Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit dem Rechtsstaatsprinzip durch überspannte Anforderungen an Darlegungslast eines Wiedereinsetzungsantrages bei Inanspruchnahme eines Kurierdienstes
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Regelfall verbietet es sich, die Darlegung von Vorgängen innerhalb der Organisationsstruktur der Dienstleistungsanbieter (hier eines Kurierdienstes) zu verlangen, da diese sich regelmäßig der Kenntnis des Nutzers entziehen und die Erfüllung der Anforderungen an die Darlegungslast bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zumutbar und möglich sein muß.
2. Die Erwägung, es könne nicht ohne weiteres erwartet werden, daß fristgebundene Schriftsätze mit einem Kurierdienst rechtzeitig eingingen, da dieser das Gericht nur zweimal wöchentlich anfahre, ist dann nicht überzeugend, wenn, wie hier, glaubhaft gemacht wurde, daß der Schriftsatz elf Tage vor Fristablauf aufgegeben worden ist. (Leitsätze nicht amtlich)
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Mai 1997 – 8 (6) Sa 230/97 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Köln zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zusammenhang mit der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes durch einen Kurierdienst.
I.
1. Der Beschwerdeführer war bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens als Busfahrer beschäftigt. Die gegen eine fristlose Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht Aachen ab.
Der Berufungsschriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers traf beim Landesarbeitsgericht Köln erst am 6. März 1997, drei Tage nach Ablauf der Berufungsfrist ein. Hierüber wurde diese vom Landesarbeitsgericht telefonisch unterrichtet, wobei darauf hingewiesen wurde, daß der Schriftsatz nicht per Post, sondern durch den Kurierdienst des Aachener Anwaltsvereins transportiert worden sei.
Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus, in der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten bestehe die allgemeine Anweisung, alle Schriftsätze, auf denen nicht der Vermerk „per Kurierdienst” angebracht sei, mit normaler Post zu versenden. Entgegen dieser Anweisung sei die Berufungsschrift am Donnerstag, den 20. Februar 1997 durch eine Auszubildende der Prozeßbevollmächtigten in das Fach des Anwaltskurierdienstes beim Amtsgericht Düren gegeben worden. Nach dem Fahrplan des Kurierdienstes werde das Landesarbeitsgericht Köln jede Woche dienstags und donnerstags angefahren. Danach hätte die Berufungsschrift, selbst wenn sie nicht mehr am Donnerstag, den 20. Februar 1998 mitgenommen worden sein sollte, spätestens am Dienstag, den 25. Februar 1997 beim Landesarbeitsgericht eingehen müssen. Der verspätete Eingang sei offensichtlich darauf zurückzuführen, daß von irgendeiner dritten Person nach Abgabe des Schriftsatzes beim Kurierdienst der handschriftliche Vermerk „OLG” auf den Schriftsatz gesetzt worden sei. Der Schriftsatz sei infolgedessen zunächst irrtümlich an das Oberlandesgericht Köln übermittelt worden und von dort später an das Landesarbeitsgericht Köln. Neben einer eidesstattlichen Versicherung der Auszubildenden und einer Kopie des Kurier- und Botenausgangsbuches war dem Wiedereinsetzungsantrag der Fahrplan des Kurierdienstes beigefügt.
2. Das Landesarbeitsgericht verwarf – nach Einholung einer dienstlichen Äußerung des beim Landesarbeitsgericht im Posteingang beschäftigten Angestellten – die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers sei nicht begründet, da er nicht dargetan habe, daß er ohne Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten an der Fristeinhaltung gehindert gewesen sei.
Das Landesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, zur Sicherung der Fristwahrung gehöre nicht nur die Führung eines Fristenkalenders, sondern auch eine wirksame Ausgangskontrolle, durch die sichergestellt werde, daß der Fristenkalender am Abend eines jeden Arbeitstages von einer damit beauftragten qualifizierten Kraft kontrolliert und Fristen erst mit Erledigung der fristwahrenden Handlung gemäß Anweisung (Einreichung bei Gericht, Aufgabe zur Post) gelöscht würden. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergebe sich nicht, daß eine entsprechende Ausgangskontrolle bestanden habe. Hätte sie bestanden, so wäre bereits am Abend des 20. Februar 1997 durch Prüfung des Fristenkalenders, insbesondere auch des Postausgangsbuches, festgestellt worden, daß der Berufungsschriftsatz entgegen der in der Kanzlei bestehenden Anweisung nicht durch Aufgabe zur Post, sondern entsprechend den Eintragungen im Kurier- und Botenausgangsbuch durch Abgabe beim Kurierdienst versandt worden sei. Das sich hierdurch ergebende Risiko eines fristgerechten Eingangs bei Gericht hätte sich bei Wiederholung der fristwahrenden Handlung durch ordnungsgemäße Aufgabe zur Post oder spätestens am letzten Tag der Berufungsfrist durch entsprechende Erkundigungen beim Landesarbeitsgericht Köln vermeiden lassen. Zwar müsse bei einem ordnungsgemäß adressierten und frankierten Schriftstück, das rechtzeitig zur Post gegeben werde, dessen Eingang bei Gericht nicht überwacht werden. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine Aufgabe zur Post gerade nicht erfolgt.
Die Einreichung fristgebundener Schriftsätze bei dem vom Anwaltsverein Aachen eingerichteten Kurierdienst stehe der Aufgabe zur Post nicht gleich, da dieser Kurierdienst das Landesarbeitsgericht Köln nur zweimal wöchentlich anfahre und deshalb nicht ohne weiteres erwartet werden könne, daß fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig eingingen. Es sei auch nicht dargelegt worden, daß die Organisationsstruktur des Kurierdienstes eine zeitgerechte Beförderung erwarten ließe. Für das Gegenteil könne sprechen, daß die Berufungseinlegungsschrift, die nach den Darlegungen der Prozeßbevollmächtigten bereits am 20. Februar 1997 beim Kurierdienst abgegeben worden sei, ohne ersichtlichen Grund erst zwei Wochen später beim Landesarbeitsgericht eingegangen sei. Daß auch die Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers eine entsprechende Übermittlung des Berufungsschriftsatzes nicht für ausreichend angesehen hätten, ergebe sich daraus, daß auf dem Berufungsschriftsatz der Vermerk „per Kurierdienst” fehle und der Schriftsatz demgemäß entsprechend der bestehenden Anweisung per Post zu versenden gewesen sei.
II.
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Er meint, das Landesarbeitsgericht hätte zur Frage der Fristenkontrolle einen rechtlichen Hinweis geben müssen, dann hätte der Beschwerdeführer im einzelnen die bei seiner Prozeßbevollmächtigten bestehende Fristenkontrolle dargelegt.
Unabhängig von der Frage der Fristenkontrolle könne ein Verschulden aber auch nicht in der Tatsache gesehen werden, daß die Berufungsschrift per Kurierdienst versandt worden sei. Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des seit längerem bewährten Kurierdienstes hätten der Prozeßbevollmächtigten nicht vorgelegen. Die generelle Anweisung, nur Schriftstücke mit dem Kurierdienst zu versenden, auf denen diese Versendungsart ausdrücklich vermerkt worden sei, resultiere aus der Rechtsprechung, wonach darauf vertraut werden könne, daß per Post versandte Schriftstücke innerhalb der normalen Beförderungsdauer zugingen. Für die Benutzer des Kurierdienstes würden Fahrpläne herausgegeben, anhand derer die Beförderung nachvollzogen werden könne. Damit müsse der Benutzer genau wie bei der Versendung auf dem Postweg darauf vertrauen dürfen, daß die Schriftstücke, die rechtzeitig dem Kurierdienst übergeben würden, entsprechend dem bestehenden Plan vor Fristablauf eingingen und auch als rechtzeitig versandt gelten würden. Das Landesarbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, daß das Fristversäumnis offensichtlich auf einer Fehlleitung der Berufungsschrift durch den Kurierdienst zurückzuführen sei, die außerhalb der Sphäre der Prozeßbevollmächtigten liege.
III.
Zur Verfassungsbeschwerde haben der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts, der IX. Senat des Bundesfinanzhofs, der III. und IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der 11. Senat des Bundessozialgerichts und der 2., 5. und 7. Revisionssenat sowie der 1. und 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
B.
I.
Die Kammer nimmt gemäß § 93 b BVerfGG die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist stattzugeben. Die Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
1. Allerdings ergibt sich aus dem Fehlen eines rechtlichen Hinweises hinsichtlich der möglichen Relevanz der Ausgangskontrolle in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Diese Vorschrift gebietet lediglich dann einen Hinweis, wenn das Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 ≪190≫). Dies ist hier nicht der Fall. Da die Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers den Wiedereinsetzungsantrag auch damit begründet hatte, daß entgegen der in ihrer Kanzlei bestehenden Anweisung der Berufungsschriftsatz nicht bei der Post, sondern bei dem Kurierdienst aufgegeben worden sei, hätte sich ein Vortrag zur Frage des Bestehens einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle, bei der dieser Fehler hätte auffallen müssen, aufdrängen müssen.
2. Allerdings ist der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt.
a) Dieser Anspruch verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 ≪25 f.≫; 69, 381 ≪385≫; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 1995 – 1 BvR 414/95 – und vom 1. August 1996 – 1 BvR 121/95 –, AP Nr. 47 zu § 233 ZPO 1977). Die Gerichte dürfen daher bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen. Dabei hat es das Bundesverfassungsgericht insbesondere als nicht zulässig angesehen, dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder Zustellung durch die Deutsche Bundespost als Verschulden anzurechnen (vgl. BVerfGE 41, 23 ≪25 f.≫; 53, 25 ≪28≫; 62, 334 ≪336≫; Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1995 – 1 BvR 2440/94 –). In der Verantwortung des Absenders liegt es daher nur, das zu befördernde Schriftstück den postalischen Bestimmungen entsprechend und so rechtzeitig zur Post zu geben, daß es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Bundespost bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht (vgl. BVerfGE 41, 23 ≪27≫).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Sie überspannt die vom Beschwerdeführer zu erfüllende Darlegungslast hinsichtlich der Inanspruchnahme des Kurierdienstes und wälzt allgemein bestehende Beförderungsrisiken einseitig auf den rechtsuchenden Bürger ab.
c) Es kann vorliegend dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Grundsätze zur Postbeförderung nach der Einschränkung des Beförderungsmonopols der Deutschen Post AG und der Ausweitung des Angebots anderer professioneller Beförderungsdienstleister auf diese übertragen werden können.
Die Beurteilung, welche Anforderungen an die Darlegung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages gestellt werden, ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Dies gilt auch im Hinblick auf die Nutzung privater Kurierdienste.
Die Fachgerichte müssen aber berücksichtigen, daß der Bürger auf die Wahrnehmung professioneller Beförderungsdienstleistungen – sei es der Deutschen Post AG, sei es anderer Anbieter – angewiesen ist. Für den Bürger muß vorhersehbar bleiben, welche Anforderungen an seine Darlegungslast bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden, und es muß ihm zumutbar und möglich sein, diese Anforderungen zu erfüllen. Dies verbietet im Regelfall, die Darlegung von Vorgängen innerhalb der Organisationsstruktur der Dienstleistungsanbieter zu verlangen, da diese sich regelmäßig der Kenntnis des Nutzers entziehen. Hier besteht kein Unterschied zwischen der Beförderung durch die Deutsche Post AG und der durch andere Anbieter.
d) Der Begründung des angegriffenen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Köln kann schon nicht entnommen werden, weshalb sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ergeben soll, daß die Organisationsstruktur des Kurierdienstes bei normalem Lauf der Dinge eine fristwahrende Beförderung des konkreten Schriftsatzes hätte erwarten lassen. Vielmehr enthalten der Vortrag des Beschwerdeführers und der vorgelegte Fahrplan die Fahrtrouten des Kurierdienstes und dessen regelmäßige Fahrtage. Daraus ist ohne weiteres ersichtlich, daß der Kurierdienst jeweils dienstags und donnerstags vom Amtsgericht Düren aus das Landesarbeitsgericht Köln anfährt.
Die Erwägung des Landesarbeitsgerichts, es könne nicht ohne weiteres erwartet werden, daß fristgebundene Schriftsätze mit dem Kurierdienst rechtzeitig eingingen, da dieser das Landesarbeitsgericht Köln nur zweimal wöchentlich anfahre, ist jedenfalls dann nicht überzeugend, wenn, wie hier, der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, daß der Schriftsatz elf Tage vor Fristablauf aufgegeben worden ist. Maßgeblich kann nur sein, ob die sich aus einer zweimaligen wöchentlichen Beförderung ergebende mögliche Verzögerung bei Aufgabe des Schriftsatzes hinreichend berücksichtigt wurde. Dies war hier offensichtlich der Fall. Daher spielt auch keine Rolle, daß auch die Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers zur Vermeidung von Verzögerungen normalerweise für fristwahrende Schriftsätze ausschließlich die Post in Anspruch nahm.
Zu Unrecht schließt das Landesarbeitsgericht aus der konkreten Verspätung auf eine mögliche unzuverlässige Organisation des Kurierdienstes. Die vom Landesarbeitsgericht eingeholte Stellungnahme des auf der Posteingangsstelle des Landesarbeitsgerichts beschäftigten Angestellten weist im Gegenteil darauf hin, daß der verspätete Eingang auf eine irrtümliche Ablieferung der korrekt adressierten Berufungsschrift beim Oberlandesgericht statt beim Landesarbeitsgericht zurückzuführen ist. Eine solche einmalige Fehlleistung läßt keine Rückschlüsse auf allgemeine Organisationsmängel zu.
Darüber hinaus sagt die angegriffene Entscheidung nichts dazu, was der Beschwerdeführer noch zur Organisationsstruktur des in Anspruch genommenen Kurierdienstes hätte vortragen können. Er hat dargelegt, auf welchem Weg und in welchen Zeitabständen die Beförderung erfolgt. Verlangt man weiteren Vortrag, so wird die Benutzung eines solchen Dienstes faktisch ausgeschlossen, denn dem Bürger ist es regelmäßig nicht möglich, bei Inanspruchnahme eines Kurierdienstes derart weitreichende Erkundigungen einzuholen.
II.
Die angegriffene Entscheidung ist aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Köln zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Kühling, Jaeger, Steiner
Fundstellen
Haufe-Index 1102045 |
DStZ 2000, 68 |
HFR 2000, 42 |
NJW 1999, 3701 |
NWB 1999, 3660 |
FamRZ 2000, 473 |
FA 1999, 368 |
FA 2000, 257 |
JurBüro 2000, 53 |
ZAP 1999, 958 |
AP, 0 |
MDR 1999, 1457 |
NJ 1999, 584 |
SGb 2000, 128 |
VersR 2000, 118 |
MittRKKöln 2000, 55 |
BRAK-Mitt. 2000, 23 |
Mitt. 2000, 73 |