Entscheidungsstichwort (Thema)
Einschränkung der Gewährung von Wohnungsbauprämien für vorher längerfristig abgeschlossene Bausparverträge
Leitsatz (amtlich)
Die Einschränkung der Gewährung von Wohnungsbauprämien durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974 (BGBl I S. 1769) war mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit dadurch ab 1975 auch Bausparer betroffen wurden, die bereits vorher längerfristige Bausparverträge abgeschlossen hatten.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 20 Abs. 3; WoPG §§ 2a, 3, 10 Abs. 1
Tatbestand
A.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob durch die Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 1975 in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise rückwirkend auf die Rechtsposition von Bausparern eingewirkt wurde, die während der Geltung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 1969 in Erwartung der Gewährung von Prämien längerfristige Bausparverträge abgeschlossen hatten.
I.
1. Nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz i.d.F. vom 18. September 1969 (BGBl I S. 1677 – WoPG 1969) konnten Bausparer Aufwendungen für Beiträge an Bausparkassen entweder als steuermindernde Sonderausgaben geltend machen oder eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz beantragen (Wahlrecht, vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 WoPG 1969). Die Höhe der Prämie betrug 25 % der geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen, höchstens aber 400 DM (§ 3 Abs. 1 und 2 WoPG 1969). Personen, deren zu versteuerndes Einkommen im Jahr vor Abschluß des Bausparvertrages 6000 DM nicht überschritten hatte, hatten ferner Anspruch auf eine Zusatzprämie in Höhe von 30% der Grundprämie (§ 3 Abs. 3 WoPG 1969). Ansonsten war für die Prämienberechtigung die Höhe des zu versteuernden Einkommensbetrages ohne Bedeutung.
2. Durch das Gesetz zur Reform der Einkommensteuer, des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung (Einkommensteuerreformgesetz – EStRG) vom 5. August 1974 (BGBl I S. 1769) wurde auch das Wohnungsbau-Prämiengesetz geändert (Art. 4 EStRG). Es war in der Neufassung vom 28. August 1974 (BGBl I S. 2105 – WoPG 1975) – von zwei hier nicht erheblichen Einzelvorschriften abgesehen – ohne Übergangsregelung für bestehende Bausparverträge ab 1. Januar 1975 anzuwenden (§ 10 Abs. 1 WoPG 1975).
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz 1975 enthielt gegenüber dem Wohnungsbau-Prämiengesetz 1969 im wesentlichen folgende Änderungen:
Nach § 1 Satz 2 i.V.m. § 2a WoPG 1975 war erstmals für das Jahr 1975 Voraussetzung für die Prämienberechtigung, daß das maßgebende Einkommen die Grenze von 24.000 DM bei Ledigen und 48.000 DM bei Verheirateten nicht überstieg. Die Höhe des Prämiensatzes wurde vermindert (von 25 % auf 23 %, vgl. § 3 Abs. 1 WoPG 1975 im Vergleich zu § 3 Abs. 1 WoPG 1969). Das prämienbegünstigte Sparvolumen wurde herabgesetzt, so daß pro Kalenderjahr nur noch Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 800 DM, bei Ehegatten zusammen bis zu 1.600 DM prämienbegünstigt waren (vgl § 3 Abs. 2 WoPG 1975). Die Zusatzprämie des § 3 Abs. 3 und 4 WoPG 1969 wurde ersatzlos gestrichen.
II.
Der unverheiratete Beschwerdeführer hatte im Mai 1972 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 20.000 DM abgeschlossen. Bis einschließlich 1974 hatte er danach Wohnungsbauprämien und Zusatzprämien erhalten. Da sein steuerpflichtiges Einkommen im Jahr 1975 und in den darauffolgenden Jahren den Betrag von 24.000 DM überstieg, stand ihm nach § 2 a WoPG 1975 ab 1. Januar 1975 keine Prämie mehr zu.
III.
Mit der am 11. April 1975 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet der Beschwerdeführer sich zwar formal gegen §§ 2 a und 3 WoPG 1975; in der Sache greift er jedoch die in § 10 Abs. 1 WoPG 1975 enthaltene Regelung an, der zufolge die §§ 2 a und 3 WoPG 1975 ab 1. Januar 1975 auch auf bereits abgeschlossene und laufende Bausparverträge Anwendung finden.
1. Der Beschwerdeführer behauptet, diese gesetzliche Regelung sei wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG nichtig.
2. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im wesentlichen aus:
a) Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig.
Er sei durch das Wohnungsbau-Prämiengesetz 1975 gegenwärtig betroffen, da er nur noch höchstens 800 DM jährlich prämienbegünstigt anlegen könne statt wie bisher 1.600 DM. Außerdem werde die Prämie nur noch bis zu einer Einkommensgrenze von 24.000 DM, die der Beschwerdeführer überschreite, gewährt. Der Beschwerdeführer werde auch unmittelbar durch das Wohnungsbau-Prämiengesetz 1975 betroffen, da kein besonderer Vollziehungsakt mehr notwendig sei, um die Nachteile für den Beschwerdeführer eintreten zu lassen. Es sei dem Beschwerdeführer überdies unzumutbar, zunächst weiter Bausparleistungen zu erbringen, gegen die Versagung der Prämie den denkbaren Rechtsweg zu durchlaufen und sich erst dann an das Bundesverfassungsgericht zu wenden.
b) Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet.
Die Einführung einer Einkommensgrenze durch § 1 Satz 2, § 2 a WoPG 1975 verletze Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (Gebot der Rechtsstaatlichkeit), da sie eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung enthalte. Bei der rechtlichen Würdigung müsse der Bausparvertrag als Ganzes betrachtet werden. Man könne nicht getrennt auf die einzelnen Vertragsjahre abstellen. Dies folge schon daraus, daß erst nach sieben Jahren über die Gesamtheit der Einzahlungen verfügt werden dürfe.
Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei durch die Bestimmungen des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 1975 auch auf die vor 1975 getätigten Bausparleistungen in entwertender Weise rückanknüpfend eingewirkt worden. Die Prämien müßten als Zinsen betrachtet werden. Bei einer vertraglichen Verzinsung der Bauspareinlagen von 3% sei der Abschluß eines Bausparvertrages nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn über die gesamte Laufzeit des Vertrages die Prämien gezahlt würden. Nur bei Zahlung aller Prämien über die gesamte Laufzeit hinweg ergebe sich für die Bausparleistungen in ihrer Gesamtheit eine wirtschaftlich vertretbare Effektivverzinsung von ca. 12 %, bezogen auf die Laufzeit des Bausparvertrages. Da dem Beschwerdeführer nach dem Wohnungsbau Prämiengesetz 1975 nur die Prämien für die ersten drei Jahre gezahlt würden, ergebe sich eine Effektivverzinsung von lediglich 5,5 %. Die Rentierlichkeit der Spareinlagen des Beschwerdeführers werde deshalb für die Jahre 1972–1974 verringert. Durch das Wohnungsbau-Prämiengesetz 1975 werde somit rückwirkend auf abgeschlossene Tatbestände – den Abschluß des Bausparvertrages und die in den Jahren 1972–1974 geleisteten Beiträge – entwertend eingewirkt. Der Beschwerdeführer habe außerdem bei Abschluß des Bausparvertrages eine Abschlußgebühr zahlen müssen. Da wegen der geringen Effektivverzinsung des aufgewendeten Bausparkapitals infolge des Prämienwegfalls weitere eigene Bausparleistungen sinnlos seien, sei die Abschlußgebühr nutzlos aufgewendet worden. Auch insoweit sei also auf einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Tatbestand rückwirkend durch das Wohnungsbau-Prämiengesetz 1975 eingewirkt worden. Weiter liege eine echte Rückwirkung des Gesetzes darin, daß der Finanzplanung von Bausparen, die sich bereits vor Inkrafttreten des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 1975 Baudarlehen auszahlen ließen und mit einer Prämiengewährung für die volle Laufzeit ihres Vertrages rechneten, der Boden entzogen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien belastende Gesetze, die sich echte Rückwirkung beilegten, wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit nichtig. Umstand, die gemäß den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien ausnahmsweise eine echte Rückwirkung rechtfertigten, lägen nicht vor. Insbesondere hätte mit einer derartigen Regelung nicht gerechnet werden müssen.
Im übrigen sei das Wohnungsbau-Prämiengesetz 1975 auch dann verfassungswidrig, wenn man die Grundsätze der sogenannten „unechten Rückwirkung” zugrunde lege. Denn auch bei „unechter Rückwirkung” müsse der Gesetzgeber das Vertrauen des einzelnen auf den Fortbestand einer bestimmten Regelung mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abwägen. Das Vertrauen des Beschwerdeführers auf Fortbestand der Begünstigung für seinen schon abgeschlossenen Bausparvertrag sei aus mehreren Gründen besonders schützenswert gewesen. In § 3 Abs. 3 letzter Satz i.V.m. Satz 1 WoPG 1969 sei ein gesetzliches Versprechen dahin zu sehen, daß die künftige Einkommensentwicklung für die Prämiengewährung unerheblich sein solle, wenn im Jahr vor Abschluß des Bausparvertrages weniger als 6.000 DM zu versteuern gewesen seien. Das Vertrauen auf eine derartige gesetzliche Zusicherung sei besonders schützenswert. Hinzu komme, daß bis zur Änderung von 1974 Vertrage, die vor der jeweiligen Gesetzesänderung abgeschlossen worden seien, nie nachträglich in eine verschlechternde Regelung einbezogen, worden seien. Auch daraus ergebe sich ein besonderer Vertrauensschutz für den Beschwerdeführer. Besonders belastend sei für den Beschwerdeführer, daß er keine Möglichkeit habe, sich der verschlechterten Situation zu entziehen. Er könne den Bausparvertrag nicht kündigen, ohne die bisher erhaltenen Prämien zurückzahlen zu müssen. Er werde mithin gezwungen, sein Kapital weiterhin zu wirtschaftlich unsinnigen Bedingungen der Bausparkasse zu überlassen. Diesen Nachteilen für den Beschwerdeführer stünden keine ausreichenden gesetzgeberischen Interessen gegenüber. Die gleichen Rügen und Argumente würden hinsichtlich der Verminderung des prämienbegünstigten Sparvolumens auf nur noch 800 DM gelten.
Es sei auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da die Grenze von 24.000 DM willkürlich gesetzt worden sei. Die Spareinlagen seien außerdem Eigentum im Sinne des Art. 14 GG. Der Wegfall der Prämie führe im Verein mit der hohen Inflationsrate unter Berücksichtigung der niedrigen Verzinsung von Bausparverträgen zu einer auf staatlichem Handeln beruhenden Substanzverringerung, die nicht entschädigungslos durchgeführt werden dürfe.
IV.
Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Bundesminister der Finanzen Stellung genommen:
Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
1. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes führe nicht zur Verfassungswidrigkeit des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 1975.
a) Eine unechte Rückwirkung liege hier nicht vor. Die Grundsätze der unechten Rückwirkung seien nur dann anzuwenden, wenn der Bürger in seinem Vertrauen, das er bei Vornahme seiner Disposition in das Bestehenbleiben einer bestimmten Gesetzeslage habe, dadurch getäuscht wurde, daß der Gesetzgeber in der Entwicklung befindliche Tatbestände mit ungünstigeren Folgen belege. Der Bürger könne aber nicht darauf vertrauen, daß der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er bisher gewährt hat, immer und uneingeschränkt aufrechterhalte. Demnach könne die Einschränkung der Voraussetzung für die Gewährung einer Subvention, wie hier der Wohnungsbauprämien, nicht schon als verfassungsrechtlich relevanter Vertrauensschaden oder als Einschränkung einer dem Vertrauensschutz unterliegenden Rechtsposition angesehen werden.
b) Die Voraussetzungen einer echten Rückwirkung seien im vorliegenden Fall erst recht nicht gegeben. Die Anwendung der Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 1975 auf Kalenderjahre vor 1975 sei nach § 10 Abs. 1 WoPG 1975 ausgeschlossen. Die Prämien seien vielmehr auch nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz 1975 jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres auf Antrag neu festzusetzen. Das Wohnungsbau-Prämiengesetz 1975 habe somit nur für die Zukunft Wirkung entfaltet, ohne auf abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände, wie die Prämiengewährung für frühere Jahre, ändernd einzuwirken. Die Bindung der Bausparsumme für sieben Jahre begründe keine echte Rückwirkung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 1975.
c) Selbst wenn die Grundsätze der unechten Rückwirkung angewendet würden, so ergebe die erforderliche Abwägung zwischen dem Vertrauen des Beschwerdeführers auf den Fortbestand der Vergünstigung nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz 1969 mit dem durch das EStRG verfolgten gesetzgeberischen Anliegen für das Wohl der Allgemeinheit, daß das Vertrau des Beschwerdeführers keinen Vorrang verdiene. Ziel des EStRG sei gewesen, mehr soziale Gerechtigkeit im Steuerrecht zu erreichen. Untere und mittlere Einkommen seien steuerlich entlastet worden. Durch eine Neuregelung des Kindergeldes sei ein Durchbruch zu größerer sozialer Gerechtigkeit bewirkt worden. Um die durch diese Verbesserungen verursachten Haushaltsbelastungen aufzufangen, habe das Reformwerk neben anderen Maßnahmen durch die Änderungen des Prämienrechts Einsparungen erreichen müssen. Ohne diese Einsparungen hätten die gesetzgeberischen Ziele nicht erreicht werden können, da für die Abwicklung der Altverträge rund 5 Milliarden DM erforderlich gewesen wären; diese hätten bei der auch im übrigen angespannten Haushaltslage von Bund und Ländern anderweitig nicht aufgebracht werden können.
Weiter sei in Betracht zu ziehen, daß grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, die Bausparkassenbeiträge im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben geltend zu machen. Darüber hinaus habe ein großer Teil der Sparer die von der Einschränkung der Sparförderung betroffen worden seien, durch die Steuerreform insgesamt Vorteile erlangt.
Zu berücksichtigen sei weiter, daß der Staat durch die Prämienbegünstigung von „Beiträgen an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen” Sparleistungen unterstütze, die typischerweise nicht zur Erlangung von Wohnungsbauprämien, sondern zur Erlangung zinsgünstiger Baudarlehen, die unverzüglich und unmittelbar dem Wohnungsbau zugute kommen, erbracht werden. Es komme daher für die verfassungsrechtliche Würdigung darauf an, ob die Rechtsposition des typischen Bausparers durch die Regelung des EStRG derart in Frage gestellt worden sei, daß der Gesetzgeber das Scheitern der Reform hätte in Kauf nehmen müssen, um das Vertrauen der Altsparer in das Wohnungsbau-Prämiengesetz 1969 nicht zu erschüttern. Diese Frage sei zu verneinen. Der Anspruch aus dem Bausparvertrag werde durch das Wohnungsbau-Prämiengesetz 1975 nicht berührt. Der Beschwerdeführer müsse allenfalls in Kauf nehmen, daß sich die Zuteilung des Bausparvertrages wegen des Wegfalles der Prämie verzögere. Der Prämienausfall (maximal 400 DM jährlich) sei im Verhältnis zu den damit durchführbaren wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen und zu der Gesamtbausparsumme von 20.000 DM gering. Außerdem treffe der Prämienausfall wegen der Einkommensgrenze von 24.000 DM/48.000 DM nur solche Bausparer, die nach Auffassung des Gesetzgebers wegen der Höhe ihres Einkommens eine staatliche Förderung ohnedies nicht benötigen. Die Geldentwertung habe nicht das ihr vom Beschwerdeführer zugemessene Gewicht, da der Preisindex für Wohngebäude 1975 nur um 2,1% gegenüber dem Vorjahr differiere und die Inflationsrate im übrigen rückläufig sei. Auch der Wegfall der Zusatzprämie führe zu keiner verfassungsrechtlich erheblichen Erschütterung des Vertrauens des Beschwerdeführers als Bausparer. Durch die Einkommensentwicklung seit 1969 habe die Zusatzprämie 1975 ihren Sinn verloren, da sie immer mehr Bevölkerungskreisen zugute kam, für die sie gar nicht bestimmt war. Der Bürger könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei steuerlichen Vergünstigungen, die auf währungs- und konjunkturpolitischen Erwägungen beruhten, nicht darauf vertrauen, daß der bestehende Zustand immer und uneingeschränkt aufrechterhalten bleibe. Dasselbe müsse gelten, wenn eine freiwillige staatliche Forderungsmaßnahme wie die Wohnungsbauprämie durch die Entwicklung der Verhältnisse ihren Sinn verliere Keinesfalls habe § 3 Abs. 3 WoPG 1969 die Bedeutung einer gesetzlichen Garantie dafür, daß die für die Gewährung der Zusatzprämie maßgeblichen Einkommensgrenzen während der Sechsjahresfrist des § 3 Abs. 3 letzter Satz WoPG 1969 unter allen Umständen bestehen bleiben. Diese Vorschrift habe vielmehr unter dem selbstverständlichen Vorbehalt einer Gesetzesänderung gestanden.
Wegen der gesetzlichen Zweckbestimmung der Wohnungsbauförderung könne sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, daß der Bausparvertrag für ihn durch das Wohnungsbau-Prämiengesetz 1975 als Kapitalanlage unrentierlich sei. Das Wohnungsbauprämienrecht sei von vornherein nicht für Kapitalanleger vorgesehen gewesen. Das Wohnungsbauprämienrecht setze voraus, daß die Bausparmittel zur Finanzierung eines wohnungswirtschaftlichen Vorhabens eingesetzt würden. Es gebe dagegen Kapitalanlegern keine staatliche Garantie hoher Renditen.
2. Ebensowenig wie der Vertrauensgrundsatz sei die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG durch das Wohnungsbau-Prämiengesetz 1975 verletzt. Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesverfassungsgerichts sei der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Gewährung einer Wohnungsbauprämie kein durch Art. 14 GG geschütztes Recht. Art. 14 GG werde auch nicht durch die niedrige Verzinsung der Bausparleistungen und die Geldinflationsrate berührt. Die Höhe der Verzinsung des Bausparguthabens beruhe auf dem vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Bausparvertrag. Die Geldwertveränderung sei zum einen rückläufig, zum anderen gewähre Art. 14 GG keinen Schutz vor Geldwertveränderungen.
3. Die Rüge der Verletzung des Art. 3 GG sei ebenfalls unbegründet. Für die Einführung von Einkommensgrenzen und für den Wegfall der Zusatzprämie hätten sachgerechte Gründe vorgelegen.
Entscheidungsgründe
B.
I.
Der Verfassungsrechtsweg ist gegeben (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG).
über die Verfassungsbeschwerde konnte nach § 24 BVerfGG entschieden werden. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im übrigen kann daher dahinstehen (vgl. BVerfGE 6, 7 [11 f.]; 13, 132 [150]; 44, 227 [234 f.]).
II.
1. Art. 14 GG ist durch § 10 Abs. 1 WoPG 1975 nicht verletzt: Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte können zwar grundsätzlich Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sein. Kriterium hierfür ist, ob der das subjektiv-öffentliche Recht begründende Tatbestand seinem Inhaber eine so verfestigte Rechtsposition verschafft, daß sie im Hinblick auf ihre rechtliche Ausgestaltung und nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Verfassung nicht mehr wegfallen kann (vgl. BVerfGE 45, 142 [170]). Bedeutsam für eine solche Bewertung ist, ob die Rechtsstellung auf eine eigene Leistung zurückzuführen ist oder ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruht (vgl. BVerfGE 45, 142 [170]). Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ist jedenfalls solchen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zu versagen, bei denen zu der einseitigen Gewährung des Staates keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des einzelnen hinzutritt (BVerfGE 18, 392 [397]).
Ein Anspruch auf künftige Gewährung einer Wohnungsbauprämie unterfällt nach diesen Grundsätzen nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG. Die Wohnungsbauprämie stellt ersichtlich kein Äquivalent für eine eigene Leistung des einzelnen dar; sie wird vielmehr lediglich aus sozial- und wirtschaftspolitischen Gründen gewährt. Daß sie – notwendigerweise – im Zusammenhang mit eigenen Leistungen des Bausparers im Rahmen eines Bausparvertrages steht, ändert hieran nichts. Auch die Festlegung von Bausparleistungen zu einem niedrigen Zinssatz über mehrere Jahre hinweg kann nicht als „Leistung” im vorstehenden Sinne angesehen werden. Diese im privaten Bausparvertrag erfolgte Festlegung dient nicht nur staatlichen – volkswirtschaftlichen – Interessen. Sie gehört zu den wesentlichen Bedingungen des vornehmlich auf die Förderung des Wohnungsbaus ausgerichteten Bausparwesens und ermöglicht es, den eigentlichen Vertragszweck durch die vereinbarte Gegenleistung, die Gewährung eines zinsgünstigen Darlehens an den Bausparer in seiner Eigenschaft als Bauherr, zu erreichen.
2. Die angegriffene Regelung verstößt auch nicht aus dem besonderen Blickpunkt des Vertrauensschutzes gegen das Rechtsstaatsprinzip.
a) ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liegt nicht vor. Der zeitliche Anwendungsbereich des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 1975 war im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes tatbestandlich ausschließlich in die Zukunft gerichtet (§ 10 Abs. 1 WoPG 1975). Eine Rückwirkung würde das Gesetz nur entfalten, wenn es auf die in den Jahren vor 1975 angesparten Bausparleistungen und die bereits gezahlten Wohnungsbauprämien, d.h. auf abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte, unmittelbar belastend einwirkte. Dies ist bei § 10 WoPG 1975 jedoch gerade nicht der Fall.
Allerdings wurden durch den Wegfall der Prämie bei Einkommen über 24.000/48.000 DM die noch nicht vollständig abgewickelten Bausparverträge nicht unerheblich betroffen. Auch dabei handelt es sich jedoch nur um eine Einwirkung für die Gegenwart und Zukunft, wenn auch Rechtsbeziehungen getroffen werden, die ihre Grundlage in der Vergangenheit hatten und in der Abwicklung standen. Auch darin kann keine Rückwirkung gesehen werden. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß der Bausparvertrag „als Ganzes” betrachtet werden müsse, der mit der Gesetzesänderung in seiner Entstehung, in den Grundlagen, die zum Vertragsabschluß führten, getroffen worden sei. Zwar ist der Bausparvertrag, auf dem das „Prämienrecht” beruht, von vornherein auf fortlaufende Zahlungen der prämienbegünstigten Beiträge angelegt, und es ist sicher auch richtig, daß die Aussicht auf die darauf folgenden wirtschaftlichen Vorteile in der Regel auch einen Beweggrund für den Abschluß eines Bausparvertrags bildet. Dies allein macht jedoch Vertragsabschluß und Vertragserfüllung noch nicht in prämienrechtlicher Hinsicht zu einem einzigen untrennbaren Vorgang, in den einzugreifen dem Gesetzgeber wegen des Rückwirkungsverbots untersagt wäre. Die Prämienvergünstigung ist kraft Gesetzes von den Beiträgen innerhalb eines Jahres abhängig und kann nur getrennt für das jeweilige Kalenderjahr zuerkannt werden. Die Entscheidung über den jeweils neu zu stellenden Antrag, mag sie positiv oder negativ lauten, berührt den Bestand des Vertrags nicht, zu dessen wesentlichem Teil auch die zeitliche Festlegung des angesparten Kapitals gehört. Die steuerrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten sind jeweils nur getrennt für das einzelne Kalenderjahr gegeben. Bei solcher Sachlage ist es nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit nicht veranlaßt, die auf der Stufe des einfachen Rechts verselbständigten Vorgänge als Einheit zu behandeln (vgl. auch BVerfGE 14, 76; 19, 119; 30, 250 ).
b) Aber auch eine unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich unzulässige Einwirkung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte (sog. unechte, retrospektive Rückwirkung) ist nicht gegeben.
Es ist seit jeher unbestritten das Recht des Gesetzgebers, bestehende Sachverhalte, Rechte und Rechtsbeziehungen durch eine Gesetzesänderung einer neuen Rechtslage zu unterwerfen. Denn die Möglichkeit, durch neue Gesetze auf bestehende Rechtslagen und Rechtsverhältnisse einzuwirken, ist jeglicher Gesetzgebung immanent. Sie würde nur dann vermieden, wenn sich der Gesetzgeber dieser Einwirkung begäbe, sich also gewissermaßen einer absoluten „Übergangsvorschrift” unterwerfen würde. Eine derartige gesetzgeberische Handhabung würde jedoch zum einen dazu führen, daß die Gesetzgebung ihre politischen, wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Aufgaben nicht erfüllen könnte; zum anderen würde es erhebliche Ungleichheiten mit sich bringen, wenn neues Recht nur auf neu entstehende Rechtsverhältnisse angewendet würde (vgl. dazu Götz, Bundesverfassungsgericht und Vertrauensschutz in: Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts, Zweiter Band S. 438 ff.). Unvertretbaren Härten, die diese Notwendigkeit erneuter aktueller Gestaltung der Gesetzeslage mit sich bringen würde, ist unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes zu begegnen.
Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann, je nach der besonderen Fallgestaltung, einer gesetzlichen Regelung in Anknüpfung an aus der Vergangenheit herrührende, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte, Schranken setzen, wenn damit zugleich die vom Gesetz betroffene Rechtsposition des Bürgers nachträglich im ganzen entwertet würde (vgl. BVerfGE 11, 139 [146]; 13, 274 [278) ; 14, 288 [297]; 25, 269 [290]; 30, 392 [402] ). Ob die Nachteile, die der Beschwerdeführer durch die angegriffene Regelung erlitten hat, ein solches Gewicht haben, bedarf hier – wie sich aus dem Folgenden ergibt – keiner abschließenden Würdigung. Denn die Bestimmung der verfassungsrechtlichen Grenzen von Gesetzen, die dem Vertrauen des einzelnen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, verlangt eine Abwägung des Einzelinteresses mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 14, 288 [300]; 25, 142 [154]; 30, 392 [404] . Nur wenn die Abwägung ergibt, daß das Vertrauen auf die Fortgeltung der bestehenden Lage den Vorrang verdient, ist die Regelung unzulässig (vgl. BVerfGE 30, 250 [268] ).
Hier verdient das gesetzgeberische Anliegen den Vorrang vor dem Interesse des betroffenen Bausparers am Fortbestand der ihm günstigeren Rechtslage.
aa) Der Bürger kann grundsätzlich nicht darauf vertrauen, daß der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er bisher mit Rücksicht auf bestimmte Tatsachen oder Umstände, etwa aus konjunkturpolitischen Erwägungen, gewährt hat, immer und uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhalten werde (vgl. BVerfGE 14, 76 [104]; 18, 135 [144] ; 19, 119 [127]; 27, 375 [386]). Dies gilt sinngemäß auch für die Gewährung von Wohnungsbauprämien. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht also – insbesondere wenn die beeinträchtigte Rechtsposition auf staatlicher Gewährung beruht – nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder „Enttäuschung” zu bewahren (BVerfGE 14, 288
[299]; 22, 241 [252]; 24, 220 [230]). Weiter ist zu berücksichtigen, daß das Wohnungsbau-Prämiengesetz nach seiner gesetzgeberischen Intention eindeutig auf die Förderung der Wohnungsbautätigkeit abzielte. Ein Vertrauen, das sich lediglich auf die Möglichkeit konzentriert, das Instrumentarium des Wohnungsbau-Prämiengesetzes auch in Zukunft als rentierliche Kapitalanlage benutzen zu können, genießt deshalb nicht in besonderem Maß Vertrauensschutz. Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Wohnungsbauprämien von Anfang an den Zweck hatten, die kleinen und mittleren Einkommensbezieher zu eigener Sparkapitalbildung für den Wohnungsbau anzuregen und ihnen dafür eine staatliche Belohnung in Form einer nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelten Prämie zu gewähren (vgl. BT-Drucks. II/481 S. 109 f.). Anlaß für ein derartiges Gesetzgebungsvorhaben war die Überlegung, daß die bis dahin im Einkommensteuerrecht vorgesehenen Vergünstigungen nur für die Bezieher größerer Einkommen einen Anreiz bieten konnten, Geld für die Förderung des Wohnungsbaus zur Verfügung zu stellen. Für die Bezieher kleiner Einkommen ergaben die Möglichkeiten, die begünstigten Aufwendungen im Rahmen der Abschreibungsmöglichkeiten des EStG oder als Sonderausgaben geltend zu machen, nur geringe, oft gar keine steuerlichen Vorteile. Durch das Wohnungsbau-Prämiengesetz sollte auch dieser Personenkreis angemessen begünstigt und dadurch zum verstärkten Sparen angeregt werden. Das Gesetz hatte somit stets eine deutliche soziale Komponente: die Begünstigung einkommensschwacher Kreise. Diese Komponente wird besonders dadurch deutlich, daß die Zusatzprämie nach § 3 Abs. 3 Satz 1 WoPG 1969 an die Voraussetzung eines sehr niedrigen Einkommens geknüpft war. Angesichts dieser, auch für die Betroffenen nicht zu verkennenden sozialpolitischen Zielsetzung des Gesetzes war ein Vertrauen darauf, daß der Gesetzgeber die Vergünstigungen auch für Personen beibehalten werde, die im Laufe der Zeit den Bereich der kleineren Einkommen verlassen, nicht gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 31, 185 [192]).
Von einem „gesetzlichen Versprechen”, das ihm – wie der Beschwerdeführer meint – eine besondere Vertrauensposition verschafft hätte, kann nicht die Rede sein. Insbesondere kann aus § 3 Abs. 3 letzter Satz WoPG 1969 nicht gefolgert werden, daß der Gesetzgeber für die Dauer der vertraglichen Bindung die steuerlichen Begünstigungen nicht verschlechtern werde. Eine derartige Regelung enthält das Gesetz nicht.
Im übrigen sind die Nachteile, die die betroffenen Bausparer durch die Gesetzesänderung hinnehmen mußten, nicht übermäßig belastend. Ihnen, insbesondere dem Verlust der Prämien, steht gegenüber, daß Bausparaufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Dazu kommen weitere Steuervergünstigungen, die sich aus der Einkommensteuerreform ergeben: So ist u.a. der neue Einkommensteuertarif bei Einkommen von Ledigen bis zu 40.000 DM und bei Einkommen von Ehegatten bis zu 80.000 DM günstiger als der frühere Tarif. Ferner wurde durch eine erhebliche Erhöhung der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen erreicht, daß auch Bezieher höherer Einkommen künftig Sozialversicherungs-, Krankenversicherungs- und Lebensversicherungsbeiträge in weit größerem Umfang steuermindernd berücksichtigen können als vor der Steuerreform. Außerdem erhalten auf Grund der Neugestaltung des Kinderlastenausgleichs die Eltern für alle Kinder vom ersten Kind an Kindergeld. Das nach der Zahl der Kinder gestaffelte Kindergeld gewährleistet im Gegensatz zum früheren Recht eine gleichmäßige Entlastung aller Eltern. Dem Prämienverlust, der angesichts der Begrenzung der Grundprämie auf 400 DM jährlich (§ 3 Abs. 2 WoPG 1969) ohnehin nicht als überaus gravierend erscheint, stehen mithin gewisse ausgleichende Steuervorteile gegenüber, die jedenfalls zum Teil auch dem Beschwerdeführer zugute kommen.
bb) Dem Interesse des Beschwerdeführers steht gegenüber die Bedeutung, die die beanstandete gesetzliche Regelung nach ihrer Zielsetzung für das Wohl der Allgemeinheit hat.
Hauptziel der Regelung, die im Zusammenhang mit der Einkommensteuerreform erfolgt ist, war, die Staatsausgaben in den dem Gesetzgeber vertretbar erscheinenden Grenzen zu halten und dabei steuerliche Mindereinnahmen durch Einsparungen auszugleichen. Dieses Ziel hielt sich im Rahmen der dem Gesetzgeber zukommenden politischen Verantwortung und Gestaltungsfreiheit. Zu diesem Zweck griff der Gesetzgeber zu Einsparungen auf dem Gebiet des Prämienrechts. Seine Regelung sollte gleichzeitig dem sozial unerwünschten Umstand entgegenwirken, daß die Wohnungsbauprämie zunehmend auch Bevölkerungsschichten zugute kam, denen sie nach den Intentionen des Gesetzgebers auf Grund ihres höheren Einkommens nicht zukommen sollte.
Es zeigt sich, daß die durch das EStRG für eine Vielzahl von Staatsbürgern – darunter auch den Beschwerdeführer – erreichten steuerlichen Verbesserungen sowie die Anpassung des Prämienrechts an die soziale Wirklichkeit als Anliegen, die dem Wohl aller dienen, das Interesse der betroffenen Altsparer an dem Fortbestand der früheren Regelungen überwiegen.
Hierzu kommt, daß der Gesetzgeber – wenn die Einwirkung auf bestehende Bausparverträge nicht zulässig wäre – in seinen Dispositionsmöglichkeiten unvertretbar eingeengt würde: Die Weiterführung der Sparförderung im bisherigen Umfang hätte für die Laufzeit der betroffenen Sparverträge rund 5 Milliarden DM erfordert. Die Laufzeit eines Bausparvertrages beträgt nur im Regelfall sieben Jahre. Bei geringerer Sparleistung verlängert sich die Dauer des Bausparvertrages, so daß auch wesentlich längere Laufzeiten möglich sind. Der Gesetzgeber wäre also in ungünstigen Fällen gezwungen, eine von ihm nicht mehr für sachgerecht erachtete Regelung über lange Zeit hinweg aufrechtzuerhalten, wenn er nicht in die laufenden Rechtsverhältnisse einwirken dürfte. Entsprechendes gilt hinsichtlich der sozialen Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers: Für den gleichen Zeitraum könnte der Gesetzgeber veränderten sozialen Gegebenheiten, wie z.B. einer Steigerung der Einkommen, nicht im gebotenen Maße Rechnung tragen. Hinzu kommt, daß durch denkbare Übergangsregelungen verschiedene Rechtssituationen für gleiche Sachverhalte entstehen würden, was zu deutlich sichtbaren Ungleichheiten auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet führen würde. All diese Überlegungen zeigen, daß ein Verbot, künftige Regelungen unter Anknüpfung an bestehende Vertragsverhältnisse zu treffen, im vorliegenden Fall den Gesetzgeber an der sachgerechten Erfüllung seiner Aufgaben auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet für längere Zeit hindern und zu erheblichen Ungleichheiten führen würde. Sie stützen zusätzlich das Ergebnis, daß im vorliegenden Fall wegen übergeordneter Interessen der Allgemeinheit die den Altbausparer betreffende Regelung zulässig ist.
3. Auch sonstige Verfassungsverstöße liegen nicht vor.
Insbesondere ist Art. 3 GG nicht verletzt. Für die Neuregelung des Prämienrechts in der beanstandeten Form bestanden – Wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt – sachliche Gründe. Die Festlegung der Einkommensgrenze ist nicht willkürlich. Es hält sich im Rahmen der dem Gesetzgeber eingeräumten weiten Gestaltungsfreiheit, die Prämienberechtigung nur für Einkommensempfänger bis zu 24.000/48.000 DM vorzusehen, da durch diese Begrenzung die sozialpolitischen Vorstellungen des Gesetzgebers sachgerecht verwirklicht werden sollen.
Fundstellen
Haufe-Index 1075013 |
BStBl II 1978, 553 |
BVerfGE 48, 403 |
BVerfGE, 403 |
BB 1978, 1151 |
DB 1978, 1914 |
NJW 1978, 2024 |