Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensbesteuerung verwitweter, geschiedener, getrenntlebender oder unverheirateter Eltern mit mindestens einem Kind (Halbfamilien)
Leitsatz (amtlich)
Zur Bedeutung des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG für die Einkommensbesteuerung verwitweter, geschiedener, getrenntlebender oder unverheirateter Eltern mit mindestens einem Kind (vgl. BVerfG, 1982-11-03, 1 BvR 620/78, BVerfGE 61, 319).
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Einkommensbesteuerung verwitweter, geschiedener, getrenntlebender oder unverheirateter Eltern mit mindestens einem Kind war in den Streitjahren 1979, 1980, 1981 mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, weil sie schon im Vergleich zu Ehepaaren mit Kindern zu einer nicht zu rechtfertigenden Mehrbelastung der Alleinerziehenden führte. Soweit diesen zwangsläufig zusätzlicher Aufwand für die Kinderbetreuung entstand, ist er steuerlich nicht berücksichtigt worden, obwohl er die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Alleinerziehenden minderte.
2. Die wirtschaftliche Belastung durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern ist ein besonderer, die Leistungsfähigkeit der Eltern beeinträchtigender Umstand. Diese unabweisbare Sonderbelastung darf der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit nicht außer acht lassen. Dabei darf er für die steuerliche Berücksichtigung zwingender Unterhaltsverpflichtungen keine realitätsfremden Grenzen ziehen.
3. Steuerpflichtige, die verwitwet oder ledig sind, haben nur für eine erwachsene Person Vorsorgeaufwendungen zu tragen. Deshalb entspricht es deren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ist sachlich gerechtfertigt, daß die Vorschriften des § 10 Abs. 3 und des § 10 c EStG ihnen nicht die für zusammen veranlagte Ehegatten geltenden verdoppelten Beträge zuerkennen. Für die Kinder der Beschwerdeführer berücksichtigt die gesetzliche Regelung Vorsorgeaufwendungen im gleichen Umfang wie für die Kinder zusammen veranlagter Eheleute.
4. Die Besteuerung von Alleinerziehenden mit Kindern ist im Vergleich zur Ehegattenbesteuerung aber deshalb mit Art. 3 Abs. 1 i. V. mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, weil das geltende Einkommensteuerrecht die Tatsache außer Betracht läßt, daß die Leistungsfähigkeit berufstätiger Alleinstehender mit Kindern durch zusätzlichen zwangsläufigen Betreuungsaufwand gemindert ist. Dadurch führt die Besteuerung der Alleinerziehenden zu einer nicht zu rechtfertigenden Mehrbelastung.
5. Das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit erfordert es deshalb grundsätzlich, Aufwendungen, die Alleinerziehende für die Betreuung ihrer Kinder erbringen müssen, soweit sie zwangsläufig sind, in der tatsächlich entstandenen Höhe steuerlich als Minderung des Einkommens zu berücksichtigen. Allerdings kann die mit den Betreuungsaufwendungen verbundene Verringerung der Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise ausgeglichen werden, wenn dem betreuten Kind oder den Alleinstehenden Bezüge zufließen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Kinderbetreuungskosten des alleinstehenden Elternteils zu bestreiten.
Normenkette
EStG §§ 33c, 33a Abs. 2 S. 1 Fassung: 1982-12-20; WoPG § 2a Abs. 1 Fassung: 1974-08-28; VermBG 2 § 12 Abs. 1 Fassung: 1970-06-27; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
Verfahrensgang
BFH (Entscheidung vom 22.01.1982; Aktenzeichen VI B 58/81) |
Niedersächsisches FG (Entscheidung vom 18.03.1981; Aktenzeichen VII 233/77) |
FG Köln (Entscheidung vom 06.03.1981; Aktenzeichen I 77/80 E) |
FG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 27.03.1980; Aktenzeichen III K 9/80) |
Tenor
1. Die Entscheidungen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. März 1980 – III K 9/80 –, des Finanzgerichts Köln vom 6. März 1981 – I 77/80 E –, des Bundesfinanzhofs vom 22. Januar 1982 – VI B 58/81 – und des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. März 1981 – VII 233/77 – verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an das jeweilige Finanzgericht zurückverwiesen.
2. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zu 1) zurückgewiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
A.
Die Beschwerdeführer sind verwitwet oder unverheiratet. Zu ihrem Haushalt gehören minderjährige Kinder. Sie halten die von ihnen zu entrichtende Einkommensteuer im Vergleich zu der von Ehepaaren nach dem Splittingtarif zu zahlenden für unangemessen hoch. Die Beschwerdeführer sehen hierdurch – ebenso wie die Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 620/78 u. a. (BVerfGE 61, 319) – den Schutz der Familie, das Prinzip der Steuergerechtigkeit und damit den Gleichheitssatz sowie das Sozialstaatsprinzip verletzt.
I.
1. 1 BvR 527/80
a) Der Beschwerdeführer zu 1) ist seit 1978 verwitwet und Vater von zwei Kindern, die im Streitjahr 1980 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Als Handelslehrer erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Stadtverwaltung stellte ihm für 1980 eine Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse II (Grundtabelle 1 Kind) aus. Er begehrte dort erfolglos, die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte von Steuerklasse II in Steuerklasse III (Splittingtarif) zu ändern.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Eintragung der Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte entspreche unstreitig den gesetzlichen Vorschriften. Diese seien verfassungsgemäß. Im einzelnen bezog sich das Finanzgericht zur Begründung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs, das auch dem Verfahren 1 BvR 620/78 u. a. (BVerfGE 61, 319) zugrunde lag (vgl. im einzelnen BVerfGE 61, 319 (326 f.)).
b) Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zu 1) eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 GG.
aa) Das Prinzip der Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) sei verletzt, weil minderjährige im Haushalt lebende Kinder von Alleinerziehenden steuerlich anders berücksichtigt würden als vergleichbare Kinder aus bestehenden Ehen. In einer „Ein-Eltern-Familie” werde die erhöhte wirtschaftliche Belastung sowohl durch Haushaltsführung als auch durch Unterhalt und Erziehung nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Der Haushaltsfreibetrag in Höhe von 3 000 DM werde nicht nur unabhängig von der Anzahl der Kinder gewährt, sondern auch unabhängig davon, ob Unterhaltszahlungen vom geschiedenen Ehepartner geleistet würden. Deshalb würden Verwitwete mit Kindern, die keinerlei Unterhaltszahlungen erhielten, benachteiligt. Die unzureichende steuerliche Berücksichtigung der finanziellen Belastungen eines Haushalts von Verwitweten mit Kindern verstoße ferner gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Die sogenannten Halbfamilien hätten in besonderem Maße einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf den Schutz dieses Grundrechts. Das Steuerrecht bevorzuge einseitig die (auch kinderlose) Ehe und belaste die Familie mit Kindern, bei der ein Ehegatte gestorben sei, unverhältnismäßig hoch. Dies sei mit dem Gebot, Ehe und Familie gleichermaßen zu schützen, nicht vereinbar. Mit Rücksicht auf die Änderung der Steuerklasse würden erhebliche Vorsorgeaufwendungen nunmehr nur noch zur Hälfte anerkannt. Er – der Beschwerdeführer – habe Versicherungsverträge unter der Voraussetzung abgeschlossen, die Aufwendungen steuerlich absetzen zu können. Es treffe ihn substantiell in einer mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht zu vereinbarenden Härte, daß ihm dies jetzt verwehrt sei.
Das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG sei verletzt, weil Verwitwete mit Kindern steuerlich stärker belastet würden als Verheiratete ohne Kinder.
Der Beschwerdeführer errechnet für sich eine einkommensteuerliche Mehrbelastung gegenüber einem Verheirateten in Höhe von 5 863 DM. Seine Einbuße werde ferner noch dadurch erhöht, daß er infolge der Halbierung der maßgeblichen Einkommensgrenze die Vergünstigungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz nicht mehr in Anspruch nehmen könne.
Der Beschwerdeführer beziffert den ihm im Streitjahr entstandenen Betreuungsaufwand mit 5 160 DM. Das Finanzamt hat davon 1 200 DM anerkannt.
bb) Ferner wendet sich der Beschwerdeführer unter Erweiterung seines ursprünglichen Beschwerdevorbringens dagegen, daß die Finanzverwaltung dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung der Halbfamilien (BVerfGE 61, 319) bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1981 – gegen die noch Einspruch eingelegt ist – zwar mit einem Vorläufigkeitsvermerk Rechnung getragen habe, dieser Vermerk aber die Einschränkung enthalte, „soweit es sich um die Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren handelt”. Diese Einschränkung entspreche nicht dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
cc) Auch die ab 1. Januar 1985 vorgesehene Vorschrift des § 33 c EStG erfülle nicht die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, weil insbesondere Betreuungskosten für Alleinerziehende nur anerkannt werden sollten, soweit die Kinder noch nicht 16 Jahre alt seien. Alleinerziehende würden im übrigen zusätzlich dadurch empfindlich benachteiligt, daß mit Wirkung ab 1. Januar 1984 die Ausbildungsfreibeträge (§ 33 a Abs. 2 Satz 1 EStG) halbiert worden seien. Dies sei ebenfalls mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar.
2. 1 BvR 528/81
a) Die Beschwerdeführerin zu 2) ist ledig und als Bibliothekarin ganztägig beschäftigt; sie hat einen 1978 geborenen Sohn. In einer Einkommensteuererklärung 1979 beantragte sie, so besteuert zu werden, daß ihre Einkommensteuerschuld der einer Verheirateten entspreche. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1979, mit dem das Finanzamt diesem Antrag nicht entsprach, erhob sie Sprungklage. Das Finanzgericht wies die Klage ab: Als Ledige erfülle die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen, um wie eine Verheiratete zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Die einschlägigen Bestimmungen verletzten weder Art. 6 Abs. 1 noch Art. 3 Abs. 1 GG.
b) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin zu 2) eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG. Die höhere Einkommensteuerbelastung der „Ein-Eltern-Familien” im Vergleich zur Ehe verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG, aber auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der eine gleichmäßige Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verlange. Dieses Prinzip werde verletzt, wenn der Zweipersonenhaushalt einer Halbfamilie bei gleich hohem Einkommen mehr Steuern zahlen müsse als der Zweipersonenhaushalt eines kinderlosen Ehepaares. Die steuerliche Mehrbelastung habe aufgrund des für Eheleute geltenden Splittingtarifs im Jahr 1982 zum Beispiel 2 000 DM betragen. Der Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG und das Kindergeld von 600 DM berücksichtigten nicht annähernd die tatsächliche Unterhaltsbelastung einer erwerbstätigen alleinerziehenden Mutter. Alleinerziehende, die zwangsläufig als „Alleinverdiener” erwerbstätig sein müßten, seien infolge ihrer Berufstätigkeit und der damit notwendig anfallenden Kinderbetreuungskosten wirtschaftlich schlechter gestellt als kinderlose Ehepaare mit gleich hohem Einkommen. Die Beschwerdeführerin hat die ihr im Streitjahr entstandenen Kinderbetreuungskosten mit 4 200 DM beziffert.
Die Beschwerdeführerin hat sich außerdem eine Stellungnahme des Verbandes alleinstehender Mütter und Väter zu eigen gemacht. Darin wird ausgeführt: Die einkommensteuerliche Benachteiligung von Alleinerziehenden sei durch einen Abzug von Kinderbetreuungskosten nicht ausgleichbar. Für die steuerliche Leistungsfähigkeit von Ehegatten würden andere Kriterien zugrunde gelegt als für die Minderung der Leistungsfähigkeit durch Unterhaltsgewährung und Versorgung von Kindern. Die kinderbezogene Minderung der Leistungsfähigkeit sei aber für alle Kinder gleich, ohne Rücksicht darauf, ob die Eltern Ehegatten oder Alleinstehende seien. Das Steuerrecht sei nur ehefreundlich, aber kinderfeindlich. Aus welchen Gründen man auch immer das einkommensteuerliche Ehegattensplitting für gerechtfertigt oder gar unantastbar ansehen wolle, die daraus resultierende erhebliche Benachteiligung der Halbfamilien könne nicht hingenommen werden. Im internationalen Vergleich stelle sich die Lage so dar, daß „Ein-Eltern-Familien” in zehn von siebzehn Staaten stärker entlastet würden als kinderlose Ehepaare. In zwei Staaten seien sie den Ehegatten gleichgestellt. Nur in fünf Staaten seien die Steuerermäßigungen für Ehegatten im allgemeinen höher als diejenigen für Alleinerziehende, jedoch nicht im Umfang der deutschen Grundsätze.
3. 1 BvR 441/82
a) Der Beschwerdeführer zu 3) ist verwitwet. Er hat eine 1967 geborene Tochter. Im Streitjahr 1975 erzielte er als Inhaber eines Antiquitätengeschäfts Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1975, dem die Anwendung der Grundtabelle zugrunde lag, erhob der Beschwerdeführer Sprungklage. Er beantragte, sein Einkommen der Splittingtabelle zu unterwerfen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen als unbegründet zurückgewiesen.
b) Der Beschwerdeführer zu 3) hält die Abschaffung des „Witwen-Splitting” mit Wirkung ab 1975 für mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar. Der Schutz dieses Grundrechts müsse sich in besonderem Maße auf die Lebensgemeinschaft eines verwitweten Elternteils mit seinen Kindern beziehen. Die Gewährung des Splittingtarifs an Verwitwete mit Kindern sei deshalb keine Begünstigung, sondern eine billige und gebotene Regelung. Verwitwete mit Kindern dürften auch nicht Ledigen oder Geschiedenen mit Kindern gleichgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat die ihm entstandenen Kinderbetreuungskosten auf 1 200 DM für eine Haushaltshilfe und 1 050 DM für Mehrkosten durch außer Haus eingenommene Mahlzeiten beziffert. Ferner sieht sich der Beschwerdeführer durch die unterschiedlichen Höchstbeträge für abziehbare Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) im Vergleich zu Ehegatten und zu Geschiedenen benachteiligt.
II.
Zu den Verfassungsbeschwerden hat sich namens der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet.
B. –
I.
1. Die Verfassungsbeschwerde zu 1) ist unzulässig, soweit sie sich gegen die ab 1. Januar 1985 vorgesehene Vorschrift des § 33 c EStG, die Versagung der Prämien nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz und dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und die Halbierung der Ausbildungsfreibeträge mit Wirkung ab 1. Januar 1984 wendet.
a) Der Entwurf zu § 33 c EStG ist noch nicht Gesetz und kann daher mit der Verfassungsbeschwerde noch nicht angegriffen werden.
b) Die übrigen angegriffenen Vorschriften betreffen den Beschwerdeführer nicht unmittelbar in einem der von ihm geltend gemachten Grundrechte (BVerfGE 65, 1 (36) m. w. N.). Die unmittelbare Betroffenheit fehlt, wenn die Durchführung der angegriffenen Vorschrift einen besonderen Vollziehungsakt der Verwaltung erfordert. Denn in der Regel greift erst dieser Vollziehungsakt in die Rechtssphäre des Bürgers ein; der gegen diesen Eingriff gegebene Rechtsweg ermöglicht auch die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des angewandten Gesetzes (BVerfGE 65, 1 (36 f.)). Der Bürger ist nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, vor einer Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts den Rechtsweg gegen die Vollziehungsakte zu beschreiten (BVerfGE 58, 81 (105)).
Von der Halbierung der Ausbildungsfreibeträge (§ 33 a Abs. 2 Satz 1 EStG) durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 wird der Beschwerdeführer zu 1) erst ab 1. Januar 1984 betroffen (vgl. § 52 Abs. 25 EStG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983). Gegen die im Lohnsteuerermäßigungsverfahren oder Veranlagungsverfahren für das Jahr 1984 ergehenden Bescheide muß er vorrangig vor dem Finanzgericht Rechtsschutz suchen. Er hat nicht dargelegt, daß insoweit überhaupt schon ein Vollziehungsakt ergangen ist. Für die Voraussetzungen, unter denen schon vor Erlaß des Vollziehungsaktes ausnahmsweise eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zulässig ist, bietet der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte; dazu ist auch nichts vorgetragen.
Das gleiche gilt für den vom Beschwerdeführer zu 1) beanstandeten Wegfall der Vergünstigungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz. Wenn die Finanzverwaltung mit Rücksicht auf die maßgebende Einkommensgrenze, die für Alleinstehende nur halb so hoch ist wie für Verheiratete, die Gewährung der Wohnungsbauprämie und der Arbeitnehmer-Sparzulage ablehnt, so liegt in der Versagung oder Rückforderung jeweils ein selbständig anfechtbarer Bescheid, gegen den gemäß § 13 Abs. 8 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes, § 8 Abs. 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO der Rechtsweg vor den Finanzgerichten eröffnet ist.
2. Soweit der Beschwerdeführer zu 1) sich gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1981 wendet, gegen den er Einspruch eingelegt hat, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Wenn, wie der Beschwerdeführer meint, die Finanzverwaltung dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1982 (BVerfGE 61, 319) nicht ausreichend Rechnung getragen hat, weil sie die Veranlagung nur für vorläufig erklärt hat, soweit es sich um die Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren handelt, ist er gehalten, vorrangig Rechtsschutz vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit zu suchen. Aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde folgt zwingend, daß die behauptete Grundrechtswidrigkeit im jeweils mit dieser Beeinträchtigung unmittelbar zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geltend gemacht werden muß (BVerfGE 31, 364 (368)). Dieser Grundsatz muß im Hinblick auf die besondere Funktion des Bundesverfassungsgerichts angesichts der anhaltenden Belastung des Gerichts streng beachtet werden (vgl. BVerfGE 47, 144 (145)).
II.
Im übrigen sind die Verfassungsbeschwerden zulässig. Insbesondere konnte vom Beschwerdeführer zu 1) und der Beschwerdeführerin zu 2) nicht verlangt werden, gegen die angegriffenen finanzgerichtlichen Entscheidungen den Rechtsweg zum Bundesfinanzhof zu erschöpfen, weil dies mit Rücksicht auf die gefestigte jüngere und einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. BVerfGE 61, 319 (341 f.)).
C.
Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit zulässig, auch im wesentlichen begründet.
I.
Die Einkommensbesteuerung verwitweter, geschiedener, getrenntlebender oder unverheirateter Eltern mit mindestens einem Kind war in den Streitjahren mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, weil sie schon im Vergleich zu Ehepaaren mit Kindern zu einer nicht zu rechtfertigenden Mehrbelastung der Alleinerziehenden führte. Soweit diesen zwangsläufig zusätzlicher Aufwand für die Kinderbetreuung entstand, ist er steuerlich nicht berücksichtigt worden, obwohl er die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Alleinerziehenden minderte (BVerfGE 61, 319 (342)).
1. Prüfungsmaßstab für den Vergleich der steuerlichen Behandlung von alleinstehenden Eltern mit Kindern und Ehepaaren mit Kindern ist in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere das aus dem Gleichheitssatz zu entnehmende Gebot der Steuergerechtigkeit, an das der Gesetzgeber gebunden ist; dabei sind die Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten von Ehe und Familie sowie das Sozialstaatsprinzip zu beachten (BVerfGE 61, 319 (343) m. w. N.).
Aus dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ergibt sich jedenfalls, daß auch solche Ausgaben einkommensteuerrechtlich von Bedeutung sind, die außerhalb der Sphäre der Einkommenserzielung – also im privaten Bereich – anfallen und für den Steuerpflichtigen unvermeidbar sind. Die wirtschaftliche Belastung durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern ist ein besonderer, die Leistungsfähigkeit der Eltern beeinträchtigender Umstand. Diese unabweisbare Sonderbelastung darf der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit nicht außer acht lassen (BVerfGE 61, 319 (344)). Dabei darf er für die steuerliche Berücksichtigung zwingender Unterhaltsverpflichtungen keine realitätsfremden Grenzen ziehen (BVerfGE 66, 214 (223)).
2. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß die Besteuerung von Ehepaaren nach der Splittingtabelle für sich allein verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Es ist auch nicht geboten, das Splitting auf Alleinstehende mit Kindern auszudehnen (vgl. im einzelnen BVerfGE 61, 319 (345 ff.)).
3. Die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen für Alleinerziehende ist nach Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht zu beanstanden. Alleinerziehende sind insoweit nicht gegenüber Eheleuten benachteiligt. Dies gilt für alle in den Streitjahren maßgeblichen Fassungen sowohl des § 10 Abs. 3 EStG, der die abziehbaren Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen regelt, als auch der Regelung über die Vorsorgepauschale (§ 10 c EStG). Nach beiden Vorschriften verdoppeln sich die maßgeblichen Höchstbeträge und die einzelnen Komponenten der Vorsorgepauschale, wenn Ehegatten zusammen veranlagt werden; die für jedes Kind jeweils zusätzlich zu berücksichtigenden Beträge gelten dagegen für Alleinerziehende und zusammen veranlagte Eheleute gleichermaßen (vgl. die tabellarischen Übersichten bei Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz (Stand: Juli 1984), EStG § 10, Anm. 1 a (Stand: September 1982); § 10 c, Anm. 1 (Stand: November 1983)). Diese Regelung ist nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Die Vorschriften über Vorsorgeaufwendungen sollen dem Vorsorgebedürfnis Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 45, 104 (134)). Diesem Zweck wird die Regelung dadurch gerecht, daß sich die maßgeblichen Beträge verdoppeln, wenn bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht nur für eine erwachsene Person, sondern für zwei Erwachsene Vorsorge getroffen werden muß. Die Beschwerdeführer, die verwitwet oder ledig sind, haben nur für eine erwachsene Person Vorsorgeaufwendungen zu tragen. Deshalb entspricht es der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer und ist sachlich gerechtfertigt, daß die Vorschriften des § 10 Abs. 3 und des § 10 c EStG ihnen nicht die für zusammen veranlagte Ehegatten geltenden verdoppelten Beträge zuerkennen. Für die Kinder der Beschwerdeführer berücksichtigt die gesetzliche Regelung Vorsorgeaufwendungen im gleichen Umfang wie für die Kinder zusammen veranlagter Eheleute.
4. Die Besteuerung von Alleinerziehenden mit Kindern ist im Vergleich zur Ehegattenbesteuerung aber deshalb mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, weil das geltende Einkommensteuerrecht die Tatsache außer Betracht läßt, daß die Leistungsfähigkeit berufstätiger Alleinstehender mit Kindern durch zusätzlichen zwangsläufigen Betreuungsaufwand gemindert ist (BVerfGE 61, 319 (348)). Dadurch führt die Besteuerung der Alleinerziehenden zu einer nicht zu rechtfertigenden Mehrbelastung (BVerfG a.a.O. (348 f.)).
Die Beschwerdeführer halten eine differenzierende Regelung für geboten, die berücksichtigt, ob Alleinerziehende Unterhaltsleistungen von dritter Seite erhalten. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausgeführt, daß Alleinstehende mit Kindern nur zur Berufstätigkeit gezwungen sind, soweit nicht Leistungen von dritter Seite, zum Beispiel Unterhaltszahlungen des getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten, den Unterhalt sicherstellen (vgl. BVerfGE 61, 319 (348)). Das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit erfordert es deshalb grundsätzlich, Aufwendungen, die Alleinerziehende für die Betreuung ihrer Kinder erbringen müssen, soweit sie zwangsläufig sind, in der tatsächlich entstandenen Höhe steuerlich als Minderung des Einkommens zu berücksichtigen. Allerdings kann die mit den Betreuungsaufwendungen verbundene Verringerung der Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise ausgeglichen werden, wenn dem betreuten Kind oder den Alleinstehenden Bezüge zufließen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Kinderbetreuungskosten des alleinstehenden Elternteils zu bestreiten (BVerfGE 61, 319 (354 f.)).
II.
Die Vorschrift des § 32 a EStG, auf der die im Vergleich zu Ehepaaren mit Kindern ungleich stärkere steuerliche Belastung Alleinstehender mit Kindern beruht, hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Urteil vom 3. November 1982 zur Besteuerung der Alleinerziehenden (BVerfGE 61, 319 (356)) in allen für die Streitjahre der vorliegenden Verfahren maßgeblichen Fassungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (BVerfG a.a.O. (320)). In diesen Verfahren sind daher nur noch die angegriffenen finanzgerichtlichen Entscheidungen, die auf der verfassungswidrigen gesetzlichen Regelung beruhen, aufzuheben und die Ausgangsverfahren an die Finanzgerichte zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.
Fundstellen