt sich hierbei um ganz verschiedene Vergleichspaare.
3. Da in § 24 Nr. 1 d und in § 27 Abs. 1 LAG die Vereinbarungen zusammen mit den rechtskräftigen Entscheidungen im Rückerstattungsverfahren aufgeführt sind, könnte als Grund für eine Begünstigung der vor der Wiedergutmachungsbehörde oder einem Wiedergutmachungsgericht geschlossenen oder registrierten Vereinbarungen die Erwägung in Betracht kommen, daß diese Vereinbarungen eher als außerhalb eines Verfahrens getroffene Vereinbarungen der materiellen Rechtslage entsprochen haben mögen und insofern den rechtskräftigen Entscheidungen näher kämen, weil die behördliche oder gerichtliche Mitwirkung wenigstens eine summarische rechtliche Vorprüfung vorausgesetzt habe. Im Rückerstattungsgesetz findet sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Wiedergutmachungsbehörden oder -gerichte gehalten waren, Vereinbarungen auf ihre Übereinstimmung mit der Gesetzeslage zu prüfen oder die Beteiligten vor einer Übervorteilung zu schützen. Kam außerhalb oder innerhalb des Verfahrens eine Einigung zustande, so war das Verfahren vor der Behörde oder dem Gericht beendet. Auch wenn die Behörde auf entsprechenden Antrag die Vereinbarung zu protokollieren hatte, stand ihr eine Prüfung des Inhalts nicht zu. Da das Rückerstattungsgesetz für die amerikanische Besatzungszone keine dem Art. 54 Abs. 4 des Rückerstattungsgesetzes für die britische Zone entsprechende Vorschrift enthielt, entfiel auch eine Prüfung darauf, ob etwa die Umgehung von in anderen Gesetzen vorgeschriebenen Genehmigungspflichten für Rechtsgeschäfte bezweckt war (vgl. dazu Harmening, Rückerstattungsgesetze, a.a.O.). Zudem hatte der Rückerstattungsberechtigte es völlig in der Hand, ob und in welchem Umfang er Ansprüche geltend machen wollte; er konnte auch vor Einleitung des Verfahrens auf einen begründeten Anspruch verzichten (Art. 73 Abs. 2 d). Auch deswegen kann nicht angenommen werden, daß die behördliche oder gerichtliche Mitwirkung beim Abschluß von Vereinbarungen ihren Inhalt regelmäßig in einer Weise beeinflußt hat, die eine steuerliche Bevorzugung dieser Vereinbarungen zu rechtfertigen vermag.
4. Die Beschränkung der Steuervergünstigung läßt sich auch nicht mit der Absicht stützen, eine Verkürzung der Vermögensabgabe durch manipulierte Vereinbarungen über Rückerstattungsansprüche zu verhindern. Allerdings können bei der Prüfung der Steuergerechtigkeit die Verhinderung von Steuerumgehungen und darauf ausgerichtete Praktikabilitätserwägungen von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 22, 156 [161] m. weit. Nachw.). Es besteht aber kein Grund zu der Annahme, daß die theoretisch nicht auszuschließende Gefahr, daß den Finanzämtern fingierte Rückerstattungsvereinbarungen vorgelegt wurden, um die Vergünstigung des § 24 Nr. 1 d LAG zu erschleichen, praktisch in einem ernstzunehmenden Ausmaß wirklich bestanden hat. Dem stand schon entgegen, daß die Anwendung der Vorschrift den Nachweis einer ganzen Reihe von Tatbestandsvoraussetzungen verlangt, wobei mehrere von ihnen – so der Entziehungsvorgang, der Entziehungsgrund und der Erwerb des entzogenen Gegenstandes durch den Abgabepflichtigen – in der Regel objektiv überprüfbar sind, zumal da häufig Dritte oder Behörden dabei mitgewirkt haben. Der möglichen Manipulierung außergerichtlicher Vereinbarungen konnte daher durch die Sachprüfung der Finanzämter ebenso begegnet werden wie bei vergleichbaren Tatbeständen des Steuerrechts (vgl. etwa § 3 Nr. 9 EStG 1958, 1960 und 1961 und dazu BFH 77, 532 [534]; 88, 459 [461 f.]; 97, 2 [5]). Zum mindesten war die Gefahr des Mißbrauchs freier Rückerstattungsvereinbarungen nicht so groß, um die ungerechten Ergebnisse der vom Bundesfinanzhof getroffenen Differenzierung aufzuwiegen. Es braucht daher nicht weiter untersucht zu werden, ob die Beschränkung des § 24 Nr. 1 d LAG auf Entscheidungen und Vereinbarungen in förmlichen Rückerstattungsverfahren überhaupt geeignet sein könnte, etwaige Mißbräuche zu verhindern (vgl. dazu Lastenausgleichskartei, Karte 3 zu § 27 LAG).
Insgesamt lassen sich daher keine sachgerechten Gründe finden, die eine Differenzierung zwischen Vereinbarungen, die in einem förmlichen Rückerstattungsverfahren oder im Zusammenhang damit zustande gekommen sind, und anderen Vereinbarungen bei der Abgabenvergünstigung des § 24 Nr. 1 d LAG zu rechtfertigen vermögen. Die Anwendung der Vorschrift in dieser Auslegung verstößt daher im Ergebnis gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
IV.
Dieser Verfassungsverstoß beruht nicht zwingend auf der angewandten Norm; diese läßt – wie der Bundesminister der Finanzen vorgetragen hat – auch eine andere Auslegung zu.
1. a) § 24 Nr. 1 d LAG setzt eine „Vereinbarung im Rückerstattungsverfahren” voraus. Aus der Verweisung der Vorschrift auf § 27 Abs. 1 LAG ergibt sich weiter, daß es sich um eine Vereinbarung „über einen Rückerstattungsanspruch nach den Rückerstattungsgesetzen” handeln muß. Dieser Wortlaut läßt sich sinngemäß so verstehen, daß sämtliche vom Rückerstattungsgesetz zugelassenen Formen der Rückerstattung zum „Rückerstattungsverfahren” im Sinne der Vorschrift gehören, daß also jede Rückerstattungsvereinbarung, die von den Wiedergutmachungsbehörden und -gerichten hätte berücksichtigt werden müssen, miterfaßt wird. Die Vereinbarungen müssen sich also auf die Bereinigung einer Vermögensentziehung im Sinne der Rückerstattungsgesetze beziehen und Ansprüche regeln, die ohne die Vereinbarung Gegenstand einer Entscheidung nach dem Gesetz gewesen wären. Dazu gehörten aber, wie ausgeführt (s. oben C III), auch Vereinbarungen, die ohne behördliche oder gerichtliche Mitwirkung oder Registrierung zwischen dem nach dem Gesetz Rückerstattungsberechtigten und dem nach dem Gesetz Rückerstattungspflichtigen abgeschlossen worden sind.
b) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes steht dieser Auslegung nicht entgegen. Die Vorschrift des § 24 Nr. 1 d LAG, die in dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über einen Allgemeinen Lastenausgleich vom 20. Januar 1951 (BTDrucks. I/1800) noch nicht enthalten war, geht auf Vorschläge des Bundestagsausschusses für den Lastenausgleich zurück. Dabei sah der Ausschuß auf Antrag des Abgeordneten Seuffert und einer ergänzenden Anregung des Vertreters des Bundesfinanzministeriums auch eine besondere Bestimmung zur Begünstigung der Kapitalforderungen von Rückerstattungspflichtigen und Rückerstattungsberechtigten vor, die hinsichtlich der ersten Gruppe inhaltlich bereits der jetzigen Fassung des § 24 Nr. 1 d LAG entsprach (vgl. Kurzprotokoll der 116. Sitzung vom 26. März 1952, S. 5). Auf Antrag der Abgeordneten Kunze und Genossen erweiterte der Bundestag in der dritten Lesung die Vergünstigung für Rückerstattungsberechtigte wesentlich, fügte hierfür eine neue Vorschrift ein und beschränkte § 24 Nr. 1 d (damals § 19 Nr. 1 d) auf die Rückerstattungspflichtigen (StenBer. über die 213. Sitzung des Bundestages vom 16. Mai 1952, S. 9381, 9382; Umdruck Nr. 564). Aus sämtlichen Materialien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß bei der Formulierung des § 24 Nr. 1 d LAG nur an Vereinbarungen in einem förmlichen Rückerstattungsverfahren gedacht war.
Wie der Bundesminister der Finanzen berichtet hat, ist die Vorschrift auch in der Praxis der Finanzbehörden ohne diese Beschränkungen angewandt worden.
2. Danach ist § 24 Nr. 1 d LAG selbst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; lediglich die Anwendung der Vorschrift in der Auslegung durch den Bundesfinanzhof verletzt Art. 3 Abs. 1 GG.
V.
Entgegen der Auffassung des Bundesministers der Finanzen beruhen die angefochtenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs auf diesem Verfassungsverstoß. Die Versagung der Vergünstigung ist ausschließlich mit dem Fehlen eines förmlichen Rückerstattungsverfahrens begründet. Es läßt sich auch weder aus den Entscheidungen selbst noch aus anderen offensichtlichen Umständen entnehmen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil der Beschwerdeführer ausfallen müßte.
1. a) Soweit der Bundesminister der Finanzen meint, die Kapitalforderungen der Beschwerdeführer oder ihrer Rechtsvorgänger erfüllten schon deswegen nicht die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 d in Verbindung mit § 27 Abs. 1 LAG, weil sie aus vor der Währungsreform geschlossenen Vereinbarungen stammten, ist nach dem vom Bundesfinanzhof zugrunde gelegten Tatbestand bereits nicht hinreichend klar, ob als maßgebendes Datum der Vereinbarungen der Abschluß des ursprünglichen Vertrages (14. September 1945) und des Zusatzvertrages (6. Februar 1948) anzusehen ist oder der Abschluß des Vergleichs, durch den die Höhe der Forderungen der ausgeschiedenen Gesellschafter abschließend festgelegt wurde (29. April 1949). Der Bundesfinanzhof hat ersichtlich dem Währungsstichtag für die Anwendung des § 24 Nr. 1 d LAG keine Bedeutung zugemessen, weil er von einer anderen Gesamtkonzeption der gesetzlichen Regelung ausging. Während der Bundesminister der Finanzen die von ihm vertretene Beschränkung des § 24 Nr. 1 d LAG auf nach der Währungsreform entstandene Kapitalforderungen damit begründet, diese Bestimmung sei vom Gesetzgeber gewissermaßen als Ergänzung des § 24 Nr. 1 c LAG dahin zu verstehen, daß zur Verwaltungsvereinfachung bei diesen Kapitalforderungen auf den oft schwierigen Nachweis des ungünstigen Umstellungsverhältnisses verzichtet werden sollte, hat der Bundesfinanzhof die Vorschrift nicht als Unterfall der Abgabenbefreiung für ungünstig abgewertete Geldforderungen angesehen, sondern – wie es nach dem Wortlaut näher liegt – als eine gegenüber § 24 Nr. 1 a-c LAG selbständige Sondervorschrift zugunsten der Rückerstattungspflichtigen. Nach dieser Auffassung wäre eine Beschränkung der Vorschrift auf Forderungen aus der Zeit nach der Währungsreform weder geboten noch sinnvoll, zumal da die Rückerstattungsgesetze in allen Besatzungszonen schon vor der Währungsreform erlassen und in Kraft getreten sind. Die Verweisung auf § 27 Abs. 1 LAG hätte von daher nur die Funktion, auch in den erst später abgewickelten Rückerstattungsfällen den Rückerstattungspflichtigen die Wohltat der Abgabenbegünstigung zu sichern, indem ihre Forderungen auf den für die Berechnung der Vermögensabgabe geltenden Stichtag (vgl. § 21 LAG) zurückdatiert wurden. Dies entspräche ganz der Auslegung der gleichartigen Verweisung auf § 27 LAG in § 26 Abs. 2 LAG, aus der die Praxis keine Beschränkung auf das erst nach der Währungsreform zurückerstattete Vermögen hergeleitet hat.
b) Aus den Ausführungen der angefochtenen Urteile, besonders zu dem Vergleich zwischen der Anwendung von § 26 Abs. 2 LAG und § 24 Nr. 1 d LAG läßt sich allenfalls entnehmen, daß für den Bundesfinanzhof zwar nicht der Währungsstichtag, sondern das Inkrafttreten der Rückerstattungsgesetze eine zeitliche Zäsur bildete. Ein Ausschluß der vor diesem Zeitpunkt abgewickelten Rückerstattungsfälle von der Vergünstigung des § 24 Nr. 1 d LAG wäre aber aus den gleichen Erwägungen verfassungsrechtlich zu beanstanden wie die Beschränkung der Vorschrift auf Vereinbarungen im förmlichen Rückerstattungsverfahren. Hierzu ist besonders darauf hinzuweisen, daß das Rückerstattungsgesetz bei der Berücksichtigung von Vereinbarungen über Rückerstattungen etwa im Rahmen des Art. 16 Abs. 2 c oder des Art. 73 Abs. 2 d keine zeitliche Grenze vorsieht; die letztgenannte Vorschrift erkennt ausdrücklich einen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erklärten Verzicht auf die Rückerstattung entzogenen Vermögens als wirksam an.
2. Das gleiche gilt gegenüber dem weiteren Einwand des Bundesministers der Finanzen, die Vergünstigung des § 24 Nr. 1 d LAG müsse auch daran scheitern, daß die Auseinandersetzungsguthaben der Beschwerdeführer keine rückerstattungsrechtlichen Forderungen im Sinne der Rückerstattungsgesetze darstellten. Dieser Einwand zielt darauf ab, daß der rückerstattungsberechtigte frühere Gesellschafter mehr von den Beschwerdeführern oder ihren Rechtsvorgängern erhalten hat, als er nach Rückerstattungsrecht hätte verlangen können, daß insbesondere das Ausscheiden von Vater und Sohn Sch… aus der OHG zur Wiedergutmachung der früheren Vermögensentziehung nicht geboten war und deswegen als eine gewöhnliche Auseinandersetzung über den Wechsel von Gesellschaftern bewertet werden müßte. Ob dies zutrifft oder ob bei einer wirtschaftlichen Betrachtung der Gesamtsituation hierin nur ein Teil des einheitlichen Rückerstattungsvorganges zu erblicken ist, ist eine rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts, die allein in der Ebene des einfachen Rechts liegt und für die verfassungsrechtliche Prüfung irrelevant ist. Lediglich mag die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung solcher Vereinbarungen über die Rückerstattung entzogenen Vermögens, die schon vor Erlaß der Rückerstattungsgesetze geschlossen sind, es nahelegen, die Qualifizierung einer Leistung als Wiedergutmachung nicht zu eng an den Einzelvorschriften der Rückerstattungsgesetze auszurichten, insbesondere wenn eine solche Leistung unter psychischem oder wirtschaftlichem Druck der Besatzungsmacht zustande gekommen sein sollte. Übrigens hat die Verwaltungspraxis § 24 Nr. 1 d LAG auch auf Rückgriffsansprüche von Rückerstattungspflichtigen gegen ihre Rechtsvorgänger angewandt, obwohl diese gemäß Art. 47 des Rückerstattungsgesetzes als bürgerlich-rechtliche Ansprüche angesehen wurden (vgl. Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 25. Oktober 1957 – IV C/4 – LA 2272 – 23/57 –, Lastenausgleichskartei Karte 9 zu § 27).
3. Insgesamt läßt sich daher nicht sagen, daß den Beschwerdeführern auch bei einer verfassungsgemäßen Anwendung die Abgabenbegünstigung nach § 24 Nr. 1 d LAG zwingend oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit versagt werden wird. Demgemäß waren die angefochtenen Urteile aufzuheben, um den Beschwerdeführern die Chance einer günstigeren Beurteilung ihres Begehrens zu eröffnen.
4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG. Erstattungspflichtig ist die Bundesrepublik Deutschland, da ihr die von den Beschwerdeführern erfolgreich gerügten Verfassungsverletzungen zuzurechnen sind.
Fundstellen