Verfahrensgang
OLG Bamberg (Beschluss vom 25.09.2014; Aktenzeichen 3 Ss 96/2014) |
LG Würzburg (Urteil vom 03.02.2014; Aktenzeichen 3 Ns 731 Js 6254/11) |
AG Würzburg (Urteil vom 25.09.2012; Aktenzeichen 103 Cs 731 Js 6254/11) |
Tenor
Die Verfahren werden verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung. Zum Gegenstand haben sie unter anderem Fragen der Strafbarkeit gemäß § 261 Abs. 1 StGB (Geldwäsche) durch Annahme bemakelten Geldes als Rechtsanwaltshonorar.
I.
1. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind Rechtsanwälte. Hintergrund ihrer vorliegend angegriffenen Verurteilung ist ihr Tätigwerden innerhalb einer gemeinsamen Anwaltskanzlei für den gesondert und vorab Verurteilten K. und dessen Ehefrau, die Beschwerdeführerin zu 3). K. wurde am 22. Juli 2011 von der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Würzburg wegen gewerbsmäßig begangenen Betrugs in zehn Fällen, Urkundenfälschung in 86 Fällen sowie Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und acht Monaten verurteilt. Dem lagen Anlagebetrugshandlungen im Rahmen eines Schneeballsystems mit einem Gesamtschaden von rund 312 Millionen Euro zum Nachteil von Anlegern und ausländischen Großbanken zugrunde. Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Firmengeflechts wurde auf den British Virgin Islands auch die H. Limited (vormals H. Limited) gegründet, deren Zweck die Verschleierung von Geldflüssen aus den Betrugstaten war. Diese Gesellschaft verfügte über ein Konto bei einer Privatbank in der Schweiz, dessen Stand Mitte 2009 rund 255.000 Euro betrug. Wirtschaftlich Berechtigte dieses Vermögens und über das Konto verfügungsbefugt war die Beschwerdeführerin zu 3).
Am 21. Oktober 2009 wurde – auf Grundlage des damaligen Ermittlungsstandes – gegen K. ein Haftbefehl erlassen sowie der dingliche Arrest in Höhe von 177,6 Millionen Euro in sein Vermögen angeordnet, um Ansprüche von Geschädigten zu sichern. Am 28. Oktober 2009 wurde K. verhaftet; seit demselben Tag war der Beschwerdeführer zu 1) als sein Verteidiger tätig. Am 29. Oktober 2009 wurde der Haftbefehl K. im Beisein des Beschwerdeführers zu 1) eröffnet. Am 30. Oktober 2009 mandatierte die Beschwerdeführerin zu 3) den Beschwerdeführer zu 2) ausweislich der späteren landgerichtlichen Urteilsfestellungen „wegen Pfändungen/Arresten und anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen K.”. Ab diesem Zeitpunkt war auch dem Beschwerdeführer zu 2) der wesentliche strafrechtliche Vorwurf bekannt. Am 4. November 2009 wurde – gestützt auf § 73 Abs. 3 StGB – in Höhe von 117.000 Euro der dingliche Arrest in das Vermögen der Beschwerdeführerin zu 3) angeordnet.
Vor dem Hintergrund eines zu erbringenden Kostenvorschusses von geschätzt 50.000 Euro für Rechtsanwaltsgebühren des Beschwerdeführers zu 1) aus dem Strafmandat sowie des Beschwerdeführers zu 2) „betreffend Arreste/Pfändungen” und nachdem Anträge der Beschwerdeführerin zu 3), den gegen sie ergangenen dinglichen Arrest aufzuheben, erfolglos geblieben waren, teilte diese Anfang November 2009 den beiden weiteren Beschwerdeführern das Bestehen des Schweizer Kontos der H. Limited mit. Das dortige Guthaben habe sie von ihrem Ehemann für Notzeiten oder Spenden geschenkt bekommen, verbunden mit der Erklärung, dass das Geld in Ordnung sei, sie es aber versteuern müsse. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sollten klären, ob dieses Geld zur Begleichung der Honorarforderung herangezogen werden könne. Am 17. November 2009 legte der Beschwerdeführer zu 1) das Strafmandat in Sachen K. nieder. Aufgrund einer am 20. November 2009 von der Beschwerdeführerin zu 3) unterzeichneten Vollmacht wandte sich die Kanzlei der Beschwerdeführer zu 1) und 2) in der Folgezeit an die Schweizer Privatbank. Nachdem die Beschwerdeführer zu 1) und 2) gegenüber der Beschwerdeführerin zu 3) ausgeführt hatten, dass das dortige Geld ausgezahlt werden könne, veranlasste diese am 4. Dezember 2009 die Überweisung von 50.000 Euro auf das Kanzleikonto, wo der Betrag am 10. Dezember 2009 gutgeschrieben wurde. Ebenfalls am 4. Dezember 2009 bat die Kanzlei der Beschwerdeführer zu 1) und 2) bei derselben Bank um Mitteilung der Kontenstände. Weiter verpflichtete sich die Beschwerdeführerin zu 3) am selben Tag, für die Kosten der Verteidigung ihres Ehemannes aufzukommen. Im Dezember 2009 stellte die Kanzlei der Beschwerdeführer zu 1) und 2) mehrere Rechnungen an die Beschwerdeführerin zu 3) und verrechnete deren Beträge mit den bereits erhaltenen 50.000 Euro. Dabei handelte es sich um 13.081,08 Euro für die Strafverteidigertätigkeit des Beschwerdeführers zu 1) bis zur Mandatsniederlegung am 17. November 2009 sowie um 35.581,95 Euro „für zivilrechtliche Mandate im weitesten Sinn” (so erneut die Urteilsfeststellungen), die ausweislich des Betreffs der Rechnungen zivilrechtliche Beratungen (auch einer der beiden Töchter von K. und der Beschwerdeführerin zu 3)), Vorgänge mit dem Finanzamt Aschaffenburg und dem Hauptzollamt Regensburg sowie Pfändungen im Zusammenhang mit der Sparkasse (auch beide Töchter betreffend) zum Gegenstand hatten, des Weiteren eine Drittschuldnererklärung und eine Zwangshypothek, Gehaltszahlungen, Gewerbesteuer und einen Vorgang, welcher ein Mietverhältnis in einem Haus der Beschwerdeführerin zu 3) betraf.
Am 3. Februar 2010 richtete die Staatsanwaltschaft Würzburg zum Zwecke der weiteren Vermögenssicherung ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. Die Vermögenswerte der H. Limited wurden von dort aufgrund Verfügung vom 23. März 2010 – zunächst aus eigenem Entschluss, dann auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Würzburg – gesperrt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich noch ein Betrag von rund 205.000 Euro auf dem Konto.
2. Am 19. August 2010 erteilte K. dem Beschwerdeführer zu 2) das Mandat zu seiner Strafverteidigung. Am 27. August 2010 traf die Beschwerdeführerin zu 3) hierzu mit der Kanzlei der Beschwerdeführer zu 1) und 2) – dort vom Beschwerdeführer zu 2) unterzeichnet – eine schriftliche Vergütungsvereinbarung. Bei einem Stundensatz von 350 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer sollte das Honorar auf die Höchstsumme von 43.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer und gesondert zu berechnenden Auslagen begrenzt sein. Am selben Tag stellte die Kanzlei der Beschwerdeführer zu 1) und 2) an die Beschwerdeführerin zu 3) eine Rechnung in der Strafsache „für den Leistungszeitraum: 02.11.2009 – 27.08.2010” über 43.000 Euro nebst Mehrwertsteuer, somit 51.170 Euro.
Zur Sicherung des Honorars aus der erneuten Mandatierung vom 19. August 2010 wandte sich die Kanzlei der Beschwerdeführer zu 1) und 2) an die Privatbank in der Schweiz und bat um Bezahlung der geltend gemachten Honoraransprüche. Diese teilte indes mit, dass das Konto mittlerweile von der Staatsanwaltschaft in Zürich gesperrt worden sei. Außerdem übermittelte die Bank ein Schreiben der Staatsanwaltschaft mit dem Inhalt, dass eine Aufhebung der Kontensperre zur Bezahlung der Anwaltskanzlei nicht infrage komme, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei den dortigen Vermögenswerten um Deliktserlös handele; zudem setze sich die Staatsanwaltschaft bei einer Freigabe „dem Vorwurf der Geldwäscherei aus”. Daraufhin verfasste der Beschwerdeführer zu 2) mit Kenntnis und mit Willen des Beschwerdeführers zu 1) am 6. Oktober 2010 ein Anschreiben an die Staatsanwaltschaft in Zürich und verlangte darin – allerdings ohne Erfolg – unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Freigabe des Guthabens der H. Limited in Höhe des geltend gemachten Verteidigerhonorars.
3. Mit Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Januar 2011 wurde die Kontosperre bis zur rechtskräftigen Entscheidung der ersuchenden Behörde aufrechterhalten. Im April 2011 wurde aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Würzburg der dingliche Arrest in das Vermögen der H. Limited angeordnet und in Höhe von 250.000 Euro der Zugriff auf die in der Schweiz befindlichen Gelder angestrebt.
4. Aufgrund der vorstehend geschilderten Vorgänge leitete die Staatsanwaltschaft Würzburg ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführer wegen Verdachtes der Geldwäsche (§ 261 StGB) ein.
5. Mit – vorliegend angegriffenem – Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 25. September 2012 wurden die Beschwerdeführer zu 1) und 2) wegen Geldwäsche (Fall 1 – Entgegennahme von Honorar vom Konto der H. Limited) sowie versuchter Geldwäsche (Fall 2 – Bemühungen zur Erlangung weiterer Geldflüsse vom dortigen Konto) verurteilt. Gegen sie wurde jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt (sechs Monate im Fall 1, drei Monate im Fall 2), deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, zudem nach § 41 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen (90 Tagessätze im Fall 1, 60 Tagessätze im Fall 2) zu je 120 Euro. Die Beschwerdeführerin zu 3) wurde wegen Geldwäsche (Fall 1) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.
6. Die Berufungen sämtlicher Verfahrensbeteiligter wurden mit – vorliegend angegriffenem – Urteil des Landgerichts Würzburg vom 3. Februar 2014 verworfen. Die Strafkammer war der Überzeugung, dass die Beschwerdeführer jeweils zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hätten, was die Herkunft des Geldes aus Straftaten des K. anbelange. Weiter stellte sie fest, dass hinsichtlich des am 27. August 2010 abgerechneten Leistungszeitraums keine erkennbare Verteidigertätigkeit entfaltet worden sei, die eine Rechnungstellung in dieser Höhe „auch nur ansatzweise nach sich ziehen könnte”; diese Rechnung sei vielmehr „eindeutig falsch” und habe „eigentlich nur den Zweck haben [können], mit Hilfe des vorgeblichen Strafverteidigerprivilegs die Annahme von Geldern vom Konto der Firma H. zu rechtfertigen”. Hierdurch sei „ein gesteigertes Eigeninteresse der Rechtsanwälte an den verfügbaren Geldsummen” ersichtlich. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) hätten sich somit der in Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) begangenen Geldwäsche in Tatmehrheit mit versuchter Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a, Abs. 3, §§ 22, 23, 53 StGB schuldig gemacht. Die Beschwerdeführerin zu 3) sei ebenfalls wegen Geldwäsche strafbar; zwar habe sie sich in Anbetracht der anwaltlichen Beratung in einem Verbotsirrtum (§ 17 StGB) befunden, der indes vermeidbar gewesen sei, weil die Beschwerdeführer zu 1) und 2) ersichtlich „keineswegs neutral” gewesen seien. Die nach § 111b StPO angeordneten dinglichen Arreste stellten eine Sicherstellung im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB dar. Sichere Kenntnis des Täters von der Herkunft der Gelder sei nicht erforderlich, vielmehr bedingter Vorsatz ausreichend und vorliegend bei allen Beschwerdeführern gegeben. Dabei könne dahingestellt bleiben, „ob das Strafverteidigerprivileg, mit welchem das Bundesverfassungsgericht die Anwendung des § 261 V StGB auf Strafverteidiger im Falle des Absatzes II verneint hat, auch auf den Absatz I anzuwenden ist, da hier nicht lediglich Leichtfertigkeit, sondern zumindest bedingter Vorsatz gegeben ist”. Hinsichtlich der tatsächlich überwiesenen 50.000 Euro sei nicht einmal ein Viertel des Geldes für Strafverteidigung aufgewandt und das Geld überhaupt erst Wochen nach Beendigung des Strafmandates durch eine Person angewiesen worden, die die Strafverteidigung gar nicht beauftragt und sich erst nach Mandatsbeendigung zur Bezahlung der Kosten bereit erklärt habe. Damit sei nicht erkennbar, inwiefern dies irgendeinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Strafverteidigung gehabt haben könnte. Darüber hinaus sei das Strafverteidigerprivileg nach seinem Schutzzweck auf die durch den Beschwerdeführer zu 2) bearbeiteten Mandate nicht anzuwenden. Hinsichtlich des zweiten Vorgangs liege ein strafbarer Versuch der Geldwäsche vor. Dem stehe nicht entgegen, dass die Gelder in der Schweiz nicht durch die Staatsanwaltschaft Würzburg selbst, sondern im Wege der Rechtshilfe durch die Schweizer Behörden sichergestellt worden seien. Dies entspreche der gesetzlich normierten Vorgehensweise, wonach eine inländische Staatsanwaltschaft auf Grundlage eines dinglichen Arrestes auch Pfändungen im Ausland verfügen könne.
7. Gegen die Verurteilung wandten sich alle Beschwerdeführer mit der Revision.
Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg beantragte am 7. Juli 2014, diese durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Das festgestellte Verhalten verletze zum einen den Schutzzweck des § 261 Abs. 1 StGB, wobei es nicht darauf ankomme, dass das Geld auf einem Konto in der Schweiz angelegt gewesen sei. Zum anderen gelte das vom Bundesverfassungsgericht geschaffene Verteidigerprivileg nur für den Straftatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB, nicht für den vorliegend verwirklichten Absatz 1. Dieses Privileg rühre daher, dass im Falle des Absatzes 2 die bloße Entgegennahme des Honorars eine entsprechende Strafbarkeit begründen würde. Im Falle des Absatzes 1 indes durchbreche der Täter – über die bloße Entgegennahme hinaus – eine ihm bekannte Sicherung, um an das Geld zu gelangen beziehungsweise um dieses dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Zudem sei eine Erweiterung des Verteidigerprivilegs auf weitere Tätigkeiten von Rechtsberatern weder veranlasst noch möglich. Letztlich bestehe nur für den Strafverteidiger aufgrund seines spezifischen Kontaktes zu möglichen Straftätern die gesteigerte Gefahr, eine Tat im Sinne des § 261 Abs. 2 StGB zu begehen.
8. Mit – vorliegend angegriffenem – Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. September 2014 (NStZ 2015, S. 235; wistra 2015, S. 156) wurde auf die Revision der Beschwerdeführer zu 1) und 2) das landgerichtliche Urteil zwar im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, das Rechtsmittel jedoch im Übrigen – und dasjenige der Beschwerdeführerin zu 3) vollumfänglich – verworfen. Ergänzend zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, die zutreffend sei und auf die Bezug genommen werde, sei zu bemerken, dass das im Ausland befindliche Vermögen § 261 StGB unterfalle. Die Argumentation der Revision, es müsse eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit der inländischen Strafverfolgungsbehörden gegeben sein, was nicht der Fall sei, wenn es – bei Auslandsvermögen – erst noch der Einschaltung der Rechtshilfe bedürfe, sei nicht haltbar. Diese Auffassung finde weder im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze noch werde sie durch den Schutzzweck der Vorschrift gedeckt. Eine Vereitelung der Sicherstellung könne auch dann anzunehmen sein, wenn zu deren Durchführung die Inanspruchnahme ausländischer Stellen im Wege der Rechtshilfe erforderlich sei. Die Beiseiteschaffung des auf ausländischen Bankkonten lagernden Vermögens mache die im Rechtshilfeweg eröffnete Zugriffsmöglichkeit von vornherein zunichte. Soweit die Revision ferner die Ansicht vertrete, bei diesem Verständnis werde das konkrete Gefährdungsdelikt in ein abstraktes uminterpretiert, sei dies nicht stichhaltig. Bei der Geldwäsche handele es sich je nachdem, welche Tatbestandsalternative inmitten stehe, sowohl um ein (konkretes) Gefährdungsdelikt als auch um ein Erfolgsdelikt. Soweit eine „Vereitelung” strafbewehrt sei, werde ein Erfolgseintritt vorausgesetzt. Wenn es aber – wie hier – um die Vereitelung der Zugriffsmöglichkeit gehe, dann sei die Argumentation, die Vereitelung setze die unmittelbare Zugriffsmöglichkeit der deutschen Strafverfolgungsbehörden voraus, weil es anderenfalls nicht zu einer konkreten Gefährdung kommen könne und eine abstrakte Gefährdung gerade nicht ausreiche, schon im Ansatz nicht haltbar, weil nicht lediglich eine Gefährdung gegeben gewesen, sondern sogar ein Vereitelungserfolg eingetreten sei.
II.
1. Mit den binnen Monatsfrist ab Zugang der Revisionsentscheidung eingegangenen Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) die Verletzung ihrer Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot), Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 2 GG, die Beschwerdeführerin zu 3) ebenfalls einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG, ferner gegen Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einerseits und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) andererseits.
a) Zum Nachteil aller Beschwerdeführer sei das aus Art. 103 Abs. 2 GG folgende Analogieverbot missachtet worden.
aa) Die Verurteilung überschreite die Wortlautgrenze des sogenannten Vereitelungstatbestandes aus § 261 Abs. 1 StGB. Die Vorschrift sei als Erfolgsdelikt ausgestaltet; vorausgesetzt sei eine Vereitelung oder zumindest konkrete Gefährdung des staatlichen Zugriffs auf den bemakelten Gegenstand. Aus dem Wortlaut ergebe sich, dass es sich bei den im objektiven Tatbestand aufgeführten staatlichen Maßnahmen des Verfalls, der Einziehung oder Sicherstellung um Hoheitsakte handele, die als solche an die Territorialität der Staatsgewalt gebunden seien und daher die ihnen zukommende hoheitliche Wirkung nur innerhalb des deutschen Staatsgebiets entfalten könnten. Daran habe es vorliegend gefehlt, weil sich das inkriminierte Guthaben im Ausland befunden habe. Zentraler Wertungsaspekt des Vereitelungstatbestandes sei die Beeinträchtigung einer unmittelbaren staatlichen Zugriffsmöglichkeit auf das inkriminierte Vermögen. Mit der von den angegriffenen Entscheidungen vorgenommenen Subsumtion, namentlich seitens des Oberlandesgerichts, werde der äußerste Wortsinn des Tatbestandsmerkmals „Vereitelung der Sicherstellung” überschritten und die Vorschrift in ein abstraktes Gefährdungsdelikt umgedeutet, weil der mit dem Merkmal „Sicherstellungsvereitelung” umschriebene Taterfolg nicht bereits mit der Beeinträchtigung der bloßen Chance eintrete, auf dem Weg über die internationale Rechtshilfe zu irgendeinem späteren Zeitpunkt möglicherweise eine Sperrung und Freigabe des inkriminierten Gegenstandes erreichen zu können. Voraussetzung einer Strafbarkeit sei vielmehr, dass eine den deutschen Behörden tatsächlich eröffnete und rechtlich zulässige Zugriffsmaßnahme auf einen ihrem unmittelbaren Sicherstellungszugriff unterfallenden Gegenstand zumindest teilweise verhindert werde. So stehe die Herausgabe von beschlagnahmten Vermögenswerten gemäß Art. 74a Abs. 1 des Schweizerischen Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen im Ermessen der dortigen Behörde. Auch führe die auf dem Rechtshilfeweg erreichte Kontensperrung im Ausland nicht zur Entstehung eines Pfändungspfandrechts des ersuchenden Staates. Erst nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens sei im Inland die Pfändung möglich. Die Wortlautgrenze werde auch dadurch überschritten, dass der von der Vorschrift vorausgesetzte Kausal- und Gefahrverwirklichungszusammenhang, der als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Strafbarkeit begrenze, nicht zutreffend erfasst worden sei. Indem das Revisionsgericht einen ursächlichen Vereitelungserfolg genügen lasse, verkenne es, dass die Annahme einer Vereitelung – die über die vom objektiven Tatbestand ebenfalls erfasste konkrete Gefährdung hinausgehe – nicht hinter den Anforderungen der Gefährdungsvariante zurückstehen dürfe. Der Vereitelung sei somit eine vorherige konkrete Gefährdung zwingend vorgelagert. Eine konkrete Gefährdung habe jedoch mangels unmittelbarer innerstaatlicher Zugriffsmöglichkeit – wie ausgeführt – nicht bestanden. Damit werde dem Vereitelungstatbestand in Widerspruch zu dessen Wortlaut und Systematik der Charakter eines abstrakten Gefährdungsdeliktes verliehen.
bb) Die Verurteilung verfälsche den Schutzzweck des § 261 Abs. 1 StGB, welcher vorliegend tatsächlich nicht berührt worden sei, weil sich das Auslandskonto nicht im territorialen Zugriffsbereich der deutschen Behörden befunden habe und es somit nach den strafprozessualen Vorschriften nicht sicherstellungsfähig gewesen sei. § 261 Abs. 1 StGB bezwecke nur den Schutz inländischer Rechtspflegeinteressen. Die Beeinträchtigung der bloßen Chance, die Sperrung und Freigabe des inkriminierten Gegenstandes im Wege der Rechtshilfe zu erreichen, könne allenfalls eine abstrakte Gefahr für deutsche Sicherungsinteressen begründen. Auch in der Übersendung eines Anwaltsschriftsatzes an die Züricher Staatsanwaltschaft am 17. September 2010 – unter Darlegung einer rechtlichen Argumentation – könne kein strafrechtlich relevanter Tatentschluss gesehen werden, weil es nach der Vorstellung der Beschwerdeführer zu 1) und 2) allein in der Entscheidungsmacht des zuständigen Staatsanwalts gelegen habe, ob er die beantragte Geldsumme freigebe. Hätte dieser die Voraussetzungen für eine Freigabe nach Schweizer Recht für gegeben erachtet, hätte darin kein strafbarer Angriff auf den vom Vereitelungstatbestand geschützten deutschen Sicherstellungszugriff gelegen.
cc) Schließlich gerate die Verurteilung in Konflikt mit dem aus Art. 103 Abs. 2 GG abzuleitenden „Verschleifungsverbot”. Einzelne Tatbestandsmerkmale dürften selbst innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgingen, also zwangsläufig mitverwirklicht würden. Werde die Vereinnahmung bemakelter Gelder zum Zwecke der Honorarbegleichung durch einen insoweit bedingt vorsätzlich handelnden Strafverteidiger ohne Feststellung einer Vereitelungstendenz bereits als Vereitelung der Sicherstellung im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB gewertet, so gehe das in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB enthaltene Tatbestandsmerkmal des „Sichverschaffens” zwangsläufig darin auf, womit zugleich die für Absatz 2 in Absatz 6 angeordnete Tatbestandsrestriktion ausgehebelt werde.
b) Die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführer zu 1) und 2) greife in deren Berufsausübungsfreiheit ein, weil ihr Recht gefährdet werde, die berufliche Leistung angemessen wirtschaftlich zu verwerten. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt, weil – wie bereits zu Art. 103 Abs. 2 GG ausgeführt – die Strafnorm nicht in verfassungskonformer Weise ausgelegt worden sei. Darüber hinaus werde die Ausstrahlungswirkung der Berufsfreiheit auf den zur Anwendung gebrachten Vereitelungstatbestand des § 261 Abs. 1 StGB missachtet und eine völlig transparent gestaltete sowie berufstypisch-sozialadäquate Vorgehensweise sanktioniert.
Die Auffassung, den Beschwerdeführern zu 1) und 2) stehe das vom Bundesverfassungsgericht geschaffene Strafverteidigerprivileg nicht zu, weil dieses nur für den Tatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB gelte, nicht aber für dessen Absatz 1, verkenne die bestehende verfassungsrechtliche Spannungslage.
Entsprechendes gelte für die Erwägung, das Verteidigerprivileg greife nicht ein, weil der als Honorarvorschuss in Tatkomplex 1 vereinnahmte Betrag überwiegend zivilrechtliche Ansprüche betroffen habe. Der Beschwerdeführer zu 1) habe sich als Strafverteidiger des einer Geldwäschevortat verdächtigen K… in der erhöhten Gefahr befunden, Honorarzahlungen aus bemakelten Mitteln – aus dem Vermögen des Mandanten oder wie hier eines nahen Angehörigen – zu empfangen. Außerdem könne die drohende Strafverfolgung von vornherein das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses zum Mandanten stören und Interessenkollisionen erzeugen.
Schließlich seien das Recht des Beschuldigten auf wirksamen Beistand eines Verteidigers sowie das Institut der Wahlverteidigung selbst gefährdet. In seiner Grundsatzentscheidung BVerfGE 110, 226 habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Zusammenhang mit Strafverteidigerhonorar nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar sei, wenn der Strafverteidiger sichere Kenntnis von der Herkunft des Honorars gehabt habe. Vor diesem Hintergrund seien bereits die fachgerichtlichen Erwägungen unzutreffend, die davon ausgingen, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werde lediglich der Leichtfertigkeitstatbestand des § 261 Abs. 5 StGB beschränkt. Zwar beziehe sich diese Rechtsprechung ausdrücklich nur auf den bei Annahme bemakelter Mittel regelmäßig einschlägigen § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Die Anwendung von § 261 Abs. 1 StGB sei indes lediglich dann unproblematisch, wenn mit Teilen der strafrechtlichen Literatur davon ausgegangen werde, dass den dortigen Tathandlungen ein „finales Element” beziehungsweise eine „deliktische Zweckrichtung” dergestalt innewohne, dass es dem Täter gerade auf die Erschwernis des staatlichen Zugriffs auf bemakeltes Vermögen ankommen müsse. Nur in diesem Fall trete der Strafverteidiger aus seiner Rolle als Organ der Rechtspflege heraus und könne sich nicht auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen. Folge man dieser in der Fachliteratur vertretenen Ansicht nicht, sei es angesichts des Zusammentreffens von § 261 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB unerlässlich, die vom Bundesverfassungsgericht zu Absatz 2 Nr. 1 entwickelte Vorsatzlösung auf den Vereitelungstatbestand des Absatzes 1 zu übertragen.
Dabei sei es im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG und auch von Art. 3 Abs. 1 GG nicht überzeugend, die Vereinnahmung des Honorarvorschusses durch den Beschwerdeführer zu 2) strenger zu beurteilen als die Honorarannahme des wegen desselben Sachverhaltes mandatierten Strafverteidigers. Die Anerkennung eines der Vorsatzlösung des Bundesverfassungsgerichts entsprechenden (allgemeinen) „Rechtsanwaltsprivilegs” bei der Honorarannahme sei jedenfalls in solchen Fallgestaltungen angezeigt, in denen die Wahrnehmung des zivilrechtlichen Mandats in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang mit einem geldwäscherelevanten Sachverhalt stehe. Dies betreffe insbesondere Konstellationen wie den vorliegenden Fall 1, in dem der Beschwerdeführer zu 2) die Beschwerdeführerin zu 3) betreut habe, die sich zivilrechtlichen Ansprüchen von Opfern des mutmaßlichen Vortäters ausgesetzt gesehen habe.
c) Die angegriffenen Entscheidungen enthielten – wie dargestellt – schwere Rechtsanwendungsfehler, die in der Gesamtschau auf eine krasse Missdeutung des § 261 Abs. 1 StGB zurückzuführen seien. Es dränge sich der Schluss auf, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten und somit gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot verstießen.
d) Die Beschwerdeführerin zu 3) sieht sich in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt, weil die zur Anwendung gebrachte Strafnorm des § 261 StGB nicht in verfassungskonformer Weise ausgelegt worden sei. Außerdem sei durch die Begründung, mit welcher die angegriffenen Entscheidungen einen unvermeidbaren Verbotsirrtum ausgeschlossen hätten, das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einerseits und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) andererseits geschützte Vertrauensverhältnis zwischen ihr und den weiteren Beschwerdeführern missachtet worden. Auf Auskünfte von Rechtsanwälten, die ein Mandant als kompetent angesehen habe, dürfe er regelmäßig vertrauen. Soweit die angegriffenen Entscheidungen darauf abgestellt hätten, die Beschwerdeführer zu 1) und 2) seien vorliegend „nicht neutral” gewesen, lasse dies darauf schließen, dass das bloße Bestreben eines Rechtsanwaltes, seine dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG unterliegende berufliche Leistung in berufstypischer und sozialadäquater Weise wirtschaftlich zu verwerten, abgewertet werden solle.
2. Die von den Beschwerdeführern zu 1) und 2) erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zugestellt, die sich jeweils dazu geäußert haben. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
a) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Die auf § 261 Abs. 1 StGB gestützte Verurteilung überschreite nicht die von Verfassungs wegen gesetzten Grenzen richterlicher Gesetzesanwendung. Dies zeige sich bereits darin, dass eine Sicherung des auf dem verfahrensgegenständlichen Konto befindlichen Guthabens tatsächlich nur noch in geringerer Höhe möglich gewesen sei und eine weitere Schmälerung eingetreten wäre, wenn die Schweizer Behörden dem Drängen der Beschwerdeführer zu 1) und 2) nachgegeben hätten. Zum jeweiligen Tatzeitpunkt seien bereits Arrestbeschlüsse ergangen, die lediglich der (weiteren) Vollstreckung bedurft hätten. Dabei sei es nicht von entscheidender Bedeutung, dass sich die Strafverfolgungsbehörden hierfür ausländischer Stellen im Wege der Rechtshilfe bedienen müssten. Das sogenannte Strafverteidigerprivileg wiederum sei weder auf den Vereitelungstatbestand des § 261 Abs. 1 StGB noch auf die Annahme von Honorar für zivilrechtliche Anwaltstätigkeit übertragbar. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Restriktion resultiere aus der Weite des als Auffangtatbestand gefassten § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Eine derartige Weite sei bei der nach § 261 Abs. 1 StGB begründeten Strafbarkeit indes gerade nicht gegeben. Dort seien nur solche Verhaltensweisen sanktionsbewehrt, bei denen über die bloße Entgegennahme von Rechtsanwaltshonorar hinaus weitere Umstände hinzukämen, die einen eigenständigen, gesteigerten Unrechtsgehalt aufwiesen, wie hier ein Vereitelungserfolg. Eine weitere Einschränkung des Tatbestands sei nicht veranlasst, andernfalls die durch die Geldwäschestrafbarkeit zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Entscheidung konterkariert werde.
b) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof erachtet die Verfassungsbeschwerden ebenfalls für unbegründet. Dabei könne offen bleiben, ob eine verfassungsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Verteidigerhonorar generell auf § 261 Abs. 2 StGB zu beschränken und bei dessen Absatz 1 nicht angezeigt sei; dies könnte zweifelhaft sein, soweit Absatz 1 Verhaltensweisen erfasse, die für die Abwicklung von Honorarzahlungen üblich seien. Jedenfalls wäre eine einschränkende Auslegung von Verfassungs wegen nur geboten, wenn und soweit die Honorarzahlung durch den vom Strafverteidiger vertretenen Beschuldigten selbst bewirkt oder veranlasst werde, zumindest aber unmittelbar aus dessen Vermögen erfolge. In die persönlichen und finanziellen Verhältnisse eines Dritten habe ein Strafverteidiger regelmäßig keinen derartigen Einblick, wie er ihn angesichts seiner Aufgabe der intensiven Befassung mit dem gegen seinen Mandanten bestehenden Tatverdacht in Bezug auf diesen habe. Andernfalls seien auch gravierende Wertungswidersprüche zu besorgen, weil für die Strafbarkeit des die Honorarzahlung übernehmenden Dritten selbst keine Restriktionen gälten. Des Weiteren bestehe keine Veranlassung, § 261 StGB einschränkend dahingehend auszulegen, dass er ausschließlich eine unmittelbare strafprozessuale Zugriffsmöglichkeit auf Vermögensgegenstände im Inland erfasse. Eine solche Begrenzung sei weder vom Wortsinn der Vorschrift noch von ihrem Schutzzweck geboten. Die Annahme einer Strafbarkeit begegne jedenfalls dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn – wie vorliegend – die Zugriffsmöglichkeit durch Sperrung und Arrestierung des Bankkontos (später) tatsächlich realisiert werde.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Sie haben weder grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden sind teilweise unzulässig und haben im Übrigen in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Namentlich erweist sich die Rüge einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG als unzulässig, weshalb den Verfassungsbeschwerden insofern keine grundsätzliche Bedeutung zukommen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012 – 1 BvR 573/12 –, NJW-RR 2013, S. 1 ≪2≫; vgl. auch BVerfGE 90, 22 ≪24 f.≫).
I.
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, soweit sie sich gegen das Ausgangsurteil des Amtsgerichts Würzburg wenden, weil dieses durch die Berufungsentscheidung prozessual überholt ist (vgl. BVerfGK 4, 261 ≪264≫; 5, 7 ≪8≫; 5, 365 ≪366≫; 6, 284 ≪285≫; 10, 134 ≪138≫; 13, 231 ≪233≫).
Demgegenüber bestehen trotz teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs keine Zweifel an der gebotenen Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), weil der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist (vgl.BVerfGE 82, 236 ≪258≫).
II.
Soweit sich die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sehen, genügen die Verfassungsbeschwerden nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen und sind daher unzulässig (vgl. BVerfGE 130, 151 ≪174 f.≫).
Die Begründung von Verfassungsbeschwerden erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts (BVerfGK 20, 327 ≪329≫). Der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden; bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen, wobei deutlich werden muss, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (BVerfGE 130, 1 ≪21≫).
Die Art. 12 Abs. 1 GG betreffenden Rügen verhalten sich zwar zur Rechtslage (dazu im Folgenden 1. und 2.), jedoch fehlt es ersichtlich an einer schlüssigen Sachverhaltsschilderung und einer zureichenden Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen (nachfolgend 3.).
1. a) Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung. Die Norm konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller beruflicher Leistung und Existenzerhaltung (vgl. BVerfGE 54, 301 ≪313≫; 75, 284 ≪292≫; 101, 331 ≪346 ff.≫) und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (vgl. BVerfGE 59, 302 ≪315≫). Sie verbürgt außerdem das Recht, für die berufliche Leistung eine angemessene Vergütung zu fordern (BVerfGE 54, 251 ≪271≫; 68, 193 ≪216≫; 88, 145 ≪159≫; 101, 331 ≪347≫; 110, 226 ≪251≫).
Die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnete anwaltliche Berufsausübung unterliegt unter der Herrschaft des Grundgesetzes der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 15, 226 ≪234≫; 50, 16 ≪29≫; 63, 266 ≪284≫; 108, 150 ≪158≫; 110, 226 ≪251 f.≫). Der Schutz der anwaltlichen Berufsausübung vor staatlicher Kontrolle und Bevormundung liegt dabei nicht allein im individuellen Interesse des einzelnen Rechtsanwalts oder des einzelnen Rechtsuchenden. Der Rechtsanwalt ist „Organ der Rechtspflege” (vgl. §§ 1 und 3 BRAO) und dazu berufen, die Interessen seines Mandanten zu vertreten (vgl. BVerfGE 10, 185 ≪198≫; 110, 226 ≪252≫). Sein berufliches Tätigwerden liegt im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 15, 226 ≪234≫; 34, 293 ≪302≫; 37, 67 ≪77 ff.≫; 72, 51 ≪63 ff.≫; 110, 226 ≪252≫). Unter der Geltung des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes müssen dem Bürger schon aus Gründen der Chancen- und Waffengleichheit Rechtskundige zur Seite stehen, denen er vertrauen und von denen er erwarten kann, dass sie seine Interessen unabhängig, frei und uneigennützig wahrnehmen (vgl. BVerfGE 63, 266 ≪284≫; 87, 287 ≪320≫). Dem Rechtsanwalt als berufenem unabhängigen Berater und Beistand obliegt es, seinem Mandanten umfassend beizustehen (BVerfGE 110, 226 ≪252≫).
Voraussetzung für die Erfüllung dieser Aufgabe ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Integrität und Zuverlässigkeit des einzelnen Berufsangehörigen (vgl. BVerfGE 63, 266 ≪286≫; 87, 287 ≪320≫; 93, 213 ≪236≫) sowie das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BORA; vgl. BVerfGE 76, 171 ≪190≫; 76, 196 ≪209 f.≫) sind die Grundbedingungen dafür, dass dieses Vertrauen entstehen kann, weshalb die Verschwiegenheitspflicht von jeher zu den anwaltlichen Grundpflichten rechnet und als unverzichtbare Bedingung der anwaltlichen Berufsausübung am Schutz des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG teilhat (BVerfGE 110, 226 ≪252≫).
Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch die Strafverteidigung, die zu den wesentlichen Berufsaufgaben eines Rechtsanwalts zählt (vgl. BVerfGE 15, 226 ≪231≫; 22, 114 ≪119 f.≫; 34, 293 ≪299≫; 39, 238 ≪242≫; 110, 226 ≪253≫; vgl. auch § 3 BRAO und § 138 Abs. 1 StPO). So hat der Beschuldigte ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsergebnissen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte (BVerfGE 110, 226 ≪253≫). Die Mitwirkung eines Strafverteidigers, der dem Beschuldigten beratend zur Seite steht und für diesen die ihn entlastenden Umstände zu Gehör bringt, ist für die Herstellung von „Waffengleichheit”, abgesehen von einfach gelagerten Situationen, unentbehrlich (BVerfGE 110, 226 ≪253≫). Das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen, ist nicht nur durch § 137 Abs. 1 StPO und Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK gesetzlich garantiert, sondern zugleich durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgt (BVerfGE 110, 226 ≪253≫). Mit der Verankerung des Rechts auf Verteidigung im Verfassungsprinzip des rechtsstaatlichen Strafverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht von jeher freie Wahl und Vertrauen als Voraussetzungen einer effektiven Strafverteidigung hervorgehoben (vgl. BVerfGE 66, 313 ≪318 f.≫; BVerfGE 110, 226 ≪253 f.≫; stRspr).
b) Der besondere Freiheitsraum, den das Grundrecht der Berufsfreiheit sichern will, kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch durch Vorschriften ohne primär berufsregelnde Zielrichtung dann berührt sein, wenn ihre tatsächlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung der freien Berufsausübung führen (vgl. BVerfGE 13, 181 ≪185 f.≫; 36, 47 ≪58≫; 61, 291 ≪308 f.≫; 110, 226 ≪254≫). Das für alle am Wirtschaftsverkehr Teilnehmenden gleichermaßen geltende gesetzliche Verbot, sich aus bestimmten Vortaten stammende, bemakelte Vermögenswerte zu verschaffen, beeinträchtigt beim Strafverteidiger wegen der Eigenart seiner beruflichen Tätigkeit in besonderer Weise seine Entschließungsfreiheit bei der Übernahme eines Mandats, weil zum Mandantenkreis eines forensisch tätigen Strafverteidigers typischerweise Personen zählen, die in den Verdacht einer Katalogtat der Geldwäsche geraten und gegen die deshalb ein Ermittlungsverfahren geführt wird (BVerfGE 110, 226 ≪254 f.≫). Gegen diesen Tatverdacht hat der Strafverteidiger den Mandanten in Schutz zu nehmen; in Erfüllung dieser Aufgabe wird der Verteidiger regelmäßig mit seinem Mandanten den gegen ihn erhobenen Vorwurf erörtern, um die Verteidigungsstrategie entwerfen zu können. Zu seinen Aufgaben im Falle der Mandatsübernahme zählt es außerdem, sich mit der gegen seinen Mandanten sprechenden Verdachtslage auseinander zu setzen, belastende Beweise oder Indizien kritisch auf ihre Aussagekraft zu prüfen und sie jedenfalls in Zweifel zu ziehen, wenn sein Mandant den Tatvorwurf bestreitet. Dabei wird er die Beweislage häufig anders als Polizei und Staatsanwaltschaft bewerten. Auch wenn sich die seinen Mandanten belastende Beweislage im Verlaufe des Mandatsverhältnisses und mit Fortschreiten des Ermittlungsverfahrens verändert und zum Nachteil des Mandanten verdichtet, rechnet es weiterhin zu den Aufgaben des Strafverteidigers, mögliche Zweifel an der Schuld des Mandanten zu wecken und vermeintliche Gewissheiten zu erschüttern. Die Wahrnehmung dieser beruflichen Aufgabe und der Umstand, dass der Strafverteidiger aus dem Verteidigungsverhältnis Informationen sowohl über den Lebenssachverhalt, der dem Tatvorwurf zugrunde liegt, als auch über die Vermögensverhältnisse seines Mandanten erlangt, können das Risiko des Strafverteidigers, selbst in den Anfangsverdacht einer Geldwäsche zu geraten, signifikant erhöhen (BVerfGE 110, 226 ≪255≫). Diese spezifische Gefahrenlage wird den Strafverteidiger vor Übernahme eines Mandats aus dem Katalog des Geldwäschetatbestandes häufig vor die Frage stellen, ob er eine Verteidigung überhaupt übernehmen will, die mit dem nicht geringen und nur schwer kalkulierbaren Risiko eigener Strafbarkeit verbunden ist und die möglicherweise nur als Pflichtverteidigung zustande kommt. Damit wird seine Entscheidungsfreiheit für oder gegen die Übernahme eines Mandats empfindlich berührt.
Die Tätigkeit eines Strafverteidigers, die sich insbesondere durch das Gebot umfassender und ausschließlicher Wahrnehmung der Interessen des Mandanten und seine absolute Pflicht zur Verschwiegenheit auszeichnet, kann durch die Vorwirkungen des Straftatbestands der Geldwäsche nachhaltig verändert werden (BVerfGE 110, 226 ≪256≫). Eine auch hinsichtlich der subjektiven Seite weit gefasste Strafdrohung birgt vor allem Gefahren für das von Verfassungs wegen geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Strafverteidiger und Mandant (vgl.BVerfGE 110, 226 ≪256≫). Der Gesetzgeber hat im allgemeinen Interesse an einer rechtsstaatlichen Strafrechtspflege und im Interesse des einzelnen Beschuldigten am Beistand eines unabhängigen Beraters eine Reihe grundlegender Regeln für die Berufsausübung des Rechtsanwalts aufgestellt. Das Verbot, widerstreitende Interessen wahrzunehmen, und die Pflicht zur Verschwiegenheit rechnen zu den statusbildenden Grundpflichten des Rechtsanwalts (BVerfGE 110, 226 ≪256 f.≫). Die Gefahr möglicher eigener Strafbarkeit ist mit der Gefahr eines Interessenkonflikts verbunden, der die professionelle Arbeit des Strafverteidigers erheblich erschweren oder sogar unmöglich machen kann. Ein Strafverteidiger, der sich durch die Annahme eines Honorars der Gefahr eigener Strafverfolgung ausgesetzt sieht, kann die von ihm gewählte berufliche Tätigkeit nicht mehr frei und unabhängig ausführen und ist nicht in der Lage, die ihm von Verfassungs wegen anvertraute Aufgabe der Interessenwahrnehmung für den Beschuldigten zu erfüllen (BVerfGE 110, 226 ≪257≫).
Der Tatbestand der Geldwäsche und das ihm zugeordnete strafprozessuale Instrumentarium sind geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant zu gefährden. Die zu den statusbildenden Grundpflichten eines Rechtsanwalts gehörende Pflicht zur Verschwiegenheit ist die zwingende Voraussetzung für das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant und findet ihre Grenze dort, wo die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung seines beruflich erlangten Wissens rechtfertigt. Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit sind nicht nur für jeden Rechtsanwalt, sondern auch und gerade für den Strafverteidiger unverzichtbar; fehlen sie, so steht die Berufsausübung überhaupt in Frage. So wird sich ein besonnener Mandant fragen, ob er ernstlich mit der Verschwiegenheit seines Verteidigers rechnen kann, wenn gegen diesen wegen Verdachts der Geldwäsche in demjenigen Tatkomplex ermittelt wird, in dem die Verteidigung stattfinden soll. Ein Mandant wird sich jedenfalls auf dessen Verschwiegenheit nicht in gleicher Weise verlassen können wie vor Einführung des Straftatbestands der Geldwäsche. Muss er aber mit der Preisgabe vertraulicher Informationen durch den eigenen Strafverteidiger rechnen, so wird er im Interesse des Selbstschutzes geneigt sein, von einer offenen und freien Kommunikation mit seinem Verteidiger abzusehen. Effektive Strafverteidigung ist unter diesen Bedingungen nicht mehr gewährleistet (BVerfGE 110, 226 ≪259 f.≫).
Dem Verteidiger kann nicht uneingeschränkt angesonnen werden, der aufgezeigten Gefahrenlage mit Niederlegung des Wahlmandats und Pflichtverteidigerbeiordnung zu begegnen. Mit der Pflichtverteidigung delegiert der Staat eine auch im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe an die Rechtsanwaltschaft. Die geringere und gesetzlich fixierte Vergütung, die Pflicht zur Übernahme des Mandats (vgl. § 49 BRAO) und die Pflicht zu höchstpersönlicher Erbringung der beruflichen Leistung, die Auswahl des Pflichtverteidigers durch den Vorsitzenden des Gerichts (vgl. §§ 141 f. StPO) einschließlich der Möglichkeit seiner Entpflichtung, verbunden mit dem Verlust der Freiheit, das Mandat nach eigenem Ermessen zu beenden, kennzeichnen die Stellung des Pflichtverteidigers. Die Niederlegung des Mandats und die Bestellung des gewählten Verteidigers zum Pflichtverteidiger gleichen den Verlust der Berufsausübungsfreiheit nicht aus, sondern machen ihn sinnfällig (BVerfGE 110, 226 ≪261≫).
c) Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung müssen auf einem Gesetz beruhen und sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn das Gesetz durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 94, 372 ≪390≫; 101, 331 ≪347≫; 110, 226 ≪262≫). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung und Erweiterung des Straftatbestands der Geldwäsche unter anderem das Ziel, die organisierte Kriminalität wirkungsvoll zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 110, 226 ≪262≫). Mit der Einführung des Straftatbestands der Geldwäsche entsprach die Bundesrepublik Deutschland überdies internationalen Verpflichtungen zur wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche. § 261 StGB dient damit wichtigen Gemeinschaftsbelangen (vgl. BVerfGE 110, 226 ≪263≫).
d) Speziell zum Verschaffungstatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (BVerfGE 110, 226 ≪263 ff.≫), dass die Strafandrohung zur Erreichung des ihr gesetzten Zwecks im Grundsatz geeignet und erforderlich ist, deren uneingeschränkte Anwendung für den Adressatenkreis der Strafverteidiger jedoch gegen das Übermaßverbot verstoßen würde. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass das strafbewehrte Verbot, bemakelte Geldmittel anzunehmen, für den Adressatenkreis der Strafverteidiger nur wenig geeignet ist, den vom Gesetzgeber erstrebten Erfolg spürbar zu fördern. Selten dürften Täter der organisierten Kriminalität den Weg über Mandatierung und Honorierung eines Strafverteidigers wählen, um ihre Verbrechensgewinne zu waschen. Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und unterliegt einer Reihe von besonderen Berufspflichten, die weit über das Maß an Rechtstreue hinaus reichen, die von jedermann erwartet wird. Treuepflichten, das Zulassungsverfahren und die Überwachung durch spezielle Anwaltsgerichte bieten eine erhöhte Gewähr dafür, dass der Rechtsanwalt ein Berufsethos entwickelt und sich rechtstreu verhält. Demgegenüber würde die freie Entscheidung des Strafverteidigers für oder gegen die Übernahme eines Mandats durch die mögliche und schwer zu prognostizierende Gefahr eigener Strafbarkeit spürbar beeinträchtigt. Die Bejahung des Anfangsverdachts bedingt vorsätzlicher oder gar leichtfertiger (vgl. § 261 Abs. 5 StGB) Geldwäsche stünde einer Fortführung des Mandats regelmäßig entgegen; ohne Rücksicht auf den späteren Verfahrensausgang kann deshalb schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einem Verlust an beruflicher Reputation und damit langfristig zu einer Verringerung der Erwerbschancen des Strafverteidigers führen. Hinzu tritt die Gefährdung des verfassungsrechtlich verbürgten Instituts der Wahlverteidigung, weil das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses behindert werden könnte. Eine völlige Freistellung des Strafverteidigers von der Strafdrohung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB wird vom Verhältnismäßigkeitsprinzip indes nicht gefordert. Das Grundgesetz verlangt keinen strafrechtsfreien Raum, in dem der Strafverteidiger uneingeschränkt bemakeltes Vermögen als Honorar annehmen und damit, etwa in Abstimmung mit dem Katalogtäter oder durch Scheinhonorierung, die Ziele des Gesetzgebers beim Verbot der Geldwäsche unterlaufen darf. Weder das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit noch die Garantie der freien Wahl eines Strafverteidigers in einem fairen Strafverfahren tragen die Freistellung eines Strafverteidigers vom Verbot der Geldwäsche, wenn dieser sich bemakeltes Geld bewusst verschafft und damit seine Rolle als Strafverteidiger zur Geldwäsche missbraucht. Eine derartige Freistellung wäre überdies geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit der Strafverteidiger in Zweifel zu ziehen und damit die Institution der Strafverteidigung langfristig zu schwächen. Der mit § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Strafverteidiger und in die Institution der Wahlverteidigung sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars (oder des Honorarvorschusses) sicher weiß, dass dieses aus einer Katalogtat herrührt, weil er dann aus seiner Rolle als Organ der Rechtspflege heraustritt.
§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann einschränkend ausgelegt werden und steht in dieser Auslegung mit der Verfassung in Einklang. Die Gerichte sind gehalten, sich um eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzesrechts zu bemühen. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es dabei, dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen so weit wie möglich Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 86, 288 ≪320≫). Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfGE 54, 277 ≪299 f.≫; 71, 81 ≪105≫; 90, 263 ≪275≫). Der Wortlaut der Vorschrift steht der beschriebenen Auslegung nicht entgegen; § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB enthält keine Umschreibung der Voraussetzungen, die vorsätzliches Handeln (vgl. § 15 StGB) erfüllen muss. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift hindert ihre einengende Auslegung ebenfalls nicht. Allerdings hat der Gesetzgeber den so genannten Isolierungstatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB als Auffangtatbestand konzipiert (vgl. BRDrucks 507/92, S. 23 f.); er zielte also im Interesse einer effektiven Geldwäschebekämpfung auf Weite der Gesetzesfassung und sah deshalb bewusst von ausdrücklichen Ausnahmen für Alltagsgeschäfte oder sonstige Konstellationen mit allenfalls geringem Unrechtsgehalt ab. Die in der besonderen Situation der Honorarannahme durch den Wahlverteidiger auftretende verfassungsrechtliche Spannungslage hat er indes nicht hinreichend bedacht; die mit einer uneingeschränkten Einbeziehung der Strafverteidiger verbundene verfassungsrechtliche Dimension des Isolierungstatbestands des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im Gesetzgebungsverfahren nicht hinreichend erörtert worden. Da nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber von einer Einschränkung der Strafbarkeit für Strafverteidiger abgesehen hätte, wäre er sich der Gefahren für die Berufsausübungsfreiheit der Strafverteidiger und das verfassungsrechtlich verbürgte Institut der Wahlverteidigung bewusst gewesen, steht einer verfassungskonform einengenden Auslegung nichts im Wege.
2. Nach diesen Maßstäben ist von Verfassungs wegen eine einschränkende Auslegung nicht nur des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern auch des vorliegend zur Anwendung gebrachten Vereitelungs- und Gefährdungstatbestandes aus § 261 Abs. 1 StGB geboten, die den Besonderheiten bei der Honorierung von Strafverteidigern Rechnung trägt.
a) § 261 enthält im Wesentlichen drei weit formulierte und nicht trennscharf voneinander abgrenzbare Tatbestandsvarianten: den Verschleierungstatbestand (Absatz 1 Satz 1 Variante 1: Verbergen; Absatz 1 Satz 1 Variante 2: Verschleiern der Herkunft), den Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand (Absatz 1 Satz 1 Variante 3 ff.: Vereiteln und Gefährden der Ermittlung der Herkunft, des Auffindens, des Verfalls, der Einziehung oder der Sicherstellung) sowie den in Absatz 2 geregelten Isolierungstatbestand (Jahn, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl. 2014, § 261 Rn. 33; abweichende Kategorisierung bei Altenhain, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl. 2013, § 261 Rn. 97 ff.).
aa) Für den Verschleierungstatbestand geht die überwiegende Auffassung im Schrifttum ausdrücklich oder der Sache nach davon aus, dass angesichts der im Gesetzeswortlaut verwendeten „finalen Tätigkeitsworte” eine „manipulative Tendenz” des Täters erforderlich sei (Maiwald, in: Festschrift für Hans Joachim Hirsch, 1999, S. 631 ≪644≫). Bei einem solchen Tatbestandsverständnis besteht von Verfassungs wegen kein Bedürfnis, zum Schutze des redlichen Strafverteidigers weitere Einschränkungen vorzusehen (vgl. auch Hombrecher, Geldwäsche ≪§ 261 StGB≫ durch Strafverteidiger?, 2001, S. 160; Glaser, Geldwäsche ≪§ 261 StGB≫ durch Rechtsanwälte und Steuerberater bei der Honorarannahme, 2009, S. 61, 75, 191; Müther, Jura 2001, S. 318 ≪324≫).
bb) Beim Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand hingegen wird in Rechtsprechung und Literatur nur teilweise ein auf die Besserstellung des Vortäters „abzielendes” Element gefordert (OLG Hamburg, Beschluss vom 6. Januar 2000 – 2 Ws 185/99 –, NJW 2000, S. 673 ≪680≫ m. Anm. Reichert, NStZ 2000, S. 316; Stree/Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 261 Rn. 13, 24; Herzog/Achtelik, in: Herzog, GwG, 2. Aufl. 2014, Einl. Rn. 97; Sommer, in: AnwaltKommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 261 Rn. 30; vgl. auch Hombrecher, Geldwäsche ≪§ 261 StGB≫ durch Strafverteidiger?, 2001, S. 159 ff.). Überwiegend werden die objektive Gefährdung oder Vereitelung einerseits und die Tatbegehung mit bedingtem Vorsatz andererseits für ausreichend erachtet, ohne dass ein „klandestines” (heimliches) Verhalten (so Jahn, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl. 2014, § 261 Rn. 37; siehe auch Eschelbach, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 261 StGB Rn. 45) oder eine im vorgenannten Sinn finale Zielsetzung oder manipulative Tendenz als notwendig angesehen werden (vgl. Maiwald, in: Festschrift für Hans Joachim Hirsch, 1999, S. 631 ≪644≫; Leip, Der Straftatbestand der Geldwäsche, 2. Aufl. 1999, S. 145 f.; Schmidt/Krause, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2010, § 261 Rn. 14 ff., 36 f.; Altenhain, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl. 2013, § 261 Rn. 94 ff., 102, 105 ff., 131; Neuheuser, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2012, § 261 Rn. 62 ff., 84 ff.; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 261 Rn. 22, 28, 40; Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014, § 261 Rn. 7, 9; Ruhmannseder, in: Beck-OK-StGB, § 261 Rn. 24 ff., 53 ff. ≪November 2014≫; Nestler, in: Herzog, GwG, 2. Aufl. 2014, § 261 StGB Rn. 86; Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl. 2012, § 29 Teil 22 Rn. 119 f.). Dieses Verständnis liegt auch den angegriffenen Entscheidungen zugrunde.
b) Zwar ist es vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich hinzunehmen, wenn die Fachgerichte einer vertretbaren Auffassung folgen und etwa im Sinne der unter a) bb) dargestellten Ansicht kein manipulatives Element verlangen (vgl. BVerfGE 74, 102 ≪127≫; stRspr). Ein Verständnis des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, das im Falle der Honorierung eines Strafverteidigers keinerlei Restriktionen im subjektiven Tatbestand vorsieht, ließe jedoch eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Gefährdung der die Entscheidung BVerfGE 110, 226 tragenden, die Belange und die spezifische Situation von Strafverteidigern in den Blick nehmenden Erwägungen besorgen. Unter Zugrundelegung der von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Bejahung des objektiv-tatbestandlichen Angriffs auf eine „Sicherstellung” im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB auch bei Geldflüssen an den Strafverteidiger (vertiefend dazu nachfolgend III. und IV. 2.) wäre in Fällen, in denen eine Strafbarkeit gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus den Gründen des vorgenannten Senatsurteils ausscheidet, regelmäßig – bei einheitlichem Geschehen – eine Strafbarkeit zumindest wegen Gefährdung des Verfalls oder der Sicherstellung von bemakeltem Vermögen eröffnet und damit der Honorarverschaffung immanent (vgl. Müther, Jura 2001, S. 318 ≪323 ff.≫; Maiwald, in: Festschrift für Hans Joachim Hirsch, 1999, S. 631 ≪642 ff.≫; zum Gefährden von Verfall und Sicherstellung Altenhain, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl. 2013, § 261 Rn. 94 f., 107 ff.). So ist der Verfall gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich zwingend anzuordnen; eine vorherige – von § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB geschützte – Sicherstellung gemäß §§ 111b ff. StPO ist strafprozessual die Regel und auch im Falle einer dem Verfall vorgehenden Rückgewinnungshilfe üblich (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 111b Abs. 5 StPO; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 111b Rn. 6). Die in BVerfGE 110, 226 zu § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB für erforderlich erachteten Restriktionen, welche auf die Kenntnis des Strafverteidigers von der deliktischen Mittelherkunft abstellen, liefen – ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre – weitgehend leer, wenn im Hinblick auf die Tatbestandsvariante des Gefährdens oder Vereitelns der Sicherstellung, die durch den Geldfluss objektiv mitverwirklicht wäre, einschränkungslos bedingter Vorsatz bezüglich der Herkunft des Vermögens oder gar Leichtfertigkeit genügten. Angesichts der bestehenden Möglichkeit strafrechtlicher Vermögensabschöpfung müsste auch der Strafverteidiger, der nach Maßgabe der genannten Senatsentscheidung von einer Strafverfolgung wegen § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB freizuhalten ist, stets mit einer solchen im Hinblick auf dessen Absatz 1 rechnen. Damit würde seine Privilegierung weitgehend entwertet, was die bereits von BVerfGE 110, 226 aufgezeigten Folgen für die Strafverteidigung nach sich zöge (vgl. auch Glaser, Geldwäsche ≪§ 261 StGB≫ durch Rechtsanwälte und Steuerberater bei der Honorarannahme, 2009, S. 191 f.; Hombrecher, Geldwäsche ≪§ 261 StGB≫ durch Strafverteidiger?, 2001, S. 161).
c) Soweit demnach eine verfassungskonforme Auslegung geboten ist, macht das Bundesverfassungsgericht allerdings keine Vorgaben, welcher von mehreren Auffassungen, die zur Erzielung eines mit dem Grundgesetz in Einklang stehenden Verständnisses denkbar sind, einfachrechtlich der Vorzug zu geben ist (vgl. BVerfGE 21, 209 ≪216≫; 29, 413 ≪424≫; 82, 6 ≪11≫; Roth, NVwZ 1998, S. 563 ≪567≫; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 31 Rn. 276 ≪Februar 2014≫). So könnte eine Übertragung der Lösung aus BVerfGE 110, 226 (Strafbarkeit nur bei sicherer Herkunftskenntnis im Tatzeitpunkt) in Erwägung gezogen werden, aber auch – ungeachtet möglicher Überschneidungen mit vorgenannter Lösung – der Ansatz, durch das Erfordernis eines „finalen Elements” oder einer „manipulativen Tendenz” im unter a) angeführten Sinn ein verfassungskonformes Verständnis der möglichen Strafbarkeit des Strafverteidigers herzustellen. Insofern obliegt die nähere Prüfung und Bestimmung – unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der anerkannten Auslegungsgrundsätze – den Fachgerichten.
d) Hieran anschließend mag sich zwar die Frage stellen, ob im Falle zivilrechtlicher Mandate bei einem „untrennbaren sachlichen Zusammenhang mit einem geldwäscherelevanten Sachverhalt” (so Kraatz, NJ 2015, S. 149 ≪151≫) oder bei „Mischkonstellationen” von Verfassungs wegen eine Privilegierung auch des zivilrechtlich tätigen Rechtsanwaltes geboten ist (vgl. dazu – eine Privilegierung befürwortend – Glaser, Geldwäsche ≪§ 261 StGB≫ durch Rechtsanwälte und Steuerberater bei der Honorarannahme, 2009, S. 126 ff.; Raschke, NStZ 2012, S. 606; Kraatz, a.a.O.; ablehnend Altenhain, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl. 2013, § 261 Rn. 127; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 261 Rn. 36d; Reithner, Die Indienstnahme von Rechtsanwälten durch die Zweite Geldwäscherichtlinie und das Geldwäschegesetz, 2008, S. 208 ff.). Dies bedarf jedoch aus den nachfolgenden Gründen keiner Entscheidung.
3. Die Rügen einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG bleiben deshalb ohne Erfolg, weil sie den verfassungsprozessualen Darlegungsanforderungen im Übrigen nicht gerecht werden. Es wird weder der Sachverhalt schlüssig dargelegt, noch erfolgt eine zureichende Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen.
a) Dies gilt zunächst für den Beschwerdeführer zu 2), soweit er sich durch seine Verurteilung wegen vollendeter Geldwäsche (Fall 1) in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sieht (vgl. BVerfGE 130, 151 ≪174 f.≫). Aus seiner Verfassungsbeschwerde sowie den angegriffenen Entscheidungen erschließt sich – von der eindeutig dem Beschwerdeführer zu 1) zuzurechnenden Strafverteidigungstätigkeit abgesehen – nicht hinreichend, in welchem genauen Zusammenhang die im Fall 1 abgerechneten Mandate mit dem Vortatgeschehen standen. Insbesondere bleibt unklar, inwiefern dort Sachverhalte gegenständlich waren, die sich aus den Vortaten ergaben. Soweit der Beschwerdeführer zu 2) in seiner Verfassungsbeschwerde ausführt, er habe die Beschwerdeführerin zu 3) betreut, die sich zivilrechtlichen Ansprüchen von Opfern des mutmaßlichen Vortäters ausgesetzt gesehen habe, ist dies mit dem Betreff der jeweiligen Rechnungen (oben A. I. 1.) nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen, zumal dort auch die Töchter der Beschwerdeführerin zu 3) als Mandantinnen angeführt sind.
b) Derselbe Begründungsmangel haftet der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) an. Zwar ist dieser nicht selbst mit zivilrechtlichen Mandaten befasst gewesen. Seiner Verurteilung im Fall 1 liegt jedoch die Annahme mittäterschaftlich begangener Geldwäsche infolge gleichzeitiger Honorierung sowohl der Verteidigertätigkeit als auch sonstiger anwaltlicher Leistungen zugrunde. Dass die letzteren mit den Verfassungsbeschwerden – wie ausgeführt – nicht nachvollziehbar dargelegt wurden, geht auch zu seinen Lasten. Denn bereits die festgestellte Vereinnahmung von Geldbeträgen für diese sonstigen, nicht ohne weiteres privilegierten Leistungen trägt den Schuldspruch nach § 261 StGB selbständig; insofern fehlt es an dem erforderlichen substantiierten Angriff gegen eine jede der entscheidungstragenden Begründungen (vgl. BVerfGE 105, 252 ≪264≫; BVerfGK 14, 402 ≪417≫). Soweit jedenfalls ein Teil der vereinnahmten Beträge dem Strafverteidigerprivileg unterfällt, wirkt sich dies zwar auf das Strafmaß aus; dieses ist jedoch nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerden.
c) Soweit die Beschwerdeführer zu 1) und 2) auch der versuchten Geldwäsche schuldig gesprochen wurden (Fall 2), hat das Landgericht ausgeführt, dass die Rechnung, um deren Durchsetzung es ging, „eindeutig falsch” gewesen sei; sie könne „eigentlich nur den Zweck haben, mit Hilfe des vorgeblichen Strafverteidigerprivilegs die Annahme von Geldern vom Konto der Firma H… zu rechtfertigen”. Auch diese Urteilsfeststellung wurde von den Verfassungsbeschwerden nicht zureichend angegriffen. Sie haben es somit nicht vermocht, schlüssig eine Grundrechtsverletzung aufzuzeigen, weil ein derart missbräuchliches Verhalten durch Scheinhonorierung nicht dem Schutz der Berufsfreiheit unterliegt (BVerfGE 110, 226 ≪265≫).
d) Dass die Fachgerichte vorliegend von Restriktionen abgesehen und statt dessen die Aussage der Entscheidung BVerfGE 110, 226 (zu § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB) dahingehend interpretiert haben, es sei lediglich eine Strafbarkeit wegen leichtfertiger Tatbegehung (§ 261 Abs. 5 StGB) ausgeschlossen, wirkt sich daher im Ergebnis nicht aus.
III.
Die Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG hat ebenfalls keinen Erfolg.
1. Aus Art. 103 Abs. 2 GG ergeben sich für die Strafgerichte Verpflichtungen in mehrfacher Hinsicht (siehe BVerfGE 126, 170 ≪197 ff.≫):
a) Der Gesetzgeber und nicht der Richter ist zur Entscheidung über die Strafbarkeit berufen (vgl. BVerfGE 71, 108 ≪116≫; 92, 1 ≪19≫). Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will. Den Gerichten ist es verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren (BVerfGE 92, 1 ≪13≫). Sie müssen in Fällen, die vom Wortlaut einer Strafnorm nicht mehr gedeckt sind, zum Freispruch gelangen und dürfen nicht korrigierend eingreifen (vgl. BVerfGE 64, 389 ≪393≫). Dies gilt auch dann, wenn infolge des Bestimmtheitsgebots besonders gelagerte Einzelfälle aus dem Anwendungsbereich eines Strafgesetzes herausfallen, obwohl sie ähnlich strafwürdig erscheinen mögen wie das pönalisierte Verhalten. Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (BVerfGE 92, 1 ≪13≫). Aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit folgt anerkanntermaßen ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist „Analogie” nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die – tatbestandsausweitend – über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der mögliche Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (stRspr, vgl. BVerfGE 71, 108 ≪115≫; 82, 236 ≪269≫; 92, 1 ≪12≫).
b) Dementsprechend darf die Auslegung der Begriffe, mit denen der Gesetzgeber das unter Strafe gestellte Verhalten bezeichnet hat, nicht dazu führen, dass die dadurch bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit im Ergebnis wieder aufgehoben wird. Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen also auch innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verschleifung oder Entgrenzung von Tatbestandsmerkmalen; vgl. BVerfGE 87, 209 ≪229≫; 92, 1 ≪16 f.≫).
c) In Betracht kommt aber auch, dass bei methodengerechter Auslegung ein Verhalten nicht strafbewehrt ist, obwohl es vom Wortlaut des Strafgesetzes erfasst sein könnte. Auch in einem solchen Fall darf ein nach dem Willen des Gesetzgebers strafloses Verhalten nicht durch eine Entscheidung der Gerichte strafbar werden (vgl. BVerfGE 87, 209 ≪224≫ m.w.N.). Vielmehr haben die Gerichte dies zu respektieren und erforderlichenfalls durch restriktive Auslegung eines weiter gefassten Wortlauts der Norm sicherzustellen (vgl. BVerfGE 82, 236 ≪270 f.≫; 87, 399 ≪411≫), im Ergebnis also freizusprechen.
d) Art. 103 Abs. 2 GG enthält zudem Vorgaben für die Handhabung weit gefasster Tatbestände und Tatbestandselemente. Die Gerichte dürfen nicht durch eine fernliegende Interpretation oder ein Normverständnis, das keine klaren Konturen mehr erkennen lässt, dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten über den Anwendungsbereich einer Norm zu erhöhen, und sich damit noch weiter vom Ziel des Art. 103 Abs. 2 GG entfernen (vgl. BVerfGE 71, 108 ≪121≫; 87, 209 ≪224 ff., 229≫; 92, 1 ≪19≫). Andererseits ist die Rechtsprechung gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot). Besondere Bedeutung hat diese Pflicht bei solchen Tatbeständen, die der Gesetzgeber im Rahmen des Zulässigen durch Verwendung von Generalklauseln verhältnismäßig weit und unscharf gefasst hat. Gerade in Fallkonstellationen, in denen der Normadressat nach dem gesetzlichen Tatbestand nur noch die Möglichkeit einer Bestrafung erkennen kann und in denen sich erst aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 26, 41 ≪43≫; 45, 363 ≪371 f.≫), trifft die Rechtsprechung eine besondere Verpflichtung, an der Erkennbarkeit der Voraussetzungen der Strafbarkeit mitzuwirken. Sie kann sich auch in über die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BVerfGE 74, 129 ≪155 f.≫; 122, 248 ≪277 f.≫) hinausgehenden Anforderungen an die Ausgestaltung von Rechtsprechungsänderungen niederschlagen.
e) Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung, ob die Strafgerichte diesen aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Vorgaben gerecht geworden sind, ist das Bundesverfassungsgericht nicht auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt. Der in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende strenge Gesetzesvorbehalt erhöht die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Sowohl die Überschreitung der Grenzen des Strafgesetzes als auch die Konturierung und Präzisierung ihres Inhalts betreffen die Entscheidung über die Strafbarkeit und damit die Abgrenzung von Judikative und Legislative. Für die Klärung der insoweit aufgeworfenen Fragen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
2. Gemessen hieran ist ein Verfassungsverstoß vorliegend nicht festzustellen.
a) Soweit die Fachgerichte die im Vorfeld einer Kontensperre durch die Schweizer Behörden und Sicherungsmaßnahmen der deutschen Strafverfolgungsstellen – im Wege der Rechtshilfe mit anschließenden inländischen Arrestierungen – erfolgte Vermögenstransaktion als Vereitelung beziehungsweise Gefährdung der Sicherstellung eines bemakelten Gegenstandes gewertet haben, ist eine Überschreitung des Gesetzeswortlautes nicht festzustellen. Die von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Argumente betreffen lediglich Einzelheiten der Auslegung innerhalb des gesetzlichen Textrahmens.
b) Das sogenannte „Verschleifungsverbot” bezieht sich auf Tatbestandsmerkmale, die kumulativ vorliegen müssen, um eine Strafbarkeit zu begründen. In diesem Zusammenhang ist eine Auslegung untersagt, bei der einzelne Merkmale bereits in anderen zwangsläufig mitverwirklicht sind und ihnen kein eigenständiger Gehalt verbleibt. Auf das Verhältnis mehrerer selbständiger Straftatbestände zueinander – wie hier § 261 Abs. 1 StGB einerseits und Absatz 2 andererseits – ist dies nicht übertragbar. Insoweit stellen sich in erster Linie Konkurrenzfragen. Ohnehin verbleibt ein eigenständiger Anwendungsbereich des Absatzes 2 gegenüber Absatz 1, der nicht oder allenfalls als (untauglicher) Versuch eingreift, wenn etwa mangels Führung von Finanzermittlungen – oder weil solche nicht erschwert werden – ein Gefährdungs- oder Vereitelungserfolg nicht eintritt (Altenhain, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl. 2013, § 261 Rn. 95). Auf Grundlage der auch von der Verfassungsbeschwerde vertretenen Auffassung, die bei Absatz 1 subjektiv ein „finales” Handeln fordert, kann – wenn diese Zielrichtung fehlt – allein Absatz 2 verwirklicht sein (vgl. auch BGHSt 47, 68 ≪80≫).
c) Auch eine Verfälschung des gesetzgeberischen Willens ist nicht zu besorgen. Vielmehr war dem Gesetzgeber die durchaus weite Fassung des § 261 Abs. 1 StGB bewusst, der durch eine abschließende Aufzählung der tauglichen Vortaten begegnet wurde (vgl. BTDrucks 12/989, S. 27). Dass die als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltete Gefährdungsvariante (BTDrucks 12/989, S. 27) durch das vorliegend angegriffene Verständnis der Fachgerichte zu einem abstrakten Gefährdungsdelikt umgedeutet worden sein könnte, ist nicht zu befürchten. Anders als die Beschwerdeführer meinen, setzt der Eintritt einer „konkreten Gefahr” keine zeitliche Koinzidenz zwischen Tathandlung und Gefährdungserfolg voraus (vgl. Altenhain, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl. 2013, § 261 Rn. 94 f.; einschränkend Müther, Jura 2001, S. 318 ≪323 ff.≫, der fordert, dass zur Tatzeit zumindest Ermittlungen laufen, was vorliegend jedoch der Fall war). Es bedarf keiner Vertiefung, ob der im Fall 1 verhinderte Zugriff des im Wege der Rechtshilfe ersuchten Staates – im Vorfeld einer inländischen Arrestierung – tatbestandsrelevant ist oder nicht, weil jedenfalls der anschließende Arrest durch die Justiz in Würzburg teilweise ins Leere ging, so dass die Annahme einer konkreten Gefährdung unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden ist.
d) Schließlich ist unter Berücksichtigung des soeben Ausgeführten nicht ersichtlich, dass der wichtigen Gemeinschaftsbelangen dienende (vgl. BVerfGE 110, 226 ≪262 f.≫) Geldwäschetatbestand infolge der angegriffenen Auslegung „konturlos” werden könnte.
IV.
Auch die weiteren Grundrechtsrügen dringen nicht durch.
1. Art. 2 Abs. 1 GG, der im Ausgangspunkt die allgemeine Handlungsfreiheit schützt (vgl. BVerfGE 80, 137 ≪152≫), gewährleistet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ein faires Verfahren – auch außerhalb des Strafprozesses (vgl. BVerfGE 78, 123 ≪126 f.≫) – und insofern dem Betroffenen den Beistand eines Rechtsanwaltes seines Vertrauens (vgl. BVerfGE 110, 226 ≪253≫).
Hiergegen verstößt die fachgerichtliche Annahme, der bei der Beschwerdeführerin zu 3) vorliegende Verbotsirrtum sei vermeidbar gewesen, nicht. Die Fachgerichte haben die Tatsache anwaltlicher Beratung nicht verkannt, sondern dergestalt gewürdigt, dass sich die Beschwerdeführerin zu 3) in einem Verbotsirrtum befunden habe. Dass dieser vermeidbar gewesen sei, haben sie mit einer Argumentation begründet, die nicht von vornherein jedes sachlichen Grundes entbehrt. Eine weitergehende Überprüfung der einfach-rechtlichen Richtigkeit ist dem Bundesverfassungsgericht verwehrt (vgl. BVerfGE 74, 102 ≪127≫).
2. Gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot wird nicht bereits dann verstoßen, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzu kommen muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (BVerfGE 80, 48 ≪51≫), etwa wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (BVerfGE 87, 273 ≪278 f.≫). Von einer willkürlichen Missdeutung kann hingegen nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 96, 189 ≪203≫).
Gemessen daran liegt – nicht zuletzt in Anbetracht des vorliegend bereits Ausgeführten – ein Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot nicht vor.
Die – im Schrifttum lediglich vereinzelt vertretene – Auffassung, der zu sichernde Vermögenswert müsse dem unmittelbaren inländischen Zugriff des Staates unterliegen (Stree/Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 261 Rn. 15), erweist sich angesichts der Möglichkeiten internationaler Rechtshilfe in Strafsachen als nicht zwingend und kann auch nicht einer von den Beschwerdeführern herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 10. März 2005 – 2 Ws 66/04 –, NJW 2005, S. 1727 ≪1733≫) entnommen werden. Wenn dort die Eröffnung eines Kontos und die weitere Verwendung des daraufhin aus dem Ausland eingegangenen Geldes als tatbestandsrelevant angesehen wurden, belegt dies nicht hinreichend, dass Handlungen vor der Gutschrift des Auslandsvermögens als unbeachtlich angesehen wurden.
V.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Landau, Kessal-Wulf, König
Fundstellen
Haufe-Index 8383714 |
DStR 2015, 14 |
NJW 2015, 2949 |
AnwBl 2015, 805 |
NJW-Spezial 2015, 600 |
RÜ 2015, 716 |
BRAK-Mitt. 2015, 290 |