Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Verlustanrechnung bei der Körperschaftsteuerveranlagung
Leitsatz (redaktionell)
Im Streit, in welcher Höhe Verluste bei der Körperschaftsteuerveranlagung mit der sich aus § 47 Abs. 2 KStG 1977 ergebenden Bindungswirkung anzusetzen sind, ist die Erkenntnis des BFH, daß der Streitwert auf 10 v. H. der streitigen Verlustbeträge festzusetzen ist, der Nachprüfung durch das BVerfG grundsätzlich entzogen.
Normenkette
FGO § 155; ZPO § 3; KStG 1977 § 47 Abs. 2, § 27
Verfahrensgang
Gründe
Der Revisionsantrag der Beschwerdeführerin war darauf gerichtet, die Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Finanzamts zu schaffen, das ihren Einspruch als unzulässig verworfen und deshalb abgelehnt hatte, die nachträglich eingereichte Körperschaftsteuererklärung 1978 zur Grundlage einer Berichtigungsveranlagung zu machen. Die Frage, in welcher Höhe Verluste bei der Körperschaftsteuerveranlagung 1978 mit der sich aus § 47 Abs. 2 KStG 1977 ergebenden Bindungswirkung anzusetzen wären, konnte daher nur für die Höhe des Streitwerts maßgeblich sein. Da der Bundesfinanzhof diesen auf der Grundlage des von der Beschwerdeführerin angegebenen Gesamtbetrags der Verluste von 56 200 DM errechnet hat, kann insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat in der Verfassungsbeschwerde nicht ausgeführt, was sie noch vorgetragen hätte, wenn der Bundesfinanzhof ihr seine Streitwertentscheidung vor Erlaß angekündigt hätte (vgl. BVerfGE 28, 17 ≪19 f.≫).
Der Beschwerdeführerin kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der angegriffene Beschluß nicht nachvollziehbar und deshalb willkürlich sei. Der Vorwurf der Willkür könnte sich allein auf die – allerdings nicht näher begründete – Entscheidung des Bundesfinanzhofs beziehen, daß lediglich 10 v.H. der streitigen Verlustbeträge als Streitwert anzusetzen seien. Sie beruht auf der Feststellung des Gerichts, daß am Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums nicht abzusehen sei, wie sich ein Verlust bei künftigen Körperschaftsteuerveranlagungen durch Erhöhung oder Minderung der Körperschaftsteuer im Falle der Ausschüttung (§ 27 KStG 1977)auswirken wird. Diese Erkenntnis ist der Nachprüfung durch das BverfG grundsätzlich entzogen (vgl. BverfGE 18, 85 ≪82 f.≫). Anhaltspunkte dafür, daß der BFH grundrechtliche Maßstäbe außer acht gelassen oder die Bedeutung von Grundrechten verkannt hat, sind nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen