Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagebefugnis gegen Kirchgeld. Kirchgelderhebung in Hessen in glaubensverschiedenen Ehen
Leitsatz (redaktionell)
1. Der an seine Ehefrau gerichtete Kirchgeldbescheid kann nicht vom in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehemann angefochten werden.
2. Die hessischen Vorschriften über die Erhebung eines besonderen Kirchgelds (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1-2, Art. 6 Abs. 1, Art. 140; WRV Art. 137; FGO § 40 Abs. 2; KiStG HE § 2 Abs. 1 Nr. 5 Fassung: 1968-09-25, § 4 Abs. 1 Fassung: 1968-09-25
Verfahrensgang
Hessischer VGH (Entscheidung vom 01.04.1981; Aktenzeichen V OE 95/79) |
Gründe
Das FA hatte gegen eine der evangelisch-lutherischen Kirchen in Hessen und Nassau angehörende Ehefrau Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe festgesetzt. Die OFD wies ihren Widerspruch zurück. Das VG hat die Anfechtungsklage ihres Ehemannes als unzulässig, die Anfechtungsklage der Ehefrau als unbegründet abgewiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat durch Urteil vom 1. April 1981 V OE 95/79 die Berufungen beider als unbegründet zurückgewiesen. Deren Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Sie habe aus folgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg:
Grundrechte des Ehemannes sind schon deshalb nicht verletzt, weil er, soweit es um das besondere Kirchgeld geht, nicht Adressat des im Ausgangsverfahren angegriffenen Steuerbescheids und durch die Heranziehung seiner Ehefrau zum besonderen Kirchgeld auch nicht mittelbar betroffen ist.
Grundrechtsverletzungen zum Nachteil der Ehefrau liegen gleichfalls nicht vor; die hessischen Vorschriften über das besondere Kirchgeld sind, wie der VGH in Übereinstimmung mit der Rspr. des BVerwG (BVerwGE 52, 104, 105 ff.) zutreffend dargelegt hat, auch bei Berücksichtigung der in BVerfGE 19, 268, 282 entwickelten Grundsätze von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist nicht verletzt: Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß das Grundrecht der Religionsfreiheit Kirchengliedern kein Recht darauf gewähren kann, von der Heranziehung zur Kirchensteuer und zu ähnlichen Abgaben durch ihre eigene Kirche verschont zu bleiben.
Fundstellen