Verfahrensgang
Brandenburgisches OLG (Beschluss vom 15.11.2007; Aktenzeichen 2 Ws 281/07) |
LG Cottbus (Beschluss vom 09.10.2007; Aktenzeichen 21 KLs 8/07) |
AG Cottbus (Entscheidung vom 11.01.2007; Aktenzeichen 84 Gs 121/06) |
AG Cottbus (Entscheidung vom 26.10.2006; Aktenzeichen 84 Gs 121/06) |
Tenor
Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. November 2007 – 2 Ws 281/07 – und der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 9. Oktober 2007 – 21 KLs 8/07 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
A. – I.
1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. Oktober 2006, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Cottbus vom 26. Oktober 2006, sodann aufgrund geänderten Haftbefehls des Amtsgerichts vom 11. Januar 2007 wegen des dringenden Tatverdachts des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen in Untersuchungshaft.
2. Unter dem 2. März 2007 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen im Zeitraum vom 31. August bis 25. Oktober 2006.
3. Mit Beschluss vom 23. März 2007 eröffnete das Landgericht Cottbus das Hauptverfahren, verband dieses mit dem Verfahren gegen zwei geständige Mitangeklagte und bestimmte Termine zur Hauptverhandlung auf den 16. April, 4. und 10. Mai 2007.
4. Mit Beschluss vom 7. Mai 2007 setzte das Landgericht die Hauptverhandlung hinsichtlich des Beschwerdeführers aus, da sich dieser entgegen ursprünglicher Ankündigung nicht vollumfänglich geständig eingelassen habe und lediglich den Verkauf von Heroin, nicht aber die bandenmäßige Begehung einräume, während die Sache hinsichtlich der geständigen Mitangeklagten entscheidungsreif sei, trennte das Verfahren gegen ihn ab und verband es mit dem Verfahren gegen den gesondert Verfolgten R. Da die Hauptverhandlung gegen diesen bereits am 9. Mai 2007 beginne und dort eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich sei, die auch die den Beschwerdeführer betreffenden Taten umfasse, erscheine es sinnvoll, beide Verfahren miteinander zu verbinden.
5. In der Zeit vom 9. Mai 2007 bis Ende des Jahres 2007 wurden an insgesamt 25 Tagen Hauptverhandlungstermine durchgeführt, nämlich am 9. und 23. Mai, am 6., 8., 15., 19. und 25. Juni, am 5., 10. und 11. Juli, am 6., 10., 20. und 24. August, am 17., 21. und 24. September, am 1., 8. und 22. Oktober, am 5., 19. und 26. November sowie am 3. und 17. Dezember 2007. Weitere Fortsetzungstermine sollen am 14. und 28. Januar 2008 sowie am 4. und 11. Februar 2008 stattfinden.
6. Den Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2007 auf Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls lehnte das Landgericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2007 ab, da das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergebe, die eine Aufhebung oder eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls rechtfertigten. Nach wie vor bestehe aufgrund der bisher erhobenen Beweise ein dringender Tatverdacht im Sinne der Anklage. Eine andere Bewertung hinsichtlich der Fluchtgefahr sei ebenfalls nicht zu treffen. Der Fluchtanreiz ergebe sich aus der angedrohten Strafhöhe von mindestens fünf Jahren. Der Beschwerdeführer verfüge lediglich über eine Duldung der Ausländerbehörde. Sowohl soziale Bindungen als auch eine wirtschaftliche Existenzgrundlage in der Bundesrepublik seien nicht zu erkennen. Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen stehe dem weiteren Vollzug ebenfalls nicht entgegen.
7. Mit der hiergegen eingelegten Haftbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Bejahung des dringenden Tatverdachts des bandenmäßigen Handeltreibens sowie der Fluchtgefahr und macht eine Verletzung des in Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgebotes geltend.
8. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragte, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, vor allem aufgrund der in der Anklageschrift bezeichneten Beweismittel, sei der Beschwerdeführer des gemeinschaftlichen, bandenmäßigen Verstoßes gegen § 30a BtMG dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht bestehe nach wie vor. Nach den im angegriffenen Haftfortdauerbeschluss enthaltenen – wenn auch nur kurzen – Ausführungen des Landgerichts habe das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben, die eine von der Anklageschrift abweichende Bewertung erforderten. Auch die Staatsanwaltschaft sehe den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme aufgrund der vernommenen Zeugen und der in Augenschein genommenen Telefonüberwachungen als erhärtet an. Die Einlassung des Beschwerdeführers, keine Kenntnis von den anderen Beteiligten und den vorhandenen (bandenmäßigen) Strukturen gehabt zu haben, sei nicht glaubhaft und werde bereits durch die im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen widerlegt. Der Umstand, dass die wegen Verstoßes gegen § 30a BtMG verurteilte D. als Zeugin in der Beweisaufnahme gegen den Beschwerdeführer eine dementsprechende Aussage zu seinen Lasten gemacht habe und sich hierdurch möglicherweise Vorteile erhoffe, vermöge allein den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften.
Auch der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe weiterhin.
Die Untersuchungshaft stehe zur Bedeutung der Sache und zur Höhe der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis. Dem Beschleunigungsgebot sei noch Genüge getan. Nach umfangreichen Ermittlungen, die auch nach der Verhaftung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2006 ohne größere Verzögerungen durchgeführt worden seien, seien die Akten am 12. Februar 2007 zurück zur Staatsanwaltschaft gelangt. Bereits am 2. März 2007 sei Anklage erhoben worden. Am 5. März 2007 sei diese durch das Gericht zugestellt worden. Mit Beschluss vom 23. März 2007 sei das Hauptverfahren eröffnet und mit dem Verfahren gegen die gesondert Verfolgten D. und B. verbunden worden. Im Rahmen des Termins vom 4. Mai 2007 sei das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgetrennt worden. Am 9. Mai 2007 habe die Hauptverhandlung gegen ihn erneut begonnen. In diesem Termin sei die Anklageschrift verlesen worden, durch den Verteidiger des Beschwerdeführers seien verschiedene Anträge gestellt worden, die Angeklagten seien zu ihren persönlichen Verhältnissen vernommen worden, hätten sich zur Sache jedoch nicht einlassen wollen. Die Hauptverhandlungstermine seien im Wesentlichen immer wieder durch Anträge des Beschwerdeführers verzögert worden. So habe er am 23. Mai, 8., 15. und 19. Juni und am 8. August 2007 Befangenheitsanträge gegenüber dem Kammervorsitzenden gestellt, die zwar erst im jeweils darauf folgenden Termin beschieden worden seien, so dass die einzelnen Verhandlungstermine hätten fortgeführt werden können, gleichwohl aber eine nicht unerhebliche Verzögerung bedeutet hätten, die nicht von Seiten der Justiz zu verantworten sei. Am 17. September 2007 habe der Verteidiger darüber hinaus einen Befangenheitsantrag betreffend die im Verfahren beteiligten Übersetzer und am 1. Oktober 2007 einen Ablehnungsantrag gegen den Dolmetscher gestellt. Am 8. Juni 2007 sei der Verteidiger des Beschwerdeführers ohne Angabe von Gründen zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen und habe einen Vertreter geschickt, diesen jedoch nicht über die geplante Fortführung der Vernehmung der Zeugin D. informiert, so dass die Vernehmung auf den nächsten Verhandlungstag habe verlegt werden müssen.
9. Hierzu entgegnete der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 11. und 12. November 2007. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts beziehe sich die Generalstaatsanwaltschaft allein auf die im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen und verkenne, dass diese im Termin zu teilweise abweichenden Aussagen gekommen seien. Zur Frage der Fluchtgefahr seien soziale Bindungen und eine Verfestigung des ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers dadurch hinreichend deutlich gemacht worden, dass die Zeugin H. den Beschwerdeführer als Vater ihres Kindes benannt und dieser die Vaterschaft anerkannt habe.
Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Beschleunigungsgebot sei nicht mehr gewahrt. Die Hauptverhandlung habe unter Verstoß gegen die gesetzliche Ladungsfrist nach § 217 StPO begonnen. Die damals erklärte Bereitschaft des Verteidigers zu einer Verbindung mit dem bereits terminierten Verfahren sei unerheblich, da nach § 217 Abs. 3 StPO allein der Angeklagte selbst diesen Verzicht erklären könne. Das Verfahren trage daher vom ersten Sitzungstag an den Ruch der besonderen Revisibilität.
Beim ersten Sitzungstag habe es sich um einen Schiebetermin gehandelt. Dieser habe rund eineinhalb Stunden gedauert. Allerdings habe die Verteidigung Anträge im Hinblick auf Änderungen der Gerichtsbesetzung gemäß § 222b StPO sowie auf Aussetzung nach § 217 Abs. 2 StPO wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist von einer Woche gestellt. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung habe dann erst am 23. Mai 2007 stattgefunden. Die Fortsetzungstermine hätten durchschnittlich drei bis vier Stunden, am 5. November 2007 lediglich rund 90 Minuten gedauert. Die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten seien nach wie vor nicht erörtert worden. Die vergleichsweise gehäuften Termine im Juni und Juli hätten der Schaffung von zehn Verhandlungstagen gedient, um den längeren Urlaub von Richtern ab dem 12. Juli 2007 zu ermöglichen. Mit Ausnahme des 8. Juni 2007 habe es keine Verzögerungen des Verfahrens wegen Verhinderung der Verteidigung gegeben. Die Unterbrechung der Hauptverhandlung vom 24. August bis 17. September 2007 sei ausdrücklich im Hinblick auf eine dreiwöchige Kur des in der Hauptverhandlung aufgetretenen Staatsanwaltes erfolgt, der sich nicht habe vertreten lassen wollen. Anregungen des einen, jeweils aus Berlin anreisenden Verteidigers, die Beweisaufnahme zügiger durchzuführen, hätten keinen Erfolg gehabt. Erst nach dem 17. September 2007 seien im Rahmen der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung wörtliche Übersetzungen der überwachten und mitgeschnittenen Telefongespräche erfolgt.
Entgegen der Behauptung der Generalstaatsanwaltschaft habe es am 8. August 2007 keinen Termin gegeben, da dieser vorgesehene Terminstag wegen Erkrankung des dort vorgesehenen Zeugen wieder aufgehoben worden sei. Auch der von der Generalstaatsanwaltschaft behauptete Termin am 19. September 2007 habe nicht stattgefunden und sei nie vorgesehen gewesen.
Soweit sich die Generalstaatsanwaltschaft auf die Befangenheitsanträge berufe, sei der Zeitverlust infolge kurzzeitiger Unterbrechung der Hauptverhandlung zwecks Schreiben der Anträge im Vergleich zu drei Wochen Kurunterbrechung, die vielleicht auch in die Sommerferienunterbrechung hätte gelegt werden können, äußerst marginal.
Die Ablehnung desjenigen Dolmetschers, der die Telefonüberwachung vorab übersetzt hatte und der in der Sitzung vom 17. September 2007 diese erneut als quasi sachverständiger Zeuge hätte vortragen sollen, sei begründet erfolgt.
Irgendwelche verzögerlichen Beweisanträge der Verteidigung gebe es (noch) nicht.
Auch der Umstand, dass die von der Verteidigung bereits im Juni angeregten wortwörtlichen Übersetzungen der Telefonüberwachung erst am 17. September 2007 in Auftrag gegeben worden sei, sei eine der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung.
10. Das Brandenburgische Oberlandesgericht verwarf mit Beschluss vom 15. November 2007, der dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 20. November 2007 zugestellt wurde, die Beschwerde als unbegründet. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts verwies es auf die Anklageschrift sowie die Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 9. Oktober 2007. Das darin mitgeteilte vorläufige Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme sei durch das Oberlandesgericht lediglich eingeschränkt überprüfbar, da das Protokoll nichts über den Inhalt der Beweisaufnahme aussage. Es bestünden allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorläufige Bewertung des Beweisergebnisses durch das Landgericht unzutreffend sei.
Fluchtgefahr liege vor.
Der Vollzug der Untersuchungshaft sei in Anbetracht der Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe noch verhältnismäßig. Der Senat habe die Beachtung des Beschleunigungsgebotes überprüft und sei im Ergebnis zu der Auffassung gelangt, dass ein Verstoß durch vorwerfbares, zögerliches Verhalten der Strafverfolgungsbehörden nicht festzustellen, vielmehr das Verfahren mit der faktisch möglichen und zumutbaren Beschleunigung geführt worden sei. In der Zeit bis zum 22. Oktober 2007 hätten insgesamt 20 Verhandlungstermine, teilweise bis zu dreimal wöchentlich, stattgefunden. Im Übrigen habe es sich um ein umfangreiches Verfahren gehandelt, in dem eine Vielzahl von in arabischer Sprache geführten Telefonaten abgehört und aufgezeichnet worden seien, die nun nebst der dazugehörigen Informationen gehört und verlesen und sodann durch den Dolmetscher in deutscher Übersetzung wiedergegeben werden müssten. Die Übersetzung sei auf Antrag des Verteidigers vom 17. September 2007 wortwörtlich erfolgt. Im Termin vom 24. September 2007 habe das Landgericht zu erkennen gegeben, dass es mit Ausnahme der zum 1. und 8. Oktober 2007 geladenen Zeugen keine weiteren Beweismittel benötige. Da die Zeugen an diesen Terminen nicht erschienen seien, sei es zu Verzögerungen gekommen, die nicht das Gericht zu vertreten habe.
Die Strafkammer werde die Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers auch bei der weiteren Terminierung im Blick halten und darauf hinzuwirken haben, dass das Verfahren zügig abgeschlossen werden könne.
11. Mit Schriftsatz vom 30. November 2007 erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung, die dem Oberlandesgericht gemäß Beschluss vom 20. Dezember 2007 keinen Anlass zur Abänderung des Beschlusses vom 15. November 2007 gab.
II.
1. Mit seiner fristgemäß eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 und aus Art. 20 Abs. 3 GG, sowie eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK. Zugleich beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Es lägen mehrere Verstöße gegen das in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgebot vor. Die Fertigung der Anklageschrift sei verzögert worden. Eine weitere Verzögerung liege in der ersten Terminierung und in der späteren Verbindung des Verfahrens mit dem gegen R. geführten Verfahren, die erst zwei Wochen nach Ablauf der Sechsmonatsfrist erfolgt sei.
Schließlich verstoße die schleppende Durchführung der Hauptverhandlung gegen das Beschleunigungsgebot. In den 33 Wochen zwischen dem 9. Mai und dem 31. Dezember 2007 hätten nur 25 Hauptverhandlungstage stattgefunden. Die Hauptverhandlung sei in der Zeit zwischen dem 11. Juli und dem 6. August sowie zwischen dem 24. August und dem 17. September 2007 unterbrochen worden. Eine weitere Unterbrechung liege zwischen dem 17. Dezember 2007 und dem 14. Januar 2008. Im Januar 2008 sei lediglich an zwei Tagen terminiert worden.
Weitere Verzögerungen seien zu befürchten, da aufgrund der Nichteinhaltung der Ladungsfrist die einzulegende Revision voraussichtlich Erfolg haben und zu einer Wiederholung der Hauptverhandlung führen werde.
Schließlich verstoße die Entscheidung des Oberlandesgerichts gegen die Unschuldsvermutung und gegen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes, da es hinsichtlich der Annahme des dringenden Tatverdachts sowie der Fluchtgefahr lediglich auf die Wertungen der Vorinstanz verweise. Es habe die Bejahung des dringenden Tatverdachts ohne jede Prüfung übernommen, da das Landgericht diesen ohne Darlegung seiner Prüfungsmaßstäbe einfach behauptet habe. Indem dies ohne eine dem Freiheitsrecht, der Unschuldsvermutung und dem Verteidigungsrecht angemessene Prüfung der tatsächlichen Akteninhalte und Beweislage hinsichtlich des Beschwerdeführers erfolgt sei, werde diesem verwehrt, sich hiergegen wenigstens im Sinne seines vorläufigen Freiheitsrechtes zu verteidigen. Das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren fordere, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspreche. Dies bedeute, dass nicht nur Rechtsschutz und der Rechtsweg an sich gewährleistet sein müssen, sondern dass auch die sachlich-inhaltliche Überprüfung von ergangenen Entscheidungen angemessen gewährleistet sein müsse. Die Fachgerichte hätten trotz der bereits über ein Jahr währenden Untersuchungshaft zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung keine inhaltliche Überprüfung der Grundlagen der angeordneten Untersuchungshaft zugelassen. Dies gelte vor allem hinsichtlich des dringenden Tatverdachts. Mit der Verweigerung einer angemessenen Befassung und darauf fußender Begründung durch die Gerichte werde der von der Verfassung verbürgten Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutz zur Makulatur.
2. Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Bis zum 17. Dezember 2007 hätten insgesamt 25 Hauptverhandlungstage stattgefunden. Allerdings treffe die Angabe des Oberlandesgerichts, dass teilweise bis zu dreimal wöchentlich verhandelt worden sei, nicht zu, da am 8. August und am 19. September 2007 keine Verhandlungen stattgefunden hätten.
Die Fortsetzung der Hauptverhandlung sei für den 14. Januar 2008 vorgesehen. Derzeit stehe noch die Entscheidung über drei Beweisanträge aus. Soweit diesen vollständig oder teilweise stattgegeben werde, könnte die Vernehmung der Zeugen noch an diesem Tag stattfinden. Da weitere Beweiserhebungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien, könnte das Verfahren an den weiteren zur Verfügung stehenden Terminen am 28. Januar beziehungsweise am 4. oder 11. Februar 2008 zum Abschluss gebracht werden.
Soweit der Beschwerdeführer die geringe Anzahl der wöchentlichen Verhandlungstage rüge, sei darauf hinzuweisen, dass sämtliche Termine mit den Verteidigern im Vorfeld abgesprochen worden seien. Nur zu den Hauptverhandlungsterminen, die stattgefunden hätten, habe insoweit Übereinstimmung zwischen den Verteidigern und der Kammer zu freien Kapazitäten erzielt werden können, wobei vor allem der Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt M., terminlich sehr ausgelastet gewesen sei. Diesen Terminkollisionen zwischen Verteidigern und Kammer seien überwiegend auch die abweichenden Anfangszeiten beziehungsweise die jeweilige Dauer der Hauptverhandlungstage geschuldet. Darüber hinaus sei dem Wunsch der – zwischenzeitlich – vier Verteidiger Rechnung getragen worden, möglichst an sämtlichen Beweiserhebungen teilnehmen zu können.
Die Unterbrechung der Hauptverhandlung in der Zeit vom 24. August bis 17. September 2007 habe nicht ausschließlich der Kur des Sitzungsvertreters gedient. Vielmehr habe auch die Berichterstatterin vom 5. bis 14. September 2007 Urlaub gehabt.
Anregungen oder Bitten des Verteidigers, Rechtsanwalt M., auf eine zügigere Durchführung der Beweisaufnahme seien der Strafkammer nicht erinnerlich.
3. Der Verteidiger erwiderte hierzu unter anderem, die ministerielle Prognose, dass das erstinstanzliche Verfahren mit den kommenden Hauptverhandlungsterminen zum Abschluss kommen werde, könne angesichts des Standes der Beweisaufnahme nicht nachvollzogen werden.
Es treffe zu, dass die Hauptverhandlungstermine mit den vier Verteidigern abgesprochen worden seien; die längeren Unterbrechungen seien jedoch von der Kammer verfügt worden. Etwaige Terminprobleme seien bei je zwei Verteidigern nötigenfalls durch Sondertermine oder Beiordnungen lösbar.
Entscheidungsgründe
B.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen durch eine zu geringe Terminsdichte seit dem Beginn der Hauptverhandlung am 9. Mai 2007 bis heute gerügt wird, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und – in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise – auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht und das Landgericht Cottbus haben das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.
1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angelegt (vgl. BVerfGE 46, 194 ≪195≫). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ≪347≫; 20, 45 ≪49 f.≫; 36, 264 ≪270≫; 53, 152 ≪158 f.≫). Zwischen beiden Belangen muss abgewogen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45 ≪49 f.≫; 20, 144 ≪148≫; 36, 264 ≪270≫; 53, 152 ≪158 f.≫), und gleichzeitig zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (vgl. BVerfGE 36, 264 ≪270≫; 53, 152 ≪159≫).
2. Der verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 17 ≪29≫), der das gesamte Strafverfahren umfasst (vgl. BVerfGK 5, 109 ≪116 f.≫; 6, 242 ≪249 ff.≫; 7, 21 ≪34≫; 7, 140 ≪155 f.≫; 7, 421 ≪427≫), verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ≪50≫; 36, 264 ≪273≫). An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (vgl. BVerfGK 7, 140 ≪156 f.≫; 7, 421 ≪427≫, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung der Fachgerichte).
Kommt es zu von dem Beschuldigten nicht zu vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, steht dies regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen. Dieser Gedanke liegt auch der gesetzlichen Regelung des § 121 StPO zugrunde, der bestimmt, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Wie sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte ergibt, handelt es sich hierbei um eng begrenzte Ausnahmetatbestände (BVerfGE 20, 45 ≪50≫; 36, 264 ≪271≫).
Der weitere Vollzug von Untersuchungshaft verstößt dann gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist (vgl. grundlegend BVerfGE 20, 45 ≪50≫; s.a. BVerfGE 20, 144 ≪148 f.≫; 36, 264 ≪270 ff.≫; 53, 152 ≪161 f.≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 1999 – 2 BvR 1775/99 –, NStZ 2000, S. 153).
3. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sind dabei stets höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermag aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfGK 7, 421 ≪428≫ m.w.N.).
4. Dabei findet der Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass eines Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen seine Rechtfertigung (vgl. BVerfGK 7, 140 ≪156≫ m.w.N.).
II.
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Landgerichts nicht gerecht. Aus dem Inhalt der Entscheidungen ergibt sich nicht, dass im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsrecht des Beschwerdeführers und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit hinreichend berücksichtigt wurde. Das Landgericht ist auf das Vorliegen von Verfahrensverzögerungen mit keinem Wort eingegangen und hat lediglich ausgeführt, dass der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen dem weiteren Vollzug nicht entgegenstehe. Diesbezüglich lässt es jegliche Begründung vermissen.
Das Oberlandesgericht hat diese Frage zwar aufgegriffen. Es unterlässt aber eine hinreichende Analyse der konkreten Verfahrensabläufe und berücksichtigt die relevanten Gesichtspunkte nur unzureichend. Insoweit mangelt es der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 15. November 2007 an einer hinreichenden Begründungstiefe (vgl. hierzu BVerfGK 7, 421 ≪429≫). Das Oberlandesgericht hat die tatsächlichen Grundlagen nur unzureichend gewürdigt. Es hat ausgeführt, der Senat habe die Beachtung des Beschleunigungsgebotes überprüft und sei im Ergebnis zu der Auffassung gelangt, dass ein Verstoß durch vorwerfbares, zögerliches Verhalten der Strafverfolgungsbehörden nicht festzustellen, vielmehr das Verfahren mit der faktisch möglichen und zumutbaren Beschleunigung geführt worden sei.
1. Obwohl das Oberlandesgericht davon ausgeht, dass an den zügigen Fortgang des Verfahrens umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je länger die Untersuchungshaft dauert, ist nicht zu erkennen, dass es in die Abwägung den Umstand eingestellt hätte, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 26. Oktober 2006, also zu Beginn der (zweiten) Hauptverhandlung bereits seit über sechs Monaten (§ 121 Abs. 1 StPO) und zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Oberlandesgericht bereits seit über einem Jahr in Untersuchungshaft befand und dass der Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Erlass eines Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen seine Rechtfertigung findet.
2. Das Oberlandesgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass es im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer ankommt und hierbei die Anzahl der terminierten und durchgeführten Hauptverhandlungstermine eine Rolle spielt. Es prüft jedoch nicht hinreichend, ob angesichts der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft und des seit Beginn der Hauptverhandlung am 9. Mai 2007 bereits verstrichenen Zeitraums die Terminierungsdichte noch angemessen ist. Der Hinweis auf die bis zum 22. Oktober 2007 durchgeführten 20 Hauptverhandlungstermine allein genügt insoweit nicht, zumal dies bei einem auf diesen Zeitpunkt bezogenen Verhandlungszeitraum von 24 Wochen einer Terminierungsdichte von weniger als einem Verhandlungstag pro Woche (0,83) entspricht. Abgesehen hiervon trifft die Feststellung, teilweise sei bis zu dreimal wöchentlich verhandelt worden, nicht zu. Die Terminierungsdichte nahm in den Monaten November 2007 mit nur drei und Dezember 2007 mit nur zwei Hauptverhandlungstagen weiter ab, so dass im Jahr 2007 in einem Verhandlungszeitraum von 33 Wochen nur an insgesamt 25 Tagen oder an 0,76 Tagen pro Woche verhandelt wurde. Die geringe Dichte wird sich nach der bisherigen Terminierung im Jahr 2008 fortsetzen, wonach für Januar und Februar 2008 bisher jeweils zwei Verhandlungstage geplant sind.
3. Die angegriffenen Entscheidungen verhalten sich nicht dazu, welche Anstrengungen unternommen wurden, um das Verfahren im Hinblick auf die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers zu beschleunigen. Vor allem wird nicht dargelegt, weshalb nicht an mehreren Wochentagen verhandelt wurde, um das Verfahren zeitgerecht abzuschließen.
Es handelt sich ohne Zweifel um ein so genanntes Umfangsverfahren, nachdem feststand, dass der Beschwerdeführer kein umfängliches Geständnis ablegen und somit eine eingehende Beweisaufnahme mit einer hierfür erforderlichen erheblichen Anzahl von Sitzungstagen durchzuführen sein würde.
Bei derart absehbar umfangreichen Verfahren, in denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, fordert das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. BVerfGK 7, 21 ≪46 f.≫; 7, 140 ≪157≫; ferner EGMR, Urteil vom 29. Juli 2004 – Beschwerde Nr. 49746/99 ≪Cevizović gegen Deutschland≫ –, EuGRZ 2004, S. 634 ≪637≫ Tz. 51; OLG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 2 Ws 617/05 –, StV 2006, S. 143 ≪144≫; OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001 – 32 HEs 1/01 –, Nds.Rpfl 2001, S. 196 unter Hinweis auf gegebenenfalls anzuberaumende Sondersitzungstage). Dabei kann, je weiter eine derartige Planung in die Zukunft reicht, regelmäßig im Verlauf einer Hauptverhandlung auftretenden Terminierungshindernissen durch entsprechende Koordinierung, beispielsweise von Urlaubsterminen, Rechnung getragen und damit ein zügiger Verlauf der Hauptverhandlung sichergestellt werden.
Die verfassungsrechtliche Pflicht zur beschleunigten Durchführung einer Hauptverhandlung in Haftsachen steht zwar deren Unterbrechung für eine angemessene Zeit zum Zwecke des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten oder auch zum Zweck des Antritts einer Kur nicht grundsätzlich entgegen. Das Beschleunigungsgebot ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn auch außerhalb dieser sich in einem angemessenen Rahmen zu haltenden Unterbrechungszeiten die in Haftsachen gebotene Terminierungsdichte – wie hier – nicht annähernd eingehalten wird, ohne dass hierfür zwingende, nicht der Justiz anzulastende Gründe erkennbar sind.
Aus den angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts geht nicht hervor, ob der Vorsitzende der Großen Strafkammer den genannten Anforderungen bei der Bestimmung der Termine zur Hauptverhandlung nach § 213 StPO hinreichend und stringent genug Rechnung getragen hat, ob er vor allem den Terminierungsplan – abgestimmt nach Beweiskomplexen – mit der Verteidigung zuvor abgesprochen und diese zudem aufgefordert hat, an mehr als einem Verhandlungstag zur Verfügung zu stehen.
Soweit für die geringe Terminierungsdichte von der Verteidigung geltend gemachte Terminkollisionen eine Rolle gespielt haben sollten, entlastet dies die Strafkammer nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht grundsätzlich von dem Vorwurf einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung. Denn zum einen können derartige Terminkollisionen bei einer vorausschauenden, weit in die Zukunft reichenden Terminplanung weitgehend vermieden werden. Zum anderen darf die Strafkammer nicht ausnahmslos auf Terminkollisionen der Verteidiger Rücksicht nehmen (vgl. OLG Köln, a.a.O., S. 143 ≪144≫). Vielmehr stellt sich dann die Frage, ob andere Pflichtverteidiger zu bestellen sein werden oder inwieweit die Verteidiger mit Blick auf das Beschleunigungsgebot verpflichtet werden können, andere – weniger dringliche – Termine zu verschieben, um eine Beschleunigung eines bereits lang dauernden Verfahrens zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2006 – 2 BvR 1190/06 –, JURIS).
Der Umstand der zu geringen Terminsdichte ist auch unabhängig von der Frage des Umfangs der durchzuführenden Beweisaufnahme, der Anzahl der vom Beschwerdeführer gestellten Verfahrens- und Befangenheitsanträge und der hierdurch bewirkten Verfahrensverzögerung. Der Hinweis des Oberlandesgerichts auf den Umfang des Verfahrens vor allem im Hinblick auf die zeitaufwendige Abhörung und Übersetzung von Telefonmitschnitten vermag zwar die Anzahl der benötigten Hauptverhandlungstage und deren Dauer zu erklären, nicht jedoch das Unterlassen einer dichteren Terminierung. Entsprechendes gilt für den Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2007 auf die vom Beschwerdeführer gestellten Verfahrens- und Befangenheitsanträge. Überdies wird insoweit nicht dargelegt, dass die Verteidiger des Beschwerdeführers die Möglichkeiten der Strafprozessordnung in einer Weise genutzt hätten, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozessordnungswidrigen Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären wäre (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 3 StR 445/04 –, NStZ 2005, S. 341).
Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht haben somit in den angegriffenen Beschlüssen nachvollziehbar dargelegt, welche Umstände für die weiträumige, einer Verfahrenskonzentration und -beschleunigung in Haftsachen nicht mehr entsprechende Terminierung verantwortlich sind und ob diese auch die aufgezeigten Verfahrensverzögerungen rechtfertigen können. Die (überhaupt nur) vom Oberlandesgericht vorgenommene Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch leidet somit an Defiziten, die das Oberlandesgericht aufzuklären haben wird. Sollte es zum Ergebnis kommen, dass einer dichteren Terminierung keine – nicht der Justiz anzulastenden – zwingenden Gründe entgegenstanden, kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht verneint werden.
III.
Die angefochtene Entscheidung verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Sie ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben. Das Oberlandesgericht hat unter Beachtung der aufgezeigten Gesichtspunkte unverzüglich erneut über die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde zu entscheiden.
IV.
1. Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensverzögerungen im Zeitraum bis zur Terminierung der aktuellen Hauptverhandlung rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da er nicht hinreichend dargelegt hat, dass in diesem Zeitraum Verzögerungen eingetreten sein könnten, die der Justiz anzulasten wären. Solche sind auch nicht erkennbar.
2. Soweit er rügt, die Entscheidung des Oberlandesgerichts verstoße gegen die Unschuldsvermutung und gegen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes, da es hinsichtlich der Annahme des dringenden Tatverdachts sowie der Fluchtgefahr lediglich auf die Wertungen der Vorinstanz verweise, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Mit seinem Angriff gegen die Annahme von Fluchtgefahr und dringendem Tatverdacht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die tatsächliche fachgerichtliche Würdigung des Sachverhalts, die vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit nachgeprüft wird (vgl. BVerfGE 15, 245 ≪247≫; 18, 85 ≪92≫; 20, 144 ≪150≫). Anhaltspunkte für Willkür oder die Verkennung von Bedeutung und Tragweite von Grundrechten sind nicht vorhanden.
Auch für eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist nichts ersichtlich. Nach der Rechtsprechung der Fachgerichte kann sich die Prüfung des Tatgerichts bei Haftfortdauerentscheidungen während einer laufenden Hauptverhandlung auf die Frage beschränken, ob nach wie vor ein dringender Tatverdacht gegeben ist und dieser nicht durch Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme entkräftet wird (BGH, Beschluss vom 2. September 2003 – 2 StE 11/03 StB 11/03 –, NStZ-RR 2003, S. 368). Zu einer darüber hinausgehenden umfassenden Darstellung der Würdigung der bislang erhobenen Beweise ist das erkennende Gericht nicht verpflichtet. Die abschließende Würdigung der Beweise ist der Urteilsberatung und ihre entsprechende Darlegung den Urteilsgründen vorbehalten. Auch das Haftprüfungsverfahren führt nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Gericht zu Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGHSt 43, 212 ≪215≫). Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die Nachprüfung im Beschwerdeverfahren, da die Wertung der aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse durch das Tatgericht einer Nachprüfung im Beschwerdeverfahren nur in begrenztem Maße zugänglich ist (BGH, Beschlüsse vom 16. August 1991 – StB 16/91 u.a., StV 1991, S. 525, und vom 2. September 2003 – 2 StE 11/03 StB 11/03 –, NStZ-RR 2003, S. 368; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 – 4 Ws 305/07 –, JURIS).
V.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen