Entscheidungsstichwort (Thema)
Untätigkeitsklage
Leitsatz (redaktionell)
Die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage erschweren den Weg zu den Finanzgerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise.
Normenkette
FGO § 46 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 13.05.1970; Aktenzeichen VII B 1/68) |
Gründe
Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht verletzt. Die in § 46 Abs. 1 FGO enthaltenen Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage erschweren den Weg zu den Finanzgerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise (vgl. BVerfGE 10, 264 [268]).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI1692444 |
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