Entscheidungsstichwort (Thema)
Begrenzte Erbschaftsteuerbefreiung wegen Pflege oder Unterhalt
Leitsatz (redaktionell)
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß die Erbschaftsteuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974 auf 2000 DM begrenzt ist, wenn der Bedachte dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat.
Normenkette
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 9; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Der gesetzgeberische Wille, nur bis zu 2 000 DM einen steuerpflichtigen Erwerb von der Erbschaftsteuer freizustellen, wenn der Bedachte dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Voraussetzungen eines sachlichen Billigkeitserlasses und dem sich daraus für sie ergebenden Umkehrschluß der Nichtigkeit der von ihr mittelbar angegriffenen gesetzlichen Regelung kann schon aus diesem Grund keine Bedeutung beigemessen werden.
Unbeschadet des im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht geltenden Grundsatzes, daß nur die Bereicherung des Erben (Beschenkten) der Steuer unterliegen soll (§ 10 Abs. 1 ErbStG), folgt aus einer Verletzung dieser „vom Gesetzgeber selbst statuierten Sachgesetzlichkeit” allein kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 59, 36 ≪49≫). Der Gleichheitssatz ist erst dann verletzt, wenn eine Gruppe im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 62, 256 ≪274≫ m.w.N.). Insoweit kann der Verfassungsbeschwerde entnommen werden, daß sich die Beschwerdeführerin etwa im Verhältnis zu Erben, die dem Erblasser nur bis zur Höhe von 2 000 DM unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, für unverhältnismäßig hoch besteuert hält. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist davon nicht auszugehen.
Es ist grundsätzlich sachgerecht, wenn der Steuergesetzgeber an die bürgerlich-rechtliche Ordnung anknüpft (vgl. BVerfGE 13, 331 ≪340≫). Dem entspricht es, daß unentgeltliche Zuwendungen nicht in den Katalog der abzugsfähigen Nachlaßverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG) aufgenommen wurden, sondern nach dem System des Erbschaftsteuerrechts als steuerfreie Tatbestände privilegiert sein können. Der Gesetzgeber war dabei von Verfassungs wegen nicht gehalten, die Steuerbefreiung nach Maßgabe der jeweiligen unentgeltlichen Zuwendung eintreten zu lassen, sondern durfte sie auf einen bestimmten Betrag begrenzen, ohne daß, die Regelung wegen der unterschiedlich hohen Zuwendung im Einzelfall als eindeutig unangemessen anzusehen ist (wegen des gesetzgeberischen Gestaltungsraums vgl. BVerfGE 55, 114 ≪128≫).
Die Würdigung des Bundesfinanzhofs, daß der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin objektiv bereichert war, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫).
Soweit die Beschwerdeführerin den von ihr zitierten Beschluß vom 18. Dezember 1972 (BStBl. II 1973, S. 329) dem Bundesverfassungsgericht zuordnet, ist dies unrichtig. Es handelt sich um einen Vorlagebeschluß des Bundesfinanzhofs nach Art. 100 Abs. 1 GG.
Die Voraussetzungen für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sind von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen