Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbot der Kumulation von Wohnungsbau- und Sparprämien
Leitsatz (redaktionell)
Das beide Eheleute gemeinschaftlich einbeziehende Verbot der Kumulation von Wohnungsbau- und Sparprämien nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 SparPG 1967 verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Normenkette
SparPG 1967 § 1 Abs. 4 Nr. 3; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 14
Verfahrensgang
BFH (Urteil vom 18.08.1972; Aktenzeichen VI R 383/70; BFHE, 107, 338) |
Gründe
Das beide Eheleute gemeinschaftlich einbeziehende Verbot der Kumulation von Wohnungsbau- und Sparprämien nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 SparPG 1967 verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 17, 210) als verfassungsgemäß anerkannten Regelung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes steht Eheleuten der Prämienhöchstbetrag gemeinsam zu. Beide Ehegatten werden deshalb durch die Gewährung einer Wohnungsbauprämie begünstigt und durch einen entsprechenden Antrag gebunden, auch wenn nur ein Ehegatte Bausparleistungen erbracht hat. Ein Vergleich im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 GG wegen einer möglichen Benachteiligung Verheirateter durch das Kumulationsverbot muß deshalb Ehegatten, die eine Wohnungsbauprämie beantragt haben, und zwei Alleinstehende, die ebenfalls jeweils Wohnungsbauprämie beantragt haben, gegenüberstellen. Bei dieser allein möglichen Betrachtung ist im Hinblick auf die Sparprämie keine Schlechterstellung der Ehegatten gegeben, da keine der Vergleichspersonen eine Sparprämie erhalten kann. Die unterschiedliche Höhe der zu gewährenden Wohnungsbauprämie ist nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt.
Eine Prüfung des Kumulationsverbots am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes kommt hier nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG ist nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI1678983 |
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