Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer: Kürzung für Wohnungsbaugesellschaften
Leitsatz (redaktionell)
Soweit der Bundesfinanzhof eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nur dann zuläßt, wenn die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes die Haupttätigkeit des Unternehmens bildet und die Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen usw. demgegenüber eine Nebentätigkeit von nur untergeordneter Bedeutung ist, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Der zuständige Ausschuß nach § 93 a BVerfGG hat bereits mehrfach entschieden, daß die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht als willkürlich anzusehen ist. Auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe können zu keinem anderen Ergebnis führen. Insbesondere ist die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten für die Auslegung nicht von entscheidender Bedeutung (BVerfGE 1, 299 [312]).
Aus der Bestimmung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in der durch den Bundesfinanzhof gefundenen Auslegung ergibt sich ferner keine Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende Besteuerung.
Ein Grundsatz des Gewerbesteuerrechts, eine Doppelbesteuerung mit Realsteuern völlig auszuschließen, ist nicht ersichtlich. Zudem steht die allen Gewerbetreibenden im Hinblick auf eine mögliche Doppelbesteuerung gewährte pauschale Vergünstigung des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG auch der Beschwerdeführerin zu.
Die Besteuerung der Unternehmen, die in erheblichem Umfang Wohnungen errichten und veräußern, führt auch nicht zu einer gleichheitssatzwidrigen Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit gegenüber gemeinnützigen Wohnungsunternehmen. Wegen der aus dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz folgenden Beschränkungen, denen die gemeinnützigen Wohnungsunternehmen unterliegen, erscheint deren steuerliche Bevorzugung sachlich hinreichend gerechtfertigt.
Schließlich ist auch eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Bevorzugung von Großunternehmen durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht ersichtlich.
Es ist bereits fraglich, ob der Gleichheitssatz verletzt wäre, wenn die Auffassung der Beschwerdeführerin zuträfe, diese Rechtsprechung gestatte zur Beurteilung des Umfangs der Bau- und Veräußerungstätigkeit nur das Anlegen eines relativen Maßstabes. Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in der Auslegung durch den Bundesfinanzhof begünstigt, auch soweit Erträge aus der Veräußerung von Grundbesitz abgezogen werden können, in erster Linie die Vermietungstätigkeit des Unternehmens, denn nur diese soll Voraussetzung einer jeden Steuererleichterung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sein. Es könnte deshalb durchaus sachgerecht sein, Unternehmen mit umfangreicherem vermietetem Grundbesitz auch wegen der Veräußerungserlöse besser zu stellen als Unternehmen mit geringerem vermietetem Grundvermögen.
Jedenfalls läßt aber die vom Bundesfinanzhof vertretene Rechtsansicht auch eine absolute Grenzziehung zu, nach der bei einer Veräußerungstätigkeit von einem zu bestimmenden absoluten Umfang an stets die Begünstigung zu versagen ist. Auch die bisher vom Bundesfinanzhof zur Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG getroffenen Entscheidungen schließen die zusätzliche Anwendung eines absoluten Maßstabes nicht aus. Eine Entscheidung, in der ein Großbetrieb nach den von der Beschwerdeführerin angestellten Erwägungen begünstigt wurde, ist nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen